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1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

– insbesondere kann aber jede ortsfeste, dauerhafte, betriebliche Einrichtung<br />

des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein.<br />

2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte beim<br />

Arbeitgeber<br />

2.1.1.1 Die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers<br />

Eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber kann nur eine<br />

– ortsfeste<br />

– dauerhafte<br />

– betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein.<br />

Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ im Sinne der Auswärtstätigkeit ist nach der<br />

Rechtsprechung gleichzusetzen mit der regelmäßigen Arbeitsstätte“, wie sie<br />

bei der Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung<br />

und „regelmäßiger Arbeitsstätte“ verwendet wird. Bezüglich der<br />

Anwendung der Entfernungspauschale ist die regelmäßige Arbeitsstätte ein<br />

Ort, in dessen Nähe ein Arbeitnehmer auch ziehen könnte, um die Fahrten<br />

zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Wohnung zu minimieren. Das kann<br />

– in aller Regel – nur ein Einsatzort sein, der dauerhaft und ortsfest ist. Der<br />

Bundesfinanzhof geht mit dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ konsequent<br />

um. So hat er ein Schiff des Arbeitgebers – einer Reederei – nicht<br />

als regelmäßige Arbeitsstätte eines Seemanns anerkannt, da das Schiff<br />

keine „ortsfeste“ Einrichtung des Arbeitgebers ist (Anhang 14 R 5).<br />

Beispiel<br />

Ein Bohrturm für Explorationsbohrungen, der nach ca. 3 Monaten weiterzieht,<br />

ist keine ortsfeste regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Bohrinsel ist eine<br />

regelmäßige ortsfeste Einrichtung.<br />

Beispiel<br />

Eine Baustelle mit Baucontainern des Arbeitgebers ist keine ortsfeste,<br />

dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers.<br />

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