Juli - DGMK
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Wie entsteht Eigentum an Erdöl und Erdgas….?<br />
Dem Grundeigentümer steht gemäß §905 Bürgerliches Gesetzbuch das<br />
Recht an dem Raum über und dem Erdkörper unter seiner<br />
Grundstücksfläche zu. Er kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in<br />
solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an deren<br />
Ausschließung kein Interesse haben kann (z.B. Verbot von Flugverkehr<br />
über seinem Grundstück).<br />
Das (Verfügungs-) Recht des Grundeigentümers erstreckt sich somit<br />
grundsätzlich auch auf Erdöl und Erdgas bzw. alle Kohlenwasserstoffe<br />
unter seinem Grundstück. Soweit Grundeigentümer die Kohlenwasserstoffe<br />
nicht selbst gewinnen und sich damit aneignen wollten, haben sie diese<br />
Tätigkeit in Wietze und anderen erdöl- oder erdgashöffigen Gebieten<br />
Deutschlands den daran interessierten Unternehmern überlassen.<br />
Dazu schlossen Grundeigentümer und Unternehmer Verträge über die<br />
gegenseitigen Rechte und Pflichten. Deren wesentliche Regelungen<br />
bestanden darin, dass der Unternehmer auf dem jeweiligen Grundstück die<br />
erforderlichen Bohr-, Gewinnungs- und Aufbereitungsarbeiten durchführen<br />
durfte und dem Grundeigentümer als Gegenleistung einen Teil seines<br />
Gewinns zu überlassen hatte. Dieser Teil wird als Förderzins bezeichnet<br />
und wurde meist als Prozentsatz vom Wert des Verkaufserlöses vereinbart<br />
(z.B. 5%). Der Grundeigentümer hatte also kaum ein unternehmerisches<br />
Risiko.<br />
Derartige Verträge werden heute als Altverträge bezeichnet.<br />
Deutsches Erdölmuseum