Das Betreuungsrecht - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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<strong>Justizakademie</strong><br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
FGG-Reform Seite 18 von 21<br />
¨ Örtliche Zuständigkeit: §§ 65 I, IV FGG<br />
- Gericht des Aufenthaltsortes - Gericht, das die<br />
Betreuung führt<br />
¨ Funktionelle Zuständigkeit:<br />
- als Sachbearbeiter<br />
entweder der Richter oder der Rechtspfleger<br />
§§ 3 Nr. 2a, 14 Nr. 4 RPflG<br />
- für die Antragsaufnahme der B.d.m.D. §§ 11 FGG, II/1 GStO<br />
- als Kostenbeamter<br />
der B.d.geh.D. §§ 92, 93 KostO, 1 KostVfg, III/1, III 2 f GStO<br />
Unterbringungsverfahren:<br />
Im FGG-Verfahren §§ 70 ff. FGG sind erstmals einheitliche Vorschriften<br />
für alle Unterbringungsverfahren zusammengefasst worden.<br />
Diese Vorschriften gelten auch für die freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
gem. §§ 1906 IV BGB, 70 I Nr. 3 FGG<br />
Verfahrensfähigkeit des Betroffenen:<br />
Im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene, ohne Rücksicht auf dessen<br />
Geschäftsfähigkeit, verfahrensfähig, wenn dieser das 14. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
-Liegt bei Betreuungen immer vor-, § 70 a FGG<br />
Verfahrenspflegschaft:<br />
Soweit notwendig erhält der Betroffene einen Verfahrenspfleger.<br />
Kein Verfahrenspfleger wird bestellt, wenn der Betroffene durch einen<br />
Rechtsanwalt vertreten wird oder ein geeigneter Bevollmächtigter vorhanden<br />
ist. § 70 b FGG