19.04.2013 Aufrufe

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Betriebsratstätigkeit<br />

2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

Nach Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz 20 zu „Einsatzwechseltätigkeit“<br />

soll eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dadurch begründet<br />

werden, wenn nur wegen einer Betriebsratstätigkeit eine bestimmte Einrichtung<br />

des Arbeitgebers aufgesucht werden muss. Das ist m.E. nicht zutreffend.<br />

Denn der Betriebsrat hat in diesen Fällen nicht den Betrieb, sondern<br />

die Räume des Betriebsrates aufgesucht. Das sind von den Betriebsräumen<br />

zu unterscheidende Räume (§ 40 Abs. 2 BetrVerfG). Muss der Betriebsrat in<br />

dieser Eigenschaft eine bestimmte Einrichtung des Arbeitgebers immer wieder<br />

aufsuchen, so begründet er m.E. auch dort keine regelmäßige Arbeitsstätte,<br />

da er die Einrichtung nicht als Arbeitnehmer aufsucht. Das Aufsuchen<br />

des Betriebs durch ein Betriebsratsmitglied hat mit dem Inhalt seines eigentlichen<br />

Arbeitsverhältnisses nichts zu tun. Seine Tätigkeit ist auch durch<br />

seine Wahlperiode befristet, sodass auch aus diesem Grunde die „46-Tage-<br />

Regelung“ für ihn nicht zutrifft.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte am Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

Ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis auch mit einer Auswärtstätigkeit<br />

beginnen, wenn er eine regelmäßige Arbeitsstätte an einem Tätigkeitsort<br />

hat (haben wird) und sofort für einen begrenzten Zeitraum an einem<br />

anderen Tätigkeitsort eingesetzt wird.<br />

Auszubildende <strong>oder</strong> Trainees, die während ihrer Ausbildung planmäßig Ausbildungsstationen<br />

an verschiedenen Orten durchlaufen, haben an jeder ortsfesten<br />

dauerhaften Ausbildungsstätte des Arbeitgebers, die sie an 46 Tagen<br />

des Kalenderjahres aufsuchen, eine regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

Auszubildende, die einem Ausbildungsbetrieb zugeordnet sind, haben ihre<br />

regelmäßige Arbeitsstätte in ihrem Ausbildungsbetrieb, auch wenn sie zeitweilig<br />

befristet an andere Ausbildungsstellen abgeordnet werden. Diese Mitarbeiter<br />

richten sich darauf ein, auf Dauer an dem arbeitsrechtlich vereinbarten<br />

Ort arbeiten zu müssen. Daher können sie die Mehrkosten für einen<br />

befristeten Einsatz an einem anderen Ort als Werbungskosten geltend<br />

machen – <strong>oder</strong> der Arbeitgeber kann ihnen die Kosten steuerfrei ersetzen.<br />

Auszubildende, die von einem Arbeitgeber eingestellt werden, aber ihre gesamte<br />

Ausbildungszeit bei einem anderen Ausbildungsunternehmen verbringen,<br />

haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Ausbildungsunterneh-<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!