1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
– insbesondere kann aber jede ortsfeste, dauerhafte, betriebliche Einrichtung<br />
des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein.<br />
2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte beim<br />
Arbeitgeber<br />
2.1.1.1 Die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers<br />
Eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber kann nur eine<br />
– ortsfeste<br />
– dauerhafte<br />
– betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein.<br />
Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ im Sinne der Auswärtstätigkeit ist nach der<br />
Rechtsprechung gleichzusetzen mit der regelmäßigen Arbeitsstätte“, wie sie<br />
bei der Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung<br />
und „regelmäßiger Arbeitsstätte“ verwendet wird. Bezüglich der<br />
Anwendung der Entfernungspauschale ist die regelmäßige Arbeitsstätte ein<br />
Ort, in dessen Nähe ein Arbeitnehmer auch ziehen könnte, um die Fahrten<br />
zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Wohnung zu minimieren. Das kann<br />
– in aller Regel – nur ein Einsatzort sein, der dauerhaft und ortsfest ist. Der<br />
Bundesfinanzhof geht mit dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ konsequent<br />
um. So hat er ein Schiff des Arbeitgebers – einer Reederei – nicht<br />
als regelmäßige Arbeitsstätte eines Seemanns anerkannt, da das Schiff<br />
keine „ortsfeste“ Einrichtung des Arbeitgebers ist (Anhang 14 R 5).<br />
Beispiel<br />
Ein Bohrturm für Explorationsbohrungen, der nach ca. 3 Monaten weiterzieht,<br />
ist keine ortsfeste regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Bohrinsel ist eine<br />
regelmäßige ortsfeste Einrichtung.<br />
Beispiel<br />
Eine Baustelle mit Baucontainern des Arbeitgebers ist keine ortsfeste,<br />
dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers.<br />
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