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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 2 von 21<br />

Stärkung der Personensorge<br />

Regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit<br />

Einheitliches Verfahren auch bei Unterbringungen<br />

Persönliche und unmittelbare Anhörung durch das Gericht, das<br />

über die Betreuung entscheidet<br />

Grundsätzlich kein Ausschluss des Wahlrechts<br />

-Ausnahme: Wirkungskreis -ALLE Angelegenheiten-<br />

Strukturierung der Betreuung:<br />

Voraussetzungen der Anordnung: § 1896 I, II BGB<br />

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise auf Grund<br />

einer psychischen Krankheit, körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Behinderung nicht regeln, ist Betreuung von Amts wegen oder auf Antrag<br />

anzuordnen.<br />

Der Antrag kann auch von einem Geschäftsunfähigen gestellt werden.<br />

Subsidiarität: (Nachrang der Betreuung)<br />

Hierbei hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob nicht durch<br />

Bevollmächtigte oder andere Hilfen, z.B. Verwandte, eine Hilfestellung für<br />

den Betroffenen möglich ist, die eine Betreuung entbehrlich macht.<br />

Regelungen sind z.B. möglich durch eine Betreuungsverfügung oder<br />

Vorsorgevollmacht.<br />

Ist dies der Fall, so ist die Anordnung der Betreuung abzulehnen.<br />

Erforderlichkeit:<br />

Die Betreuung ist aber nur im erforderlichen Umfang anzuordnen. Der<br />

Umfang ist genau festzulegen.<br />

<strong>Das</strong> heißt, das Gericht hat genau auszuermitteln, für welche Bereiche<br />

überhaupt eine Hilfestellung sinnvoll und notwendig ist.<br />

Antragserfordernis bei Körperbehinderten:

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