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1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

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2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. April 2008 (Anhang 14 R 6) die „46-<br />

Tage-Regelung“ akzeptiert. Er entschied, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

entsteht, wenn ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich<br />

den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht. Durch das fortdauernde und<br />

wiederholte Aufsuchen erhält der Betriebssitz gegenüber den anderen Tätigkeitsstätten<br />

des Arbeitnehmers – den an den übrigen Wochentagen durchzuführenden<br />

Kundenbesuchen – eine hinreichend zentrale Bedeutung, um ihn<br />

typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen zu können. Damit hat er<br />

über die von der Finanzverwaltung praktizierte Durchschnittsberechnung nicht<br />

entschieden.<br />

20<br />

Beispiel<br />

Die Außendienstmitarbeiter der X GmbH, Düsseldorf, kommen jeden<br />

Freitagnachmittag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu einer Besprechung in den<br />

Betrieb. So auch Herr D aus Duisburg, dessen Verkaufsbezirk das westliche<br />

Ruhrgebiet ist. Er fährt am Freitag 8.00 Uhr zuerst nach Essen, dann<br />

nach Düsseldorf und ist um 17.00 Uhrn wieder zu Hause.<br />

Die Außendienstmitarbeiter – auch Herr D – haben im Betrieb des Arbeitgebers<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie diesen durchschnittlich<br />

mindestens einmal in der Woche aufsuchen. Unerheblich ist, wie lange<br />

die Besprechung dauert.<br />

Beispiel<br />

Ein Personalleiter des Werkes in Köln wird zum 1.1.2009 ebenfalls zum<br />

Personalleiter des Werkes in Duisburg bestimmt, da der dortige Personalleiter<br />

ausgeschieden ist. Er fährt daher im Durchschnitt jede Woche an<br />

einem Tag nach Duisburg zu einer Sprechstunde.<br />

Der Personalleiter hat in Duisburg eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

Beispiel<br />

Vertriebsbeauftragte der X AG München, die im Vertriebsgebiet München<br />

und Umgebung tätig sind, müssen ihre Ware <strong>oder</strong> Warenproben usw.<br />

mindestens einmal in der Woche in einem Zentrallager der X AG in Augsburg<br />

abholen. Sie haben eine regelmäßige Arbeitsstätte in Augsburg.

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