Wettbewerbsbericht 2007 - Deutsche Bahn AG
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Die Geltung der Nutzungsbedingungen für das Schienennetz, die Serviceeinrichtungen<br />
und die Personenbahnhöfe wurde von der BNetzA auf ein Jahr befristet. So sollten<br />
Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung in eine spätere Überarbeitung der Regelungen<br />
einfl ießen. Auf Grund der langen Vorlauff risten, die der Gesetzgeber für Änderungen<br />
und Neufassungen von Infrastrukturnutzungsbedingungen aufgestellt hat,<br />
mussten die befristet geltenden Bedingungswerke bereits im Laufe des Jahres erneut<br />
notifi ziert werden, ohne dass eindeutige Erkenntnisse aus der Anwendung der geltenden<br />
Regelungen vorlagen.<br />
Ungeachtet dessen hat die BNetzA die erneut vorgelegten Nutzungsbedingungen<br />
wieder beanstandet. Mit ihrem Bescheid vom 17. November 2006 widersprach sie zunächst<br />
einzelnen Klauseln der Nutzungsbedingungen für die Personenbahnhöfe von<br />
DB Station&Service und DB RegioNetz Infrastruktur. Mit weiteren Bescheiden vom<br />
20. November 2006 wandte sie sich gegen Regelungen der Schienennetz-Benutzungsbedingungen<br />
und der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DB Netz.<br />
Die Beanstandungen stützten sich vielfach auf rechtliche Regulierungskonzepte, welche<br />
die BNetzA im Zuge einer extensiven Auslegung aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot<br />
gewonnen hat. Deren Richtigkeit ist bisher gerichtlich nicht bestätigt<br />
worden. Die Infrastrukturunternehmen des DB-Konzerns haben den Bescheiden der<br />
BNetzA widersprochen, um entsprechende gerichtliche Klärungen herbeizuführen.<br />
Eine vollständige Umsetzung der gesetzlich sofort vollziehbaren Entscheidungen der<br />
BNetzA hätte erhebliche wirtschaftliche Folgen mit sich gebracht. Daher wurde gegen<br />
ausgewählte, besonders schwerwiegende Teile des Bescheids zu den Schienennetz-<br />
Benutzungsbedingungen der DB Netz Antrag auf vorläufi gen Rechtsschutz gestellt.<br />
Diesem hat das Oberverwaltungsgericht Münster in vollem Umfang stattgegeben.<br />
Unabhängig von der rechtlichen Auseinandersetzung über die regulierungsbehördlichen<br />
Beanstandungen sind die Infrastrukturunternehmen der DB <strong>AG</strong> im Übrigen<br />
ihrer Verpfl ichtung aus den Bescheiden nachgekommen, die beanstandeten Klauseln<br />
bis zum 10. De zember 2006 anzupassen. Damit war gewährleistet, dass am 10. April<br />
<strong>2007</strong> aus Sicht der BNetzA einwandfreie Nutzungsbedingungen in Kraft getreten sind.<br />
Dies gibt den Marktteilnehmern die notwendige Orientierung und somit Sicherheit,<br />
auf welcher rechtlichen Grundlage in der kommenden Netzfahrplanperiode Infrastrukturnutzungsverträge<br />
abgeschlossen werden.<br />
Gleichwohl bleibt abzuwarten, wie sich die Regelungen der Infrastrukturnutzungsbedingungen<br />
nach Abschluss der eingeleiteten Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache<br />
entwickeln. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Ankündigung der BNetzA, auf<br />
der Basis eines rechtswissenschaftlichen und regulierungs ökonomischen Gutachtens<br />
in die umfassende Prüfung der Entgeltsysteme einzutreten. Bisher liegt das –<br />
ursprünglich für Januar <strong>2007</strong> angekündigte – Gutachten nicht vor.<br />
Abschluss off ener Verfahren des Eisenbahn-Bundesamtes<br />
Neben der Überprüfung der Nutzungsbedingungen musste sich die BNetzA im Jahr<br />
2006 auch mit einer Vielzahl off ener Netzzugangsverfahren aus den Jahren 2000 bis<br />
2005 befassen, die sie mit dem Wechsel der behördlichen Zuständigkeiten vom EBA<br />
Ordnungspolitik<br />
Auch die Personenbahnhöfe<br />
unterliegen Regulierungs vorgaben.<br />
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