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1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

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2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit<br />

genauen Zeitraum als auch durch ein genau definiertes Projekt definiert<br />

sein.<br />

Wie ein „vorübergehender“ Einsatz zeitlich zu bestimmen ist, ist von der<br />

Finanzverwaltung nicht näher bestimmt worden. Die Finanzverwaltung hatte<br />

zwar Anfang 2008 erstmals 18 Monate als eine zeitliche Grenze zum Merkmal<br />

„vorübergehend“ genannt. Der Erlass ist aber zwischenzeitlich wieder<br />

aufgehoben worden, weil die Finanzverwaltung sich entschlossen hat, generell<br />

davon abzusehen, zur Auslegung des Begriffs „vorübergehende Auswärtstätigkeit“<br />

eine zeitliche Grenze zu nennen (Plenker/Schaffhausen, Ausgesuchte<br />

Zweifelsfragen zum neuen Reisekostenrecht, DB 2008, S. 1822).<br />

Der BFH hat – in einem Fall, der einen vierjährigen Besuch einer Fortbildungsstätte<br />

betraf (BFH, Urteil vom 10. April 2008, VI R 66/05, Anhang 14 R<br />

1) – den Zeitraum von vier Jahren noch als zwar „längerfristige, indessen<br />

vorübergehende“ und nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit angesehen. Eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur dann vor, wenn die dortige Tätigkeit auf<br />

Dauer und Nachhaltigkeit angelegt ist. Nur dann kann sich der Arbeitnehmer<br />

auf die immer gleichen Wege zur Arbeit – etwa durch eine entsprechende<br />

Wohnsitzverlegung – einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten<br />

hinwirken. Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Tätigkeit<br />

an einem Ort vor, auf die sich der Arbeitnehmer einstellen kann, liegt<br />

auch keine regelmäßige Arbeitsstelle vor.<br />

Der Begriff „vorübergehend“ wird daher nicht allein durch Zeitablauf definiert.<br />

Es müssen Umstände hinzukommen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer nicht auf den bisheri-<br />

24<br />

Beispiel<br />

Ein Arbeitnehmer der B GmbH, Sitz Düsseldorf, muss auf Grund seines<br />

Arbeitsgebietes gelegentlich ca. einmal im Monat eine Niederlassung der<br />

B GmbH in München besuchen. Auf diese Weise besucht er im Laufe des<br />

Jahres 10-mal München. Im September und Oktober muss er an einem<br />

Projekt in München mitarbeiten und ist daher arbeitsrechtlich befristet<br />

zwei volle Monate in München eingesetzt.<br />

Er hat in München keine regelmäßige Arbeitsstätte, da die 10 Tage München<br />

nicht zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte machen und die zwei<br />

Monate befristet waren.

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