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ortsrecht online - Gemeinde Nottuln

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§ 27 Einstellung der Versorgung<br />

276<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grund-<br />

stückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung er-<br />

forderlich ist, um<br />

a. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,<br />

b. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der<br />

Messeinrichtungen zu verhindern oder<br />

c. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwir-<br />

kungen auf Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong> oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte<br />

des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgaben-<br />

schuld, ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustel-<br />

len. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung<br />

außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungen stehen und hinreichende Aussicht be-<br />

steht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre<br />

Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wieder-<br />

aufnahme der Versorgung ersetzt hat.<br />

§ 28 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung<br />

(§§ 4, 6, 7 Abs. 4, 13 Abs. 5, 15, Abs. 2 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2) oder einer auf-<br />

grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrig-<br />

keit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.<br />

§ 29 Aushändigung der Satzung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> händigt jedem Grundstückseigentümer auf Verlangen ein Exemplar dieser Satzung<br />

und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus.<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

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