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1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT

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Beispiel<br />

Vorausschauende Beurteilung<br />

2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

Ein bei der X AG in Hamburg beschäftigter Arbeitnehmer muss im Rahmen<br />

seines Aufgabengebietes im April und im Oktober in der Niederlassung<br />

in Flensburg arbeiten.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Mitarbeiter auch in Flensburg<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Ansicht ist vom BFH bisher<br />

jedenfalls nicht bestätigt worden.<br />

Eine Regelung zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Anwesenheitszeiten<br />

des Arbeitnehmers im Betrieb stark schwanken und letztlich erst am<br />

Jahresende feststeht, ob der Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte des<br />

Arbeitnehmers angesehen werden kann, ist in den Verwaltungsanweisungen<br />

nicht enthalten. Der Arbeitgeber sollte bei Beginn des Jahres die voraussehbaren<br />

Verhältnisse zugrunde legen. Für diese zukunftsbezogene<br />

Betrachtung kann auf das Tätigkeitsbild abgestellt werden, das sich aus dem<br />

Arbeitsvertrag <strong>oder</strong>, wo möglich, aus dem bisherigen Tätigkeitsverlauf ergibt.<br />

Ändert sich die Tätigkeit eines Arbeitnehmers substanziell, so ist auch eine<br />

neue Beurteilung nötig, ob seine reisekostenrechtliche Situation sich ändert.<br />

Die reisekostenrechtliche Situation kann sich im Laufe des Jahres auch<br />

mehrfach ändern (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz 15 zu<br />

„regelmäßige Arbeitsstätte“).<br />

Nach einer Mitteilung aus dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen soll<br />

von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen sein, wenn<br />

der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers an mindestens<br />

46 Tagen im Kalenderjahr aufsuchen sollte, was auch dann gelte, wenn<br />

die 46 Tage – entgegen der ursprünglichen Annahme – „planwidrig“, z.B.<br />

durch Krankheit, nicht erreicht werden.<br />

Beispiel<br />

Ein Angestellter mit Bürotätigkeit in der Zentrale der X AG in Köln wohnt<br />

in Düsseldorf. Im Januar und April fährt er 40-mal zur Arbeit in Köln. In<br />

den übrigen Monaten ist er krank. Köln ist weiterhin seine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte. Die 40 Fahrten sind keine Auswärtstätigkeit.<br />

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