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Energie in Deutschland

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38 4. <strong>Energie</strong>preise und -kosten<br />

gie, für die im Jahr 2011 25 % bzw. 47 % des Fördervolumens<br />

gezahlt wurden. Im Fall der Solar energie resultiert<br />

dies zum e<strong>in</strong>en aus der <strong>in</strong>sgesamt erzeugten Menge<br />

an Strom, die mittlerweile rund 15,7 % der gesamten<br />

nach EEG vergüteten Strom men ge ausmacht, sowie aus<br />

der Höhe der durch schnitt lichen Vergütungssätze. Denn<br />

diese lagen <strong>in</strong> der Vergangenheit mit rund 40,2 c/kWh<br />

deutlich über den Durch schnitts ver gütungen, die beispielsweise<br />

für Wasser (7,4 c/kWh), W<strong>in</strong>d ener gie (9,3 c/<br />

kWh) oder Biomasse (19,1 c/kWh) im Jahr 2011 gezahlt<br />

wurden. Die Vergütungssätze für Neuanlagen im Bereich<br />

der Solarenergie s<strong>in</strong>d jedoch <strong>in</strong> den letzten Jahren deutlich<br />

gesunken: Im April 2013 lagen sie je nach Anlage<br />

zwischen 11 c/kWh und 16 c/kWh.<br />

Das Vergütungsvolumen des EEG-Stroms (die sog. Differenzkosten)<br />

f<strong>in</strong>det schließlich über e<strong>in</strong>en Um lage-<br />

und Ausgleichsmechanismus, der <strong>in</strong> § 35f. sowie § 40ff.<br />

EEG 2012 geregelt ist, se<strong>in</strong>en Weg <strong>in</strong> den Endkundenpreis.<br />

Als Ergänzung zum EEG hat der Gesetzgeber am<br />

2. Juli 2009 die Ausgleichsmechanismusverordnung<br />

(AusglMechV) beschlossen, die gewährleisten soll, dass<br />

Schaubild 23: Entwicklung des Fördervolumens nach Erneuerbare-<strong>Energie</strong>n-Gesetz<br />

<strong>in</strong> Mrd. Euro<br />

18.000<br />

16.000<br />

14.000<br />

12.000<br />

10.000<br />

8.000<br />

6.000<br />

4.000<br />

2.000<br />

0<br />

die Belastungen des EEG bundese<strong>in</strong>heitlich verteilt<br />

werden und ke<strong>in</strong>e regionalen Unterschiede entstehen.<br />

Der Ausgleichsmecha nis mus setzt sich vere<strong>in</strong>fachend<br />

aus folgenden Schritten zusammen:<br />

1. Die Netzbetreiber s<strong>in</strong>d verpflichtet, Strom aus er -<br />

neuerbaren <strong>Energie</strong>n vorrangig <strong>in</strong> ihr Netz aufzunehmen,<br />

und zahlen für jede Kilowattstunde Strom,<br />

die aus erneuerbaren Stromerzeugungs quellen<br />

e<strong>in</strong>gespeist wird, die im EEG festgelegten Vergütungssätze.<br />

2. Der vergütungspflichtige Netzbetreiber überwälzt<br />

die anfallenden EEG-Vergütungen je nach Regelzone<br />

auf den zuständigen vorgelagerten Übertragungs<br />

netzbetreiber.<br />

3. Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen die aufgenommenen<br />

EEG-Strommengen und die dafür<br />

gezahlten gesetzlich festgelegten Vergütungen<br />

untere<strong>in</strong>ander aus.<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Geothermie Solar Deponie-, Klär-, Grubengas Wasser Biomasse W<strong>in</strong>d<br />

Strommengen der Kategorie Wasser be<strong>in</strong>halten bis e<strong>in</strong>schließlich 2003 auch Strommengen aus Anlagen der Kategorie Deponie-, Klär- und Grubengas.<br />

Quelle: BDEW

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