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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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Satzung über die Benutzung der Bäder der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in der<br />

Fassung vom 16. Dezember 1978, 17. Dezember 2008, vom 22. De-<br />

zember 2010<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch<br />

Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV.NRW. 2007 S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und<br />

10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Okto-<br />

ber 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober<br />

2007 (GV. NRW. S. 2007, S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995,<br />

S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007,<br />

S. 708ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Benutzung der Bäder der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> in<br />

der Fassung vom 16. Dezember 1978, vom 17. Dezember 2008 hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong><br />

in seiner Sitzung am 21. Dezember 2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> unterhält das Hallenbad und das Wellenfreibad als öffentliche Einrichtung<br />

zur Förderung der sportlichen Betätigung, der Gesundheit und der Erholung der Bevölkerung.<br />

§ 2 Allgemeines<br />

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten<br />

Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.<br />

2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der<br />

Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle<br />

sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.<br />

3. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benut-<br />

zung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verun-<br />

reinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzel-<br />

fall nach Aufwand festgelegt wird.<br />

4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechter-<br />

halten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.<br />

5. Das Rauchen im Hallenbad ist untersagt. Im Wellenfreibad ist das Rauchen nur außer-<br />

halb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Die Liegewiesen sind von Zi-<br />

garettenresten freizuhalten.<br />

6. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitgebracht<br />

werden.<br />

7. Das Personal, ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das<br />

Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können<br />

vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld<br />

nicht zurückerstattet.<br />

8. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.<br />

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