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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 8 von 21<br />

a) bei Anordnung oder Ablehnung des Einwilligungsvorbehaltes<br />

b) Entlassung des Betreuers, Zurückweisung der Weigerung zur<br />

Übernahme des Amtes als Betreuer, § 69 g IV FGG<br />

¨ Eintritt der Rechtskraft im Fall der sofortigen Beschwerde:<br />

¨ § 69 g IV S 2 FGG<br />

Die Verfahren zur<br />

- Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und<br />

- Unterbringung<br />

orientieren sich im wesentlichen an dem vorbeschriebenen Verfahren<br />

zur Anordnung der Betreuung. §§ 68 - 69 a, 69 g, 69 k, l FGG,<br />

§§ 70 ff. FGG<br />

Rechte des Betreuten:<br />

Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Anordnung der<br />

Betreuung nicht berührt.<br />

Lediglich derjenige, der sich in einem die freie Willensbildung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung befindet, ist<br />

geschäftsunfähig, sofern der Zustand nicht ein vorübergehender<br />

ist, § 104 Nr. 2 BGB<br />

Der zu Betreuende ist im Betreuungsverfahren verfahrensfähig, auch<br />

wenn eine tatsächliche Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Nr. 2<br />

BGB vorliegen sollte. Er kann also auf jeden Fall Anträge stellen<br />

und Rechtsmittel einlegen. § 66 FGG<br />

Der zu Betreuende kann einen Betreuer vorschlagen oder auch<br />

Personen von der Auswahl des Betreuers ausschließen,<br />

§ 1897 IV BGB<br />

Grenze ist immer das Wohl des Betroffenen.<br />

Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer zu entsprechen,<br />

sofern dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und dem<br />

Betreuer zuzumuten ist. § 1901 II BGB

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