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PrimaCom - Geschäftsbericht 2005

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Konzernabschluss<br />

62<br />

Die zukünftigen jährlichen Mindestzahlungen für unkündbare operative Leasingverträge, Verpfl ichtungen<br />

aus Signallieferungen und aus Filmverträgen betrugen am 31. Dezember <strong>2005</strong>:<br />

Jährliche Mindestzahlungen für unkündbare operative Leasingverträge (in T€)<br />

Gerichtsverfahren<br />

Im Jahr 2001 hat die Eisenhüttenstädter Wohnungsbaugenossenschaft<br />

e. G. beim Landgericht<br />

Frankfurt (Oder) beantragt, dass ihr Gestattungsvertrag<br />

mit einer Laufzeit von 25 Jahren früher<br />

gekündigt werden kann. Das Gericht hat entschieden<br />

dass der Vertrag nach 12 Jahren zum<br />

30. Juli 2003 gekündigt werden kann. Die Gesellschaft<br />

legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht<br />

in Brandenburg ein, die am 16.<br />

April 2002 zurückgewiesen wurde. Die Gesellschaft<br />

hat gegen diese Entscheidung Revision<br />

beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Am 6.<br />

Dezember 2002 hat der BGH die Entscheidung<br />

des Oberlandesgerichts revidiert und die Angelegenheit<br />

an das Oberlandesgericht zur erneuten<br />

Entscheidung vorgelegt, da das Oberlandesgericht<br />

den Gestattungsvertrag nicht ausreichend<br />

analysiert hat und eine umfassende Berücksichtigung<br />

der Dienste, Rechte und Pfl ichten wie<br />

auch der Amortisierungskosten fehlt. Die letzte<br />

Anhörung am Oberlandesgericht Brandenburg<br />

fand nach Aufnahme der Beweisaufnahme am<br />

22. November <strong>2005</strong> statt. Eine neue Anhörung<br />

ist bislang noch nicht festgelegt.<br />

Im Januar 2002 hat die Vereinigte Wohnungsgenossenschaft<br />

Arnstadt von 1954 e.G., bei der<br />

die Gesellschaft 3.018 Kunden versorgt, um gerichtliche<br />

Entscheidung gebeten, dass der Gestattungsvertrag<br />

mit einer Laufzeit von 25 Jahren<br />

früher gekündigt werden kann. Die letzte Anhörung<br />

der Kammer für Handelssachen in Erfurt<br />

war am 26. Juni 2003. Die für den 5. August<br />

<strong>2005</strong> angesetzte erneute Anhörung wurde vom<br />

Gericht abgesagt und es wurde das Ruhen des<br />

Verfahrens wegen laufender Ver-gleichsverhandlungen<br />

der Parteien angeordnet.<br />

Signal- Filme Operative Total<br />

lieferung Leasingverträge<br />

2006 24.720 400 2.438 27.558<br />

2007 18.456 400 1.663 20.519<br />

2008 14.337 0 1.405 15.742<br />

2009 13.217 0 794 14.011<br />

2010 22 0 656 678<br />

Danach 63 0 1.815 1.878<br />

Summe 70.815 800 8.771 80.386<br />

Im Dezember 2002 hat die Gesellschaft die<br />

Kammer für Handelssachen in Berlin ersucht,<br />

festzustellen, dass der Gestattungsvertrag mit<br />

der Wohnungsbaugenossenschaft „Hellersdorfer<br />

Kiez“ eG, durch den die Gesellschaft 2.058 Kunden<br />

versorgt, mit 25-jähriger Laufzeit nicht früher<br />

gekündigt werden kann. Zunächst fand eine<br />

Anhörung bei der Kammer für Handels sachen in<br />

Berlin am 3. September 2003 statt. Das Gericht<br />

hat in diesem Termin die Beweisan hörung und<br />

die Bestellung eines Gutachters verkündet. Der<br />

Bericht des Gutachters wurde am 15. März<br />

<strong>2005</strong> vorgelegt. Am 3. Februar 2006 fand eine<br />

neue Anhörung statt, in der die Parteien ihre<br />

rechtlichen Positionen dargelegt haben. Ein Termin<br />

zur Verkündung einer Entscheidung wurde<br />

bis jetzt noch nicht vom Gericht festgelegt.<br />

Im Dezember 2003 hat die Gesellschaft mit der<br />

Schellhammer GmbH in Singen einen Kaufvertrag<br />

in Bezug auf Kabelnetze abgeschlossen. Da<br />

die Schellhammer GmbH nach Ansicht der Gesellschaft<br />

ihren vertraglichen Pfl ichten nicht<br />

nachgekommen ist, ist die entsprechende<br />

<strong>PrimaCom</strong> Konzerngesellschaft vom Vertrag zurückgetreten.<br />

Im November 2004 hat Schellhammer<br />

GmbH gegen die entsprechende<br />

<strong>PrimaCom</strong> Konzerngesellschaft Klage eingereicht.<br />

Im August entschied das Gericht, dass<br />

der Rücktritt vom Vertrag ungültig ist und befand<br />

zugunsten des Klägers. Das Gericht ent-

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