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Ausbildung - Golf.de

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Prüfungsordnung<br />

Leistungsnachweise in angemessenem Umfang verlängert o<strong>de</strong>r die Ablegung <strong>de</strong>r Prüfung<br />

in einer an<strong>de</strong>ren Form genehmigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Behin<strong>de</strong>rt ist, wer wegen einer körperlichen Behin<strong>de</strong>rung nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, die Prüfung<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise in <strong>de</strong>r vorgesehenen Form abzulegen. Die Behin<strong>de</strong>rung ist durch Vorlage<br />

eines qualifizierten amtsärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein entsprechend<br />

gestellter schriftlicher formloser Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit <strong>de</strong>r Anmeldung zur<br />

Prüfung – spätestens 60 Tage vor <strong>de</strong>m Prüfungstermin - abzugeben.<br />

Ein qualifiziertes amtsärztliches Attest muss min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />

Die Feststellung, dass eine Untersuchung erfolgt ist, die <strong>de</strong>r attestieren<strong>de</strong> Arzt durchgeführt<br />

hat.<br />

Tag <strong>de</strong>r Untersuchung<br />

Konkrete Beschreibung <strong>de</strong>r aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten<br />

körperlichen, geistigen und/o<strong>de</strong>r seelischen Funktionsstörungen und ihre Auswirkungen<br />

auf die Prüfungsfähigkeit <strong>de</strong>s Prüfungsteilnehmers aus ärztlicher Sicht (keine<br />

Diagnose)<br />

Feststellung, ob und – wenn ja – für welchen Zeitraum Prüfungs-(un)fähigkeit im medizinischen<br />

Sinne vorliegt o<strong>de</strong>r vorgelegen hat<br />

Anfallen<strong>de</strong> Kosten für (amts-)ärztliche Untersuchungen und Atteste wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n<br />

Deutschen <strong>Golf</strong> Verband e.V. nicht übernommen. Art und Umfang <strong>de</strong>r im Einzelfall zu gewähren<strong>de</strong>n<br />

Erleichterungen sind rechtzeitig mit <strong>de</strong>m Behin<strong>de</strong>rten zu erörtern.<br />

§ 17 Urkun<strong>de</strong><br />

Über <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluss <strong>de</strong>r jeweiligen Prüfung ist eine Urkun<strong>de</strong> zu erstellen. Mit<br />

Aushändigung <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r Teilnehmer berechtigt, <strong>de</strong>n Titel <strong>de</strong>r jeweiligen <strong>Ausbildung</strong><br />

zu führen. Im Einzelnen sind das:<br />

<strong>Ausbildung</strong> zum <strong>Golf</strong>sekretär<br />

„<strong>Golf</strong>sekretär (DGV)“ bzw. „<strong>Golf</strong>sekretärin (DGV)“<br />

<strong>Ausbildung</strong> zum <strong>Golf</strong>betriebsassistent (DGV)<br />

„<strong>Golf</strong>betriebsassistent (DGV)“ bzw. „<strong>Golf</strong>betriebsassistentin (DGV)“<br />

<strong>Ausbildung</strong> zum <strong>Golf</strong>betriebswirt (DGV)<br />

„<strong>Golf</strong>betriebswirt (DGV)“ bzw. „<strong>Golf</strong>betriebswirtin (DGV)“<br />

<strong>Ausbildung</strong> zum Senior-<strong>Golf</strong>betriebswirt (GMVD)<br />

„Senior-<strong>Golf</strong>betriebswirt (GMVD)“ bzw. „Senior-<strong>Golf</strong>betriebswirtin (GMVD)“<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Diese Prüfungsordnung ist mit Wirkung vom 20. August 1997 in Kraft getreten. Die letzte<br />

Än<strong>de</strong>rung erfolgte am 20.10.2011.<br />

Wiesba<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n 20.10.2011<br />

© Deutscher <strong>Golf</strong> Verband e.V.

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