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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss<br />

an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungs-<br />

satzung - der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> vom 25.11.1985 in der Fassung<br />

vom 19.07.1987 vom 19.12.2001<br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 17. Oktober 1994 und der §§ 1, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgaben-<br />

gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der<br />

z.Z. geltenden Fassung hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner Sitzung am 18. Dezember<br />

2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der<br />

Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser. Art und Umfang der Wasserversor-<br />

gungsanlagen bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen-<br />

schaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung je-<br />

der zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für<br />

Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von<br />

mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamt-<br />

schuldner.<br />

§ 3 Anschluss und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks ist berechtigt, den<br />

Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit<br />

Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch<br />

eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht ver-<br />

langen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Ver-<br />

sorgungsleitung geändert wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt wer-<br />

den, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen tech-<br />

nischen oder betrieblichen Gründen der <strong>Gemeinde</strong> erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder<br />

besondere Maßnahmen erfordert.<br />

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern<br />

der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhän-<br />

genden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />

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