ortsrecht online - Gemeinde Nottuln
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Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1996, vom 19.12.2001,<br />
vom 17.12.2008<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-<br />
sung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 9.10.2007 (GV. NR. 2007 S. 380) vom sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S.<br />
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007, S. 708ff.), in Verbindung mit<br />
der Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong>, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in seiner<br />
Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
Die Abwasserbeseitigungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Ein-<br />
leiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im <strong>Gemeinde</strong>gebiet anfallenden Abwassers sowie<br />
die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband.<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck<br />
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallen-<br />
den Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffent-<br />
liche Abwasseranlagen). Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirt-<br />
schaftliche Einheit.<br />
(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstel-<br />
lung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Ge-<br />
meinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.<br />
§ 2 Begriffsbestimmung<br />
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:<br />
(1) Abwasser:<br />
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.<br />
(2) Schmutzwasser:<br />
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen<br />
Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen<br />
abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern<br />
und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />
(3) Niederschlagswasser:<br />
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />
Flächen abfließende und gesammelte Wasser.<br />
(4) Mischsystem:<br />
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und<br />
fortgeleitet.<br />
(5) Trennsystem:<br />
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.<br />
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