Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 8 von 21<br />
a) bei Anordnung oder Ablehnung des Einwilligungsvorbehaltes<br />
b) Entlassung des Betreuers, Zurückweisung der Weigerung zur<br />
Übernahme des Amtes als Betreuer, § 69 g IV FGG<br />
¨ Eintritt der Rechtskraft im Fall der sofortigen Beschwerde:<br />
¨ § 69 g IV S 2 FGG<br />
Die Verfahren zur<br />
- Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und<br />
- Unterbringung<br />
orientieren sich im wesentlichen an dem vorbeschriebenen Verfahren<br />
zur Anordnung der Betreuung. §§ 68 - 69 a, 69 g, 69 k, l FGG,<br />
§§ 70 ff. FGG<br />
Rechte des Betreuten:<br />
Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Anordnung der<br />
Betreuung nicht berührt.<br />
Lediglich derjenige, der sich in einem die freie Willensbildung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung befindet, ist<br />
geschäftsunfähig, sofern der Zustand nicht ein vorübergehender<br />
ist, § 104 Nr. 2 BGB<br />
Der zu Betreuende ist im Betreuungsverfahren verfahrensfähig, auch<br />
wenn eine tatsächliche Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Nr. 2<br />
BGB vorliegen sollte. Er kann also auf jeden Fall Anträge stellen<br />
und Rechtsmittel einlegen. § 66 FGG<br />
Der zu Betreuende kann einen Betreuer vorschlagen oder auch<br />
Personen von der Auswahl des Betreuers ausschließen,<br />
§ 1897 IV BGB<br />
Grenze ist immer das Wohl des Betroffenen.<br />
Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer zu entsprechen,<br />
sofern dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und dem<br />
Betreuer zuzumuten ist. § 1901 II BGB