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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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3. Hauptverkehrsstraßen:<br />

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Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen<br />

Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit<br />

Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen liegen.<br />

4. Hauptgeschäftsstraßen:<br />

Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gast-<br />

stätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen<br />

handelt,<br />

5. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />

Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen,<br />

auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,<br />

6. verkehrsberuhigte Bereiche:<br />

Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern<br />

benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können.<br />

7. sonstige Fußgängerstraßen:<br />

Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr<br />

dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Fahrzeugen möglich ist.<br />

(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3-6) gelten für einseitig anbaubare Straßen und<br />

Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen,<br />

Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren<br />

Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei ein-<br />

seitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.<br />

(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewer-<br />

be- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an ei-<br />

nen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unter-<br />

schiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />

(9) Für die Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind oder bei de-<br />

nen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensicht-<br />

lich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Brei-<br />

ten und Anteile der Beitragspflichtigen.<br />

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2-4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach<br />

deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grund-<br />

stücke nach Art und Maß berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches<br />

eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise<br />

genutzt werden kann.<br />

(3) Als Grundstücksflächen i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsberei-<br />

ches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauli-<br />

che, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt:<br />

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