1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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Beispiel<br />
Vorausschauende Beurteilung<br />
2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
Ein bei der X AG in Hamburg beschäftigter Arbeitnehmer muss im Rahmen<br />
seines Aufgabengebietes im April und im Oktober in der Niederlassung<br />
in Flensburg arbeiten.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Mitarbeiter auch in Flensburg<br />
eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Ansicht ist vom BFH bisher<br />
jedenfalls nicht bestätigt worden.<br />
Eine Regelung zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Anwesenheitszeiten<br />
des Arbeitnehmers im Betrieb stark schwanken und letztlich erst am<br />
Jahresende feststeht, ob der Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte des<br />
Arbeitnehmers angesehen werden kann, ist in den Verwaltungsanweisungen<br />
nicht enthalten. Der Arbeitgeber sollte bei Beginn des Jahres die voraussehbaren<br />
Verhältnisse zugrunde legen. Für diese zukunftsbezogene<br />
Betrachtung kann auf das Tätigkeitsbild abgestellt werden, das sich aus dem<br />
Arbeitsvertrag <strong>oder</strong>, wo möglich, aus dem bisherigen Tätigkeitsverlauf ergibt.<br />
Ändert sich die Tätigkeit eines Arbeitnehmers substanziell, so ist auch eine<br />
neue Beurteilung nötig, ob seine reisekostenrechtliche Situation sich ändert.<br />
Die reisekostenrechtliche Situation kann sich im Laufe des Jahres auch<br />
mehrfach ändern (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Tz 15 zu<br />
„regelmäßige Arbeitsstätte“).<br />
Nach einer Mitteilung aus dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen soll<br />
von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen sein, wenn<br />
der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers an mindestens<br />
46 Tagen im Kalenderjahr aufsuchen sollte, was auch dann gelte, wenn<br />
die 46 Tage – entgegen der ursprünglichen Annahme – „planwidrig“, z.B.<br />
durch Krankheit, nicht erreicht werden.<br />
Beispiel<br />
Ein Angestellter mit Bürotätigkeit in der Zentrale der X AG in Köln wohnt<br />
in Düsseldorf. Im Januar und April fährt er 40-mal zur Arbeit in Köln. In<br />
den übrigen Monaten ist er krank. Köln ist weiterhin seine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte. Die 40 Fahrten sind keine Auswärtstätigkeit.<br />
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