1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen - DATAKONTEXT
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2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
gen Arbeitsplatz zurückkehren wird (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC Führer Lohnsteuer,<br />
Tz 45 zu „Reisekosten“, TZ 19 zu „regelmäßige Arbeitsstätte“).<br />
Beispiel<br />
Der Arbeitnehmer A der X AG arbeitet in der Zentrale der X AG in Köln. In<br />
Düsseldorf geht ein Mitarbeiter für zwei Jahre zur Tochtergesellschaft in<br />
die USA und A muss ihn für diese Zeit in Düsseldorf vertreten. Düsseldorf<br />
wird keine regelmäßige Arbeitsstätte. Es liegt für diese Zeit für A eine<br />
Auswärtstätigkeit vor.<br />
Beispiel<br />
Ein Arbeitnehmer B der X AG ist arbeitsvertraglich der Konzernzentrale in<br />
Düsseldorf zugeordnet, wo er üblicherweise auch seiner beruflichen<br />
Tätigkeit nachgeht. Die Konzernzentrale in Düsseldorf ist regelmäßige<br />
Arbeitsstätte. Zur Entwicklung eines neuen Produktes wird er ab 1.1.2009<br />
bis zum 30.6.2009 in einer Niederlassung in Kiel eingesetzt. Nach<br />
Abschluss der Entwicklungsarbeiten soll B zur Konzernzentrale in sein<br />
altes Arbeitsgebiet zurückkehren. Wegen vorher nicht absehbarer<br />
Schwierigkeiten bei der Entwicklung des neuen Produkts ist B aber für<br />
zwei Jahre in Kiel tätig und wird erst hiernach wieder in der Konzernzentrale<br />
in Düsseldorf eingesetzt werden.<br />
Bei der Tätigkeit in Kiel handelt es sich um eine vorübergehende Tätigkeit<br />
außerhalb der Wohnung des B und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in<br />
der Konzernzentrale in Düsseldorf. Für die ersten drei Monate seiner<br />
Tätigkeit in Kiel darf die X AG ihm die Verpflegungspauschalen steuerfrei<br />
vergüten; die Fahrtkosten von Düsseldorf nach Kiel und die Übernachtungskosten<br />
können zeitlich unbeschränkt nach den für die Erstattung<br />
von Reisekosten (nicht doppelte Haushaltsführung) geltenden Regeln<br />
steuerfrei erstattet werden.<br />
Beispiel<br />
Unter Änderung seines Arbeitsvertrags wird der Arbeitnehmer zukünftig<br />
auf Dauer an drei Tagen (bisher fünf Tage) wöchentlich in München und<br />
an zwei Tagen wöchentlich in Stuttgart tätig.<br />
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