1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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Betriebsratstätigkeit<br />
2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
Nach Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz 20 zu „Einsatzwechseltätigkeit“<br />
soll eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dadurch begründet<br />
werden, wenn nur wegen einer Betriebsratstätigkeit eine bestimmte Einrichtung<br />
des Arbeitgebers aufgesucht werden muss. Das ist m.E. nicht zutreffend.<br />
Denn der Betriebsrat hat in diesen Fällen nicht den Betrieb, sondern<br />
die Räume des Betriebsrates aufgesucht. Das sind von den Betriebsräumen<br />
zu unterscheidende Räume (§ 40 Abs. 2 BetrVerfG). Muss der Betriebsrat in<br />
dieser Eigenschaft eine bestimmte Einrichtung des Arbeitgebers immer wieder<br />
aufsuchen, so begründet er m.E. auch dort keine regelmäßige Arbeitsstätte,<br />
da er die Einrichtung nicht als Arbeitnehmer aufsucht. Das Aufsuchen<br />
des Betriebs durch ein Betriebsratsmitglied hat mit dem Inhalt seines eigentlichen<br />
Arbeitsverhältnisses nichts zu tun. Seine Tätigkeit ist auch durch<br />
seine Wahlperiode befristet, sodass auch aus diesem Grunde die „46-Tage-<br />
Regelung“ für ihn nicht zutrifft.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte am Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
Ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis auch mit einer Auswärtstätigkeit<br />
beginnen, wenn er eine regelmäßige Arbeitsstätte an einem Tätigkeitsort<br />
hat (haben wird) und sofort für einen begrenzten Zeitraum an einem<br />
anderen Tätigkeitsort eingesetzt wird.<br />
Auszubildende <strong>oder</strong> Trainees, die während ihrer Ausbildung planmäßig Ausbildungsstationen<br />
an verschiedenen Orten durchlaufen, haben an jeder ortsfesten<br />
dauerhaften Ausbildungsstätte des Arbeitgebers, die sie an 46 Tagen<br />
des Kalenderjahres aufsuchen, eine regelmäßige Arbeitsstätte.<br />
Auszubildende, die einem Ausbildungsbetrieb zugeordnet sind, haben ihre<br />
regelmäßige Arbeitsstätte in ihrem Ausbildungsbetrieb, auch wenn sie zeitweilig<br />
befristet an andere Ausbildungsstellen abgeordnet werden. Diese Mitarbeiter<br />
richten sich darauf ein, auf Dauer an dem arbeitsrechtlich vereinbarten<br />
Ort arbeiten zu müssen. Daher können sie die Mehrkosten für einen<br />
befristeten Einsatz an einem anderen Ort als Werbungskosten geltend<br />
machen – <strong>oder</strong> der Arbeitgeber kann ihnen die Kosten steuerfrei ersetzen.<br />
Auszubildende, die von einem Arbeitgeber eingestellt werden, aber ihre gesamte<br />
Ausbildungszeit bei einem anderen Ausbildungsunternehmen verbringen,<br />
haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Ausbildungsunterneh-<br />
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