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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollge-<br />

schosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht<br />

feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch<br />

2,75, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.<br />

b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstü-<br />

cken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.<br />

c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich ge-<br />

nutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.<br />

c) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden<br />

sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.<br />

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festge<br />

setzten Faktoren um 0,5 erhöht<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Indust-<br />

riegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflä-<br />

chige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine<br />

Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig<br />

ist.<br />

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebie-<br />

te, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstü-<br />

cke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn<br />

diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige<br />

Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so<br />

genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />

§ 6 Abschnitte von Erschließungsanlagen<br />

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selb-<br />

ständig ermittelt und erhoben werden.<br />

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich<br />

nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der<br />

Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.<br />

§ 7 Kostenspaltung<br />

1. Der Beitrag kann für<br />

2. Grunderwerb,<br />

3. Freilegung,<br />

4. Fahrbahn<br />

5. Radweg,<br />

6. Gehweg,<br />

7. Parkflächen,<br />

8. Beleuchtung,<br />

9. Oberflächenentwässerung,<br />

10. unselbständige Grünanlagen<br />

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