1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. April 2008 (Anhang 14 R 6) die „46-<br />
Tage-Regelung“ akzeptiert. Er entschied, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
entsteht, wenn ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich<br />
den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht. Durch das fortdauernde und<br />
wiederholte Aufsuchen erhält der Betriebssitz gegenüber den anderen Tätigkeitsstätten<br />
des Arbeitnehmers – den an den übrigen Wochentagen durchzuführenden<br />
Kundenbesuchen – eine hinreichend zentrale Bedeutung, um ihn<br />
typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen zu können. Damit hat er<br />
über die von der Finanzverwaltung praktizierte Durchschnittsberechnung nicht<br />
entschieden.<br />
20<br />
Beispiel<br />
Die Außendienstmitarbeiter der X GmbH, Düsseldorf, kommen jeden<br />
Freitagnachmittag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu einer Besprechung in den<br />
Betrieb. So auch Herr D aus Duisburg, dessen Verkaufsbezirk das westliche<br />
Ruhrgebiet ist. Er fährt am Freitag 8.00 Uhr zuerst nach Essen, dann<br />
nach Düsseldorf und ist um 17.00 Uhrn wieder zu Hause.<br />
Die Außendienstmitarbeiter – auch Herr D – haben im Betrieb des Arbeitgebers<br />
eine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie diesen durchschnittlich<br />
mindestens einmal in der Woche aufsuchen. Unerheblich ist, wie lange<br />
die Besprechung dauert.<br />
Beispiel<br />
Ein Personalleiter des Werkes in Köln wird zum 1.1.2009 ebenfalls zum<br />
Personalleiter des Werkes in Duisburg bestimmt, da der dortige Personalleiter<br />
ausgeschieden ist. Er fährt daher im Durchschnitt jede Woche an<br />
einem Tag nach Duisburg zu einer Sprechstunde.<br />
Der Personalleiter hat in Duisburg eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte.<br />
Beispiel<br />
Vertriebsbeauftragte der X AG München, die im Vertriebsgebiet München<br />
und Umgebung tätig sind, müssen ihre Ware <strong>oder</strong> Warenproben usw.<br />
mindestens einmal in der Woche in einem Zentrallager der X AG in Augsburg<br />
abholen. Sie haben eine regelmäßige Arbeitsstätte in Augsburg.