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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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Die Kriterien der Ansiedlungswürdigkeit der Unternehmen und der Förderungsbedürftigkeit der<br />

Familien bestimmen sich nach Maßgabe gesonderter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung,<br />

die mit einfacher Mehrheit zu fassen sind.<br />

§ 4 Stammkapital und Gesellschafter<br />

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.600,00<br />

( in Worten: Euro fünfundzwanzigtausendsechshundert ).<br />

(2) Einziger Gesellschafter ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong>.<br />

§ 5 Geschäftsjahr und Jahresabschluss<br />

(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Schluss des Geschäftsjahres von der Geschäftsführung aufzustellen.<br />

(3) Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach aktienrechtlichen Vorschriften. Die Prü-<br />

fung des Jahresabschlusses erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3.<br />

Buches der HGB für große Kapitalgesellschaften. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die in<br />

§ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Gegenstände. Der Prüfungsbericht ist der Ge-<br />

meinde <strong>Nottuln</strong> unverzüglich nach Vorlage zu übersenden.<br />

(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> hat die Rechte nach § 54<br />

Haushaltsgrundsätzegesetz.<br />

§ 6 Gewinnverwendung<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung eines sich aus der Jahresbilanz<br />

ergebenden Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages.<br />

§ 7 Beschlussfassung<br />

(1) Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Mitgliedern des Haupt- und Finanzaus-<br />

schusses der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> und dem Bürgermeister als Vertreter der alleinigen Gesell-<br />

schafterin.<br />

(2) Jedes Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses kann sich durch eines der benannten<br />

allgemeinen stellvertretenden Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Nottuln</strong> vertreten lassen. Alle Mitglieder des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> sind berechtigt,<br />

an der Mitgliederversammlung als Zuhörer entsprechend der Geschäftsordnung des Rates<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> teilzunehmen.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung mindestens einmal inner-<br />

halb der ersten 6 Monate eines Jahres einberufen. Die Gesellschafterversammlung ist ein-<br />

zuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder die Einbe-<br />

rufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt.<br />

(4) Die Gesellschafterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von 8 Mitgliedern der<br />

Gesellschafterversammlung gefordert wird.<br />

(5) Alle Vertreter der Gesellschafterin sind zur Versammlung unter Mitteilung der Tagesord-<br />

nung, des Tagungsortes und der Tagungszeit schriftlich -in der Regel mit mindestens 7-<br />

täglicher Frist- einzuladen.<br />

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