1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit<br />
genauen Zeitraum als auch durch ein genau definiertes Projekt definiert<br />
sein.<br />
Wie ein „vorübergehender“ Einsatz zeitlich zu bestimmen ist, ist von der<br />
Finanzverwaltung nicht näher bestimmt worden. Die Finanzverwaltung hatte<br />
zwar Anfang 2008 erstmals 18 Monate als eine zeitliche Grenze zum Merkmal<br />
„vorübergehend“ genannt. Der Erlass ist aber zwischenzeitlich wieder<br />
aufgehoben worden, weil die Finanzverwaltung sich entschlossen hat, generell<br />
davon abzusehen, zur Auslegung des Begriffs „vorübergehende Auswärtstätigkeit“<br />
eine zeitliche Grenze zu nennen (Plenker/Schaffhausen, Ausgesuchte<br />
Zweifelsfragen zum neuen Reisekostenrecht, DB 2008, S. 1822).<br />
Der BFH hat – in einem Fall, der einen vierjährigen Besuch einer Fortbildungsstätte<br />
betraf (BFH, Urteil vom 10. April 2008, VI R 66/05, Anhang 14 R<br />
1) – den Zeitraum von vier Jahren noch als zwar „längerfristige, indessen<br />
vorübergehende“ und nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit angesehen. Eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur dann vor, wenn die dortige Tätigkeit auf<br />
Dauer und Nachhaltigkeit angelegt ist. Nur dann kann sich der Arbeitnehmer<br />
auf die immer gleichen Wege zur Arbeit – etwa durch eine entsprechende<br />
Wohnsitzverlegung – einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten<br />
hinwirken. Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Tätigkeit<br />
an einem Ort vor, auf die sich der Arbeitnehmer einstellen kann, liegt<br />
auch keine regelmäßige Arbeitsstelle vor.<br />
Der Begriff „vorübergehend“ wird daher nicht allein durch Zeitablauf definiert.<br />
Es müssen Umstände hinzukommen, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />
darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer nicht auf den bisheri-<br />
24<br />
Beispiel<br />
Ein Arbeitnehmer der B GmbH, Sitz Düsseldorf, muss auf Grund seines<br />
Arbeitsgebietes gelegentlich ca. einmal im Monat eine Niederlassung der<br />
B GmbH in München besuchen. Auf diese Weise besucht er im Laufe des<br />
Jahres 10-mal München. Im September und Oktober muss er an einem<br />
Projekt in München mitarbeiten und ist daher arbeitsrechtlich befristet<br />
zwei volle Monate in München eingesetzt.<br />
Er hat in München keine regelmäßige Arbeitsstätte, da die 10 Tage München<br />
nicht zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte machen und die zwei<br />
Monate befristet waren.