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Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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<strong>Justizakademie</strong><br />

des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

FGG-Reform Seite 18 von 21<br />

¨ Örtliche Zuständigkeit: §§ 65 I, IV FGG<br />

- Gericht des Aufenthaltsortes - Gericht, das die<br />

Betreuung führt<br />

¨ Funktionelle Zuständigkeit:<br />

- als Sachbearbeiter<br />

entweder der Richter oder der Rechtspfleger<br />

§§ 3 Nr. 2a, 14 Nr. 4 RPflG<br />

- für die Antragsaufnahme der B.d.m.D. §§ 11 FGG, II/1 GStO<br />

- als Kostenbeamter<br />

der B.d.geh.D. §§ 92, 93 KostO, 1 KostVfg, III/1, III 2 f GStO<br />

Unterbringungsverfahren:<br />

Im FGG-Verfahren §§ 70 ff. FGG sind erstmals einheitliche Vorschriften<br />

für alle Unterbringungsverfahren zusammengefasst worden.<br />

Diese Vorschriften gelten auch für die freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

gem. §§ 1906 IV BGB, 70 I Nr. 3 FGG<br />

Verfahrensfähigkeit des Betroffenen:<br />

Im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene, ohne Rücksicht auf dessen<br />

Geschäftsfähigkeit, verfahrensfähig, wenn dieser das 14. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

-Liegt bei Betreuungen immer vor-, § 70 a FGG<br />

Verfahrenspflegschaft:<br />

Soweit notwendig erhält der Betroffene einen Verfahrenspfleger.<br />

Kein Verfahrenspfleger wird bestellt, wenn der Betroffene durch einen<br />

Rechtsanwalt vertreten wird oder ein geeigneter Bevollmächtigter vorhanden<br />

ist. § 70 b FGG

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