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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 14 von 21<br />

In Abständen von 2 Jahren wird vom Vormundschaftsgericht überprüft, ob<br />

nicht nunmehr eine natürliche Person Betreuer werden kann, § 69 c I<br />

FGG<br />

Behördenbetreuung:<br />

Für die Behördenbetreuung und den Behördenbetreuer gelten die für die<br />

Vereinsbetreuung und den Vereinsbetreuer beschriebenen Regelungen<br />

entsprechend.<br />

§§ 1897 II, 1900, 1908 b IV, 1908 g - i BGB, 69 b, c FGG<br />

Ausnahme:<br />

Die Behörde erhält nur Aufwendungsersatz, wenn das Vermögen des<br />

Betreuten ausreicht,<br />

§§ 1908 h, 1835 V, 1836 I 2,3 BGB<br />

Einzelfragen:<br />

Regelmäßige Überprüfung:<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat die Anordnung der Betreuung und der<br />

Einwilligungsvorbehalte<br />

spätestens nach 5 Jahren zu überprüfen, § 69 I Nr. 5 FGG<br />

Verfahren bei Überprüfung:<br />

Für das Verfahren zur Überprüfung gelten die Vorschriften für die<br />

erstmalige Anordnung entsprechend.<br />

Auf die Einholung eines neuen Gutachtens kann nur verzichtet<br />

werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung und einem<br />

ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungs-<br />

bedürftigkeit nicht verringert hat. § 69 i VI FGG

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