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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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(3) von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Wert über 25.000 € oder 50.000 €<br />

bei Vergaben von Bauleistungen jeweils netto nach Abzug der Umsatzsteuer von der Ver-<br />

gabestelle vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages bei Vergaben oberhalb der EU-<br />

Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeordnung - an<br />

die Informationsstelle - zu richten.<br />

Unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der<br />

Vergabestelle oder öffentlichen Stelle (§ 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz):<br />

(4) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes<br />

darstellen können, ist unverzüglich der Bürgermeister oder sein Stellvertreter zu informie-<br />

ren, damit dieser seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 zur Anzeige beim Landeskriminal-<br />

amt nachkommen kann.<br />

(5) Nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Vergabe von Aufträgen, deren Wert<br />

200.000 € übersteigt und keine Inhousegeschäfte darstellen, der <strong>Gemeinde</strong>prüfungsan-<br />

stalt anzuzeigen. Hierzu sind eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie<br />

Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschl.<br />

Begründung hinzuzufügen.<br />

(6) Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ist von mindestens zwei Personen (aus-<br />

genommen hiervon sind freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 200 Euro incl.<br />

MWSt.) innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> zu treffen.<br />

(7) Potentielle Bieter sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Vergabestelle über die Mel-<br />

deverpflichtung und Anfragemöglichkeiten gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz aufzuklä-<br />

ren. Bei allen Vergabeverfahren - ausgenommen freihändige Vergabe bis 10.000 € - ist<br />

von den auch gemeinschaftlichen Bietern oder Bewerbern mit dem Angebot jeweils eine<br />

Erklärung gemäß Anlage 1) abzugeben.<br />

Bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Antwortinformation nach § 9 Abs. 1 Korruptionsbe-<br />

kämpfungsgesetz kann sich die Vergabestelle auf die Richtigkeit der Eigenerklärung verlas-<br />

sen.<br />

§ 9 Aufhebung der Ausschreibung<br />

(1) Die geltenden Vorschriften und Richtlinien der Verdingungsordnungen sind anzuwenden.<br />

(2) Geht nur ein Angebot ein, so ist das Verhältnis von Kosten und Leistung (Wirtschaftlichkeit)<br />

zu überprüfen. Der Fachvorgesetzte ist an dieser Entscheidung zu beteiligen.<br />

(3) Bei aufzuhebenden Ausschreibungen nach § 26 Nr. 1 d) VOL bzw. § 26 Nr. 1 c) VOB ist die<br />

Stabsstelle Recht zu beteiligen. Die Aufhebungsgründe sind schriftlich festzuhalten und<br />

dem Vorgang beizufügen.<br />

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