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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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§ 2<br />

183<br />

Soweit nach anderen Vorschriften der Markthandel mit bestimmten Waren verboten ist, werden<br />

diese Vertriebsverbote nicht berührt.<br />

§ 3<br />

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als die in § 1 Abs. 1 und 2<br />

dieser Verordnung zugelassenen Waren feilhält, handelt ordnungswidrig.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 146 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Gewerbeordnung mit<br />

§ 4<br />

einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden.<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in<br />

Kraft.<br />

Die vorstehende Verordnung wurde am 7. April 1982 im Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> ver-<br />

kündet und ist am 15. April 1982 in Kraft getreten<br />

183

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