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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 16 von 21<br />

Vergütung und Aufwendungsersatz:<br />

§§ 1908 i I, 1835, 1835a BGB, Vormünder- und<br />

Betreuervergütungsgesetz (VBVG)<br />

Aufwendungsersatz:<br />

Der Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, kann<br />

eine pauschale Entschädigung für seinen Aufwand ohne<br />

Einzelnachweis erhalten. Derzeitige Höhe: 323,- € jährlich;<br />

erstmals 1 Jahr nach Bestellung. Der Anspruch erlischt 3 Monate<br />

nach Ablauf des Jahres der Entstehung. §§ 1908 i I, 1835 a BGB<br />

höhere Aufwandsentschädigung nur gegen Einzelnachweis<br />

einschließlich Regresshaftpflicht, §§ 1908 i I, 1835 BGB<br />

Vergütung:<br />

Grundsätzlich ist die Betreuung ehrenamtlich und unentgeltlich zu führen.<br />

Eine Vergütung kann zuerkannt werden:<br />

dem Nicht - Berufsbetreuer, wenn dies das Vermögen, der Umfang<br />

der Betreuung und deren Bedeutung rechtfertigen. Höhe: Ermessen<br />

des Gerichts §§ 1908 i I, 1836 I BGB<br />

dem Berufsbetreuer immer:<br />

· mit 27.- €, 33,50 € und 44.- € je Stunde, je nach den nutzbaren<br />

Vorkenntnissen des Betreuers. Demnach erhält der Betreuer ohne<br />

Vorbildung 27.- €, mit abgeschlossener Lehre 33,50 € und mit<br />

abgeschlossenem Studium 44.- € je Stunde. Die Vergütung ist bei<br />

Mittellosigkeit aus der Landeskasse zu zahlen. §§ 1 BVermVG, 1908 i I,<br />

1835 a BGB<br />

· In den Stundensätzen sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer<br />

enthalten.<br />

· Der zu vergütende Zeitaufwand ist budgetiert und nach den<br />

·<br />

Lebensumständen und der Vermögenssituation differenziert.<br />

Die Vergütung ist bei Mittellosigkeit des Betreuten, aus der<br />

Landeskasse zu zahlen.

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