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Juli - DGMK

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Wie entsteht Eigentum an Erdöl und Erdgas….?<br />

Dem Grundeigentümer steht gemäß §905 Bürgerliches Gesetzbuch das<br />

Recht an dem Raum über und dem Erdkörper unter seiner<br />

Grundstücksfläche zu. Er kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in<br />

solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an deren<br />

Ausschließung kein Interesse haben kann (z.B. Verbot von Flugverkehr<br />

über seinem Grundstück).<br />

Das (Verfügungs-) Recht des Grundeigentümers erstreckt sich somit<br />

grundsätzlich auch auf Erdöl und Erdgas bzw. alle Kohlenwasserstoffe<br />

unter seinem Grundstück. Soweit Grundeigentümer die Kohlenwasserstoffe<br />

nicht selbst gewinnen und sich damit aneignen wollten, haben sie diese<br />

Tätigkeit in Wietze und anderen erdöl- oder erdgashöffigen Gebieten<br />

Deutschlands den daran interessierten Unternehmern überlassen.<br />

Dazu schlossen Grundeigentümer und Unternehmer Verträge über die<br />

gegenseitigen Rechte und Pflichten. Deren wesentliche Regelungen<br />

bestanden darin, dass der Unternehmer auf dem jeweiligen Grundstück die<br />

erforderlichen Bohr-, Gewinnungs- und Aufbereitungsarbeiten durchführen<br />

durfte und dem Grundeigentümer als Gegenleistung einen Teil seines<br />

Gewinns zu überlassen hatte. Dieser Teil wird als Förderzins bezeichnet<br />

und wurde meist als Prozentsatz vom Wert des Verkaufserlöses vereinbart<br />

(z.B. 5%). Der Grundeigentümer hatte also kaum ein unternehmerisches<br />

Risiko.<br />

Derartige Verträge werden heute als Altverträge bezeichnet.<br />

Deutsches Erdölmuseum

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