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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> vom 25.11.1985, vom 04.07.1996, vom<br />

19.12.1996, vom 17.12.1998, vom 20.12.2000, vom 19.12.2001,<br />

vom 18.12.2002, vom 17.12.2003, vom 13.12.2006, vom<br />

17.12.2008, vom 22.12.2010<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch<br />

Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober .2007 (GV. NRW. 2007 S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober<br />

1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober.2007<br />

(GV. NRW. S. 2007, S.380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.)<br />

in Verbindung mit der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage –Wasserversorgungssatzung- der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2001 hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner Sitzung<br />

am 21. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Anschlussbeitrag<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> - Wasserwerk - erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für<br />

die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und für den Anschluss<br />

der Grundstücke an die Wasserversorgung Anschlussbeiträge.<br />

§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen werden können und<br />

a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder<br />

gewerblich genutzt werden können,<br />

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie nach der Ver-<br />

kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen,<br />

so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht<br />

vorliegen.<br />

§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz<br />

(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag sind die Nutzungsflächen.<br />

Die Nutzungsflächen ergeben sich aus den Grundstücksflächen, die entsprechend der bauli-<br />

chen oder gewerblichen Ausnutzung bzw. Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz verviel-<br />

facht werden, der im einzelnen beträgt:<br />

1. In Wohn- und Mischgebieten<br />

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H.<br />

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