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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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<strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

<strong>in</strong><br />

<strong>Europa</strong><br />

1


Vorwort:<br />

Die vorliegende kle<strong>in</strong>e Schrift ist die Zusammenfassung von<br />

Ausarbeitungen die Studierende der Betriebswirtschaft im Fachbereich<br />

Betriebs- und Sozialwirtschaft am Rhe<strong>in</strong>AhrCampus <strong>in</strong> Remagen während<br />

des Sommersemesters 2004 aus Anlass der Erweiterung der EU um 10 neue<br />

Mitgliedsstaaten im Rahmen der Vorlesung zum Vertragsrecht erstellt<br />

haben.<br />

Damit soll zu 10 zentralen Fragen des Vertragsrechts dem Nutzer e<strong>in</strong><br />

Überblick über die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen <strong>in</strong> allen EU-<br />

Staaten gegeben werden, der ihm zugleich die Möglichkeit eröffnet, sich auf<br />

die Besonderheiten rechtzeitig e<strong>in</strong>zustellen und sich bestimmter Risiken<br />

bewusst zu se<strong>in</strong>. Die Ausarbeitungen s<strong>in</strong>d nach bestem Wissen erstellt<br />

worden und erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit. Sie s<strong>in</strong>d aber e<strong>in</strong> gutes Beispiel dafür, wie weit der Weg zu<br />

e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Rechtsraum <strong>Europa</strong> noch ist und auf welche<br />

Besonderheiten man sich im geschäftlichen Bereich noch für e<strong>in</strong>e lange<br />

Übergangszeit e<strong>in</strong>zustellen hat.<br />

Wenn diese Schrift e<strong>in</strong>e wenig dazu beitragen kann, das Bewusstse<strong>in</strong> für die<br />

Unterschiedlichkeiten zu schärfen und eigenes Verhalten darauf<br />

e<strong>in</strong>zurichten, hat es die ihm zugedachte Funktion erfüllt.<br />

Bonn/Remagen im August 2004<br />

Prof. Dr. Hans Haarmeyer<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

Länder Seiten<br />

1. Belgien 4 - 14<br />

2. Dänemark 15 - 18<br />

3. Deutschland 19 - 26<br />

4. England 27 - 34<br />

5. Estland 35 - 44<br />

6. F<strong>in</strong>nland 45 - 50<br />

7. Frankreich 51 - 67<br />

8. Griechenland 68 - 77<br />

9. Irland 78 - 82<br />

10. Italien 83 - 91<br />

11. Lettland 92 - 96<br />

12. Litauen 97 - 102<br />

13. Luxemburg 103- 107<br />

14. Malta 108- 119<br />

15. Niederlande 120- 127<br />

16. Österreich 128- 150<br />

17. Polen 151- 159<br />

18. Portugal 160- 166<br />

19. Schweden 167- 178<br />

20. Slowakei 179- 183<br />

21. Slowenien 184- 192<br />

22. Tschechien 193- 199<br />

23. Ungarn 200- 206<br />

24. Zypern 207- 214<br />

3


Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Belgien<br />

Staatsname: Belgien - België - Belgique - (Königreich Belgien - Kon<strong>in</strong>krijk België-<br />

Royaume de Belgique)<br />

Hauptstadt: Brüssel (958 800 E<strong>in</strong>wohner)<br />

Staatsform: Konstitutionelle Monarchie, parlamentarisches Zweikammersystem,<br />

Bundesstaat<br />

Staatsoberhaupt: König Albert II. (seit 9. August 1993), Erbfolge im Hause Sach-<br />

sen - Coburg-Gotha<br />

Regierungschef: Premierm<strong>in</strong>ister Guy Verhofstadt (VLD) (seit 12. Juli 1999)<br />

Internationale Mitgliedschaften: Benelux, WEU, BITD, EBRD, ECE, EEA, ESA,<br />

EU, Eurocontrol, <strong>Europa</strong>rat, FAO, IAEA, IIFC, IIT, ILO, IMCO, IMF, NATO,<br />

OAU, OECD, OSZE, UNESCO, UNO, UPU, Weltbank, WEU, WMO, WTO<br />

Weitere wichtige Städte: Antwerpen, Charleroi, Gent, Liège/Lüttich<br />

Bevölkerung: 10 274 700 E<strong>in</strong>wohner (Stand 2002); 336,6 E<strong>in</strong>wohner/km²<br />

Bevölkerungsgruppen: Flamen 58%, Wallonen 33%, Italiener 2%,<br />

Marokkaner 1%, Sonstige 6%<br />

Landessprachen: Niederländisch (6,06 Mio.), Französisch (4,1 Mio.),<br />

Deutsch (70.000)<br />

Fläche: 32 547 km²<br />

4


Belgien<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja,<br />

welche?<br />

Wie <strong>in</strong> Deutschland, so kommt auch <strong>in</strong> Belgien e<strong>in</strong> Vertrag durch zwei<br />

übere<strong>in</strong>stimmende Willenserklärungen - nämlich Angebot und Annahme –<br />

zustande. Verträge s<strong>in</strong>d grundsätzlich formfrei wirksam, es sei denn, per Gesetz<br />

s<strong>in</strong>d bestimmte Formerfordernisse vorgeschrieben. Solche Formerfordernisse<br />

f<strong>in</strong>den sich beispielsweise im Arbeitsrecht beim Abschluss befristeter<br />

Arbeitsverträge oder der Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Probezeit.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Ähnlich wie mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) im deutschen Recht, so<br />

existieren auch im belgischen Recht Sonderregelungen, die für Kaufleute gelten.<br />

Diese Regeln f<strong>in</strong>den sich zum e<strong>in</strong>en im „Code de Commerce“, zum anderen <strong>in</strong><br />

zahlreichen Spezialgesetzen. Gemäß Art.1 Code de Commerce ist Kaufmann<br />

„e<strong>in</strong>e Person, die als solche qualifizierte Handelsgewerbe hauptamtlich oder<br />

nebenberuflich ausübt“. Was als Handelsgewerbe zu qualifizieren ist, wird <strong>in</strong><br />

Art.2, 3 Code de Commerce def<strong>in</strong>iert. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Art.2<br />

letzter Absatz Code de Commerce als Handelsgeschäfte alle Geschäfte zu<br />

betrachten s<strong>in</strong>d, die von Kaufleuten abgeschlossen werden, es sei denn, es ist<br />

bewiesen, dass diese auf Gründen beruhen, die nicht mit der gewerblichen<br />

Tätigkeit des Kaufmanns <strong>in</strong> Zusammenhang stehen.<br />

Die Kaufmannseigenschaft hat u. a. die Pflicht zur Buchführung zur Folge. Des<br />

weiteren ist der Kaufmann verpflichtet, sich <strong>in</strong> die zentrale Unternehmens-<br />

Datenbank e<strong>in</strong>tragen zu lassen. Diese hat seit dem 1.7.2003 das Handelsregister<br />

ersetzt.<br />

5


Belgien<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Von Beg<strong>in</strong>n der 90er Jahre an s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Belgien zahlreiche Vorschriften zum<br />

Schutz des Verbrauchers ergangen. Genannt seien hier das<br />

Verbraucherkreditgesetz vom 12.6.1991, das Gesetz vom 14.7.1991 zu den<br />

Handelspraktiken und zum Verbraucherschutz sowie das Gesetz vom 9.2.1994<br />

bezüglich der Sicherheit der Verbraucher.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus existiert e<strong>in</strong> Gesetzesentwurf zur Umsetzung der<br />

Verbrauchsgüterkaufrichtl<strong>in</strong>ie der EU 44/99.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen gilt hierzu Folgendes:<br />

A) Verbraucherkreditgesetz<br />

Das Verbraucherkreditgesetz dient der Umsetzung der<br />

Verbraucherkreditrichtl<strong>in</strong>ie 87/102 der EU und behandelt Kreditverträge<br />

zwischen e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> Belgien ansässigen Verbraucher und e<strong>in</strong>em Kreditgeber, der<br />

ebenfalls se<strong>in</strong>en Geschäfts- oder Wohnsitz <strong>in</strong> Belgien hat. Insgesamt hat das<br />

Gesetz die Anforderungen an Werbung und Information seitens des Kreditgebers<br />

erhöht. Auch an Abschluss und Form des Kreditvertrages s<strong>in</strong>d durch das Gesetz<br />

strengere Anforderungen gestellt worden.<br />

Haustürgeschäfte im Rahmen e<strong>in</strong>es Verbraucherkredites s<strong>in</strong>d verboten.<br />

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation e<strong>in</strong>es Verbrauchers, so besteht<br />

die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Zahlungsaufschubs.<br />

Derzeit ist e<strong>in</strong>e neue EU-Richtl<strong>in</strong>ie über Verbraucherkreditverträge <strong>in</strong> der<br />

Diskussion. Ob diese verabschiedet wird und <strong>in</strong> deren Umsetzung die<br />

Anforderungen an Verbraucherkreditverträge weiter verschärft werden, wird <strong>in</strong><br />

der nahen Zukunft entschieden.<br />

B) Gesetz über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der<br />

Verbraucher<br />

Das Gesetz bildet den Kern des belgischen Rechts gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb. Bereits die Überschrift „Aufklärung des Verbrauchers und Schutz<br />

des Verbrauchers“ lässt das starke Interesse des Gesetzgebers an e<strong>in</strong>em<br />

umfassenden Verbraucherschutz <strong>in</strong> diesem Zusammenhang erkennen.<br />

6


Belgien<br />

Auch hier nehmen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher e<strong>in</strong>en<br />

besonderen Stellenwert e<strong>in</strong>. In besonderer Weise befasst sich das Gesetz mit<br />

Missbrauchklauseln. Darunter s<strong>in</strong>d solche Klauseln zu verstehen, die als solche<br />

oder zusammen mit e<strong>in</strong>er oder mehreren anderen Klauseln e<strong>in</strong> offensichtliches<br />

Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien bewirken. In<br />

Art. 32 (Gesetz über die Handelspraktiken) nennt der Gesetzgeber Klauseln, die<br />

auf jeden Fall als missbräuchlich anzusehen s<strong>in</strong>d.<br />

C) Gesetz über die Sicherheit der Verbraucher<br />

Das Gesetz dient der Umsetzung der EG – Richtl<strong>in</strong>ie vom 29.6.1992 über die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Produktsicherheit. Bemerkenswert ist, dass das Gesetz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />

Punkten über die Sicherheitsvorschriften der Richtl<strong>in</strong>ie noch h<strong>in</strong>ausgeht. Das<br />

Gesetz statuiert die Pflicht der Produzenten, den Verbraucher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen<br />

Art und Weise zu <strong>in</strong>formieren, dass dieser die eventuell mit dem Produkt oder<br />

der Dienstleistung verbundenen Risiken während der normalen Nutzungsdauer<br />

korrekt abschätzen und sich hiergegen schützen kann.<br />

D) Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtl<strong>in</strong>ie<br />

Mit der Richtl<strong>in</strong>ie 1999/44 der EU wurde bezweckt, den Kauf über<br />

Verbrauchsgüter <strong>in</strong>nerhalb der EU zu harmonisieren. Dabei sollte e<strong>in</strong> hohes<br />

Verbraucherschutzniveau <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten erreicht werden.<br />

In Deutschland wurde diese Richtl<strong>in</strong>ie zum Anlass genommen, weite Teile des<br />

Schuldrechts zu modernisieren. Ergebnis war im Bereich des Kaufvertrags e<strong>in</strong><br />

Recht, das erheblich käuferfreundlicher ist als die bisherigen Regeln des BGB.<br />

E<strong>in</strong>e Umsetzung <strong>in</strong> Belgien ist bislang nicht erfolgt. Es existiert aber e<strong>in</strong><br />

Gesetzentwurf. Hiernach soll e<strong>in</strong> neuer Abschnitt „Bestimmungen bezüglich der<br />

Verkäufe an Verbraucher“ e<strong>in</strong>gefügt werden. Bezüglich der Ansprüche des<br />

Käufers verbessert sich hierdurch die Lage des Verbrauchers. So könnte der<br />

Verbraucher künftig die Reparatur oder den Ersatz e<strong>in</strong>er Sache verlangen, was<br />

derzeit im Rahmen der Sachmängelhaftung nicht möglich ist.<br />

In der aktuellsten Version des Gesetzentwurfs gibt es Tendenzen, die Rechte des<br />

Verbrauchers gegenüber den <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie vorgesehenen weiter zu stärken.<br />

7


Belgien<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Der Code Civil enthält <strong>in</strong> Art. 1641 Code Civil Vorschriften über die<br />

Gewährleistung.<br />

Der Verkäufer muss dem Käufer an der verkauften Sache nutzbaren Besitz<br />

vermitteln (“possession utile“). Ist das nicht der Fall, liegt e<strong>in</strong> Mangel vor<br />

(„vice“). Ist dieser bedeutsam, dem Käufer unbekannt gewesen und schon vor<br />

dem Eigentumsübergang vorhanden gewesen, so hat der Käufer die Wahl<br />

zwischen Wandlungs- und M<strong>in</strong>derungsklage. Bei e<strong>in</strong>er Wandlung gibt er die<br />

Sache zurück und erhält den bezahlten Preis sowie die durch den Kauf<br />

verursachten Kosten erstattet. Bei e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derung behält der Käufer die Sache<br />

und erhält e<strong>in</strong>en Teil des Kaufpreises erstattet, der von e<strong>in</strong>em Sachverständigen<br />

ermittelt wird. Kannte der Verkäufer den Mangel, so ist er<br />

schadensersatzpflichtig.<br />

Gemäß Art. 1648 Code Civil muss der Käufer se<strong>in</strong>e Klage „kurzfristig“ erheben.<br />

Die Bemessung der Frist obliegt letztlich dem Richter. Hierbei werden die Natur<br />

der Sache, die Natur des Mangels, sowie die örtlichen Sitten und die<br />

Gepflogenheiten der Vertragsparteien berücksichtigt.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches<br />

(z.B. Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B.<br />

Grundschuld) vor?<br />

Sicherungsmittel bezüglich des beweglichen Vermögens s<strong>in</strong>d der<br />

Eigentumsvorbehalt, und der „warrant“.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf unbewegliches Vermögen kommt die „Hypothek“ <strong>in</strong> Betracht.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus enthält das belgische Recht e<strong>in</strong>e Reihe von Vorzugsrechten, sog.<br />

„Privilegien“.<br />

8


A) bewegliches Vermögen<br />

a) Eigentumsvorbehalt<br />

Belgien<br />

Mit Inkrafttreten des Konkursgesetzes („ loi sur les faillites“)von 1997<br />

ist das Recht des Eigentumsvorbehaltes reformiert worden. War es<br />

bislang so, dass e<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt zwar vere<strong>in</strong>bart werden konnte,<br />

aber ke<strong>in</strong>e Wirkung mehr entfaltete, wenn das Recht des<br />

Vorbehaltsverkäufers mit dem anderer Gläubiger konkurrierte (was<br />

<strong>in</strong>sbesondere im Konkurs sowie bei e<strong>in</strong>er Pfändung der Kaufsache der<br />

Fall war), so statuiert Art. 101 des Konkursgesetzes nunmehr die<br />

Konkursfestigkeit des e<strong>in</strong>fachen Eigentumsvorbehaltes. Voraussetzung<br />

hierfür ist allerd<strong>in</strong>gs, dass die Vorbehaltsklausel spätestens zum<br />

Zeitpunkt der Übergabe der Sachen schriftlich vere<strong>in</strong>bart worden ist.<br />

Außerdem müssen sich die Sachen <strong>in</strong> ihrem ursprünglichen Zustand beim<br />

Schuldner bef<strong>in</strong>den. Sie dürfen weder durch Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />

Grundstück zu e<strong>in</strong>er unbeweglichen Sache geworden noch mit anderen<br />

beweglichen Sachen vermengt worden se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong> verlängerter Eigentumsvorbehalt (das heißt, e<strong>in</strong>e Vorausabtretung<br />

der Forderungen im Falle e<strong>in</strong>er Weiterveräußerung) ist unzulässig, soweit<br />

e<strong>in</strong>e sicherungsweise Abtretung von Forderungen nach belgischer<br />

Rechtsprechung unzulässig ist. Per Gesetz vom 15.7.1998 ist die<br />

Sicherungsabtretung im Rahmen verschiedener F<strong>in</strong>anzgeschäfte mit<br />

bestimmten Vertragsparteien anerkannt worden. Darüber h<strong>in</strong>aus lehnt die<br />

Rechtsprechung die Sicherungsabtretung jedoch ab.<br />

E<strong>in</strong> erweiterter Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne, dass sich der Käufer<br />

verpflichtet, die Waren nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern<br />

scheitert jedenfalls dann, solange e<strong>in</strong>e Sicherungsübereignung unzulässig<br />

ist (vgl. hierzu C). Denn erwirbt der 1. Vorbehaltskäufer Eigentum stellt<br />

dies die Begründung von Sicherungseigentum (zugunsten des 1.<br />

Vorbehaltskäufers) dar.<br />

9


) „warrant“<br />

Belgien<br />

Hierbei handelt es sich um e<strong>in</strong> Lagerpfandrecht. Die zur Sicherung<br />

dienenden Waren können <strong>in</strong> den Geschäftsräumen des den Kaufpreis<br />

schuldenden Kunden verbleiben. Nach Überprüfung des tatsächlichen<br />

Vorhandense<strong>in</strong>s der Waren wird zugunsten des Warenkreditgebers e<strong>in</strong><br />

Warenlagersche<strong>in</strong> ausgestellt. Ist nun der Kunde <strong>in</strong> Zahlungsverzug<br />

erhält der Gläubiger durch das Gericht die Befugnis, den Verkauf der<br />

verpfändeten Waren zu betreiben.<br />

c) Sicherungsübereignung<br />

E<strong>in</strong>e Sicherungsübereignung wird allgeme<strong>in</strong> wegen e<strong>in</strong>er Umgehung der<br />

Bestimmungen zum Pfandrecht als unzulässig bewertet, jedenfalls bis zur<br />

Neuregelung der Konkursfestigkeit des Eigentumsvorbehaltes.<br />

B) unbewegliches Vermögen<br />

Im Unterschied zur Rechtslage <strong>in</strong> Deutschland kennt das belgische Recht<br />

ke<strong>in</strong>e Grundschuld.<br />

E<strong>in</strong> durch besonderen Bestellungsakt entstandenes Grundpfandrecht ist<br />

ausschließlich die Hypothek.<br />

Sie gewährt sowohl <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>zelzwangsvollstreckung e<strong>in</strong> Vorzugsrecht<br />

als auch im Konkurs das Recht auf abgesonderte Befriedigung.<br />

Die Hypothek entsteht entweder aufgrund Gesetzes oder auf<br />

testamentarischem oder vertraglichem Weg.<br />

Die vertragliche Hypothekenbestellung muss durch e<strong>in</strong>en belgischen<br />

Notar erfolgen und anschließend im Hypothekenregister e<strong>in</strong>getragen<br />

werden.<br />

10


C) Privilegien<br />

Belgien<br />

Das belgische Recht gewährt verschiedene sog. „Privilegien“. Ihnen steht<br />

ke<strong>in</strong>e exakte Entsprechung nach deutschem Recht gegenüber.<br />

Geme<strong>in</strong>sam ist diesen Privilegien, dass sie <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>zelzwangsvollstreckung das Recht auf vorzugsweise Befriedigung<br />

und - sofern sie im Konkurs Bestand haben – e<strong>in</strong> Vorrecht (sofern es<br />

sich um e<strong>in</strong> generelles Privileg) oder das Recht auf abgesonderte<br />

Befriedigung (bei speziellen Vorrechten) gewähren.<br />

Über die unter A) -C) beschriebenen Sicherungen existieren noch die im<br />

Außenwirtschaftsverkehr üblichen Instrumente des Akkreditivs und der<br />

Bankbürgschaft.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

E<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Gesetz über allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen existiert <strong>in</strong><br />

Belgien nicht. Aus der Rechtsprechung haben sich allerd<strong>in</strong>gs Kriterien für die<br />

wirksame E<strong>in</strong>beziehung entwickelt.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus f<strong>in</strong>den sich gegenüber dem Verbraucher entsprechende<br />

Vorschriften <strong>in</strong> dem unter 3.) B) erwähntem Gesetz über Handelspraktiken,<br />

Information und Schutz des Verbrauchers. Schließlich ist noch das Gesetz vom<br />

2.8.2002 über irreführende und vergleichende Werbung, rechtsmissbräuchliche<br />

Vertragsklauseln und Distanzverträge betreffend die freien Berufe zu erwähnen.<br />

Unbestritten ist die wirksame E<strong>in</strong>beziehung allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbeziehungen<br />

<strong>in</strong> den Vertrag <strong>in</strong> folgenden Fällen:<br />

- die AGB’ s s<strong>in</strong>d dem Vertragspartner mit dem H<strong>in</strong>weis überreicht<br />

worden, dass sie Vertragsbestandteil werden sollen<br />

- sie bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> lesbarer Schrift auf der Vorderseite der Dokumente,<br />

die dem Vertragspartner ausgehändigt wurden<br />

- die AGB’ s s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> lesbarer Schrift auf der Rückseite solcher Dokumente<br />

abgedruckt, sofern auf der jeweiligen Vorderseite e<strong>in</strong> lesbarer und<br />

unmissverständlicher H<strong>in</strong>weis auf die auf der Rückseite bef<strong>in</strong>dlichen<br />

AGB’ s gegeben wird.<br />

11


Belgien<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Das belgische Vertragsrecht ist durch das sog. „Konsenspr<strong>in</strong>zip“<br />

gekennzeichnet. Das bedeutet, dass d<strong>in</strong>gliche Rechtsänderungen bereits mit<br />

Abschluss des entsprechenden schuldrechtlichen Geschäftes e<strong>in</strong>treten. Der<br />

Eigentumsübergang an e<strong>in</strong>em Grundstück vollzieht sich also bereits mit<br />

Abschluss des Kaufvertrages. Allerd<strong>in</strong>gs kann der Eigentumserwerb Dritten nur<br />

entgegen gehalten werden, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Hypothekenregister<br />

erfolgt ist. Diese setzt das Vorliegen e<strong>in</strong>es notariell beurkundeten Vertrages<br />

voraus.<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Gläubiger müssen <strong>in</strong>nerhalb der <strong>in</strong> der Entscheidung über den<br />

provisorischen Aufschub angegebenen Frist ihre Forderung der Gerichtskanzlei<br />

beim Handelsgericht anmelden. Die Prüfung der Forderung wird vom<br />

Vergleichsverwalter mit Hilfe des Schuldners vorgenommen und bestrittene<br />

Forderungen werden dem Handelsgericht überwiesen. Bis zur Entscheidung des<br />

Handelsgerichts werden diese Forderungen <strong>in</strong> dem Vergleichsverfahren für<br />

e<strong>in</strong>en provisorischen Betrag, der vom Gericht bestimmt wird und bei der<br />

Aufstellung des Sanierungsplans <strong>in</strong> Betracht gezogen wird, zugelassen.<br />

Während der Observationsfrist kann ke<strong>in</strong>e Vollstreckung angefangen oder<br />

weitergeführt werden und s<strong>in</strong>d auch ke<strong>in</strong>e Sicherungsbeschlagnahmen möglich.<br />

Der Aufschub f<strong>in</strong>det Anwendung auf alle Gläubiger, ungeachtet der Sicherheit,<br />

über die sie verfügen. Der Sicherungseigentümer, der Hypothekengläubiger, der<br />

Pfandgläubiger und besonders bevorrechtigte Gläubiger hat jedoch die<br />

Möglichkeit, „nebensächliche Sicherheiten“ zu fordern, wenn sie beweisen, das<br />

ihre Sicherheit oder Eigentum während der Observationsfrist e<strong>in</strong>e wichtige<br />

Wertm<strong>in</strong>derung erleiden könnte. Der Aufschub gilt nicht für neue Forderungen,<br />

die nach der Zusprechung des vorläufigen Aufschubs entstanden s<strong>in</strong>d. Die<br />

Gläubiger erlangen außerdem ihre Rechte gegen den Schuldner wieder, wenn die<br />

Z<strong>in</strong>sen und Lasten der Schuldforderung, die seit der Zusprechung des Vergleichs<br />

laufen, nicht bezahlt werden. Der provisorische Aufschub verh<strong>in</strong>dert nicht, dass<br />

die Gläubiger Forderungen geltend machen, um e<strong>in</strong>en Titel gegen den Schuldner<br />

zu bekommen. Aus dem Titel kann dann jedoch nur nach Beendigung des<br />

Aufschubs vollstreckt werden.<br />

Die Genehmigung des Sanierungsplans hat für die ungesicherten Gläubiger und<br />

die allgeme<strong>in</strong> bevorrechtigten Gläubiger zur Folge, dass der Plan ihnen<br />

12


Belgien<br />

gegenüber verb<strong>in</strong>dlich wird, ungeachtet, ob sie für oder gegen den Plan<br />

gestimmt haben. Hypothekengläubiger, Pfandgläubiger, besonders<br />

bevorrechtigte Gläubiger, der nicht bezahlte Verkäufer mit Eigentumsvorbehalt<br />

und die Staatskasse s<strong>in</strong>d im Pr<strong>in</strong>zip nur gebunden, wenn sie dem Plan<br />

zugestimmt haben.<br />

Der def<strong>in</strong>itive Aufschub sowie der provisorische Aufschub, gelten nicht für<br />

Mitschuldner und Bürgen des Schuldners. Die Gläubiger können ungeh<strong>in</strong>dert<br />

gegen den Bürgen und Mitschuldner vorgehen. Für ihr eigenes Regressrecht<br />

gegen den Schuldner s<strong>in</strong>d die Mitschuldner jedoch an die Bestimmungen des<br />

Plans gebunden.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen<br />

Grundstrukturen?<br />

Den Kern des Wettbewerbsrechts bildet das erwähnte Gesetz über<br />

Handelspraktiken, Information und Schutz des Verbrauchers.<br />

Das belgische „Gesetz über die Handelspraktiken und die Information und den<br />

Schutz des Verbrauchers“ vom 14.7.1991 enthält <strong>in</strong> über 120 Artikeln zahlreiche<br />

typisierte E<strong>in</strong>zeltatbestände, aber auch zwei dem deutschen § 1 UWG<br />

vergleichbare Generalklauseln zum Schutz von Mitbewerbern e<strong>in</strong>erseits und den<br />

Verbrauchern andererseits. Verboten ist danach „jede gegen die anständigen<br />

Gebräuche auf kaufmännischem Gebiet verstoßende Handlung“, durch die<br />

Mitbewerber bzw. Verbraucher verletzt werden können. Irreführende<br />

Werbeangaben über Produkte, Dienstleistungen oder die Person des Verkäufers<br />

s<strong>in</strong>d gleichfalls ausdrücklich untersagt. Dabei obliegt dem Werbenden für<br />

bestimmte, im Gesetz e<strong>in</strong>zeln aufgeführte Angaben der Wahrheitsbeweis. Bei<br />

werbemäßigen Übertreibungen s<strong>in</strong>d die belgischen Gerichte allerd<strong>in</strong>gs<br />

traditionell sehr großzügig. Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn sie<br />

„ohne Notwendigkeit“ e<strong>in</strong>en Mitbewerber identifiziert. Aus- und<br />

Schlussverkäufe s<strong>in</strong>d gesetzlich geregelt. Der Verkauf zu Verlustpreisen ist<br />

verboten. Rabatte s<strong>in</strong>d erlaubt, Zugaben dagegen grundsätzlich untersagt. Auch<br />

die im Versandhandel besonders beliebten Gratisverlosungen s<strong>in</strong>d neuerd<strong>in</strong>gs<br />

ohne Rücksicht auf die Begleitumstände generell verboten. Hat der Werbende<br />

ke<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Belgien, können ersatzweise auch Verleger, Drucker oder<br />

Vertreiber unzulässiger Werbung auf Unterlassung <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden.<br />

13


Belgien<br />

10) Gibt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Belgien ist mit Wirkung vom 1.11.1997 Vertragsstaat des UN -<br />

Übere<strong>in</strong>kommens. Das UN – Kaufrecht ist hierdurch unmittelbar anwendbares<br />

Recht <strong>in</strong> Belgien geworden.<br />

Quellenangaben :<br />

Code de Civil<br />

Code de Commerce<br />

Gesetz über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und Schutz der Verbraucher<br />

Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht, Länderberichte Belgien bearbeitet von<br />

Carmen Verdonck (Altius CVBA, Brüssel)<br />

Schwappach EU-Rechtshandbuch für die Wirtschaft (2. Auflage)<br />

www.ahk.de<br />

www.bfai.de<br />

www.europa.eu.<strong>in</strong>t<br />

14


Dänemark<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Staatsform: Parlamentarische Monarchie<br />

Hauptstadt: Kopenhagen (København)<br />

Währung: Dänische Krone (DKK)<br />

Fläche: 43.094 km²<br />

E<strong>in</strong>wohner: 5,4 Millionen<br />

BIP pro E<strong>in</strong>wohner: 34.060 €<br />

Die dänische Rechtsordnung:<br />

E<strong>in</strong>führung:<br />

Die Rechtsordnung ist <strong>in</strong> gewissem Maße vom römischen Recht bee<strong>in</strong>flusst. Das dänische<br />

Rechtssystem ist beispielsweise mit dem deutschen und dem französischen System<br />

vergleichbar. Es kann nicht mit dem angloamerikanischen Recht verglichen werden.<br />

Die letztlich maßgebende Rechtsquelle ist die Verfassung (grundloven).<br />

In Dänemark gibt es drei Gerichtsebenen: die Stadtgerichte (byret), die Landgerichte<br />

(landsret) als Berufungs<strong>in</strong>stanzen und den Obersten Gerichtshof (højesteret).<br />

An den Stadtgerichten (byret) kann jeder Rechtsanwalt tätig werden; für die Landgerichte<br />

(landsret) ist dagegen e<strong>in</strong>e besondere Zulassung erforderlich. Rechtsanwälte führen den Titel<br />

1.) "Advokat" (Rechtsanwalt), 2.) "Advokat med møderet for landsretten" (Rechtsanwalt mit<br />

Zulassung für das Landgericht) oder 3.) "Advokat med møderet for Højesteret" (Rechtsanwalt<br />

mit Zulassung für den Obersten Gerichtshof).<br />

Das dänische Gesellschaftsrecht unterscheidet sich stark von dem <strong>in</strong> Deutschland. In<br />

Dänemark wird nicht zwischen Handels- und Privatrecht unterschieden. Es gibt weder<br />

Handelsgesellschaften noch e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Begriff von Gesellschaften. Auch e<strong>in</strong> mit dem<br />

deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) vergleichbares Gesetz gibt es nicht. Trotzdem stimmen<br />

die derzeitigen dänischen Gesellschaftsformen von Unternehmen mit den <strong>in</strong> Deutschland<br />

üblichen <strong>in</strong> ihrer Ausgestaltung im Wesentlichen übere<strong>in</strong>. 1<br />

1 www.legamedia.net (searchword: dänisches Gesellschaftsrecht)<br />

15


Dänemark<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Im dänischen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt ke<strong>in</strong>e generelle<br />

Formvorschrift. Ausnahmen existieren allerd<strong>in</strong>gs im Bereich besonderer Rechtsgebiete wie<br />

z. B. bei Testamenten, im AktG und im Genossenschaftsgesetz gilt die Schriftform als<br />

erforderlich.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es Kaufs e<strong>in</strong>er Immobilie gilt im Gegensatz zur deutschen Rechtsgebung<br />

ke<strong>in</strong>e notarielle Beurkundung als erforderlich. Es bedarf hier lediglich der<br />

Rechtsverb<strong>in</strong>dlichkeit. E<strong>in</strong> privatschriftlicher Vertrag – im Grundsatz sogar e<strong>in</strong>e mündliche<br />

Absprache – zwischen Käufer und Verkäufer ist rechtswirksam!<br />

Im dänischen Recht gibt es das sogenannte Versprechenspr<strong>in</strong>zip („løftepr<strong>in</strong>cippet“) wonach<br />

das Versprechen die zentrale anspruchsbegründende Tatsache ist. So kann auch e<strong>in</strong><br />

Versprechen Rechte, bzw. Ansprüche, und Pflichten Dritter begründen, so zum Beispiel beim<br />

Abschluss e<strong>in</strong>es Versicherungsvertrages zu Gunsten Dritter.<br />

E<strong>in</strong> Versprechen besitzt B<strong>in</strong>dungswirksamkeit, wenn das Versprechen vom Empfänger zur<br />

Kenntnis genommen wurde. Der Absender des Versprechens kann dieses wieder<br />

zurücknehmen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger es zur Kenntnis nimmt.<br />

Wenn der Widerruf e<strong>in</strong>es solchen Versprechens vor oder zum gleichen Zeitpunkt der<br />

Kenntnisnahme durch den Empfänger diesen erreicht, so ist das Versprechen unwirksam, da<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall das Vertrauen des Empfängers nicht enttäuscht wird.<br />

Es ist jedoch generell nicht erforderlich, dass der Empfänger den Widerruf tatsächlich „zur<br />

Kenntnis nimmt“, sondern e<strong>in</strong> solcher Widerruf muss ihm lediglich zugehen.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Das dänische Kaufgesetz unterscheidet zwischen dem normalen Kauf, dem so genannten<br />

Zivilkauf und dem Handelskauf. Unter Handelskauf ist gemäß § 4 Abs.1 Kaufgesetz e<strong>in</strong><br />

Kaufgeschäft zu verstehen, das zwischen Kaufleuten <strong>in</strong> Ausübung ihrer gewerblichen<br />

Tätigkeit abgeschlossen wird. Beide Vertragsparteien müssen also Kaufleute se<strong>in</strong>. Für<br />

Handelskäufe gelten weitgehend strengere Anforderungen an die gewissenhafte Erfüllung der<br />

Verpflichtungen als für den Zivilkauf.<br />

3) Wo und wie ist e<strong>in</strong> Verbraucherschutz verankert?<br />

Durch das Verbrauchervertragsgesetz wurde e<strong>in</strong> Verbraucherschutz gegen Überrumpelung<br />

und Geschäfte, deren Konsequenzen nicht überschaubar s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>geführt.. Dies Gesetz enthält<br />

Verbote gegen Haustürgeschäfte und unangefordertes Aufsuchen e<strong>in</strong>er Person, um sofort oder<br />

später die Annahme e<strong>in</strong>es Gebots auf Vertragsabschluß zu erreichen. Versprechen, die im<br />

Widerspruch zu diesen Regelungen stehen, s<strong>in</strong>d nicht b<strong>in</strong>dend.<br />

Zudem wird der Verbraucherschutz im „Gesetz über das Marktverhalten“ geregelt.<br />

16


Dänemark<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Der Eigentümer ist berechtigt, die Sache als Grundlage für e<strong>in</strong>en Kredit e<strong>in</strong>zusetzen. Das<br />

Eigentum bildet die Grundlage für die Übertragung von Gütern durch Erbschaft.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die Verwendung von AGB als <strong>in</strong>tegrierter Bestandteil der eigentlichen Vertragsgrundlage<br />

oder als allgeme<strong>in</strong>e Vertragsgrundlage (d.h. als eigenständige Regeln), auf die sich der<br />

Vertrag bezieht, ist bei vielen Arten des Kaufs, der Bau-, Versicherungs-, und Mietverträge<br />

sowie bei Banken üblich geworden. E<strong>in</strong>ige Unternehmen haben eigene Standardverträge, die<br />

sie selbst erstellt haben. Zudem werden zahlreiche AGB geme<strong>in</strong>sam von den verschiedenen<br />

Branchenverbänden ausgearbeitet. Im Norden wurden durch die Branchenverbände <strong>in</strong> DK, FI,<br />

NO und SE geme<strong>in</strong>same AGB „NL 85“ nach dem Vorbild der <strong>in</strong>ternationalen<br />

Standardverträge „ECE 188“ erstellt, die sich auf die Lieferung von Masch<strong>in</strong>en und andere<br />

mechanische oder elektrische Geräte zwischen den skand<strong>in</strong>avischen Staaten beziehen.<br />

Vor Gericht gilt die „M<strong>in</strong>imumregel“. Die M<strong>in</strong>imumregel besagt, dass bei der Auslegung von<br />

Standardverträgen die Interpretation ausgelegt wird, die denjenigen belastet, gegen den die<br />

undeutliche Vertragsklausel geltend gemacht wird und die am ehesten mit den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Regeln der Rechtsordnung übere<strong>in</strong>stimmt, wenn der Vertrag von der anderen Vertragspartei<br />

oder dessen Branchenverband formuliert wurde. Die Gerichte können sich aber auch für die<br />

„Konzipistregel“ entscheiden, nach der diejenige Partei das Risiko zu tragen hat, die die<br />

Unklarheit zu vertreten hat.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Hypotheken an unbeweglichem Eigentum müssen im Grundbuch e<strong>in</strong>getragen werden, um<br />

gegen Dritte geschützt zu werden (§ 1 und § 27 Grundbuchgesetz).<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Gesellschafter e<strong>in</strong>er OHG haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unmittelbar für die<br />

Schulden der Gesellschaft. Dies unterscheidet die OHG von der AG und den Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung. Die gesamtschuldnerische Haftung macht auch den Unterschied zu<br />

Reederei-Gesellschaften aus. Die Mitreeder haften nur „pro rata“, d. h. anteilsmäßig. Vielfach<br />

problematisch h<strong>in</strong>gegen stellt sich e<strong>in</strong>e Abgrenzung zu den Vere<strong>in</strong>en dar.<br />

Es gibt ke<strong>in</strong> Mahnverfahren mit Vollstreckungsbescheid <strong>in</strong> Dänemark<br />

17


Dänemark<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Dänemark wird auch Monopolgesetz genannt. Es enthält<br />

Regelungen, deren Zweck die Sicherung e<strong>in</strong>es effektiven Wettbewerbs <strong>in</strong> marktrechtlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht ist. E<strong>in</strong> Teil des Wettbewerbsrechts wird im dänischen Recht unter dem Titel „Recht<br />

des Marktverhaltens“ behandelt.<br />

Der Grundsatz für das Wettbewerbsgesetz ist die Vertragsfreiheit, auch wenn die<br />

Vertragsgestaltungsfreiheit e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>schränkungen unterliegt.<br />

Die Freiheit der Gewerbetreibenden im Kampf um die Kunden wird durch das Gesetz über<br />

das Marktverhalten begrenzt. Die Generalklausel dieses Gesetzes bestimmt, dass dieses auf<br />

gewerbetreibende Privatpersonen sowie öffentlich-rechtliche Betriebe, die diesen<br />

gleichzustellen s<strong>in</strong>d, anzuwenden ist. Zudem dürfen die Gewerbebetriebe ke<strong>in</strong>e Maßnahmen<br />

ergreifen, die gegen die „guten Sitten“ des Geschäftsverkehrs verstoßen. Hauptzweck des<br />

Wettbewerbsrechts ist es, Wettbewerbsbeschränkungen zu kontrollieren, <strong>in</strong>dem es für<br />

Transparenz sorgt. So sollen gleiche und freie Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen für alle sichergestellt<br />

werden. Das Gesetz beruht folglich auf e<strong>in</strong>em Kontrollpr<strong>in</strong>zip. Da die Wettbewerbsbehörde<br />

Zugang zu allen gewerberelevanten Informationen haben muss, wird die Transparenz der<br />

Marktverhältnisse gesichert. Der Wettbewerbsrat, der für die Durchsetzung des<br />

Wettbewerbsgesetzes sorgt, der Wettbewerbsbeschwerdeausschuss und die allgeme<strong>in</strong>en<br />

ordentlichen Gerichte bilden zusammen die Wettbewerbsbehörden. Das dänische<br />

Wettbewerbsrecht wird durch die europarechtlichen Bestimmungen über<br />

Wettbewerbsbeschränkungen <strong>in</strong> Artikel 89 bis 90 EWG-Vertrag und die besonderen Verbote<br />

<strong>in</strong> Artikel 85 und 86 ergänzt.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

In Dänemark gilt, dass e<strong>in</strong> Vertrag die engste Verb<strong>in</strong>dung mit dem Staat habe, <strong>in</strong> dem die<br />

Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbr<strong>in</strong>gen hat, ihr Domizil hat. Im Bereich des<br />

UN-Kaufrechts wurde das UN-Übere<strong>in</strong>kommen vom 11. April 1980 zu Verträgen über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenverkauf mit Wirkung vom 1. März 1990 <strong>in</strong>s dänische Recht<br />

implementiert.<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

In Dänemark gilt Dänisch als e<strong>in</strong>zige Amtssprache. Laut Prof. R<strong>in</strong>g, TU Freiberg, seien die<br />

„... halboffiziellen Übersetzungen <strong>in</strong>s Englische eher ungenügend denn mangelhaft...,... selbst<br />

wenn es nur um e<strong>in</strong>en Überblick geht.“ E<strong>in</strong> Sprecher der Ausländischen Handelskammer<br />

sagte zu Frage 4, dass die Regelungen die Gleichen wie <strong>in</strong> Deutschland seien. Zu Frage 5 und<br />

7: Die Ausländische Handelskammer ist nicht bereit, zu diesen Fragen Auskunft zu geben.<br />

Rechtsberatungen gebe es nur für Firmen.<br />

Quellen:<br />

Dübeck, Inga, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong>s dänische Recht, 1996<br />

Tysk Ret, URL: http://www.tyskret.com/deutsch/danemark/wissenswertes.html<br />

Bang & Regnardsen, Reader Standort Dänemark – Arbeiten und Leben<br />

18


Allgeme<strong>in</strong>:<br />

Deutschland<br />

Lage: Mitteleuropa<br />

Fläche: 357 023 km²<br />

E<strong>in</strong>wohner: 82.44 Mio.<br />

Hauptstadt: Berl<strong>in</strong><br />

Staatsform: Demokratisch-parlamentarischer Bundesstaat<br />

Verwaltung: 16 Länder<br />

Zeitzone: MEZ<br />

Währung: 1 Euro = 100 Cent<br />

Bruttonationale<strong>in</strong>kommen: 2115,45 Mrd. EUR (2003)<br />

Telefonvorwahl: +49<br />

Netzspannung: 230 V, 50 Hz.<br />

Geografie<br />

Lage: Mitteleuropa<br />

Fläche: 357 023 km²<br />

Angrenzende Staaten:<br />

Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande,<br />

Österreich, Polen, Schweiz, Tschechische Republik<br />

Zeitzone: Mitteleuropäische Zeit (MEZ) mit europäischer Sommerzeit<br />

Klima:<br />

Gemäßigte Klimazone<br />

durchschnittliche Jahrestemperatur 9 °C<br />

Höchster Berg: Zugspitze 2962 m<br />

Rhe<strong>in</strong> 865 km, Elbe 700 km, Donau 647 km, Ma<strong>in</strong> 542 km, Weser<br />

Längste Flüsse:<br />

440 km, Ems 374 km, Neckar 367 km, Havel 343 km, Mosel 242<br />

km, Elde 208 km, Oder 162 km<br />

Größte Seen:<br />

Bodensee 572 km², Müritz 110 km², Chiemsee 80 km², Schwer<strong>in</strong>er<br />

See 61 km², Starnberger See 56 km²<br />

Rohstoffe:<br />

Bevölkerung<br />

Ste<strong>in</strong>salz, Kalisalz, Braunkohle, Ste<strong>in</strong>kohle<br />

E<strong>in</strong>wohner: 82,44 Mio.<br />

Bevölkerungsdichte: 231 E<strong>in</strong>wohner je km²<br />

Religionszugehörigkeit:<br />

Politisches System<br />

Christen 66 % (Katholiken 33 %, Protestanten 33 %); Muslime 3<br />

%; Juden 0,1 %<br />

Staatsform: Demokratisch-parlamentarischer Bundesstaat seit 1949<br />

Hauptstadt: Berl<strong>in</strong><br />

Verfassung: Grundgesetz (GG) von 1949 (mit Änderungen)<br />

Staatsoberhaupt: Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler<br />

Parlament: Bundestag (603 Mitglieder) und Bundesrat (69 Mitglieder)<br />

Regierungschef: Bundeskanzler Gerhard Schröder<br />

19


Wirtschaft<br />

Deutschland<br />

Währung: 1 Euro = 100 Cent<br />

Bruttonationale<strong>in</strong>kommen<br />

2003:<br />

2115,45 Mrd. EUR<br />

Brutto<strong>in</strong>landsprodukt (BIP)<br />

2129,80 Mrd. EUR<br />

2003:<br />

BIP-Wachstum 2003: -0,1 %<br />

BIP je E<strong>in</strong>wohner 2003: 25 800 EUR<br />

Anteile am BIP: Dienstleistungen 70,2 %, Industrie 28,7 %, Landwirtschaft 1,1 %<br />

Exporte 2003: 763,03 Mrd. EUR<br />

Importe 2003: 667,78 Mrd. EUR<br />

Wichtige Exportgüter:<br />

Verkehr<br />

Autos und Autoteile, Masch<strong>in</strong>en, chemische Erzeugnisse<br />

Straßennetz:<br />

230 800 km; Autobahnen 11 800 km, Bundesstraßen 41 200 km,<br />

Landstraßen 86 800 km, Kreisstraßen 91 000 km<br />

Schienennetz: 44 400 km<br />

B<strong>in</strong>nenschifffahrt: 7500 km; wichtigste B<strong>in</strong>nenhäfen: Duisburg und Magdeburg<br />

Wichtigste Seehäfen: Hamburg, Wilhelmshaven, Bremen, Rostock und Lübeck<br />

L uftverkehr: 18 <strong>in</strong>ternationale Flughäfen; größter Flughafen: Frankfurt a.M.<br />

20


Deutschland<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Rechtsgeschäfte und Vertragsschlüsse s<strong>in</strong>d im deutschen Recht also grundsätzlich formfrei, es<br />

sei denn, dass gesetzliche Regelungen oder vertragliche Formerfordernisse bestehen.<br />

Formerfordernisse des deutschen Rechts s<strong>in</strong>d für Rechtsgeschäfte und Verträge im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Wahrung bestimmter Formvorschriften dient<br />

Beweisgründen, soll aber auch auf Aufklärungs- und Warnfunktionen wahrnehmen. Die<br />

Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften bewirkt grundsätzlich die Nichtigkeit des<br />

Rechtsgeschäftes (§ 125 BGB). Abweichend von der Formfreiheit bedürfen bestimmte<br />

Rechtsgeschäfte immer der Schriftform bzw. der notariellen Beurkundung. Die gilt z.B. für<br />

e<strong>in</strong>e Bürgschaft (§ 766 BGB), aber auch für e<strong>in</strong>en Mietvertrag über e<strong>in</strong>e Grundstück für<br />

länger als e<strong>in</strong> Jahr (§ 550 BGB). Die notarielle Beurkundung ist z.B. auch vorgeschrieben bei<br />

der Übertragung von Grundstücken (§§ 873, 925 BGB) ebenso wie auch bei der Übertragung<br />

e<strong>in</strong>er Hypothek (§§ 1154, 1192 BGB.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Das deutsche Recht kennt neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch e<strong>in</strong> Handelsgesetzbuch<br />

(HGB), das nur für Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten gilt. Das Handelsrecht wird def<strong>in</strong>iert als<br />

Sonderprivatrecht für Kaufleute und basiert auf dem subjektiven System. Es gilt nur für<br />

bestimmte Personen und Gesellschaften mit Kaufmannseigenschaft (§§ 1ff. HGB). Im<br />

Ausland herrscht das objektive System vor, welches bestimmte Arten von Geschäften erfasst.<br />

Das HGB ergänzt die fünf Bücher des BGB. Soweit ke<strong>in</strong>e speziellen handelsrechtlichen<br />

Normen e<strong>in</strong>greifen, kommt also nach wie vor das BGB subsidiär zur Anwendung.<br />

Für den Kaufmann bietet das Handelsrecht zwar e<strong>in</strong>e Reihe von Erleichterungen <strong>in</strong><br />

Beziehungen zu den Geschäftspartnern, es setzt aber auch strengere Maßstäbe an se<strong>in</strong><br />

Verhalten. Regelungen die unter Privatleuten ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>den, werden für Kaufleute<br />

besonders def<strong>in</strong>iert, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass e<strong>in</strong> Kaufmann nicht so<br />

schutzwürdig ist, wie e<strong>in</strong> Verbraucher. Im HGB s<strong>in</strong>d auch die Buchführungs- und<br />

Bilanzierungsgrundsätze für Kaufleute und Gesellschaften niedergelegt.<br />

21


Handelsgeschäfte<br />

§§ 343, 344, 345 ff HGB<br />

Handelsbräuche<br />

§ 346 HGB<br />

Sorgfaltspflichten<br />

§ 347 HGB<br />

Selbstverantwortlichkeit<br />

§§ 348 – 351 HGB<br />

Entgeltlichkeit<br />

§ 354 HGB<br />

Kontokorrentverhältnis<br />

§ 355 HGB<br />

„Schweigen“ als Antwort<br />

§362 HGB<br />

Gutgläubiger Erwerb<br />

§366 HGB<br />

Zurückbehaltungsrecht<br />

§3 369 – 371 HGB<br />

Deutschland<br />

Beispiele für Sonderregeln im Handelsverkehr<br />

Alle Geschäfte e<strong>in</strong>es Kaufmanns, die zum Betrieb<br />

e<strong>in</strong>es Handelsgewerbes gehören. Besonderheiten<br />

gelten für beiderseitige Handelsgeschäfte <strong>in</strong> §§ 369,<br />

377 ff HGB.<br />

Alle zwischen Kaufleuten verb<strong>in</strong>dlichen Verkehrssitten.<br />

Sie gelten auch wenn sie nicht ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart<br />

wurden oder nicht bekannt waren. Hierzu gehören<br />

auch Handelsklauseln (übliche Abkürzungen).<br />

Vom ordentlichen Kaufmann wird die für<br />

Handelsgeschäfte übliche Sorgfalt und<br />

Gewissenhaftigkeit erwartet. Das betrifft z.B. die<br />

Kenntnisnahme von Geschäftsbriefen und Änderungen<br />

im Handelsregister sowie besonderen<br />

Verhaltenspflichten gegenüber Geschäftspartnern etc.<br />

Möglich s<strong>in</strong>d z.B. Vere<strong>in</strong>barungen über die Höhe von<br />

Vertragsstrafen, selbstschuldnerische Bürgschaften<br />

und deren formlose Erklärung.<br />

Die Regelungen des BGB, wonach e<strong>in</strong>e Vergütung<br />

ausdrücklich nur bei Dienst-, Werk- und e<strong>in</strong>igen<br />

anderen Verträgen zu erwarten ist, werden zugunsten<br />

der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder<br />

sonstige Dienste <strong>in</strong> ihrem Gewerbe erweitert.<br />

Durch e<strong>in</strong>en Kontokorrent (laufende Rechnung)<br />

werden mehrere gegenseitige Ansprüche auf e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>zige Forderung reduziert (z.B. Bank-Kontokorrent,<br />

Giro).<br />

Handelsgeschäfte können auch zustande kommen<br />

durch Schweigen auf e<strong>in</strong> kaufmännisches<br />

Bestätigungsschreiben oder durch Schweigen auf e<strong>in</strong><br />

Angebot zur Geschäftsbesorgung.<br />

Erweiterter Schutz des guten Glaubens an die<br />

Verfügungsbefugnis des Kaufmanns.<br />

Unter Kaufleuten gilt e<strong>in</strong> erweiterter Anspruch und<br />

Gegenanspruch müssen im Gegensatz zu § 273 BGB<br />

nicht denselben Rechtsgrund (Konnexität) haben.<br />

22


Deutschland<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz ist unmittelbar im BGB, z.B. <strong>in</strong> den §§ 312ff. geregelt. Verbraucher<br />

werden im deutschen Recht besonders geschützt. Dies gilt bei den Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB), bei den Haustürgeschäften, Fernabsatzverträge,<br />

Verbrauchsgüterkäufen, Darlehensverträge etc. Sie haben besondere Widerrufs- und<br />

Rückgaberechte (§§ 355, 356 BGB). Zu ihren Gunsten gelten andere Beweisgrundsätze bei<br />

Mängeln e<strong>in</strong>er Sache, die strengen Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht etc.<br />

Nachteilige Abweichungen von den Regelungen des Verbraucherschutzes s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />

unwirksam (§ 475 BGB). Für den Verkäufer e<strong>in</strong>er mangelhaften Sache hält das deutsche<br />

Recht die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Rückgriffes gegen den Lieferanten bereit (§ 478 BGB).<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Der Verkäufer hat dem Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sache frei von Sach- und<br />

Rechtsmängeln zu verschaffen. Verstößt er gegen diese Pflicht, dann greifen mit der<br />

Übergabe der Sache die §§ 434ff. BGB e<strong>in</strong>, welche die Rechtsfolgen regeln, denn die<br />

Lieferung e<strong>in</strong>er mangelhaften Sache ist nach deutschem Recht e<strong>in</strong>e Pflichtverletzung. Diese<br />

Pflichtverletzung gibt dem Käufer das Recht Nacherfüllung zu verlangen (Reparatur oder<br />

Neulieferung), vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu m<strong>in</strong>dern oder Schadensersatz<br />

bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Dabei ist e<strong>in</strong>e Reihenfolge zu<br />

beachten, wobei das Recht auf Nacherfüllung allen anderen Rechten vorrangig ist. Erst wenn<br />

diese scheitert, können die anderen Rechte geltend gemacht werden.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Das deutsche Recht sieht vielfältige gesetzliche Möglichkeiten zur Kreditsicherung vor, die<br />

vornehmlich im BGB geregelt s<strong>in</strong>d. Dabei wird unterschieden zwischen persönlichen<br />

Sicherungsmitteln und Sicherungsformen an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen.<br />

Zu den Sicherheiten gehören u.a. die persönlichen wie Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt<br />

sowie die Realsicherheiten an Grundstücken, die Hypothek und die Grundschuld. Daneben<br />

gibt es Realsicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten als Pfandrecht,<br />

Sicherungsübereignung, e<strong>in</strong>facher und verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung<br />

sowie e<strong>in</strong>e Vielzahl von Mischformen. Bei all diesen Sicherungsformen gilt es vielfältige<br />

Besonderheiten des deutschen Rechts zu beachten, das u.a. vom sog. Abstraktionspr<strong>in</strong>zip<br />

bestimmt wird. Dabei wird der Eigentumsübergang von der vertraglichen Grundlage gelöst<br />

betrachtet, sodass auch auf e<strong>in</strong>er unwirksamen vertraglichen Grundlage Eigentum wirksam<br />

erworben und übertragen werden kann. Insbesondere die Möglichkeit des gutgläubigen<br />

Erwerbs nach § 932ff.<br />

23


Deutschland<br />

BGB auch von e<strong>in</strong>em Nichtberechtigten birgt für die Sicherungsgläubiger erhebliche Risiken,<br />

da die Berechtigung an den tatsächlichen Besitz anknüpft. Hat also jemand e<strong>in</strong>e Sache im<br />

Besitz, so gilt nach § 1006 BGB e<strong>in</strong>e gesetzliche Vermutung dafür, dass er auch<br />

verfügungsberechtigt ist.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat zum Schutze des Verbrauchers und des kaufmännischen<br />

Geschäftverkehrs gesetzliche Regelungen erlassen, die e<strong>in</strong>e wirksame E<strong>in</strong>beziehung von<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB) <strong>in</strong> Verträge regeln, sowie Klauselverbote<br />

aussprechen, falls der Verwender die vertragliche Gestaltungsfreiheit e<strong>in</strong>seitig zu Lasten der<br />

anderen Vertragspartei auslegt. AGB f<strong>in</strong>den im deutschen Recht weitgehende Verwendung<br />

und schaffen faktisch e<strong>in</strong>e eigene Privatrechtsordnung.<br />

Der Begriff der AGB und die Voraussetzungen unter denen sie wirksam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertrag<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden können, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 305 BGB niedergelegt. Um AGB handelt es sich, wenn<br />

die gewählten Klauseln für e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden s<strong>in</strong>d und der<br />

Verwender diese bei Vertragsabschluss der anderen Vertragspartei stellt.<br />

AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zwischen den Vertragsparteien<br />

im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt s<strong>in</strong>d.<br />

Nach § 305 Abs. 2 BGB wird vorausgesetzt, dass der Verwender:<br />

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich (z.B. deutlich sichtbaren Aushang am Ort des<br />

Vertragsabschlusses) auf sie h<strong>in</strong>weist<br />

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft<br />

3. die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB e<strong>in</strong>verstanden ist.<br />

§ 305 b BGB bestimmt, dass <strong>in</strong>dividuelle Vertragsabreden immer Vorrang vor AGB haben.<br />

Überraschende und mehrdeutige Klauseln gehen nach § 305 c BGB zu Lasten des<br />

Verwenders. Werden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag<br />

im übrigen wirksam. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen richten sich nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag ist nur dann <strong>in</strong>sgesamt unwirksam, wenn das<br />

Festhalten an ihm für e<strong>in</strong>e Vertragspartei e<strong>in</strong>e unzumutbare Härte darstellen würde, § 306<br />

BGB.<br />

24


Deutschland<br />

Mit Hilfe des § 307 BGB kann die Inhaltskontrolle und damit die Wirksamkeit der AGB<br />

überprüft werden. § 307 BGB bestimmt somit, dass AGB unwirksam s<strong>in</strong>d, wenn sie die<br />

Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen.<br />

§ 308 BGB beschreibt Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, d.h. mit unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen (z.B. unangemessen lange). Hier kommt es auf den E<strong>in</strong>zelfall an, ob e<strong>in</strong>e<br />

Klausel als zulässig angesehen wird oder nicht.<br />

Schließlich ordnet § 309 BGB die Unwirksamkeit e<strong>in</strong>er Reihe von Klauseln ohne<br />

Wertungsmöglichkeit an, die nach Auffassung des Gesetzgebers stets zu e<strong>in</strong>er<br />

unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führen. Werden solche „verbotenen“<br />

Klauseln verwendet, so ordnet § 309 BGB deren Unwirksamkeit an. An deren Stelle tritt dann<br />

die gesetzliche Regelung.<br />

Den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB legt § 310 BGB fest, wobei nach Abs. 4 die<br />

Bestimmungen auf Verträge aus dem Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Im deutschen Recht kann das Eigentum an e<strong>in</strong>em Grundstück nur aufgrund e<strong>in</strong>es notariellen<br />

Vertrages übertragen werden. Das neue Eigentum entsteht durch E<strong>in</strong>igung (Auflassung) und<br />

Übergabe (E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch). Die sog. Auflassung bei Grundstückserwerb erfordert<br />

die gleichzeitige Anwesenheit und ihre Erklärung vor e<strong>in</strong>em Notar (§§ 925, 873 BGB).<br />

Wirksam wird der Eigentumsübergang mit der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch, das bei dem<br />

Amtsgericht geführt wird und <strong>in</strong> das jeder Bürger E<strong>in</strong>blick nehmen kann, wenn er daran e<strong>in</strong><br />

rechtliches Interesse hat.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Das deutsche Insolvenzverfahren ist gestaltet als e<strong>in</strong> gläubigerautonomes Verfahren unter<br />

staatlicher Aufsicht und geregelt <strong>in</strong> der Insolvenzordnung (InsO) sowie e<strong>in</strong>er Vielzahl anderer<br />

gesetzlicher Regelungen. Die Durchführung e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens obliegt e<strong>in</strong>em<br />

unabhängigen Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht e<strong>in</strong>gesetzt wird. Jeder Gläubiger<br />

e<strong>in</strong>es Schuldners kann gegen diesen e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren e<strong>in</strong>leiten, wenn er e<strong>in</strong>en fälligen<br />

Vermögensanspruch hat und glaubhaft macht, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder (bei<br />

Kapitalgesellschaften) überschuldet ist (§ 14 InsO). Im Verfahren selbst bestimmt die<br />

Gläubigerversammlung über die Art und Weise der Verwertung des Schuldnervermögens (§§<br />

67ff. InsO). Dazu kann gehören die Liquidation, die Fortführung, die Sanierung oder auch die<br />

Übertragung auf e<strong>in</strong>en neuen Vermögensträger.<br />

25


Deutschland<br />

Über die Art und Weise der Verwertung entscheiden die Gläubiger mit Stimmenmehrheit,<br />

wobei die Höhe der Forderung das Stimmrecht bestimmt. Auch die gesicherten Gläubiger<br />

haben bei dieser Entscheidung volles Stimmrecht. Entscheidungen der<br />

Gläubigerversammlung können <strong>in</strong> beschränktem Umfang gerichtlich überprüft werden, wenn<br />

dies von e<strong>in</strong>em Gläubiger beantragt wird (§ 78 InsO). Bei allen anderen wichtigen<br />

Entscheidungen haben die Gläubiger e<strong>in</strong> gesetzlich bestimmtes Mitwirkungsrecht (§ 160<br />

InsO). Sie haben auch das Recht e<strong>in</strong>en Gläubigerausschuss e<strong>in</strong>zusetzen, der die<br />

Geschäftsführung des Insolvenzverwalters überwacht, können aber daneben auch jederzeit<br />

e<strong>in</strong>e eigene Information oder Unterrichtung verlangen.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Seit dem Jahre 2004 gilt <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong> neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG), das dem Schutz der Verbraucher<strong>in</strong>nen und Verbraucher, aber auch der sonstigen<br />

Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb dient. Damit wird zugleich das Interesse der<br />

Allgeme<strong>in</strong>heit an e<strong>in</strong>em „sauberen“ Wettbewerb geschützt. Das Gesetz def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 4<br />

Beispiele für unlauteren Wettbewerb, zu dem nach §§ 5ff. UWG auch die irreführende und<br />

die vergleichende Werbung sowie sog. unzumutbare Belästigungen gehören. E<strong>in</strong>e solche<br />

unzumutbare Belästigung wird z.B. bei e<strong>in</strong>er Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern<br />

ebenso gesehen wie bei Werbung mit elektronischer Post, ohne dass e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung des<br />

Empfängers vorliegt. Wer den Regelungen des UWG zuwider handelt kann auf Unterlassung,<br />

Schadensersatz sowie Gew<strong>in</strong>nabschöpfung <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt seit dem 1.1.1991 auch <strong>in</strong> Deutschland. Es regelt die<br />

Rechtsfolgen bei grenzüberschreitenden Kauf- und Werklieferungsverträgen, wenn die<br />

Parteien ke<strong>in</strong>e anderen Vere<strong>in</strong>barungen getroffen haben. Nach §§ 29, 29a EGBGB s<strong>in</strong>d<br />

deutsche Verbraucher davor geschützt, dass Verträge ausländischem Recht unterstellt und<br />

damit dem Verbraucherschutz entzogen werden.<br />

26


Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

England<br />

In unserer Bearbeitung haben wir auch auf Erklärungen und Geschichtliches zurückgegriffen,<br />

denn die Besonderheit des englischen Rechtes besteht im sogenannten case law. Im Vordergrund<br />

stehen die orig<strong>in</strong>ären englischen Rechtsquellen: Gesetze und vor allem Entscheidungen<br />

der Richter. Der neueste Fall gibt stets das Recht wieder. Er ist grundsätzlich nie falsch und<br />

<strong>in</strong>terpretiert ältere Fälle und Gesetze authentisch. Der Weg zum englischen Recht führt also<br />

über Fälle.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen und wenn ja, welche?<br />

Im englischen Recht wird zunächst zwischen zwei Arten von Verträgen unterschieden:<br />

sogenannte „Unter Siegel“ (under seal / specialty) und e<strong>in</strong>fache Verträge (simple contracts).<br />

Verträge mit Siegel haben meist die Form e<strong>in</strong>es deed, was hier soviel bedeutet wie Urkunde.<br />

Der deed erfolgt schriftlich, ohne Gegenleistung. Es handelt sich hier um e<strong>in</strong>e Eigenart des<br />

englischen Rechts ohne Entsprechung <strong>in</strong> Rechtssystemen anderer Länder. Darüber h<strong>in</strong>aus ist<br />

die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung <strong>in</strong> England fremd. E<strong>in</strong> deed muss unterschrieben,<br />

mit Siegel versehen se<strong>in</strong> und übergeben werden (signed, sealed and delivered). Das<br />

Siegel wird heutzutage nicht mehr physisch angebracht; es erfolgt der - unterschriebene -<br />

Aufdruck „L.S“ (locus sigilli). Wann von e<strong>in</strong>em deed gesprochen werden kann, ist seit dem<br />

31. Juli 1990 <strong>in</strong> section 1 (2), (3) Law of Property (Miscellaneous Provisions) Act 1989<br />

geregelt.<br />

In Großbritannien besteht grundsätzlich Formfreiheit, daher s<strong>in</strong>d die große Mehrzahl im<br />

Handelsverkehr sogenannte simple contracts, die auch mündlich abgeschlossen werden<br />

können, jedoch e<strong>in</strong>e Gegenleistung bieten müssen. Nur wenige e<strong>in</strong>fache Verträge müssen<br />

schriftlich abgefasst se<strong>in</strong>. Dies gilt z.B. für<br />

Verbraucherkreditverträge (Section 43 ff Consumer Credit Act 1974)<br />

Seeversicherungsverträge (Section 22 Mar<strong>in</strong>e Insurance Act 1906)<br />

Sicherungsübereignungsverträge (vgl. Bills of Sale 1878, Amendment Act 1882)<br />

Zahlungsversprechen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wechsel (Section 3, 17 Bills of Exchange Act 1882)<br />

Nach common law ist e<strong>in</strong> Vertrag under seal notwendig, um e<strong>in</strong> Versprechen ohne<br />

Gegenleistung wirksam zu machen.<br />

Zum Abschluss e<strong>in</strong>es Vertrages ist auch <strong>in</strong> Großbritannien Volljährigkeit erforderlich,<br />

allerd<strong>in</strong>gs können auch M<strong>in</strong>derjährige durch Verträge verpflichtet werden, wenn es um<br />

necessities – für den M<strong>in</strong>derjährigen notwendige D<strong>in</strong>ge – geht.<br />

27


England<br />

Dem besonderen Gegenstand der Geisteskrankheit wird nach britischem Recht nicht so viel<br />

Bedeutung beigemessen wie nach deutschem BGB.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Handelsrecht ist zu e<strong>in</strong>em großen Teil Vertragsrecht. Für die Kaufleute gilt <strong>in</strong> Großbritannien<br />

grundsätzlich das allgeme<strong>in</strong>e Vertragsrecht law of contract. Kaufmännische Sonderrechte<br />

f<strong>in</strong>den sich nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen, sodass nicht auf e<strong>in</strong> eigenständiges Handelsvertragsrecht<br />

geschlossen werden kann. Im kaufmännischen Bereich wird davon ausgegangen, dass die beiden<br />

Parteien e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung rechtlichen B<strong>in</strong>dungswillen haben (the <strong>in</strong>tention to create a<br />

legal relationship).<br />

Englische Kaufleute sehen häufig davon ab, ihre vertraglichen Beziehungen schriftlich zu<br />

fixieren. Bezüglich mündlicher Abreden diskrim<strong>in</strong>iert englisches Recht die betreffenden Parteien<br />

nicht. Kommt es zu schriftlichen Ausarbeitungen, werden diese selten von den Kauf-<br />

leuten selbst erstellt; sie bedienen sich dazu eher e<strong>in</strong>es Juristen. Merkmal englischer Verträge<br />

ist deren Genauigkeit und Präzisierung, andererseits s<strong>in</strong>d sie erheblich länger und umständlich<br />

als solche fremder Nationen. Dies resultiert daraus, dass versucht wird, so viele E<strong>in</strong>zelheiten<br />

wie möglich ausdrücklich zu regeln. (vgl. The Encyclopedia of Forms and Precedents, 42<br />

ständig aktualisierte Bände für das englische Zivilrecht)<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Gesetzgeber hat das im Wettbewerbsrecht lückenhafte common law durch e<strong>in</strong>zelne<br />

Vorschriften ergänzt. So hält der Trade Descriptions Act 1968 strafrechtliche Sanktionen<br />

bereit, wenn im Geschäftsverkehr Waren falsch beschriftet oder bezeichnet wurden. Zivilrechtliche<br />

Ansprüche können auf dieses Gesetz nicht gestützt werden. Als Warenkennzeichnung<br />

werden beispielsweise Angaben über Menge, Größe, Gewicht, Material, Herstellungsverfahren,<br />

Eigenschaften, Prüfungen angesehen. Jedoch fallen auch falsche oder irreführende<br />

Preisangaben und sogar Täuschungen über vom Königshaus verliehene Auszeichnungen<br />

darunter. Ebenso ist die E<strong>in</strong>fuhr von Gütern mit falscher Ursprungsbezeichnung oder Verletzung<br />

von Warenzeichen verboten. E<strong>in</strong> Gesetz aus dem Jahre 1972 fordert darüber h<strong>in</strong>aus,<br />

dass das ausländische Herkunftsland auf importierten Waren deutlich ersichtlich se<strong>in</strong> muss.<br />

Der Weights and Measures Act 1985 – Nachfolger der Gesetze aus 1963 und 1976 –<br />

ermächtigt das Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium, Vorschriften über die Abgabe von Maßen und<br />

Gewichten zu erlassen. Auch Ladenschlusszeiten s<strong>in</strong>d gesetzlich geregelt.<br />

28


England<br />

Mithilfe des Fair Trad<strong>in</strong>g Act 1973 wollte der Gesetzgeber gegen unlautere Wettbewerbshandlungen<br />

– unfair or fraudulent trad<strong>in</strong>g – vorgehen und hatte dabei vor allem den<br />

Verbraucherschutz zur Maxime. Hierzu werden drei Verfahren unterschieden: zum e<strong>in</strong>en<br />

kann der M<strong>in</strong>ister oder Director General of Fair Trad<strong>in</strong>g dem Consumer Protection<br />

Advisory Commitee (Beratender Ausschuss für Fragen des Verbraucherschutzes) bestimmte<br />

Verhaltensweisen gegenüber Verbrauchern darlegen.<br />

Dies bezieht sich auf Fälle im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder dem<br />

Angebot von gewerblichen Leistungen, die sich auf Preise und Vertragsbed<strong>in</strong>gungen,<br />

Werbung, Verkaufsförderung, Verpackung, Zahlung, Inkasso und Sicherung der<br />

Kaufpreisforderung beziehen. Mit der Vorlage kann der M<strong>in</strong>ister oder Director General<br />

eigene Empfehlungen aussprechen; dann entscheidet das Gremium, ob das dargelegte<br />

Verhalten wirtschaftlich die Interessen des Verbrauchers bee<strong>in</strong>trächtigt. – Ist dies der Fall,<br />

kann der Secretary of State durch Rechtsverordnung die Handelsgepflogenheiten verbieten<br />

oder e<strong>in</strong>schränken. Dazu ist die Zustimmung des Unter- und Oberhauses notwendig.<br />

Außerdem hat der Director General die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Be-richt des Ausschusses für<br />

Fragen des Verbraucherschutzes zu beantragen. Das Gesetz gibt ihm zudem e<strong>in</strong> Verfahren an<br />

die Hand, um gegen unlautere Praktiken vorzugehen. So kann er vor dem Restrictive Trade<br />

Practices Court oder dem Country Court Verfahren gegen Personen anstrengen, die durch<br />

ihr – unfaires -Geschäftsverhalten wirtschaftliche Interessen oder gar die Gesundheit von<br />

Verbrauchern oder anderen Verbrauchs<strong>in</strong>teressenten bee<strong>in</strong>-trächtigen. - Wenn also<br />

strafrechtliche Vorschriften, vertragliche oder andere Verpflichtungen verletzt wurden und<br />

der Verursacher sich weigert, e<strong>in</strong>e Unterlassungserklärung abzugeben. Wer gegen e<strong>in</strong>e solche<br />

gerichtliche Verfügung verstößt, macht sich strafbar (contempt of court) und kann mit<br />

Geldstrafe oder Freiheitsentzug bestraft werden.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestattet?<br />

Qualität:<br />

Auch nach englischem Recht ist der Verkäufer zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet.<br />

Ursprünglich beruhte das Recht <strong>in</strong> England auf dem Gedanken des caveat emptor. Demnach<br />

standen dem Käufer Gewährleistungsansprüche nur im Falle vertraglicher Vorsorge zu. Dem<br />

hatte bereits 1893 der Sale of Goods Act e<strong>in</strong> Ende bereitet, nach dem zuvor das common law<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfragen Abhilfe geschaffen hatte. Durch den Sale of Goods Act 1979 wurde die<br />

Rechtstellung des Käufers weiter verbessert und damit die alte Maxime caveat emptor<br />

endgültig durch die neue caveat venditor ersetzt.<br />

29


England<br />

Quantität:<br />

Der Verkäufer ist durch den Sale of Goods Act 1979 verpflichtet, die vertraglich festgesetzte<br />

Menge zu liefern. Mit Ausnahme der „de-m<strong>in</strong>imis-Regel“ stellt jede noch so ger<strong>in</strong>ge Mengenabweichung<br />

e<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung dar. Diese berechtigt den Käufer, die gesamte<br />

Lieferung zurückzuweisen; (section 30). Nimmt der Käufer e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>der- oder Mehrlieferung<br />

an, so zahlt er e<strong>in</strong>en entsprechend angepassten Kaufpreis. E<strong>in</strong>e Mengenabweichung gilt<br />

nur dann als unerheblich, wenn sie bei höchstens 1 % liegt.-Weitere E<strong>in</strong>schränkungen im<br />

Kaufrecht können sich aus Handelsbräuchen, besonderen Vere<strong>in</strong>barungen oder den<br />

Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben.<br />

Beim Kauf nach Beschreibung (sale by description) hat der Verkäufer e<strong>in</strong> weitreichendes<br />

Pflichtprogramm. Dem Ursprung nach handelte es sich um Ware, die der Käufer nicht persönlich<br />

<strong>in</strong> Augensche<strong>in</strong> genommen hatte; etwa bei e<strong>in</strong>er Katalogbestellung. Später wurde<br />

jedoch auch der Kauf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Warenhaus oder Supermarkt als sale by description def<strong>in</strong>iert.<br />

Nach dem heutigen Verständnis gilt jeder Kauf e<strong>in</strong>er Gattungssache als Kauf nach Beschreibung.<br />

Nur wenn der Käufer e<strong>in</strong>en bestimmten <strong>in</strong>dividuellen Gegenstand zu erwerben gedenkt,<br />

fehlt es an diesen Voraussetzungen. Daran wird deutlich, dass der sale of description beispielsweise<br />

nicht mit der Zusicherung von Eigenschaften nach § 459, 2 BGB der Bundesrepublik<br />

Deutschland verglichen werden kann. E<strong>in</strong>e Ware wird bereits als fehlerhaft deklariert,<br />

wenn sie nicht mit der Beschreibung übere<strong>in</strong>stimmt; daraus ergibt sich e<strong>in</strong>e sehr strikte<br />

Haftung für den Verkäufer, da es rasch zu Abweichungen kommen kann und die Vorschriften<br />

sowohl für den Handel als auch unter Privatleuten gelten. Haben Waren e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Handelsnamen, ist dies der Qualitätsmaßstab, auch wenn die wörtliche Bedeutung e<strong>in</strong>e andere<br />

ist. Die Haftung des Verkäufers entfällt auch dann nicht, wenn der Käufer den Mangel kennt.<br />

Handelsübliche Qualität:<br />

Im Zentrum der Gewährleistungsregelung steht section 14 Sale of Goods Act 1979. Die Vorschrift<br />

betreffend die handelsübliche Ware (merchantible quality) gilt für Verkäufe, die der<br />

Verkäufer im Rahmen se<strong>in</strong>es Geschäftsbetriebes tätigt. Section 14 setzt den Standard für Neuware<br />

ebenso wie für den gewerblichen Verkauf von Gebrauchsgütern (auch KFZ).<br />

30


England<br />

Kauf nach Muster:<br />

Besondere Gewährleistungsregeln gelten beim kauf nach Muster (sale by sample), Gemäß<br />

section 15 (1) Sale of Goods Act 1979 liegt e<strong>in</strong> solcher sale by sample vor, wenn dies<br />

vertraglich fixiert wurde. Dies versteht sich dah<strong>in</strong>gehend, dass e<strong>in</strong> Kauf nach Muster nicht <strong>in</strong><br />

jedem Fall gegeben ist, wenn dem Käufer e<strong>in</strong> Vergleichsstück präsentiert wurde. Vielmehr<br />

müssen sich die Parteien darüber e<strong>in</strong>ig gewesen se<strong>in</strong>, dass die zu liefernde Ware diesem<br />

Muster entsprechen soll. Andernfalls würde es sich um e<strong>in</strong>en Kauf nach Beschreibung (sale<br />

by description) handeln.<br />

Haftungsausschluss:<br />

Der Verkäufer hat die Möglichkeit, se<strong>in</strong>e Haftung – auch durch AGB – auszuschließen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d die Ausschlussklauseln (non-consumer sales) nur dann wirksam, wenn sie<br />

angemessen s<strong>in</strong>d und bei Kaufverträgen mit Verbrauchern grundsätzlich nicht b<strong>in</strong>dend,<br />

sondern nur bei Beziehungen zwischen Kaufleuten.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Unter e<strong>in</strong>em pledge oder pawn ist die Überlassung des Besitzes an e<strong>in</strong>em Gegenstand zur<br />

Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung zu verstehen; er ist die älteste Sicherheit der Rechtsordnung und<br />

entspricht <strong>in</strong> Konstruktion und Funktion dem deutschen Faustpfand. vgl. Bills of Sale Act<br />

1878, 1882 für Sicherungsübereignungen. Von e<strong>in</strong>er mortage unterscheidet sich e<strong>in</strong> pledge <strong>in</strong><br />

zweierlei H<strong>in</strong>sicht: zum e<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Eigentumsübertragung nicht statt, zum anderen wird<br />

dem Sicherungsnehmer zw<strong>in</strong>gend Besitz e<strong>in</strong>geräumt. E<strong>in</strong> pledge kann nur an solchen Gegenständen<br />

bestellt werden, die überhaupt die Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Besitzübertragung erfüllen.<br />

Es handelt sich meist um bewegliche Gegenstände (personal chattels) und umlauffähige<br />

Wertpapiere (negotiable <strong>in</strong>struments), also etwa Wechsel, Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen<br />

oder bestimmte Arten von Versicherungspolicen. Obwohl theoretisch<br />

möglich, gibt es heutzutage ke<strong>in</strong>e pledges mehr an Grundstücken.<br />

Eigentumsvorbehalt:<br />

Die wichtigste Regelung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist der Eigentumsvorbehalt<br />

des Verkäufers. Das Gesetz spricht von reservation of right of disposal; gebräuchlich<br />

s<strong>in</strong>d außerdem reservation of title und reservation of ownership. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige<br />

Gerichtsentscheidung zum Eigentumsvorbehalt gab es <strong>in</strong> England erst im Jahre 1976. Dem<br />

Namen dieser Entscheidung zufolge werden Regelungen zu dem Themengebiet auch <strong>in</strong><br />

jüngster Zeit noch als Romalpha2-Klausel bezeichnet („bis zur vollständigen Bezahlung<br />

bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.“) Es ist anerkannt, dass der Verkäufer den Eigentumsübergang<br />

auch von der Bezahlung aller Schulden abhängig machen kann.<br />

31


England<br />

Section 19 Sale of Goods Act 1979 erkennt mit dem Warenkaufgesetz den<br />

Eigentumsvorbehalt aus-drücklich an. Demnach kann der Verkäufer den Verkauf e<strong>in</strong>er<br />

Spezialsache als auch e<strong>in</strong>er Gattungssache den Übergang des Eigentums von der Erfüllung<br />

bestimmter Bed<strong>in</strong>gungen abhängig machen. Weder die Übergabe an den Käufer noch an e<strong>in</strong>e<br />

Transportperson oder e<strong>in</strong>en Treuhänder führen dann den Wechsel der Rechts<strong>in</strong>haberschaft<br />

herbei. Der Zeitpunkt des Übergangs sollte vertraglich festgelegt se<strong>in</strong>. Enthält dieser ke<strong>in</strong>e<br />

ausdrückliche Be-stimmung, wechselt nach section 18 Rule 1 Sale of Goods Act 1979 das<br />

Eigentum schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages. E<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt muss also bei<br />

Vertragsabschluss ausdrücklich zwischen den Parteien vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Bürgschaft:<br />

E<strong>in</strong> Bürgschaftsvertrag (contract of suretyship oder contract of gurantee) ist auch <strong>in</strong><br />

Großbritannien wichtiges obligatorisches Sicherungsmittel, <strong>in</strong>sbesondere von Banken.<br />

Export Credit Gurantees:<br />

Kreditversicherungen werden von e<strong>in</strong>er privaten Versicherungsgesellschaft vergeben;<br />

heutzutage von der NCM Credit Insurance Ltd.. Es handelt sich hier um die im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich tätige Tochtergesellschaft e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ternational operierenden Versicherers.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Zunehmend gew<strong>in</strong>nen AGB auch <strong>in</strong> England an Bedeutung. Die englischen Kaufleute versuchen,<br />

das allgeme<strong>in</strong>e Vertragsrecht zu ihren Gunsten zu bee<strong>in</strong>flussen. Hierfür besteht <strong>in</strong><br />

England mehr Anlass als auf dem europäischen Kont<strong>in</strong>ent, da englisches Vertragsrecht <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>er Haftung grundsätzlich verschuldungsunabhängig ist. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d Bed<strong>in</strong>gungen<br />

solcherart (standard form contracts, general terms and conditions, früher auch contracts<br />

of adhesion genannt), nicht <strong>in</strong> jeder Branche üblich. So haben zum Beispiel englische Banken<br />

ke<strong>in</strong>e vorformulierten Bankbed<strong>in</strong>gungen für ihre Kunden, woh<strong>in</strong>gegen die AGB <strong>in</strong> der Baubranche<br />

seit eh und je e<strong>in</strong>e wichtige Rolle spielen. Fast immer werden dort die vom Jo<strong>in</strong>t<br />

Contracts Tribunal erarbeiteten Standard Forms of Build<strong>in</strong>g Contract vere<strong>in</strong>bart, die <strong>in</strong><br />

ihrer Bedeutung an die deutsche VOB heranreichen. Die englischen AGB be<strong>in</strong>halten – wie<br />

allgeme<strong>in</strong> üblich – ebenfalls die drei Fragen nach E<strong>in</strong>beziehung, Auslegung und Inhaltskontrolle.<br />

Die Gerichte bevorzugen frei ausgehandelte Vertragsbed<strong>in</strong>gungen und versuchen<br />

deshalb, die Geltung e<strong>in</strong>es aufgestellten Vertragswerkes e<strong>in</strong>zuschränken. Bisher konzentrierte<br />

sich deren Aufmerksamkeit auf die E<strong>in</strong>beziehung (<strong>in</strong>corporation) und Auslegung (construction).<br />

Dagegen beabsichtigt der Gesetzgeber mit se<strong>in</strong>em Unfair Contract Terms Act<br />

1977, gültig seit Februar 1978, e<strong>in</strong>e Betonung der Inhaltskontrolle.<br />

32


England<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Grundstücksverträge s<strong>in</strong>d nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgefasst wurden und die Urkunde<br />

den gesamten Vertrags<strong>in</strong>halt, auf den sich die Parteien verständigt haben, enthält. Section<br />

2 Law of Property (Miscellaneous Provisions) Act 1989. Nach common law ist e<strong>in</strong><br />

Vertrag under seal zur d<strong>in</strong>glichen Übertragung des Eigentums an Grundstücken erforderlich.<br />

Section 52, 54 Law of Property Act 1925. Es gibt ke<strong>in</strong> Grundbuch <strong>in</strong> England. Der Besitzer<br />

erhält lediglich e<strong>in</strong>e Urkunde, <strong>in</strong> der Eigentümer, ggf. Darlehensgeber und die Rechte Dritter<br />

(Wegerecht) e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Registrierung der Urkunden erfolgt im HM Land Registery.<br />

Der Begriff mortage wird fälschlicherweise häufig mit der deutschen “Hypothek”<br />

gleichgesetzt. Denn anders als e<strong>in</strong>e Hypothek kann e<strong>in</strong>e mortage (=gesichertes Darlehen)<br />

auch an bewegliche Sachen (chattells) bestellt werden.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

1. Stellung: Insolvenzverwalter<br />

2. Stellung: F<strong>in</strong>anzamt (Mehrwertsteuer – Körperschaftssteuer – Lohnsteuer)<br />

3. Stellung: Gesicherte Darlehen (Bank)<br />

4. Stellung: Arbeitnehmer<br />

5. Stellung: normale Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

6. Stellung: vorrangige Anteile<br />

7. Stellung: normale Anteile<br />

Insolvenz Act 1986<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Hier kann nur von Wettbewerbsregeln gesprochen werden. Enthalten s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong><br />

verschiedenen Gerichtsurteilen. Das common law stand Wettbewerbsbeschränkungen<br />

grundsätzlich fe<strong>in</strong>dlich gegenüber. Die doctr<strong>in</strong>e of restra<strong>in</strong>t and trade existiert seit dem<br />

Mittelalter und besagt, dass unangemessenen Beschränkungen der wirtschaftlichen<br />

Betätigungsfreiheit (Arbeitsmarkt und Handel) unwirksam s<strong>in</strong>d.<br />

Nach dem zweiten Weltkrieg überließ der englische Gesetzgeber die Regelung der<br />

Wettbewerbsordnung nicht mehr dem Richterrecht, sonder bee<strong>in</strong>flusste durch die<br />

Verstaatlichung der Kohlen- und Stahlproduktion und Festlegung von Höchstpreisen<br />

(National Board for Prices and Income) die nationale Wettbewerbsstruktur. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

existiert e<strong>in</strong>e anti-trust Gesetzgebung, die <strong>in</strong> folgenden Gesetzen niedergelegt ist: Restrictive<br />

Trade Practices Acts 1976 und 77, Resale Prices Act 1976, Fair Trad<strong>in</strong>g Act 1973 und der<br />

Competition Act 1980. Diese Gesetze folgen weder amerikanischen noch kont<strong>in</strong>entaleuropäischem<br />

Vorbild und lassen sich <strong>in</strong> zwei Kategorien e<strong>in</strong>teilen:<br />

33


England<br />

Restrictive Trade Practices Acts 1976 und 77 und Resale Prices Act 1976 befassen sich<br />

mit bestimmten Arten von Geschäftspraktiken, die generell als wettbewerbswidrig angesehen<br />

werden (forms legislation). Fair Trad<strong>in</strong>g Act 1973 und Competition Act 1980 beziehen<br />

sich dagegen auf bestimmte wettbewerbswidrige Auswirkungen von Geschäftspraktiken<br />

(effects legislation). Hervorzuheben ist, dass der Fair Trad<strong>in</strong>g Act 1973 das<br />

Verbraucher<strong>in</strong>teresse betont, obschon er nach dem zweiten Weltkrieg vor allem die<br />

Leistungsfähigkeit der englischen Industrie fördern sollte. Ausführliche gesetzliche<br />

Vorschriften f<strong>in</strong>den sich über wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen (restrictive<br />

trad<strong>in</strong>g agreements), vertikale Preisb<strong>in</strong>dung (resale price ma<strong>in</strong>tenance), Marktbeherrschung<br />

(monoply situations) und Unternehmenszusammenschlüsse (merger situations).<br />

Nach dem Beitritt Großbritanniens zur EG ist neben dem nationalen auch das europäische<br />

Kartellrecht zu beachten. Verfahren können gleichzeitig vor den nationalen Kartellbehörden<br />

und der EU-Kommission laufen. Im Falle e<strong>in</strong>es Widerspruches hat das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

Vorrang. Section 5 (1) Restrictive Trade Practices Act 1976.<br />

Wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen (restrictive trad<strong>in</strong>g agreements) werden def<strong>in</strong>iert<br />

als Vere<strong>in</strong>barung mit bestimmten Wettbewerbsbeschränkungen zwischen zwei oder<br />

mehreren Personen, die im vere<strong>in</strong>igten Königreich Waren herstellen oder vertreiben. H<strong>in</strong>sichtlich<br />

allgeme<strong>in</strong>er Wettbewerbsbeschränkungen gibt es ke<strong>in</strong>e gebräuchliche Begriffsdef<strong>in</strong>ition,<br />

sondern nur e<strong>in</strong>e Aufzählung bestimmter Arten von Wettbewerbsbeschränkungen<br />

bezüglich Preis, Preisempfehlung, Vertragsbed<strong>in</strong>gungen, Warenmengen, Beschreibung von<br />

Waren, Herstellungsverfahren, räumliche und personelle Marktaufteilung.<br />

Der Competition Act 1980 führte e<strong>in</strong> <strong>in</strong>formelles Verfahren e<strong>in</strong>, dass alle Handlungen als<br />

wettbewerbswidrig def<strong>in</strong>iert, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung, Verfälschung oder Verh<strong>in</strong>derung des<br />

Wettbewerbs <strong>in</strong> bezug auf Herstellung, Lieferung oder Erwerb von Waren bezwecken. Section<br />

2 (1) Competition Act 1980. Nicht wettbewerbswidrig s<strong>in</strong>d alle Handlungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Lieferung oder Nichtlieferung von Waren außerhalb Englands, bestimmte Handlungen<br />

<strong>in</strong>ternational tätiger See- und Lufttransportfirmen sowie Handlungen von Land-, Forst- und<br />

Fischereiwirtschaftsverbänden, die nach dem Restrictive Trade Act 1976 beurteilt werden.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Großbritannien?<br />

Ne<strong>in</strong>, es gilt nationales Kaufrecht.<br />

Quellen:<br />

Englisches Handels- und <strong>Wirtschaftsrecht</strong>, 2. Auflage 1995<br />

Tribel / Hodgson / Kellenter / Müller<br />

34


Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Estland<br />

Lage: Nordosteuropa, grenzend: im Norden an den F<strong>in</strong>nischen Meerbusen,<br />

im Osten zu Russland und im Süden zu Lettland<br />

Fläche: 45.226 km ²<br />

Hauptstadt: Tall<strong>in</strong>n (ca. 400.000 E<strong>in</strong>wohner)<br />

ISO 3166 Code: EE / EST / 233<br />

Vorwahl: 00372<br />

Bevölkerung: 1,37 Mio. E<strong>in</strong>wohner, davon 68 % Esten, 26 % Russen, 2 % Ukra<strong>in</strong>er,<br />

4 % andere, Urbanisierung von 70 %<br />

Sprachen: Estnisch (Amtssprache), Russisch, Englisch, Deutsch, F<strong>in</strong>nisch<br />

Staats- /<br />

Regierungsform: Republik, parlamentarische Demokratie<br />

Zeitzone: MEZ + 1 h (osteuropäische Zeit, wie <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland)<br />

BIP pro Kopf: 4.500 Euro (etwa 33 % vom EU-Durchschnitt)<br />

Währung: Estnische Krone (EEK), 1 Euro = 15,6466 EEK<br />

Staatsfeiertage: 01. Januar: Neujahrstag<br />

24. Februar: Tag der Unabhängigkeit<br />

Karfreitag, Ostermontag<br />

01. Mai: Tag der Arbeit<br />

23. Juni: Tag des Sieges<br />

24. Juni: Sommersonnenwende<br />

20. August: Wiederherstellung der Republik Estland<br />

25. Dezember: 1. Weihnachtsfeiertag<br />

26. Dezember: 2. Weihnachtsfeiertag<br />

Attribut Mann: Este<br />

Attribut Frau: Est<strong>in</strong><br />

35


Estland<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Verträge können, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, frei von Formvorschriften<br />

geschlossen werden (§ 77 EAZGB). Dem estnischen Recht s<strong>in</strong>d Formerfordernisse bekannt,<br />

die zum Teil gesetzlich vorgeschrieben s<strong>in</strong>d oder vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden können. Dazu<br />

zählen u.a. Schriftform, elektronische Form, öffentliche Beglaubigung und notarielle<br />

Beurkundung (§§ 77-82 EAZGB). Sie entsprechen <strong>in</strong>haltlich den Regelungen des deutschen<br />

BGB. Auch der Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Im estnischen Recht gibt es, wie auch <strong>in</strong> Deutschland, e<strong>in</strong> Handelsgesetzbuch für Kaufleute,<br />

welches deren Sonderrechte regelt. Dieses Handelsgesetzbuch vom 01. September 1995<br />

(Äriseadustik, im folgenden EHGB) wurde stark an das deutsche Handelsgesetzbuch<br />

angelehnt und teilweise vere<strong>in</strong>facht, es entspricht daher weitgehend den deutschen<br />

Bestimmungen.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz <strong>in</strong> Estland ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Verbraucherschutzgesetz geregelt.<br />

Es wird durch verschiedene staatliche E<strong>in</strong>richtungen, wie z.B. die Verbraucherschutzbehörde,<br />

das Gesundheits- und das Veter<strong>in</strong>äramt, gewährleistet. Ferner s<strong>in</strong>d auch die Städte und<br />

Geme<strong>in</strong>den dem Verbraucherschutz verpflichtet. Bei Verstoß gegen Vorschriften des<br />

Verbraucherschutzgesetzes können nach Maßgabe des Gesetzes Strafen auferlegt werden.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestattet?<br />

Der Verbraucherschutz im S<strong>in</strong>ne von Gewährleistung von Verbraucherrechten ist im<br />

estnischen Verbraucherschutzgesetz von 1994 geregelt. Danach hat der Verbraucher folgende<br />

Rechte:<br />

• Waren und Dienstleistungen angeboten zu bekommen, die dem vorgeschriebenen<br />

Standard entsprechen<br />

• vor Waren und Dienstleistungen, die gesundheits- oder lebensgefährdend, vermögensoder<br />

umweltschädigend s<strong>in</strong>d oder deren Gebrauch gesetzlich verboten ist geschützt zu<br />

werden<br />

• notwendige und <strong>in</strong>haltlich richtige Produkt<strong>in</strong>formationen zu erhalten, um e<strong>in</strong>e<br />

vernünftige Auswahl zwischen den Angeboten treffen zu können<br />

• die Berücksichtigung der Verbraucher<strong>in</strong>teressen zu fordern und sich zu diesem Zweck<br />

<strong>in</strong> Verbraucherverbänden zusammenzuschließen<br />

• Rechtsschutz nach Maßgabe der Gesetze zu fordern<br />

36


Estland<br />

Das Gesetz enthält Bestimmungen über die Voraussetzungen an die Beschaffenheit und die<br />

Qualität von Waren und Dienstleistungen. Ferner s<strong>in</strong>d Verpflichtungen und Verbote für<br />

Verkäufer und Dienstleistungsanbieter gesetzlich vorgeschrieben. Die Organisation der<br />

Verbraucher <strong>in</strong> Verbänden erfolgt nach den Bestimmungen des § 9 Verbraucherschutzgesetz.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Die estnischen Rechtsordnung kennt verschiedene Sicherungsmittel für bewegliches und<br />

unbewegliches Vermögen und Forderungen. Vorschriften diesbezüglich s<strong>in</strong>d im estnischen<br />

Schuldrechtsgesetz (ESchRG), dem Gesetz über das Handelspfand und dem estnischen<br />

Sachenrechtsgesetz enthalten.<br />

a) Bürgschaft (“käendus”)<br />

Die Bürgschaft ist <strong>in</strong> den §§ 142-154 ESchRG geregelt. Es handelt sich um e<strong>in</strong>en Vertrag,<br />

durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet für die Erfüllung der<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>es Dritten e<strong>in</strong>zustehen.<br />

b) Garantie (“garantii”)<br />

Im Gegensatz zur Bürgschaft wird durch den Garantievertrag e<strong>in</strong> eigenständiges<br />

Schuldverhältnis begründet, welches unabhängig von der zu sichernden Forderung ist, auch<br />

wenn die Garantie im Zusammenhang mit dieser steht (§ 155 II ESchRG). Durch den<br />

Garantievertrag übernimmt e<strong>in</strong>e wirtschaftlich tätige Person im Rahmen dieser beruflichen<br />

Tätigkeit die Verpflichtung e<strong>in</strong>es Schuldners gegenüber e<strong>in</strong>em Gläubiger.<br />

c) Pfand (“pant”)<br />

Das estnische Recht unterscheidet neben dem Unternehmerpfandrecht, vier Arten von<br />

Pfandrechten. Vorschriften h<strong>in</strong>sichtlich dieser f<strong>in</strong>den sich im estnischen Sachenrechtsgesetz.<br />

Normiert s<strong>in</strong>d das Besitzerpfandrecht, das besitzlose Pfandrecht sowie das Pfandrecht an<br />

geistigem Eigentum und das Wertpapierpfandrecht. Bei e<strong>in</strong>em Pfandrecht handelt es sich<br />

grundsätzlich um die Belastung e<strong>in</strong>er Sache zur Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung <strong>in</strong> der Weise, dass<br />

der Gläubiger Befriedigung aus der Sache zu suchen berechtigt ist<br />

(§ 276 I SachenRG). Nach estnischem Recht kann e<strong>in</strong> Pfandrecht grundsätzlich an<br />

beweglichen wie auch unbeweglichen Sachen bestellt werden (§ 276 II ESachenRG).<br />

ca) Besitzerpfandrecht (“käsipant”):<br />

Es zeichnet sich dadurch aus, dass dem Pfandgläubiger Besitz an der Sache e<strong>in</strong>geräumt wird.<br />

Zwischen dem zu sichernden Anspruch und dem vere<strong>in</strong>barten Pfandrecht besteht strenge<br />

Akzessorität, d.h. die Übertragung des Pfandrechtes ohne die gleichzeitige Übertragung der<br />

Forderung ist nicht möglich (§ 289 ESachenRG). Das Pfandrecht als solches entsteht mit der<br />

Inbesitznahme oder, wenn der Gläubiger bereits <strong>in</strong> Besitz der Sache ist, durch Vertrag.<br />

37


Estland<br />

cb) Besitzloses Pfandrecht (“registerpant”):<br />

Bei e<strong>in</strong>em besitzlosen Pfandrecht wird e<strong>in</strong>e bewegliche Sache <strong>in</strong> der Art belastet, dass der<br />

Schuldner zwar im Besitz der Sache bleibt, das Pfandrecht jedoch <strong>in</strong> das Register für<br />

Sicherheiten e<strong>in</strong>getragen wird (§ 297 ESachenRG).<br />

cc) Unternehmerpfandrecht (“kommertspant”):<br />

Das Unternehmerpfandrecht ist e<strong>in</strong> Pfandrecht, welches das Vermögen e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> das<br />

Handelsregister e<strong>in</strong>getragenen Unternehmens belastet. Es ist nicht akzessorisch zu der zu<br />

sichernden Forderung und kann auch auf das Vermögen e<strong>in</strong>er ausländischen Filiale <strong>in</strong> Estland<br />

bestellt werden (§§ 1,2 Kommertspandiseadus). Auf das Unternehmerpfandrecht f<strong>in</strong>den die<br />

Vorschriften über das besitzlose Pfandrecht (§§ 297 ff. ESachenRG) ergänzende Anwendung.<br />

Das Pfandrecht entsteht mit E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Handelsregister auf Grundlage e<strong>in</strong>es notariellen<br />

Pfandvertrags und erlischt mit Streichung aus demselben.<br />

cd) Wertpapierpfandrecht (“väärtpaberite pantim<strong>in</strong>e”):<br />

Das Wertpapierpfandrecht ist <strong>in</strong> den §§ 314-319 ESachenRG geregelt. Soweit diese<br />

Vorschriften nichts gegenteiliges bestimmen s<strong>in</strong>d die Bestimmungen über das<br />

Besitzerpfandrecht ergänzend anzuwenden. E<strong>in</strong> Pfandrecht an Inhaberpapieren entsteht mit<br />

Übergabe an den Pfandgläubiger.<br />

ce) Pfandrecht an geistigem Eigentum (“<strong>in</strong>tellektuaalse omandi pantim<strong>in</strong>e”):<br />

Gemäß § 313 ESachenRG besteht die Möglichkeit zur Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung Patente,<br />

Marken, Urheberrechte und gewerbliche Muster zu verpfänden. Das Pfandrecht entsteht mit<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Patentregister.<br />

d) Hypothek (“hüpoteek”):<br />

E<strong>in</strong> Grundstück kann <strong>in</strong> der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die<br />

Belastung erfolgt, e<strong>in</strong>e bestimmte Geldsumme zur Befriedigung e<strong>in</strong>er ihm zustehenden<br />

Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek, § 325 I ESachenRG). Weitgehend<br />

entsprechen die estnischen Bestimmungen über die Hypothek denen des deutschen Rechts.<br />

Die Hypothek entsteht mit E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch.<br />

e) Eigentumsvorbehalt:<br />

Auch die estnische Rechtsordnung kennt das Rechts<strong>in</strong>stitut des Eigentumsvorbehalts. In § 233<br />

ESchRG ist dieser, den deutschen Vorschriften entsprechend, geregelt. Danach können die<br />

Parteien e<strong>in</strong>es Kaufvertrags vere<strong>in</strong>baren, dass das Eigentum an der Kaufsache erst mit<br />

vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer übergehen soll.<br />

38


Estland<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Vorschriften über die Verwendung von allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das<br />

estnische Schuldrecht <strong>in</strong>tegriert (§§ 35-45 ESchRG). Diese f<strong>in</strong>den auf vorformulierte<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen Anwendung, die nicht <strong>in</strong>dividuell zwischen den Vertragsparteien<br />

vere<strong>in</strong>bart wurden, sondern vielmehr von e<strong>in</strong>er Partei verwendet werden (Verwender). Sie<br />

s<strong>in</strong>d Bestandteil des Vertrags, sofern sie ordnungsgemäß e<strong>in</strong>bezogen wurden. Gemäß<br />

§ 37 I ESchRG hat der Verwender vor Vertragsschluss auf die Verwendung der AGB<br />

h<strong>in</strong>zuweisen und dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Sie<br />

werden auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn nach der Art des Geschäfts die<br />

Verwendung von AGB zu erwarten ist und der Vertragspartner wiederum die Möglichkeit zur<br />

Kenntnisnahme hat. Wie auch im deutschen AGB-Recht hat die Individualabrede Vorrang vor<br />

e<strong>in</strong>seitig verwendeten AGB-Klauseln (§ 38 ESchRG). Die Auslegung der Klauseln erfolgt<br />

gemäß § 39 I ESchRG im Zweifel zum Nachteil des Verwenders. In e<strong>in</strong>en Vertrag<br />

e<strong>in</strong>bezogene allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d unwirksam, soweit sie den<br />

Vertragspartner des Verwenders wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und<br />

so e<strong>in</strong> unzumutbares Missverhältnis zwischen den Vertragspartnern entsteht oder die<br />

Verwendung der AGB gegen die guten Sitten verstößt (§ 42 I ESchRG). Unwirksame<br />

Klauseln s<strong>in</strong>d auf den Vertrag nicht anzuwenden, der Vertrag bleibt ungeachtet dessen jedoch<br />

wirksam, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien diesen auch ohne die<br />

Klauseln geschlossen hätten (§ 41 ESchRG).<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Das estnische Sachenrecht entspricht weitgehend den deutschen Bestimmungen. So bedarf die<br />

Übertragung des Eigentums an e<strong>in</strong>er Immobilie auch nach estnischem Recht e<strong>in</strong>er notariell<br />

beglaubigten E<strong>in</strong>igung (Auflassung) sowie e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch<br />

(§§ 118 I, 120 ESG). Auch das estnische Grundbuch enthält alle Informationen über die e<strong>in</strong><br />

Grundstück betreffenden Eigentumsverhältnisse sowie etwaige belastende Rechte.<br />

In Estland ist es allen natürlichen und juristischen Personen erlaubt, Eigentum an<br />

Grundstücken und Gebäuden zu erwerben. Nach dem estnischen Sachenrechtgesetz vom<br />

1. Dezember 1993 (ESachenRG) stehen grundsätzlich allen Eigentümern dieselben Rechte zu,<br />

§ 6 II ESG. Dem deutschen Recht entsprechend werden Gebäude und Häuser als Bestandteil<br />

des Grundstücks betrachtet. Im Gegensatz zur Regelung nach früherem estnischen Recht kann<br />

das Eigentum am Grundstück und das Eigentum an den darauf errichteten Gebäuden und<br />

Häusern nunmehr nicht ause<strong>in</strong>anderfallen. Gemäß § 5 I des estnischen Privatisierungsgesetzes<br />

ist sicherzustellen, dass der Restitutionsprozess abgeschlossen ist, bevor e<strong>in</strong>e Immobilie<br />

erworben werden kann.<br />

39


Estland<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Rechtliche Grundlage e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens gegen e<strong>in</strong>e natürliche oder juristische Person<br />

mit Sitz <strong>in</strong> Estland ist die estnische Insolvenzordnung<br />

(Pankrotiseadus, im folgenden EInsO). Die Insolvenz e<strong>in</strong>es Schuldners kann nach estnischem<br />

Recht nur durch Gerichtsurteil festgestellt werden (§ 3 I EInsO). E<strong>in</strong> entsprechendes<br />

gerichtliches Verfahren kann vom Schuldner selbst, durch dessen Erben oder durch e<strong>in</strong>en<br />

Gläubiger beantragt werden. Der Insolvenzantrag des Schuldners muss den Insolvenzgrund,<br />

e<strong>in</strong>e Auflistung der gesamten Verb<strong>in</strong>dlichkeiten sowie die Namen der Gläubiger und e<strong>in</strong>e<br />

Darstellung der vorhandenen Vermögensmasse be<strong>in</strong>halten; er ist vom Schuldner zu<br />

unterzeichen (§ 8 EInsO). Der Gläubiger ist zur Stellung e<strong>in</strong>es Insolvenzantrages berechtigt,<br />

sofern er e<strong>in</strong>en der <strong>in</strong> § 9 I EInsO aufgelisteten Gründe geltend machen kann. E<strong>in</strong> solcher<br />

Grund liegt vor, wenn der Schuldner die Insolvenz durch e<strong>in</strong>e Straftat verursacht hat, das<br />

Vermögen bewusst beiseite geschafft hat oder die Insolvenz durch e<strong>in</strong>en gravierenden Fehler<br />

<strong>in</strong> der Geschäftsführung verursacht hat. Gleiches gilt für den Fall, dass jedwede<br />

Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> das Vermögen des Schuldners im Laufe der vergangenen drei<br />

Monate mangels Masse erfolglos war, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mitunter<br />

offensichtlich ist oder Forderungen des Gläubigers <strong>in</strong>nerhalb von 10 Tagen seit Fristsetzung<br />

und schriftlicher Insolvenzandrohung vom Schuldner nicht beglichen wurden. Der Gläubiger<br />

muss die Höhe, den Grund und die Fälligkeit des Anspruchs sowie den geltendgemachten<br />

Grund vor Gericht glaubhaft machen (§ 9 III EInsO). Dies gilt lediglich dann nicht, wenn e<strong>in</strong><br />

vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vorliegt.<br />

Die Gläubiger des Insolvenzschuldners haben ihre Ansprüche gemäß § 69 I i.V.m.<br />

§ 23 I EInsO schriftlich <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des das<br />

Insolvenzverfahren eröffnenden Urteils beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese<br />

Anmeldung soll gemäß § 69 I EInsO den Inhalt des Anspruchs, se<strong>in</strong>en Grund und die Höhe<br />

angeben. Ferner soll er e<strong>in</strong>e Erklärung darüber be<strong>in</strong>halten, ob der Anspruch e<strong>in</strong> Recht auf<br />

bevorzugte Befriedigung gewährt. Die den Anspruch begründenden Tatsachen s<strong>in</strong>d anhand<br />

von Urkunden zu beweisen. Wird die Anmeldung als nicht rechtzeitig angesehen, kann der<br />

Anspruch dennoch durch die Gläubigerversammlung anerkannt werden, er steht dann jedoch<br />

im Rang h<strong>in</strong>ter den fristgemäß angemeldeten Forderungen und wird erst nach diesen<br />

befriedigt (§ 69 V EInsO). Nach § 53 EInsO müssen aussonderungsberechtigte Gläubiger ihre<br />

Forderungen ebenfalls <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten beim Insolvenzverwalter geltend machen.<br />

Dem deutschen Recht entsprechend s<strong>in</strong>d diejenigen Personen aussonderungsberechtigt, die<br />

geltend machen können, e<strong>in</strong>e sich im Besitz des Schuldners bef<strong>in</strong>dende Sache stehe <strong>in</strong> ihrem<br />

Eigentum.<br />

40


Estland<br />

Die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen werden vom Insolvenzverwalter auf ihr<br />

tatsächliches Bestehen geprüft. Sowohl der Schuldner als auch andere Gläubiger haben das<br />

Recht bis zum Prüfungsterm<strong>in</strong> der Gläubigerversammlung E<strong>in</strong>wände gegen die geltend<br />

gemachten Forderungen zu erheben und können die zum Beweis e<strong>in</strong>gereichten Urkunden<br />

e<strong>in</strong>sehen und prüfen (§ 70 V EInsO). In der Gläubigerversammlung erfolgt die Anhörung der<br />

Ansprüche <strong>in</strong> der Reihenfolge ihrer Anmeldung (§ 72 I EInsO). Entweder die<br />

Gläubigerversammlung erkennt die Ansprüche an oder das mit dem Insolvenzverfahren<br />

befasste Gericht hat über die Berechtigung des Anspruchs zu bef<strong>in</strong>den.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das estnische Wettbewerbsrecht basiert auf dem estnischen Wettbewerbsgesetz<br />

(Konkurentsiseadus, im folgenden EWettbG) vom 1. Oktober 2001. Dieses ist deutlich an den<br />

Vertrag der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) angelehnt und entspricht daher den<br />

europäischen Bestimmungen. Ziel des EWettbG ist es den freien Markt zu schützen sowie den<br />

freien und fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Anwendbar ist das Gesetz auf alle<br />

unternehmerisch tätigen Personen, auch auf Behörden des Staates und der Geme<strong>in</strong>den, soweit<br />

sie auf dem Wirtschaftsmarkt auftreten (§ 2 EWettbG). Im estnischen Wettbewerbsgesetz<br />

geregelt ist:<br />

• das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen zwischen Unternehmen<br />

(§§ 4-8 EWettbG)<br />

• das Verbot des Missbrauchs e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung<br />

(§§ 13-18 EWettbG)<br />

• die Fusionskontrolle (§§19-29 EWettbG)<br />

• die staatliche Förderung von Unternehmen durch Zuschüsse (§§ 30-49 EWettbG)<br />

• der Umgang mit unlauterem Wettbewerb (§§ 50-53 EWettbG).<br />

Die Aufsicht über den Wettbewerb am freien Markt wird durch den Staat <strong>in</strong> Gestalt der<br />

Wettbewerbsbehörde (das sog. “Konkurentsiamet”) durchgeführt. H<strong>in</strong>sichtlich der staatlichen<br />

Förderung durch Zuschüsse hat der F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister die Kontroll- und Aufsichtsfunktion<br />

(§ 54 II EWettbG).<br />

41


Estland<br />

Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen<br />

Gemäß § 4 I EWettbG s<strong>in</strong>d alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie abgestimmte<br />

Verhaltensweisen zwischen verschiedenen Unternehmen unzulässig. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere<br />

für:<br />

• direkte oder <strong>in</strong>direkte Preisabsprachen<br />

• Absprachen, welche die Herstellungs- bzw. Verkaufsmengen e<strong>in</strong>er bestimmten Ware<br />

festsetzen, sowie Beschränkungen des technischen Fortschritts und der Investitionen<br />

• Absprachen zur Aufteilung des Marktes unter e<strong>in</strong>igen Anbietern zum Nachteil e<strong>in</strong>es<br />

dritten Unternehmens<br />

• Informationsaustausch, welcher zu e<strong>in</strong>er Wettbewerbsbeschränkung führt<br />

• Vere<strong>in</strong>barung unterschiedlicher Vertragsbed<strong>in</strong>gungen bei gleichartigen Verträgen,<br />

wodurch e<strong>in</strong>ige Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt werden<br />

• Verträge, die e<strong>in</strong>er Partei zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />

Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen.<br />

Verbot des Missbrauchs e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung<br />

§ 16 EWettbG enthält das Verbot der missbräuchlichen, direkten oder <strong>in</strong>direkten Ausnutzung<br />

e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung. E<strong>in</strong>e solche marktbeherrschende Stellung wird vermutet,<br />

sobald e<strong>in</strong> Unternehmen e<strong>in</strong>en Marktanteil von m<strong>in</strong>destens 40 % des Gesamtumsatzes hat (§<br />

13 EWettbG). Ferner kann e<strong>in</strong>e marktbeherrschende Stellung auch durch spezielle und<br />

exklusive Rechte begründet se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong> Unternehmen vom Staat oder der Geme<strong>in</strong>de erhalten<br />

hat und welche zu e<strong>in</strong>em Vorteil im Wettbewerb bis h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er Monopolstellung des<br />

Unternehmens<br />

führen. Gemäß § 16 EWettbG ist es <strong>in</strong>sbesondere verboten:<br />

• unangemessene Preise oder unlautere An- und Verkaufsbed<strong>in</strong>gungen zu erzw<strong>in</strong>gen<br />

• die Produktion oder das Angebot von Waren sowie den technischen Fortschritt und<br />

Investitionen zu beschränken<br />

• unterschiedliche Bed<strong>in</strong>gungen, die gleiche Leistung betreffend, gegenüber<br />

•<br />

verschiedenen Vertragspartnern zu stellen und dadurch e<strong>in</strong>e Benachteiligung am<br />

Wettbewerb zu unterstützen oder zu verursachen<br />

Verträge abzuschließen, die e<strong>in</strong>e Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen der<br />

anderen Vertragspartei be<strong>in</strong>halten, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Zusammenhang mit dem<br />

eigentlichen Vertragsgegenstand stehen<br />

• e<strong>in</strong> anderes Unternehmen dazu zu drängen, den Betrieb auf e<strong>in</strong>en oder mehrere<br />

Bereich(e) zu konzentrieren, e<strong>in</strong>en Vertrag zu schließen, welcher zu e<strong>in</strong>er<br />

Wettbewerbsbeschränkung führt oder an verbotenen Absprachen und<br />

•<br />

Geschäftspraktiken teilzunehmen<br />

den An- und Verkauf von Waren <strong>in</strong> ungerechtfertigter Weise zu verweigern<br />

42


Estland<br />

• gegen erteilte Auflagen oder Bed<strong>in</strong>gungen zu verstoßen, welche Unternehmen<br />

auferlegt wurden, die über exklusive Rechte sowie über die für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Branche oder e<strong>in</strong>en bestimmten Tätigkeitsbereich notwendigen E<strong>in</strong>richtungen<br />

verfügen.<br />

Um e<strong>in</strong>er Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, kann die staatliche Behörde oder die<br />

Geme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>em Unternehmen exklusive Rechte zugesteht, die Rechtsposition solcher<br />

Unternehmen durch Preisbestimmungen und andere Bed<strong>in</strong>gungen bzw. Auflagen belasten (§<br />

17 EWettbG). Schließlich s<strong>in</strong>d Unternehmen, welche die alle<strong>in</strong>ige Herrschaft über<br />

notwendige E<strong>in</strong>richtungen haben, gemäß § 18 EWettbG verpflichtet, anderen Unternehmen<br />

den Zugang und die Nutzung dieser E<strong>in</strong>richtungen zu fairen Bed<strong>in</strong>gungen zu ermöglichen.<br />

Fusionskontrolle<br />

Das Wettbewerbsgesetz enthält <strong>in</strong> den §§ 19–29 EWettbG den Zusammenschluss von<br />

Unternehmen betreffende Regelungen. Danach unterliegt die sog. Fusion der Kontrolle der<br />

Wettbewerbsbehörde, wenn der Gesamtumsatz der an der Fusion beteiligten Parteien im<br />

letzten Geschäftsjahr m<strong>in</strong>destens 500 Mio. EEK (ca. 30 Mio. EUR) und der Jahresumsatz<br />

m<strong>in</strong>destens zweier Parteien jeweils mehr als 100 Mio. EEK (ca. 6 Mio. EUR) betrug. Als<br />

Berechnungsgrundlage dient das estnische Buchhaltungsgesetz nach Maßgabe des § 24<br />

EWettbG. Zudem müssen die Geschäfte m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Unternehmens bzw. e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmensteils <strong>in</strong> Estland durchgeführt worden se<strong>in</strong>. Die geplante Fusion ist der<br />

Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche nach Abschluss des Fusionsvertrags schriftlich<br />

anzuzeigen (§ 26 EWettbG). Es f<strong>in</strong>det dann die Überprüfung durch die Wettbewerbsbehörde<br />

statt an deren Ende, spätestens nach 30 Tagen, die Fusion genehmigt oder das<br />

Prüfungsverfahren fortgesetzt wird. Wird das Prüfungsverfahren fortgesetzt, ist das<br />

Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong>nerhalb von vier Monaten zu beenden<br />

(§ 27 EWettbG).<br />

Unlauterer Wettbewerb<br />

Bestimmungen über den Umgang mit unlauterem Wettbewerb f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den §§ 50-53<br />

EWettbG. Dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs unterliegen alle Handlungen e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens, die der gewissenhaften Praxis und den guten Sitten der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit widersprechen. Insbesondere muss <strong>in</strong> folgenden Fällen vom Vorliegen unlauteren<br />

Wettbewerbs ausgegangen werden (§ 50 I EWettbG):<br />

• die Veröffentlichung von missverständlichen Informationen bzw. die Unterstützung<br />

oder Ermöglichung der Veröffentlichung solcher Informationen<br />

• die Verunglimpfung e<strong>in</strong>es Konkurrenten oder der von diesem angebotenen Waren<br />

• der Missbrauch von vertraulichen Informationen.<br />

43


Estland<br />

Gemäß § 50 II EWettbG ist unlauterer Wettbewerb verboten. Bei e<strong>in</strong>em Verstoß kann das<br />

geschädigte Unternehmen auf Unterlassen und Schadensersatz klagen. Gemäß § 53 EwettbG<br />

f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Überprüfung ausschließlich bei den Gerichten im Rahmen e<strong>in</strong>er zivilrechtlichen<br />

Klage statt.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> den betreffenden Ländern?<br />

Estland ist wie auch Deutschland, Partner der “United Nations Convention on Contracts for<br />

the International Sale of Goods” (CISG). Daher f<strong>in</strong>det automatisch UN-Kaufrecht<br />

Anwendung, soweit die Vertragspartner unterschiedlicher nationaler Herkunft s<strong>in</strong>d und die<br />

Anwendung von UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.<br />

Deutschland hat dieses Übere<strong>in</strong>kommen bereits am 01.01.1991 ratifiziert, woh<strong>in</strong>gegen<br />

Estland der CISG erst am 01.10.1994 beigetreten ist.<br />

Quellenangaben:<br />

Internet:<br />

www.estemb.de<br />

www.estonica.de<br />

www.auswaertiges-amt.de<br />

Literatur:<br />

<strong>Wirtschaftsrecht</strong> der Republik Estland „E<strong>in</strong> Praxisratgeber“<br />

Delegation der Deutschen Wirtschaft <strong>in</strong> Estland,<br />

Verfasser: Christ<strong>in</strong>e Hemmer – 2. Auflage – Mai 2003 – Tall<strong>in</strong>n<br />

44


Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Beitrittsjahr <strong>in</strong> die EU: 1995<br />

Staatsform: Republik<br />

Hauptstadt: Hels<strong>in</strong>ki<br />

Fläche: 338.000 km²<br />

Bevölkerung: 5,1 Millionen<br />

Währung: Euro<br />

F<strong>in</strong>nland<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Wie so vieles haben auch gesetzliche Formerfordernisse zwei Seiten. Die Schriftform oder<br />

das Erfordernis der Mitwirkung öffentlicher Stellen bewirkt e<strong>in</strong>e Verbesserung der<br />

Nachweisbarkeit und damit allgeme<strong>in</strong> der Rechtssicherheit. Insbesondere die notarielle Form<br />

ermöglicht daneben die Aufklärung der Parteien über Rechtsfolgen und nicht zuletzt den<br />

Schutz vor übereilten Entscheidungen <strong>in</strong> bedeutenden Angelegenheiten. Auf der anderen Seite<br />

führen aber Formvorschriften beim Abschluss von Verträgen <strong>in</strong> der Regel zu Verzögerungen<br />

und zusätzlichen Kosten, für die <strong>in</strong> vielen Fällen sachlich ke<strong>in</strong>e Rechtfertigung zu f<strong>in</strong>den ist.<br />

Verträge können verb<strong>in</strong>dlich auch <strong>in</strong> mündlicher Form abgeschlossen werden, solange ke<strong>in</strong>e<br />

besondere gesetzliche Regelung die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er anderen Form fordert. Formvorschriften<br />

können auch <strong>in</strong> beiden Rechtssystemen von den Parteien vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Während allerd<strong>in</strong>gs im Falle des Fehlens e<strong>in</strong>er gesetzlich vorgeschriebenen Form das<br />

Rechtsgeschäft <strong>in</strong> der Regel nicht wirksam zustande kommt, hat das Fehlen e<strong>in</strong>er gewillkürten<br />

Form <strong>in</strong> der Regel lediglich Bedeutung für die Beweislast.<br />

Damit s<strong>in</strong>d jedoch die Geme<strong>in</strong>samkeiten des deutschen und des f<strong>in</strong>nischen Rechts bezüglich<br />

der Formvorschriften weitgehend erschöpft. Das f<strong>in</strong>nische Recht verlangt <strong>in</strong> den für Handel<br />

und Industrie relevanten Bereichen nur <strong>in</strong> wenigen Ausnahmefällen die E<strong>in</strong>haltung<br />

gesetzlicher Formvorschriften und dort, wo deren E<strong>in</strong>haltung gefordert wird, genügt meist die<br />

Schriftform.<br />

Bei der Erteilung von Vollmachten müssen <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland zwei Zeugen mit unterschreiben. Für<br />

offene Anwaltsvollmachten genügt allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland die e<strong>in</strong>fache Schriftform.<br />

Auch die Gründung e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft nach f<strong>in</strong>nischem Recht ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher<br />

Schriftform möglich. Die Gründer müssen die Gründungsurkunde aufsetzen und<br />

unterschreiben, an diese die Satzung anfügen und die Gesellschaft zur E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s<br />

Handelsregister anmelden. Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an privaten<br />

Aktiengesellschaften ist sogar e<strong>in</strong>e mündliche Absprache erforderlich.<br />

45


F<strong>in</strong>nland<br />

2)Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Es gibt <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland ke<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute im formalen S<strong>in</strong>n. Die Denkrichtung ist<br />

eher umgekehrt, es gibt e<strong>in</strong>e Vielzahl von Sonderregelungen für Verbraucher, die eben auf<br />

Kaufleute nicht anwendbar s<strong>in</strong>d. Auch im Rahmen von Generalklauseln wird natürlich darauf<br />

Rücksicht genommen, ob e<strong>in</strong>e beteiligte Person Geschäftstätigkeit betreibt oder nicht. E<strong>in</strong>en<br />

Rechtsbegriff des Kaufmanns gibt es als solchen jedoch nicht.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

In F<strong>in</strong>nland gibt es e<strong>in</strong> besonders umfassendes Verbraucherschutzgesetz. In diesem Gesetz<br />

werden die Rechte des Verbrauchers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kaufvertrag e<strong>in</strong>gehend geregelt. Der Käufer hat<br />

hiernach die <strong>in</strong>ternational üblichen Rechte auf Nachbesserung, M<strong>in</strong>derung, Wandelung und<br />

Schadensersatz.<br />

Bemerkenswert ist, dass sich diese Rechte nicht nur gegen den Verkäufer richten, sondern<br />

auch gegen alle Unternehmen, welche das Produkt auf e<strong>in</strong>er früheren Verkaufsstufe zum<br />

Zwecke des Weiterverkaufs gekauft haben. Gewährleistungsansprüche bestehen damit auch<br />

gegen den Hersteller, den Großhändler, den Importeur usw. E<strong>in</strong>zige E<strong>in</strong>schränkung ist, dass<br />

das jeweilige Unternehmen nur <strong>in</strong>soweit haftet, als das Produkt se<strong>in</strong>en Bereich bereits<br />

fehlerhaft verlassen hat. Die Beweislast hierfür trägt aber der Unternehmer.<br />

Sobald e<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>er früheren Verkaufsstufe stehendes Unternehmen dem Kunden gegenüber<br />

e<strong>in</strong>e Funktionsgarantie übernimmt oder sonstige Eigenschaften zusichert, tritt für diese<br />

Eigenschaften automatisch die volle Sachmängelhaftung e<strong>in</strong>. Das Vorliegen e<strong>in</strong>es Fehlers<br />

wird angenommen, wenn der Hersteller nicht e<strong>in</strong>e unsachgemäße Behandlung durch den<br />

Kunden als wahrsche<strong>in</strong>lich darlegen kann. Dem Kunden stehen dann die vollen Rechte zur<br />

Verfügung, d.h. durch e<strong>in</strong>e Nachbesserung dürfen ihm ke<strong>in</strong>e Kosten entstehen, er hat<br />

Anspruch auf Schadensersatz und er kann vor se<strong>in</strong>em heimischen Gericht klagen.<br />

Die Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend und können nicht durch e<strong>in</strong>en<br />

Vertrag e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

4)Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese ausgestaltet?<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer e<strong>in</strong>e mangelfreie Ware zu übergeben. Wie auch im<br />

deutschen Gewährleistungsrecht nimmt die Bestimmung des Fehlerbegriffes im f<strong>in</strong>nischen<br />

Kaufrecht e<strong>in</strong>e zentrale Stellung e<strong>in</strong>. Im Kaufgesetz wird grundsätzlich unterschieden<br />

zwischen faktischen Mängeln, Herrschaftsmängeln und Rechtsmängeln. Die praktisch bei<br />

weitem wichtigste Fehlerkategorie s<strong>in</strong>d hierbei die faktischen Mängel: E<strong>in</strong> Mangel dieser Art<br />

liegt immer dann vor, wenn die Ware ihrer physischen Beschaffenheit nach nicht dem<br />

entspricht, was der Käufer aufgrund des Vertrages verlangen kann. Herrschaftsmängel<br />

betreffen die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der Ware.<br />

46


F<strong>in</strong>nland<br />

Solche Mängel s<strong>in</strong>d dann gegeben, wenn der Käufer die Ware aufgrund bestimmter<br />

Hoheitsakte nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen kann.<br />

Von e<strong>in</strong>em Rechtsmangel dagegen wird gesprochen, wenn die Ware im Eigentum e<strong>in</strong>es<br />

Dritten steht bzw. wenn für e<strong>in</strong>en Außenstehenden daran e<strong>in</strong> Pfand- oder sonstiges Recht<br />

besteht.<br />

Ausgangspunkt für die Prüfung ob e<strong>in</strong> Fehler vorliegt, ist der zwischen den Parteien<br />

geschlossene Kaufvertrag. Dieser Grundsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit ergibt sich<br />

aus § 17 Abs. 1 Kaufgesetz, wonach die Ware nach Gattung, Menge, Qualität, sonstigen<br />

Eigenschaften sowie Verpackung dem entsprechen muss, was als vere<strong>in</strong>bart anzusehen ist.<br />

Wurde über die Beschaffenheit der Ware ke<strong>in</strong>e ausdrückliche Vere<strong>in</strong>barung getroffen, ist im<br />

Auslegungswege zu ermitteln, was als vere<strong>in</strong>bart anzusehen ist. Anhaltspunkte hierfür geben<br />

die konkreten Umstände bei Vertragsschluss, die betreffenden Handelsbräuche oder spezielle<br />

Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gegebenenfalls im Zuge e<strong>in</strong>er längeren<br />

Geschäftsbeziehung herausgebildet haben. Diese allgeme<strong>in</strong>en Auslegungsgrundsätze werden<br />

durch Regelungen im Kaufgesetz ergänzt, <strong>in</strong> denen der Gesetzgeber selbst den Fehlerbegriff<br />

näher konkretisiert. Wie auch im deutschen Kaufrecht ist der Verkäufer <strong>in</strong>sbesondere an se<strong>in</strong>e<br />

Zusicherungen h<strong>in</strong>sichtlich der Ware gebunden. Der Verkäufer hat aber nicht nur für die<br />

tatsächlich erteilten Zusicherungen e<strong>in</strong>zustehen. E<strong>in</strong>e Mängelhaftung kann sich auch daraus<br />

ergeben, dass der Verkäufer bestimmte Angaben über die Ware nicht erteilt. In bestimmten<br />

Fällen treffen den Verkäufer deshalb Aufklärungspflichten h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

Kaufgegenstandes.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

E<strong>in</strong>en Eigentumsvorbehalt gibt es <strong>in</strong> den wirtschaftlich bedeutenden Fällen des verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalts. Funktioniert er aber nicht, weil die Forderungsabtretung nur<br />

konkursfest ist, wenn die Abtretung dem Schuldner mitgeteilt wird, was im laufenden<br />

Geschäftsbetrieb natürlich nicht erfolgen kann.<br />

Gleichwertigen Ersatz bietet die Rechtsordnung nicht an. Es gibt e<strong>in</strong>e Hypothek an<br />

Fahrzeugen und e<strong>in</strong>e sog. Unternehmenshypothek, die sich auf das gesamte<br />

Unternehmensvermögen bezieht. An Grundstücken ist ebenfalls e<strong>in</strong>e Hypothek möglich.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Wirksamkeit allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen:<br />

In F<strong>in</strong>nland gibt es ke<strong>in</strong>e gesetzlichen Regelungen über das Recht der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen. Die anwendbaren Regeln s<strong>in</strong>d vollständig von der Rechtsprechung<br />

entwickelt worden, wobei weitgehend auf Konzepte aus anderen europäischen Ländern<br />

zurückgegriffen wurde. Die Feststellung dessen, was <strong>in</strong> AGB erlaubt ist und was nicht, wird<br />

durch diesen Zustand natürlich erschwert.<br />

47


F<strong>in</strong>nland<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen, welche die Verpflichtungen e<strong>in</strong>er Vertragspartei gegenüber dem<br />

gesetzlichen Regelungsmodell wesentlich verschärfen bzw. ihre Rechte wesentlich<br />

beschränken, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner vor dem<br />

Vertragsschluss besonders auf sie aufmerksam gemacht worden ist. Das gleiche gilt für<br />

überraschende Klauseln, also solche Regelungen, die wesentlich von dem für entsprechende<br />

Vertragstypen Üblichen abweichen.<br />

Für Deutsche häufig überraschend ist die im f<strong>in</strong>nischen Recht vorgesehene generelle<br />

Möglichkeit der Anpassung von Verträgen oder e<strong>in</strong>zelnen Vertragsklauseln, die e<strong>in</strong>e Partei<br />

unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch für Klauseln <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen. Diese sehr weitgehende Möglichkeit der Gerichte, <strong>in</strong> die von den<br />

Parteien vorgenommene Vertragsgestaltung e<strong>in</strong>zugreifen, beruht darauf, dass <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland dem<br />

Pr<strong>in</strong>zip der vertraglichen Ausgewogenheit im E<strong>in</strong>zelfall zu Lasten der Rechtssicherheit e<strong>in</strong><br />

wesentlich höherer Stellenwert zugemessen wird als beispielsweise <strong>in</strong> Deutschland.<br />

Die Unwirksamkeit allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen kann sich auch daraus ergeben, dass<br />

die betreffenden Bestimmungen nicht klar und verständlich s<strong>in</strong>d. Unklare oder<br />

undurchschaubare Regelungen werden <strong>in</strong> der Regel als unangemessene Benachteiligung<br />

angesehen.<br />

Soweit e<strong>in</strong>zelne Regelungen <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen nicht Vertragsbestandteil<br />

geworden oder unwirksam s<strong>in</strong>d, ist der Vertrag als solches dennoch wirksam.<br />

Haftbegrenzungen <strong>in</strong> AGB:<br />

Die Haftbegrenzungen <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d dabei sowohl e<strong>in</strong>zeln als<br />

auch <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit zu betrachten.<br />

Da das f<strong>in</strong>nische Recht bei der Beurteilung der Angemessenheit von Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen weniger auf e<strong>in</strong>zelne Regelungen, sondern mehr auf die<br />

Ausgewogenheit des Vertrages als Ganzes abstellt, lassen sich <strong>in</strong> Deutschland verwendete<br />

AGB nicht ohne weiteres auf Geschäfte mit f<strong>in</strong>nischen Vertragspartnern übertragen.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Während das deutsche Recht die notarielle Beurkundung verlangt, können solche Verträge <strong>in</strong><br />

F<strong>in</strong>nland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher Schriftform geschlossen werden. Der Vertrag muss lediglich von e<strong>in</strong>em<br />

öffentlich bestellten Urkundsbeamten bekräftigt werden. In vielen Fällen werden Immobilien<br />

aber <strong>in</strong> Wohnungsaktiengesellschaften gehalten. Die Funktion der Aktien dieser<br />

Gesellschaften entspricht dem deutschen Wohnungseigentum. Die Übertragung der Anteile an<br />

diesen Gesellschaften ist wiederum bis auf e<strong>in</strong>ige verbraucherschutzbed<strong>in</strong>gte Ausnahmen <strong>in</strong><br />

der Regel formfrei möglich.<br />

48


F<strong>in</strong>nland<br />

Soweit der Urkundsbeamte bei der Übertragung von Immobilien tätig wird, hat er eher die<br />

Funktion e<strong>in</strong>es US-amerikanischen notary public als die e<strong>in</strong>es deutschen Notars was auch an<br />

den – verglichen mit den Gebühren deutscher Notare – ger<strong>in</strong>gfügigen Kosten deutlich wird.<br />

E<strong>in</strong>e Beurkundung, bei der das Dokument verlesen und dann von den Parteien im Beise<strong>in</strong> des<br />

Notars unterzeichnet wird, ist im f<strong>in</strong>nischen Recht unbekannt.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Vorschrift bildet die Grundnorm des deutschen Internationalen Insolvenzrechts. Nach der<br />

automatischen Anerkennung e<strong>in</strong>es ausländischen Insolvenzverfahrens f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />

Wirkungserstreckung dieses Verfahrens auf das Inland statt. Bei diesem Ansatz ist es<br />

zw<strong>in</strong>gend, dass sowohl für das Verfahrensrecht der Insolvenzabwicklung als auch für die<br />

materiellrechtliche Wirkung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Recht des Staates gilt,<br />

<strong>in</strong> dem das Verfahren eröffnet wurde.<br />

Die strikte Anwendbarkeit des Rechts des Eröffnungsstaats auch auf die Insolvenzanfechtung<br />

hätte am ehesten der Zielrichtung des Anfechtungsrechts Rechnung getragen, den Grundsatz<br />

der Gläubigergleichbehandlung bereits <strong>in</strong> der Zeit der Krise zu berücksichtigen. Die dagegen<br />

e<strong>in</strong>gewandten Verkehrschutzgesichtspunkte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen.<br />

Da das anwendbare Recht letztlich durch Kollisionsregel festgelegt wird, müsste sich der<br />

Vertrauensschutz auf die Anwendbarkeit e<strong>in</strong>er bestimmten Kollisionsregel stützen, wobei es<br />

häufig zweifelhaft ist, welche Kollisionsregel im E<strong>in</strong>zelfall Anwendung f<strong>in</strong>det. Dennoch<br />

sollte für das autonome Internationale Insolvenzrecht ke<strong>in</strong>e Verordnung abweichende<br />

Vorschrift vorgesehen werden, da es zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen würde,<br />

wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Insolvenzverfahren <strong>in</strong> der EU, e<strong>in</strong> Insolvenzverwalter sich bei e<strong>in</strong>er<br />

Anfechtung höheren Barrieren gegenüber sehen würde, als bei e<strong>in</strong>em Insolvenzverfahren, das<br />

e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Drittstaat eröffnet wurde. Die Verordnung soll gemäß dem Insolvenzstatus an sich<br />

zulässige Anfechtung nur ausgeschlossen se<strong>in</strong>, wenn der Anfechtungsgegner nachweist, dass<br />

nach dem Recht des Staates, das nach allgeme<strong>in</strong>en IPR auf die Rechtshandlung Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det, diese weder anfechtbar noch nichtig oder sonst unwirksam wäre.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Ja, es gibt e<strong>in</strong> Wettbewerbsrecht. Die Kommission achtet strikt darauf, dass die<br />

Mitgliedsstaaten weder öffentlichen Unternehmen noch Unternehmen, denen sie besondere<br />

oder ausschließliche Rechte gewähren, ke<strong>in</strong>e dem EG-Vertrag – vor allem im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

EG-Wettbewerbsregeln- zuwiderlaufenden Vergünstigungen gewährt. Private und öffentliche<br />

Unternehmen müssen daher behandelt werden.<br />

In der Logik der EG-Wettbewerbsregeln liegt das Beharren der Kommission darauf, alle<br />

Monopole abzubauen. Der EuGH belässt es <strong>in</strong> Bezug darauf, nicht bei e<strong>in</strong>er schlichten<br />

Missbrauchprüfung, sondern stellt regelmäßig die Existenz des jeweiligen Monopols selbst<br />

auf den Prüfstand.<br />

49


F<strong>in</strong>nland<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland?<br />

Auf <strong>in</strong>ternationale Kaufverträge ist das <strong>in</strong>ternationale Kaufrecht der Vere<strong>in</strong>ten Nationen, UN-<br />

Kaufrecht, Wiener Kaufrecht oder CISG genannt, anzuwenden. Insbesondere im deutschskand<strong>in</strong>avischen<br />

Handel ist das der Fall.<br />

Gegenstand des UN-Kaufrechts s<strong>in</strong>d Kaufverträge über Waren. Ausgeschlossen s<strong>in</strong>d Käufe<br />

für private Zwecke und Aktienkäufe. Die Anwendung des UN-Kaufrechts beschränkt sich auf<br />

den grenzüberschreitenden Handel.<br />

Vorraussetzung für die Anwendung ist, dass die Staaten zu den Vertragsstaaten des Wiener<br />

Vertrages von 1980 gehören. Die Anwendung des UN-Kaufrechts hängt nicht von der<br />

Staatsbürgerschaft der Parteien, sondern vom Standort der Geschäftssitze ab.<br />

Zu beachten ist, dass das UN-Kaufrecht nicht auf <strong>in</strong>ternationale Kaufverträge zwischen den<br />

nordischen Ländern selbst anwendbar ist, da Dänemark, F<strong>in</strong>nland, Island, Norwegen und<br />

Schweden die Anwendung der Konvention für <strong>in</strong>nernordische Käufe zugunsten der<br />

Anwendung der vere<strong>in</strong>heitlichten nordischen Kaufgesetze ausgeschlossen haben.<br />

Der Kaufvertrag kommt, genau wie im deutschen Zivilrecht, durch Angebot und Annahme<br />

zustande. Die Annahme kann ausdrücklich, durch konkludentes Verhalten oder<br />

stillschweigend erklärt werden.<br />

Der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Er muss, anders wie im deutschen<br />

Recht, die Zahlung regelmäßig an den Geschäftssitz des Verkäufers leisten.<br />

Das UN-Kaufrecht gilt jedoch nicht, wenn zwischen den Parteien <strong>in</strong>dividuelle<br />

Rechtswahlvere<strong>in</strong>barungen getroffen wurden.<br />

50


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Frankreich<br />

2. Aspekte des französischen Rechts<br />

2.1. Verträge und deren Formerfordernisse<br />

2.1.1. Allgeme<strong>in</strong><br />

2.1.2. Besonderheiten bei Kaufleuten<br />

2.2. Verbraucherschutz<br />

2.3. Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und ihre Ausgestaltung<br />

2.4. Kreditsicherungsmittel für bewegliches und unbewegliches Vermögen<br />

2.5. Regelungen über die Zulässigkeit Allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

2.6. Übertragung des Eigentums an Grundstücken<br />

2.6.1. Allgeme<strong>in</strong><br />

2.6.2. Beteiligte<br />

2.6.3. Der Vertragsgegenstand<br />

2.6.4 Offerte & Akzept<br />

2.6.5. Die Vorverträge<br />

2.6.6. Der Abschluss des endgültigen Kaufvertrags<br />

2.6.7. Die Pflichten des Verkäufers<br />

2.7. Die Stellung des Gläubigers im Insolvenzfall<br />

2.7.1. Vorteile des Schuldners- Nachteile des Gläubigers<br />

2.7.2. Ablauf des Verfahrens <strong>in</strong> Frankreich<br />

2.8. Das Wettbewerbsrecht und se<strong>in</strong>e Grundstrukturen<br />

2.8.1. Institutionen<br />

2.8.2. Grundsatz<br />

2.8.3. Auswirkungen auf die e<strong>in</strong>zelnen Bereiche<br />

2.8.4. Rechtsverfolgung<br />

2.9. Das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Frankreich<br />

3. Literatur<br />

51


Frankreich<br />

Allgeme<strong>in</strong>:<br />

Frankreich (amtlich République Française) ist e<strong>in</strong> Land <strong>in</strong> Westeuropa. Es grenzt im Norden<br />

an den Ärmelkanal, die Straße von Dover und die Nordsee, im Nordosten an Belgien und<br />

Luxemburg, im Osten an Deutschland, die Schweiz und Italien, im Süden an das Mittelmeer,<br />

Monaco, Andorra und Spanien und im Westen an den Atlantischen Ozean. Sowohl die Nord-<br />

Süd-Ausdehnung als auch die Erstreckung von Westen nach Osten betragen maximal etwa<br />

1000 Kilometer. Die Hauptstadt von Frankreich ist Paris. Zum Staatsgebiet Frankreichs<br />

gehören zudem die vier Überseedepartements (Départements d’Outre-Mer, DOM)<br />

Französisch-Guayana <strong>in</strong> Südamerika, Mart<strong>in</strong>ique und Guadeloupe <strong>in</strong> der Karibik und Réunion<br />

im Indischen Ozean, die beiden Gebietskörperschaften (Collectivités territoriales, CT) St-<br />

Pierre-et-Miquelon im Nordatlantik und Mayotte vor der ostafrikanischen Küste sowie die<br />

vier Überseeterritorien (Territoires d’Outre-Mer, TOM) mit beschränkter Selbstbestimmung,<br />

die nicht mehr als Teil des Mutterlandes gelten: Neukaledonien, Französisch-Polynesien,<br />

Terres Australes et Antarctiques (südliche und antarktische Territorien Frankreichs) sowie die<br />

Inseln Wallis et Futuna. Frankreich hat e<strong>in</strong>schließlich der Insel Korsika e<strong>in</strong>e Fläche von 543<br />

965 Quadratkilometern; damit ist es nach Russland und der Ukra<strong>in</strong>e das drittgrößte Land <strong>in</strong><br />

<strong>Europa</strong>.<br />

Das Land hat etwa 59,8 Millionen E<strong>in</strong>wohner, woraus sich e<strong>in</strong>e Bevölkerungsdichte von 110<br />

E<strong>in</strong>wohnern pro Quadratkilometer ergibt. Die Bevölkerung ist ethnisch relativ homogen, 94<br />

Prozent der E<strong>in</strong>wohner s<strong>in</strong>d französische Staatsbürger. Die größten Gruppen ausländischer<br />

Herkunft s<strong>in</strong>d Algerier, Portugiesen, Marokkaner, Italiener und Spanier. E<strong>in</strong>en<br />

Siedlungsschwerpunkt bildet die Île-de-France; <strong>in</strong> diesem Gebiet liegt die Bevölkerungsdichte<br />

bei 839 E<strong>in</strong>wohnern pro Quadratkilometer.<br />

Die Amtssprache Französisch wird von der großen Mehrheit der Landesbevölkerung<br />

gesprochen. Daneben existieren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Gebieten Regionalsprachen; Bretonisch <strong>in</strong> der<br />

Bretagne, Baskisch und Katalanisch <strong>in</strong> den Pyrenäen, Provenzalisch <strong>in</strong> Teilen der Provence,<br />

Okzitanisch im Languedoc, Flämisch <strong>in</strong> Flandern sowie Deutsch im Elsass und <strong>in</strong> Lothr<strong>in</strong>gen.<br />

Der im Elsass gesprochene deutsche Dialekt wird Elsässisch genannt.<br />

In Frankreich hat die Pflege der französischen Sprache e<strong>in</strong>en großen Stellenwert. Trotz<br />

e<strong>in</strong>iger durch den Verfassungsrat vorgeschriebener Veränderungen ist weiterh<strong>in</strong> das als Loi<br />

Toubon bekannt gewordene Gesetz aus dem Jahr 1994 <strong>in</strong> Kraft, das den obligatorischen<br />

Gebrauch der französischen Sprache <strong>in</strong> Werbung, Dokumenten und auf Kongressen vorsieht<br />

und Zuwiderhandlungen mit Geldbußen ahndet. Dies richtet sich vor allem gegen die auch <strong>in</strong><br />

Frankreich weit verbreiteten Anglizismen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Gefahr für die kulturelle Identität<br />

gesehen wird.<br />

52


Frankreich<br />

1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Frankreich ist das Mutterland des romanischen Rechtskreises, dem im engeren S<strong>in</strong>ne zudem<br />

Belgien und Luxemburg angehören. Weiter gefasst s<strong>in</strong>d auch die Niederlande, Italien,<br />

Portugal, Spanien, e<strong>in</strong>ige late<strong>in</strong>amerikanische Staaten sowie die nordamerikanischen Staaten<br />

Louisiana und Quebec von diesen Wurzeln des rechtlichen Verständnisses geprägt.<br />

Der französischen Zivilgesetzgebung liegt der „Code Civil“ (CC) von 1804 zu Grunde. Dieser<br />

entstand <strong>in</strong> der Konsequenz der revolutionären Ereignisse von 1789 und hat se<strong>in</strong>e Ursprünge<br />

<strong>in</strong> der germanischen und römischen Rechtstradition. Der CC ist auch heute noch die zentrale<br />

Quelle des französischen Privatrechts. In den vergangenen 200 Jahren wurde er jedoch durch<br />

zahlreiche Ergänzungs- und Erneuerungsgesetzgebungen abgeändert.<br />

Das französische Handelsrecht ist aus dem CC ausgeklammert. Dessen Grundsätze s<strong>in</strong>d im<br />

„Code de commerce“ geregelt. Dieser ist 1807 entstanden und wurde 2000 neu kodifiziert.<br />

Romanischer<br />

Rechtskreis<br />

Frankreich<br />

BeNeLux<br />

Spanien<br />

Portugal<br />

Italien<br />

Deutscher<br />

Rechtskreis<br />

Deutschland<br />

Schweiz<br />

Türkei<br />

Österreich<br />

Griechenland<br />

Abbildung 1: Rechtskreise <strong>in</strong> <strong>Europa</strong><br />

<strong>Europa</strong><br />

Common-Law<br />

England<br />

Irland<br />

Nordischer<br />

Rechtskreis<br />

Schweden<br />

Norwegen<br />

F<strong>in</strong>nland<br />

Dänemark<br />

Island<br />

Der CC ist ähnlich wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) <strong>in</strong> verschiedene Teile<br />

(Buch 1-3) gegliedert. Der genaue Aufbau sowie der Inhalt der e<strong>in</strong>zelnen Bücher ist der<br />

folgenden Abbildung zu entnehmen:<br />

53


1. Buch: Über Personen<br />

Frankreich<br />

• Familienrecht, Personenstandsrecht, M<strong>in</strong>derjährigenrecht, Volljährigkeit, etc.<br />

2. Buch: Über Sachen und verschiedene Arten des Eigentums<br />

• Eigentum, Nießbrauch, Dienstbarkeiten<br />

3. Buch: Über die verschiedenen Arten des Eigentumerwerbs<br />

• Kauf, Tausch, Erbfolge, Produkthaftung, Auftrag, Verjährung, Besitztum, etc.<br />

Abbildung 2: Aufbau des Code Civil<br />

Der Code de commerce ist <strong>in</strong> neun Bücher gegliedert. Dessen Inhalt stellt sich wie folgt dar:<br />

1. Buch: Handel im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

2. Buch: Handelsgesellschaften<br />

3. Buch: Besondere Arten des Kaufs und Exklusivvere<strong>in</strong>barungen<br />

4. Buch: Wettbewerbs-/Kartellrecht<br />

5. Buch: Wechselrecht und handelsrechtliche Sicherheiten<br />

6. Buch: Insolvenzrecht<br />

7. Buch: Organisation des Handels<br />

8. Buch: Reglementierte Berufe<br />

9. Buch: Geltung des Code de commerce <strong>in</strong> Überseeterritorien Frankreichs<br />

Abbildung 3: Aufbau des Code de commerce<br />

In der folgenden Ausarbeitung werden wir uns überwiegend mit dem 2. und<br />

3. Buch des CCf sowie Auszügen aus dem Code de commerce befassen.<br />

2. Aspekte des französischen Rechts<br />

2.1. Verträge und deren Formerfordernisse<br />

54


Frankreich<br />

2.1.1. Allgeme<strong>in</strong><br />

Rechtsgeschäfte <strong>in</strong> Frankreich können nach dem CC grundsätzlich formfrei gestaltet und<br />

geschlossen werden.<br />

In e<strong>in</strong>igen Ausnahmefällen def<strong>in</strong>iert das französische Recht jedoch gewisse<br />

Formerfordernisse. Diese Formvorschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Article (Art.) 1317 ff CC näher def<strong>in</strong>iert.<br />

Es gibt die Möglichkeit der notariellen Beurkundung („acte authentique) oder der Schriftform<br />

(„acte sous se<strong>in</strong>g privé“) des Vertrages. Für die Nichte<strong>in</strong>haltung dieser Formerfordernisse<br />

sieht der CC zweierlei Konsequenzen vor:<br />

Zum e<strong>in</strong>en kann die Nichte<strong>in</strong>haltung entsprechend dem §125 BGB im deutschen Recht die<br />

Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes mit sich br<strong>in</strong>gen. Derart gelagerte Fälle bezeichnet man<br />

dann als so genannte „formes solonnelles“ (feierliche Form).<br />

Im Gegensatz dazu gibt es jedoch auch die Möglichkeit, dass die E<strong>in</strong>haltung der Form nur<br />

dem Beweis im Streitfall dient. Hier spricht man von „formes probantes“ (beweiskräftige<br />

Form). Das Rechtsgeschäft besitzt zwar volle Gültigkeit, der Anspruchsberechtigte erhält<br />

jedoch nur e<strong>in</strong> materielles Recht. Prozessual wird er es nur dann durchsetzen können, wenn es<br />

ihm gel<strong>in</strong>gt, den Anspruch begründende schriftliche Äußerungen des Gegners beizubr<strong>in</strong>gen.<br />

Zeugenbeweise s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> solchen Fällen nicht zugelassen.<br />

E<strong>in</strong> Beispiel für e<strong>in</strong>en solchen Fall ist jeder Kaufvertrag zwischen Privatleuten, der e<strong>in</strong>en<br />

Verkaufs-/Kaufpreis von 800 € (5000 FF) überschreitet. Dieser Sachverhalt ist <strong>in</strong> Art. 1341<br />

CC geregelt.<br />

Art. 1341. „Rechtsgeschäfte müssen notariell beurkundet oder privatschriftlich se<strong>in</strong>, wenn ihr<br />

Gegenstand e<strong>in</strong>e Summe oder e<strong>in</strong>en Wert übersteigt, der durch Verordnung bestimmt wird,<br />

selbst für H<strong>in</strong>terlegungsverträge, und es wird ke<strong>in</strong> Zeugenbeweis zugelassen gegen oder über<br />

den Inhalt der Urkunde h<strong>in</strong>aus, noch über da, was angeblich vor, während oder nach der<br />

Rechtshandlung gesagt wurde, falls es sich nicht um e<strong>in</strong>e niedrigere Summe oder niedrigeren<br />

Wert handelt. Das berührt nicht, was für Handelsverträge vorgeschrieben ist.“<br />

2.1.2. Besonderheiten bei Kaufleuten<br />

Wie dem letzten Satz des Art. 1341 CC zu entnehmen ist, gelten die <strong>in</strong> den vorangegangenen<br />

Ausführungen genanten Formvorschriften pr<strong>in</strong>zipiell nicht für Handelsverträge. Ähnlich wie<br />

im deutschen Recht, <strong>in</strong> dem Verträge zwischen Kaufleuten ergänzend im Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) geregelt s<strong>in</strong>d, kennt man wie bereits erwähnt <strong>in</strong> Frankreich neben dem CC noch den<br />

„Code de Commerce“ (C.Com).<br />

Der C.Com sieht im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten ke<strong>in</strong>e besonderen Formerfordernisse<br />

vor. Die Schriftform wird aus Nachweisgründen jedoch empfohlen. Es ist gemäß Art. 109<br />

C.Com jedoch auch möglich, Beweise anders als durch schriftliche Verträge zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Beispiele für derartige Beweise s<strong>in</strong>d: akzeptierte Rechnungen, Schriftverkehr,<br />

Zeugenaussagen, etc.<br />

55


Frankreich<br />

2.2. Verbraucherschutz<br />

In Frankreich ist der Verbraucherschutz, im Folgenden auch als Konsumentenschutz<br />

bezeichnet, sehr stark ausgeprägt. Der Konsument wird als zu schützendes Subjekt<br />

hervorgehoben. Unter Konsument versteht man nach der französischen Auffassung zum e<strong>in</strong>en<br />

hauptsächlich den Endverbraucher von Waren und Dienstleistungen, andererseits wird aber<br />

auch der Zwischenabnehmer/-händler als Konsument bzw. Verbraucher betrachtet.<br />

Grundlage des französischen Konsumentenschutzes s<strong>in</strong>d der „code de la consommation de<br />

1983“, der „nouveau code de commerce“ und die „strategie pour la politique des<br />

consommateurs de 2002 à 2006“. Die 1999 verabschiedete Verbraucherschutzrichtl<strong>in</strong>ie für<br />

<strong>Europa</strong>, die europaweit gewisse Standardrechte für Verbraucher vere<strong>in</strong>heitlichen soll, wurde<br />

<strong>in</strong> Frankreich bisher noch nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesetz umgesetzt. Hauptverantwortlich für den<br />

Schutz des Konsumenten ist das M<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, F<strong>in</strong>anzen und Industrie unter<br />

Leitung von Monsieur Renaud Dutreil.<br />

Der Verbraucherschutz verfolgt <strong>in</strong> Frankreich die folgenden beiden Hauptaufgaben:<br />

1. Physische Sicherheit von Waren und Dienstleistungen<br />

2. Wirtschaftlicher Schutz des Verbrauchers, d.h. der<br />

Verbraucher soll durch h<strong>in</strong>reichende Aufklärung zu<br />

e<strong>in</strong>em eigenverantwortlich handelndem Wirtschafts-<br />

subjekt werden und somit am Marktgeschehen als<br />

gleichwertiger Partner der Kaufleute teilnehmen können.<br />

Zum Abschluss dieses Gliederungspunktes möchten wir noch e<strong>in</strong> Beispiel für die anfangs<br />

erwähnte starke Ausprägung des französischen Konsumentenschutzes geben. Hierzu bedienen<br />

wir uns dem Verbot missbräuchlicher Klauseln, auf das im franzischen Recht besonders Wert<br />

gelegt wird:<br />

Gerichte s<strong>in</strong>d dafür zuständig, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu untersagen.<br />

Dabei können sie sich auf zwei nützliche Verzeichnisse beziehen. E<strong>in</strong>erseits die dem „Code<br />

de la consommation“ als Anlage beigefügte, aus der bereits erwähnten europäischen<br />

Richtl<strong>in</strong>ie entnommene, Liste mit 17 allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlichen missbräuchlichen Klauseln.<br />

Zum anderen die Empfehlung der „Commission des Clausens Abusives“ (CCA), die e<strong>in</strong>e Art<br />

„rote Liste“ von missbräuchlichen Klauseln darstellt. Diese dient auch Verbrauchern als Hilfe<br />

zur Erkennung rechtswidriger Formulierungen.<br />

2.3. Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und ihre Ausgestaltung<br />

Das UN-Kaufrecht regelt das Zustandekommen(Angebot und Annahme) von Kaufverträgen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Vere<strong>in</strong>barung von AGB´s. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden jedoch die<br />

Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für<br />

den Fall , dass e<strong>in</strong>e Seite die ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.<br />

56


Frankreich<br />

Gemäß den Grundlagen des Code Civil (CC) ist e<strong>in</strong> Kaufvertrag abgeschlossen, sobald<br />

Käufer und Verkäufer übere<strong>in</strong>stimmende Willenserklärungen abgegeben haben. Une<strong>in</strong>igkeit<br />

h<strong>in</strong>dert den Vertragsschluss mangels Übere<strong>in</strong>stimmung, außer wenn sie sich auf<br />

Zusatzelemente(bzw. unwesentliche Bestandteile) des Vertrages beziehen ,also auf solche<br />

Bestandteile, welche die Parteien nicht zu wesentlichen gemacht haben. Die wesentlichen<br />

Bestandteile des Vertrages s<strong>in</strong>d die verkaufte Sache und der Preis. Die Übere<strong>in</strong>stimmung hat<br />

e<strong>in</strong>e sofortige und abschließende Wirkung, so dass ke<strong>in</strong>e Vertragspartei ohne Zustimmung der<br />

anderen Seite mehr die Ausführung des Vertrages verweigern darf.<br />

Nach den Regeln des französischen Rechts gilt e<strong>in</strong> Kaufvertrag dann als abgeschlossen, wenn<br />

die Zustimmung vom Vertragspartner abgegeben wird, nicht erst beim Empfang dieser<br />

Willenserklärung. Diese Regeln können jedoch durch vorvertragliche Klauseln abgeändert<br />

werden.<br />

Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, gewisse Umstände oder<br />

Verhaltensweisen können als Übere<strong>in</strong>stimmung gedeutet werden. Der Angebotsempfänger<br />

kann das Angebot erörtern, soll heißen ,zu den Bed<strong>in</strong>gungen verhandeln, unter denen er zu<br />

e<strong>in</strong>er Annahmen bereit ist. Wenn er e<strong>in</strong> Gegenangebot aufstellt, so gilt dies als Ablehnung des<br />

ihm angetragenen Angebotes, begleitet von e<strong>in</strong>em neuen Angebot. Bis zur Annahme kann<br />

dieses frei widerrufen werden. Trotzdem gesteht die Rechtssprechung gelegentlich<br />

Schadensersatz zu, oder verurteilt zu der somit erzwungenen Ausführung des Vertrages ,<br />

wenn sie davon ausgeht, das von vornhere<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Widerruf dieses Angebotes geplant war.<br />

Nach Art. 1641 Code Civil haftete der Verkäufer verschuldensabhängig für verborgene<br />

Mängel der Kaufsache mit der Folge, das der Käufer Wandlung oder M<strong>in</strong>derung verlangen<br />

kann. Hat der Verkäufer den versteckten Fehler gekannt, ist er darüber h<strong>in</strong>aus nach Art. 1645<br />

CC zum Schadensersatz verpflichtet. Kannte der Käufer den Mangel, entfällt der<br />

Gewährleistungsanspruch. E<strong>in</strong>e eigentliche Gewährleistungsfrist gibt es nicht. Die<br />

Geltendmachung der Sachmängel ist auf e<strong>in</strong>e „kurze Frist“ nach deren Entdeckung<br />

beschränkt. Sie beträgt ca. sechs bis zwölf Monate.<br />

2.4. Kreditsicherungsmittel für bewegliches und unbewegliches Vermögen<br />

• Bürgschaft<br />

• Privilegien<br />

• Hypothek<br />

• Pfandrecht<br />

• Besitzabhängige Pfandrechte<br />

57


Frankreich<br />

2.5. Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

E<strong>in</strong> dem AGB-Gesetz vergleichbarer, von den Gerichten durchsetzbarer Schutz gegen<br />

missbräuchliche und unbillige Vertragsklauseln ist <strong>in</strong> Frankreich noch nicht vollständig<br />

erreicht. Auch das neue Verbraucherschutzgesetz v. 18.01.1992 erteilt den Gerichten nicht die<br />

Befugnis, unangemessene Vertragsklauseln für nichtig zu erklären. Allerd<strong>in</strong>gs kündigt das<br />

Gesetz e<strong>in</strong>en „ Code de la Consommation“ (Verbrauchergesetzbuch) an, das<br />

Verbraucherschützende Klauselverbote enthalten soll. Die Vorschriften betreffen nicht nur<br />

den Kauf von beweglichen Konsumgütern durch den Endverbraucher sondern auch den<br />

Erwerb von Immobilien durch Private. Der Richter wird „clauses abusives“ <strong>in</strong> solchen<br />

Verträgen außer Kraft setzen. Die Klauseln sollten vielmehr erst durch die Verordnung der<br />

Exekutive auf Vorschlag der „ Commission des Clauses abusives“ für unwirksam erklärt<br />

werden. Diese Commission hat zwar zahlreiche Empfehlungen ausgesprochen, jedoch wurden<br />

nur zwei Verbotsverordnungen erlassen.<br />

2.6. Übertragung des Eigentums an Grundstücken<br />

Zu den Besonderheiten des Grundstückkaufs & -verkaufs <strong>in</strong> Frankreich zählen<br />

• der unmittelbarer Übergang des Eigentums bei Vertragsabschluss<br />

• die verschiedene Formen von Vorverträgen<br />

• der Umfang der Haftung für Sach- & Rechtsmängel und<br />

• e<strong>in</strong>ige steuerliche Aspekte des Grundstückgeschäfts<br />

2.6.1. Allgeme<strong>in</strong><br />

Natürliche Personen können <strong>in</strong> Frankreich ohne weiteres Grundstücke erwerben und<br />

veräußern. Das Gleiche gilt für juristische Personen, wenn ihre Rechtspersönlichkeit <strong>in</strong><br />

Frankreich anerkannt ist.<br />

Die Parteien könne e<strong>in</strong>e Drittperson zu e<strong>in</strong>em Grundstückkauf bevollmächtigen, wobei e<strong>in</strong><br />

Notar im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e notariell beurkundete Vollmacht verlangt.<br />

Die Vertragsparteien müssen selbstverständlich rechts- & handlungsfähig se<strong>in</strong>.<br />

2.6.2. Beteiligte am Grundstückkauf &-verkauf<br />

a) Die Immobiliar<strong>in</strong>vestitionsgesellschaft ( „S.C.I.“ )<br />

Überaus flexible Gesellschaftsform, die den allgeme<strong>in</strong>en Regeln der Zivilgesellschaften<br />

unterworfen ist. Sie dient der Verwaltung e<strong>in</strong>er oder mehrerer Immobiliarobjekte, welche<br />

von Teilhabern beispielsweise bei der Gründung als Sache<strong>in</strong>lage e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

E<strong>in</strong>erseits ermöglicht sie mehreren Personen den geme<strong>in</strong>samen Grundstückerwerb,<br />

andererseits wird beim Ableben e<strong>in</strong>es Eigentümers mit mehreren Erben e<strong>in</strong>e komplizierte<br />

Teilung vermieden, da lediglich e<strong>in</strong> Anrecht auf Gesellschaftsanteile besteht.<br />

58


Frankreich<br />

b) Der Immobilienmakler ( „agent immobilier“ )<br />

Se<strong>in</strong>e Tätigkeit wird <strong>in</strong> Frankreich durch das Gesetz vom 2.Januar 1970 erfasst. „Der<br />

Immobilienmakler ist e<strong>in</strong> Kaufmann, dessen Tätigkeit durch e<strong>in</strong>e Provision („commission“)<br />

vergütet wird“. Neben gewissen beruflichen Pflichten, wie dem Führen e<strong>in</strong>es<br />

chronologischen Registers der erhaltenen Aufträge sowie dem lesbaren Anschlagen se<strong>in</strong>er<br />

Gewerbesche<strong>in</strong>nr. & Umfang der Garantie, besteht ebenfalls e<strong>in</strong>e Aufklärungspflicht.<br />

Diese bezieht sich <strong>in</strong>sbesondere auf den Auftragsumfang, den Wert des Objekts und die<br />

geltenden gesetzlichen Vorschriften (weite Auslegung franz. Gerichte).<br />

Der erteilte Auftrag muss zw<strong>in</strong>gend schriftlich abgefasst se<strong>in</strong> und bestimmte Klauseln<br />

enthalten. E<strong>in</strong>e zeitliche Beschränkung als auch die festgelegte Provision s<strong>in</strong>d Bestandteil<br />

dessen.<br />

Grundsätzlich handelt es sich um e<strong>in</strong>e auf die Vermittlung e<strong>in</strong>es Vertrags gerichtete<br />

Beauftragung.<br />

c) Der Notar<br />

Se<strong>in</strong>e Mitwirkung ist bei jedem Liegenschaftserwerb notwendig, da nur der Notar den<br />

sogenannten „acte authentique“, d.h. den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aufsetzen<br />

kann, der für die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch („fichier dela conservation des hypotheques“)<br />

unumgänglich ist. Erst mit dem Grundbuche<strong>in</strong>trag kann der Eigentumsübergang Dritten<br />

entgegengehalten werden.<br />

Abgesehen von der Aufklärungspflicht, muss er sich zusätzlich über die Zweckmäßigkeit<br />

der Verträge, die Rechte der Parteien, ihre Identität etc. versichern.<br />

2.6.3. Der Vertragsgegenstand<br />

Dieser muss bestimmt oder bestimmbar se<strong>in</strong>. Ferner machen die Regeln des Grundbuches<br />

e<strong>in</strong>e klare Identifizierung der Liegenschaft unumgänglich, wozu die Beschreibung des<br />

Grundstücks, des Ortes, die Fläche & Parzellennr. sowie Straße & Hausnr. gehören.<br />

a) Verkauf e<strong>in</strong>es Stockwerkeigentumsanteil („lot de copropriete“)<br />

Nach Informieren der Stockwerkeigentümer kann der Ver-/kauf frei erfolgen. Zw<strong>in</strong>gend ist<br />

dabei das Erwähnen der Fläche des vom Sonderrecht erfassten Teil. Bei Nichtbeachtung<br />

kann der zu Schaden gekommene Erwerber während 1 Jahres M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises<br />

verlangen.<br />

Die Verwendung des Anteils kann durch Bestimmungen im Stockwerkeigentumsreglement<br />

beschränkt werden.<br />

b) Mangels entgegenstehender Abmachungen f<strong>in</strong>det der Ver-/kauf mit Bestandteilen statt, d.h.<br />

was nicht abtrennbar ist und zum Gebrauch unerlässlich. Dort bef<strong>in</strong>dliche Möbel & an die<br />

Person des Eigentümers gebundene Rechte werden vom Ver-/kauf nicht erfasst.<br />

Der Mieter verfügt im Allgeme<strong>in</strong>en über e<strong>in</strong> Vorkaufsrecht bei Kündigung des Verkäufers<br />

59


Frankreich<br />

zum Zweck des Verkaufs der Liegenschaft. In diesem Fall muss der Verkäufer dem Mieter<br />

m<strong>in</strong>destens 6Monate vor Ablauf des Mietvertrages e<strong>in</strong>e Kaufofferte machen.<br />

2.6.4 Offerte & Akzept<br />

Im juristischen S<strong>in</strong>ne muss das zum Verkauf angebotene Objekt m<strong>in</strong>destens preislich<br />

bestimmt oder bestimmbar se<strong>in</strong>. Sie muss ohne Vorbehalt, im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Aufforderung zur<br />

E<strong>in</strong>leitung von Verhandlungen formuliert werden, um die b<strong>in</strong>dende Wirkung e<strong>in</strong>es<br />

vorbehaltlos abgegebenen Akzepts zu vermeiden. Aufmerksamkeit gilt der Tatsache, dass der<br />

Kaufvertrag gemäß Art. 1583 des franz. Zivilgesetzbuches („Code Civil“) „gültig zustande<br />

gekommen ist, sobald die Offerte ohne Vorbehalt akzeptiert wurde.<br />

Der Austausch der übere<strong>in</strong>stimmenden gegenseitigen Willensäußerungen der Parteien ist<br />

formlos gültig und zur Vertragsbildung genügend.“<br />

Ohne Fristsetzung kann die Offerte frei widerrufen werden. Richtet sie sich an e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Person, ist der Widerruf erst nach Ablauf e<strong>in</strong>er angemessenen Frist möglich.<br />

Seit dem Gesetz „SRU“ (vom 13.12.2000) verfügt der nicht berufsmäßige Käufer über e<strong>in</strong>e<br />

Frist von 7 Tagen zum Widerruf.<br />

Immobilienagenturen fordern häufig e<strong>in</strong>e Kaufofferte des Interessenten, also e<strong>in</strong> schriftliches<br />

Kaufangebot mit/ohne Gültigkeitsdauer. Bei Akzeptanz durch den Verkäufer kommt dann e<strong>in</strong><br />

gültiger Vertrag zustande. Der Vorteil des Verkäufers besteht <strong>in</strong> der Auswahl zwischen<br />

mehreren Offerten.<br />

E<strong>in</strong>e Offerte ohne Gültigkeitsdauer kann jederzeit zurückgenommen werden, solange der<br />

Verkäufer sie nicht angenommen hat. Gemäß dem oben genannten „SRU“ „ist e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitiges<br />

Versprechen im H<strong>in</strong>blick auf den Erwerb e<strong>in</strong>es Grundstückes nichtig, wenn e<strong>in</strong> Geldbetrag<br />

verlangt oder entgegengenommen wird.“<br />

2.6.5 Die Vorverträge<br />

In den überaus meisten Fällen wird e<strong>in</strong> Liegenschaftsgeschäft mit e<strong>in</strong>em Vorvertrag<br />

abgeschlossen.<br />

a) Das e<strong>in</strong>seitiges Verkaufsversprechen ( „promesse unilaterale“ )<br />

In e<strong>in</strong>em formlos gültigen, üblicherweise notariell beglaubigten Verkaufsversprechen<br />

verpflichtet sich der Eigentümer, die Liegenschaft dem Begünstigten zu verkaufen, der zum<br />

e<strong>in</strong>en über e<strong>in</strong>e gewisse Frist verfügt, um se<strong>in</strong>en Entscheid zu bestätigen, zum anderen<br />

besitzt er e<strong>in</strong>e Kaufoption, die gegen H<strong>in</strong>terlegung e<strong>in</strong>es Geldbetrages (allg. 10% des<br />

Kaufpreises) <strong>in</strong> die Praxis umgesetzt wird. Grundsätzlich wird dem Begünstigten der<br />

Geldbetrag zurückbezahlt, wenn die Option nicht wahrgenommen wird.<br />

Das e<strong>in</strong>seitige Verkaufsversprechen muss bei der Steuerverwaltung registriert werden.<br />

60


Frankreich<br />

Die Unterlassung zieht die Nichtigkeit des Versprechens nach sich.<br />

Das Optionsrecht des Begünstigten kann an e<strong>in</strong>e Drittperson übertragen werden. Häufig ist<br />

das die <strong>in</strong> der Zwischenzeit gegründete „S.C.I.“.<br />

b) Das gegenseitige Verkaufsversprechen ( „promesse synallagmatique“ )<br />

Verpflichtung der Parteien, Ver-/kauf bei e<strong>in</strong>em bestimmten Preis durchzuführen. Gemäß<br />

Art. 1489 Zivilgesetzbuch „kommt das Verkaufsversprechen dem Verkauf gleich, wenn<br />

E<strong>in</strong>igkeit über die Sache und den Preis besteht.“ Das gegenseitige Verkaufsversprechen<br />

be<strong>in</strong>haltet sämtliche Elemente des endgültigen Vertrags. In der Praxis enthält es ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere Suspensivbed<strong>in</strong>gungen bezüglich e<strong>in</strong>er zukünftigen und ungewissen<br />

Tatsache. Nach franz. Recht ist die potestative Bed<strong>in</strong>gung anzufügen, d.h. wenn die<br />

Erfüllung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Handlung e<strong>in</strong>er Vertragspartei besteht, die Ungültigkeit der Obligation<br />

zur Folge hat.<br />

„Das gegenseitige Verkaufsversprechen ist e<strong>in</strong> Vorvertrag, anhand dessen die Parteien<br />

sich zum Ver-/kauf zu e<strong>in</strong>em bestimmten Preis verpflichten.“<br />

Er ist unabhängig von anderen Verträgen oder kann Teil e<strong>in</strong>es anderen Vertrages se<strong>in</strong>.<br />

Im Fall der Missachtung kann der Begünstigte lediglich Schadensersatz geltend machen.<br />

E<strong>in</strong>e Ungültigkeitserklärung des Verkaufs ist nur möglich, wenn der Käufer nicht nur<br />

Kenntnis des Rechts hatte, sondern auch von dessen Absicht, es auszuüben.<br />

2.6.6 Der Abschluss des endgültigen Kaufvertrags<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en wird der Vorvertrag durch Unterzeichnung e<strong>in</strong>es notariell beurkundeten<br />

Vertrags erfüllt, der weitgehend dem Inhalt des Vorvertrags entspricht, was dessen zentrale<br />

Bedeutung offenbar macht. Die Frist zwischen diesen Verträgen beträgt grundsätzlich 2-3<br />

Monate und dient dem Notar zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen.<br />

Nach franz. Rechtsauffassung ist „der Vertrag gültig zustande gekommen und das Eigentum<br />

übertragen worden, sobald die Parteien die übere<strong>in</strong>stimmenden Willenserklärungen<br />

ausgetauscht haben.“ E<strong>in</strong> Notar nimmt danach die öffentliche Beurkundung des Vertrages<br />

vor, damit der Vertragsabschluss grundbuchamtlich publiziert werden kann und somit auch<br />

gegenüber 3. wirksam ist.<br />

Die Gefahr geht zusammen mit dem Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer über. Bei<br />

e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>seitigen Verkaufsversprechen geht die Gefahr mit Ausübung der Kaufsoption über,<br />

unabhängig davon, ob Sache schon übertragen oder bezahlt wurde. Besondere<br />

Aufmerksamkeit gilt den Vertragsklauseln, da eventuelle Schäden vom Käufer getragen<br />

werden müssen, obwohl er noch nicht Eigentümer ist.<br />

Der Käufer wird Besitzer durch Übergabe der Schlüssel.<br />

Jeder Ver-/kauf muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Monatsfrist beim Steueramt registriert und<br />

Mutationskosten bezahlt werden. Der Besitzantritt kann als Eigentumsübertragung qualifiziert<br />

werden.<br />

61


Frankreich<br />

Zudem sollte der Verkäufer e<strong>in</strong>e Garantie e<strong>in</strong>holen, dass der Kaufpreis und weitere Kosten<br />

auch wirklich bezahlt werden können.<br />

2.6.7 Die Pflichten des Verkäufers<br />

Er hat den Käufer bezüglich der Liegenschaft über se<strong>in</strong>e Grundfläche, die Bauweise,<br />

beschränkte d<strong>in</strong>gliche Rechte, hängige Verfahren etc. zu <strong>in</strong>formieren. Ebenfalls muss er den<br />

Besitz übertragen, d.h. im Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs.<br />

Der Verkäufer gewährt dem Käufer den friedlichen Genuss von Eigentum und Besitz<br />

(„garantie d’eviction“).Besonders wichtig stellt sich die Klausel „charges et conditions“ dar,<br />

gemäß der der Verkäufer zulasten des Käufers se<strong>in</strong>e Haftung <strong>in</strong>sbesondere bezüglich<br />

versteckter Mängel teilweise reduzieren kann.<br />

„Sowohl natürliche als auch juristische Personen s<strong>in</strong>d für den realisierten Gew<strong>in</strong>n<br />

steuerpflichtig.“<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden:<br />

• Jede Partei sollte über ihren eigenen Notar und für den Vorvertrag über e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Rechtsbeistand verfügen<br />

• Es ist auf die Redaktion der Vertragsofferte und ganz besonders des Vorvertrags zu<br />

achten<br />

• Der Käufer hat die Liegenschaft, welche er zu kaufen beabsichtigt, selbstverständlich<br />

sorgfältig auf Mängel zu untersuchen und die entsprechenden Abklärungen zu treffen.<br />

2.7. Die Stellung des Gläubigers im Insolvenzfall<br />

Das deutsche Insolvenzrecht ist sehr zu Gunsten der Gläubiger ausgelegt. Mith<strong>in</strong> dauert die<br />

„Wohlverhaltensperiode“ 6 Jahre. In Deutschland ist mit e<strong>in</strong>er Dauer des Verfahrens von<br />

gegenwärtig 7-9 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen.<br />

Das EU-Ausland, <strong>in</strong>sbesondere Frankreich, ist bedeutend schuldnerfreundlicher und gibt<br />

se<strong>in</strong>en Bürgern wesentlich schneller die Möglichkeit e<strong>in</strong> normales Leben schuldenfrei zu<br />

führen.<br />

62


Frankreich<br />

2.7.1. Vorteile des Schuldners- Nachteile des Gläubigers<br />

Wie schon erwähnt, beansprucht das Insolvenzverfahren <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

m<strong>in</strong>destens 7-9 Jahren. An e<strong>in</strong>en vom Gericht festgesetzten Treuhänder muss der pfändbare<br />

Teil des E<strong>in</strong>kommens während der Wohlverhaltensphasen abgetreten werden. Die<br />

Gerichtskosten können vorübergehend gestundet aber nicht erlassen werden.<br />

In Frankreich dauert dieses Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung je nach Komplexität<br />

zwischen 9-18 Monaten. E<strong>in</strong>e Wohlverhaltenphase von 5-6 Jahren gibt es dort nicht. Mit<br />

Beschluss vom 18.09.2001 hat der Bundesgerichtshof <strong>in</strong> Karlsruhe (BGH) festgelegt, dass<br />

„die Entscheidungen der franz. Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt werden<br />

müssen, sofern sich dieses franz. Gericht für zuständig erklärt.“ Also können auch deutsche<br />

Staatsbürger <strong>in</strong> Frankreich das Verfahren erfolgreich durchführen, wenn sichergestellt ist,<br />

dass e<strong>in</strong> Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren auf sie zutrifft.<br />

2.7.2. Ablauf des Verfahrens <strong>in</strong> Frankreich<br />

Durch e<strong>in</strong>en Anwalt wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren & auf Erteilung<br />

der Restschuldbefeiung unter Vorlage e<strong>in</strong>es Mietvertrags (m<strong>in</strong>destens 6 Monate vor<br />

Antragsstellung), e<strong>in</strong>er Liste de Pieces, e<strong>in</strong>er Zusammenstellung der Gläubiger,<br />

Geburtsurkunde usw.<br />

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Zwangs- und<br />

Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt. Sie kommen also <strong>in</strong> den Genuss des vollen<br />

Gläubigerschutzes.<br />

Nach Übergabe e<strong>in</strong>es Berichts über ihre Rechts- und Sachlage durch den Insolvenzverwalter<br />

wird, sofern ke<strong>in</strong>e Masse vorhanden ist, das Verfahren wie <strong>in</strong> Deutschland abgewiesen.<br />

Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung vornehmen.<br />

Der Gläubiger hat demnach kaum bis gar ke<strong>in</strong>e Anspruchsgrundlage.<br />

2.8. Das Wettbewerbsrecht und se<strong>in</strong>e Grundstrukturen<br />

Das Wettbewerbsrecht umfasst die Gesamtheit aller Regeln, die auf Marktteilnehmer im<br />

Wettbewerb Anwendung f<strong>in</strong>den, damit der Wettbewerb ausreichend & nicht ausufernd ist.<br />

Der Gebrauch der französischen Sprache <strong>in</strong> Werbung und Warenvertrieb ist zw<strong>in</strong>gend.<br />

Es hat die e<strong>in</strong>zelnen Marktteilnehmer zu schützen und zugleich den Wettbewerb im<br />

öffentlichen Interesse zu erhalten.<br />

63


Frankreich<br />

Das Verbraucherschutzgesetz ist ke<strong>in</strong> konzeptioneller Teil des Wettbewerbsrechts, es<br />

bestehen aber zum Teil sehr ausufernde & restriktive Verbraucherschutzregeln im<br />

„Code de la Consommation“(Konsumentengesetz). Weiter Rechtsgrundlagen stellen die von<br />

der Rechtssprechung aus dem allgeme<strong>in</strong>en Deliktsrecht abgeleiteten Grundsätze sowie die<br />

Verordnung über Werbevorschriften dar.<br />

2.8.1. Institutionen<br />

a) Direction Generale<br />

E<strong>in</strong>e Abteilung des M<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft und F<strong>in</strong>anzen, die das Funktionieren des<br />

Marktes überwacht. Zum Schutz des Verbrauchers und als Hüter<strong>in</strong> der Wettbewerbsfreiheit<br />

kann sie Richtl<strong>in</strong>ien erlassen, um wettbewerbswidrige Praktiken zu unterb<strong>in</strong>den.<br />

b) Conseil de la Concurrence<br />

Als unabhängige Verwaltungsbehörde mit weitreichenden Machtbefugnissen ausgestattet,<br />

kann sie Entscheidungen fällen und Sanktionen verhängen. Diese beziehen sich auf<br />

Rechtsschutzmaßnahmen, Beendigung oder Änderung wettbewerbswidriger Praktiken<br />

und die Weiterleitung von Akten an die Staatsanwaltschaft (Verordnung vom 01.12.1986)<br />

Der Conseil hat e<strong>in</strong>e beratende und e<strong>in</strong>e rechtssprechende Aufgabe. Er setzt sich aus 16<br />

Mitgliedern zusammen, aus Bereichen der ordentlichen oder<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Berufsgruppen oder aufgrund ihrer Kompetenzen <strong>in</strong><br />

wirtschaftlichen, wettbewerbsrechtlichen oder verbraucherrechtlichen Angelegenheiten.<br />

Die Benennung erfolgt alle 6 Jahre.<br />

c)Die Gerichtsbarkeit<br />

Als Zivil- & Strafgerichtsbarkeit und evtl. Verwaltungsgerichtsbarkeit sichern sie den<br />

Respekt vor der Freiheit des Wettbewerbs, <strong>in</strong>sbesondere im Fall der „Concurrence<br />

deloyale“. Darunter wird e<strong>in</strong> Wettbewerbshandeln verstanden, das sich <strong>in</strong> exzessiven<br />

oder aggressiven Verhaltensweisen äußert. Nicht jedes „wilde“ Verhalten wird akzeptiert,<br />

die Wettbewerber sollen die „usages loyaux du commerce“ also die Handelssitten<br />

akzeptieren.<br />

2.8.2. Grundsatz<br />

Die Generalklauseln der Art. 1382 & 1383 Code Civil „verpflichten jede Person dazu, den<br />

Schaden wieder gut zu machen, den sie angerichtet haben“(wettbewerbsrechtlicher<br />

Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch).<br />

Die Elemente des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs s<strong>in</strong>d:<br />

• E<strong>in</strong> rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten<br />

• E<strong>in</strong> Schaden<br />

• Die Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Schaden<br />

64


Frankreich<br />

Die wettbewerbswidrigen Handlungen werden <strong>in</strong> 9 verschiedenen Fallgruppen erfasst.<br />

2.8.3. Auswirkung auf die e<strong>in</strong>zelnen Bereiche<br />

a) Direktmarket<strong>in</strong>g<br />

Brief-, Telefon- und Faxwerbung ist zulässig. Will man ke<strong>in</strong>e derartigen Anrufe erhalten,<br />

kann man sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e„orangefarbenen Liste“ (France Telecom) e<strong>in</strong>tragen lassen.<br />

b) Werbung mit dem Preis<br />

Wie <strong>in</strong> Deutschland gelten auch hier die Grundsätze der Preisklarheit &-wahrheit. Der<br />

Verbraucher ist über Preise, Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen und eventuelle<br />

Haftungsbeschränkungen zu unterrichten.<br />

E<strong>in</strong>e produktübergreifende Regelung der Rabatte gibt es nicht. Bei Beachtung des<br />

E<strong>in</strong>standspreis und des allgeme<strong>in</strong> kartellrechtlichen Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot s<strong>in</strong>d sie<br />

grundsätzlich zulässig.<br />

c) Zugaben<br />

Verboten s<strong>in</strong>d Verkäufe und Dienstleistungen oder andere Angebote, die kostenlos das<br />

Recht gewähren, e<strong>in</strong>e Zugabe <strong>in</strong> Form von Waren, Gütern oder Dienstleistungen zu<br />

verlangen. Verstöße s<strong>in</strong>d strafbar. Ausnahmen gelten für identische Waren oder<br />

Dienstleistungen („3 zum Preis von 1“). Treuekarten und Muster mit e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden Aufschrift s<strong>in</strong>d vom Zugabeverbot nicht erfasst.<br />

d) Vergleiche<br />

Das Grundsatzurteil des Kassationshofes aus dem Jahre 1986 lässt vergleichende Werbung<br />

zu. Wesentliche, bedeutsame, relevante und nachprüfbare Eigenschaften dürfen auf<br />

neutrale & objektive Art & Weise mite<strong>in</strong>ander verglichen werden, wenn der verglichene<br />

Konkurrent zuvor <strong>in</strong>formiert wurde, und zwar frühzeitig.<br />

e) Schädigung und Ausnutzen von Konkurrenten<br />

Kritisierende und herabsetzende Werbung (denigrement) ist unzulässig. Ebenso<br />

unzulässig ist die Nachahmung von Firma, Logo, Marke oder Produktaufmachung<br />

mit dem Ziel, von dessen guten Ruf zu profitieren.<br />

2.8.4. Rechtsverfolgung<br />

Wie <strong>in</strong> Deutschland auch, so kann gegen Wettbewerbsverstöße zivilrechtlich vorgegangen<br />

werden. Die Besonderheit <strong>in</strong> Frankreich liegt <strong>in</strong> der überwiegend auch strafrechtlichen<br />

Sanktionierung. Das entsprechende Ermittlungsverfahren kann sowohl von Verbrauchern als<br />

auch der „Direction Generale de la Concurrence, de la Consommation et de la Repression des<br />

Fraudes“ e<strong>in</strong>geleitet werden.<br />

65


2.9. Das UN- Kaufrecht <strong>in</strong> Frankreich<br />

Frankreich<br />

Das UN- Kaufrecht regelt das Zustandekommen (Angebot & Annahme) von Kaufverträgen<br />

(auch Werklieferungsverträge) e<strong>in</strong>schließlich der Vere<strong>in</strong>barungen über Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen. Den eigentlichen Schwerpunkt bilden die Rechte und Pflichten des<br />

Käufers und Verkäufers sowie ausführliche Bestimmungen für den Fall, dass e<strong>in</strong>e Seite die<br />

ihr obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.<br />

Frankreich unterzeichnete den Vertrag zum UN- Kaufrecht am 27.08.1981. Die Ratifizierung<br />

folgte am 06.08.1982. Das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenverkauf tritt dann letztendlich knapp 6 Jahre später am 01.01.1988 <strong>in</strong><br />

Kraft.<br />

Im Vergleich dazu wird <strong>in</strong> Deutschland der Vertrag am 26.05.1981 unterzeichnet, die<br />

Ratifizierung erfolgt erst am 21.12.1989 und schließlich am 01.01.1991 tritt es auch <strong>in</strong> Kraft.<br />

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hat ke<strong>in</strong>erlei Bedeutung. Nach Art. 1, Abs. 1b CISG<br />

„ist das Übere<strong>in</strong>kommen auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des <strong>in</strong>ternationalen<br />

Privatrechts zur Anwendung des Rechts e<strong>in</strong>es Vertragsstaates führen.“ Dies ist auch beim<br />

maßgeblichen französischen <strong>in</strong>ternationalen Privatrecht der Fall.<br />

Bei <strong>in</strong>ternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen muss h<strong>in</strong>gegen das Haagener<br />

Übere<strong>in</strong>kommen vom 15.06.1955 beachtet werden.<br />

66


3. Literatur und L<strong>in</strong>kangaben<br />

Frankreich<br />

Selbstverständlich gibt es zum französischen Privatrecht zahlreiche Lehrbücher,<br />

Enzyklopädien und Publikationen <strong>in</strong> der französischen Landessprache, deren Lektüre für den<br />

deutschsprachigen Studenten, selbst wenn er die Sprache ausreichend gut beherrschen sollte,<br />

wohl zunächst mit zu großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Doch gibt es daneben auch<br />

gute Kurze<strong>in</strong>führungen <strong>in</strong> deutscher Sprache, die dem Interessierten aus e<strong>in</strong>er Rechtsordnung<br />

e<strong>in</strong>es anderen Rechtskreises den Zugang zu diesen Rechten erheblich erleichtern; zudem<br />

haben wir auf zahlreichen Internet-Seiten von Rechtsanwälten oder sonstigen Institutionen gut<br />

verwertbare Informationen f<strong>in</strong>den können. In der Folge führen wir die herangezogenen<br />

Quellen auf:<br />

• Ulrich Hübner/Vlad Constant<strong>in</strong>esco, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das französische Recht,<br />

Jus-Schriftenreihe<br />

• Hans Jürgen Sonnenberger/Eugen Schwe<strong>in</strong>berger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das französische<br />

Recht<br />

• Georges E. Hubrecht, Das französische Zivilrecht (1974)<br />

• Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht, 2. Auflage, <strong>in</strong>sbesondere Band II<br />

• http://www.uni-kiel.de<br />

• http://www.osec.ch<br />

• http://www.uni-bayreuth.de<br />

• http://europa.eu.<strong>in</strong>t<br />

• http://www.schmeltz.fr<br />

• http://www.f<strong>in</strong>ances.gouv.fr<br />

• http://www.legamedia.net<br />

• http://www.saarland.ihk.de<br />

• http://www.cisg-library.org<br />

• http://www.firma-ausland.de<br />

• http://www.dr-hoek.de<br />

• http://www.bfai.com<br />

67


Griechenland<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Hauptstadt: Athen<br />

Bevölkerung: ca. 10,5 Mio. E<strong>in</strong>wohner (D: 82,5 Mio.)<br />

Gesamtfläche: 131.990 km² (D: 357 023 km²)<br />

Regionen: Griechenland ist <strong>in</strong> 13 Regionen aufgeteilt<br />

Sprache: Griechisch<br />

Religion: 97,5 % griechisch-orthodox, 1,3 % Moslems<br />

Politische Daten:<br />

Staatsform: parlamentarische Demokratie<br />

Verfassung: Republik; Verfassung am 11.6.1975 <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten<br />

Staatspräsident: Konstant<strong>in</strong>os Stefanopoulos<br />

M<strong>in</strong>isterpräsident: Kostas Karamanlis<br />

Wirtschaftliche Daten (Stand: 2003):<br />

BIP pro Kopf: 13.950 € (D: 25.800 €)<br />

Arbeitslosenquote: 9,5 %<br />

Wirtschaftsstruktur: Landwirtschaft: 7%, Industrie: 23 %,<br />

Dienstleistung: 70%<br />

die wichtigsten Handelspartner: Deutschland, Italien, Frankreich, USA,<br />

Großbritannien, Bulgarien<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja,<br />

welche?<br />

Beim Grundstückskauf gibt es besondere Regelungen für die Form der Verträge,<br />

diese s<strong>in</strong>d jedoch unter Frage 7 ausgearbeitet. E<strong>in</strong> wichtiges Problem, welches <strong>in</strong> Griechenland<br />

gelöst werden muss, ist das Problem der digitalen Signatur. Anders als z.B. <strong>in</strong> Deutschland oder<br />

<strong>in</strong> Frankreich, wo Gesetze zur digitalen Signatur verabschiedet wurden oder <strong>in</strong> Vorbereitung<br />

s<strong>in</strong>d, gibt es <strong>in</strong> Griechenland ke<strong>in</strong>e konkreten Pläne für die zukünftige Zulassung der<br />

elektronischen Verfahrense<strong>in</strong>leitung. Weitere genaue Regelungen haben wir leider nicht<br />

gefunden.<br />

68


Griechenland<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Das Handelsrecht (emporikon dikaion) wird <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Teil des Rechts der Kaufleute<br />

und <strong>in</strong> das private Seerecht unterteilt. Es ist sehr stark von der französischen Rechtssprechung<br />

bee<strong>in</strong>flusst und ist faktisch e<strong>in</strong>e Übersetzung des ursprünglichen französischen Handelsrechts.<br />

Grundlage ist das Gewerbe der Kaufleute, d.h. der Personen, welche <strong>in</strong> Handelsgeschäfte<br />

verwickelt s<strong>in</strong>d und deren Hauptbeschäftigung der Handel ist. Bei der Entwicklung der<br />

Rechtsprechung haben sich die griechischen Gesetzgeber an der Handelsgesetzgebung von<br />

Ländern mit höher entwickelten Wirtschaftssystemen orientiert. Neuere Bereiche der<br />

Gesetzgebung, wie Kartell- und Bankengesetzgebung, welche über das Gebiet des traditionellen<br />

Rechts h<strong>in</strong>ausgehen, werden durch spezifische Statuten e<strong>in</strong>gebunden.<br />

3) Wo und wie ist Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz wird geregelt durch das Gesetz 2251/94. Das griechische<br />

Handelsm<strong>in</strong>isterium hat sich 1994 für e<strong>in</strong>e Reform des Verbraucherschutzgesetzes entschieden,<br />

wobei hier die neuen EU-Richtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>gearbeitet wurden. In deren Mittelpunkt stand die<br />

E<strong>in</strong>führung der Verbandsklage. Diese besagt, dass jede Verbraucherorganisation, die gewisse<br />

Anforderungen erfüllt, e<strong>in</strong>e Klage zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher<br />

erheben und die Unterlassung von rechtswidrigem Verhalten des Anbieters verlangen kann.<br />

Des weiteren ist <strong>in</strong> Griechenland e<strong>in</strong> neues allgeme<strong>in</strong>es Verbraucherschutzgesetz mit wichtigen<br />

Bestimmungen zum Kundendienst erlassen worden, nach welchem der Verkäufer verpflichtet ist,<br />

e<strong>in</strong>e Bedienungsanleitung mitzuliefern, ferner den Käufer über die voraussichtliche Lebensdauer<br />

der erworbenen Erzeugnisse zu <strong>in</strong>formieren und <strong>in</strong>nerhalb dieser Zeitspanne für Reparatur- und<br />

Wartungsdienste bereitzustehen.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Leider ke<strong>in</strong>erlei Material, das zur Beantwortung dieser Frage notwendig ist, erhalten oder<br />

gefunden.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches<br />

(z.B. Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Kreditsicherungsmittel für unbewegliches Vermögen:<br />

1. Dienstbarkeiten<br />

Dienstbarkeiten existieren als d<strong>in</strong>gliche Dienstbarkeiten und persönliche<br />

69


Griechenland<br />

Dienstbarkeiten.<br />

a. Die d<strong>in</strong>glichen Dienstbarkeiten belasten e<strong>in</strong> Grundstück zugunsten e<strong>in</strong>es anderen,<br />

unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken. Die<br />

Dienstbarkeit wird zugunsten des herrschenden Grundstücks am dienenden<br />

Grundstück bestellt. Sie werden durch notarielle Urkunde errichtet und im Grundbuch<br />

e<strong>in</strong>getragen.<br />

b. E<strong>in</strong>e persönliche Dienstbarkeit wird an e<strong>in</strong>em Grundstück zugunsten e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Person bestellt. Sie ist mith<strong>in</strong> an die Existenz e<strong>in</strong>er Person geknüpft.<br />

Stirbt die Person oder geht sie unter (bei juristischen Personen), erlischt die<br />

persönliche Dienstbarkeit.<br />

c. Der Nießbrauch ist e<strong>in</strong> Unterfall der Dienstbarkeit. Er kann durch Ersitzung und<br />

notariellen Akt erlangt werden. Der Nießbrauch kann auch an Wohnungseigentum<br />

bestellt werden.<br />

d. Das Wohnungsrecht ist e<strong>in</strong> Unterfall der Dienstbarkeit. Es verschafft dem<br />

Begünstigten das exklusive Nutzungsrecht. Der Berechtigte hat das Recht, die<br />

Wohnung alle<strong>in</strong> oder mit se<strong>in</strong>er Familie samt Personal zu nutzen.<br />

Die Dienstbarkeiten stellen ke<strong>in</strong>e Sicherheit dar, mit Ausnahme möglicherweise des<br />

Nießbrauchs.<br />

2. Hypotheken<br />

An e<strong>in</strong>em Grundstück kann zugunsten e<strong>in</strong>es Dritten e<strong>in</strong>e Hypothek bestellt werden,<br />

um e<strong>in</strong>e Forderung zu besichern. Die Hypothek berechtigt den Begünstigten, sich<br />

aus dem Grundstück zu befriedigen. Die Forderung kann bed<strong>in</strong>gt se<strong>in</strong> oder erst <strong>in</strong><br />

der Zukunft entstehen. Die Hypothek wird <strong>in</strong> Art. 1257 ff. ZGB (GR) geregelt. Sie ist<br />

e<strong>in</strong>e der wichtigsten Kreditsicherheiten, die von dem Schuldner gestellt werden kann.<br />

Sie verliert normalerweise nicht an Wert und sie bleibt dem Gläubiger unabhängig<br />

von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen am Grundstück erhalten.<br />

Die Hypothek kann an jedem Grundstück bestellt werden, das auf e<strong>in</strong>en Dritten<br />

übertragen werden kann. Nicht übertragbar s<strong>in</strong>d Grundstücke, die der öffentlichen<br />

Hand gehören (Denkmale), solche die der öffentlichen Nutzung dienen (öffentliche<br />

E<strong>in</strong>richtungen wie Parkanlagen, Plätze), Grundstücke durch e<strong>in</strong>e Bewaldung<br />

charakterisiert s<strong>in</strong>d, Grundstücke, die von archäologischer Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />

Die Hypothek entsteht durch Gesetz, gerichtliche Entscheidung oder Vertrag und<br />

muss im Grundbuch e<strong>in</strong>getragen werden. Sie existiert ab dem Datum ihrer<br />

E<strong>in</strong>tragung.<br />

70


Griechenland<br />

Von Gesetzes wegen entstehen Hypotheken:<br />

zugunsten des Fiskus, bei rückständigen Steuerverb<strong>in</strong>dlichkeiten des Schuldners<br />

• zugunsten des Fiskus, der Geme<strong>in</strong>den, kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen, E<strong>in</strong>richtungen<br />

von öffentlichem Interesse auf den Grundstücken ihrer Verwalter für die<br />

Forderungen aus der Verwaltung<br />

• zugunsten der unter Vormundschaft gestellten Personen an dem Vermögen ihrer<br />

Vormünder<br />

• zugunsten der Ehegatten<br />

• zugunsten der Vermächtnisnehmer am Nachlass<br />

• zugunsten der Erben an den Nachlassgrundstücken<br />

• zugunsten der Hypothekengläubiger, die die Hypothek zugunsten desjenigen<br />

halten, auf dessen Grundstück die Hypotheken lasten, und zwar für die<br />

E<strong>in</strong>tragungskosten<br />

Die vertragliche Hypothek setzt e<strong>in</strong>en Notariatsakt voraus, <strong>in</strong> dem die zu besichernde Forderung<br />

und das zu besichernde Grundstück exakt zu bezeichnen s<strong>in</strong>d. In der Regel wird die Hypothek<br />

vere<strong>in</strong>bart, wenn die Forderung entsteht, selbst wenn sie noch nicht fällig ist. Die Hypothek<br />

nimmt den Rang e<strong>in</strong>, den sie durch den Tag der E<strong>in</strong>tragung erhält. Hypotheken, die am selben<br />

Tag e<strong>in</strong>getragen werden, haben denselben Rang. Rangvere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d zulässig. Die<br />

Hypothek ist unteilbar.<br />

Zwangsverwertung<br />

Auch <strong>in</strong> Griechenland gilt, dass die Hypothek ke<strong>in</strong> Eigentum oder eigentumsähnliche<br />

Rechte verschafft. Wenn die besicherte Forderung fällig wird, kann die Hypothek im<br />

Wege der Zwangsvollstreckung aktiviert werden. Vollstreckungstitel s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>sbesondere:<br />

• Gerichtsurteile<br />

• Schiedsgerichtsurteile<br />

• Gerichtliche Vergleichsprotokolle<br />

• Notarielle Urkunden<br />

• Ausländische Vollstreckungstitel, die für vollstreckbar erklärt wurden<br />

• Anordnungen und Akte, die vom Gesetz als Vollstreckungstitel anerkannt s<strong>in</strong>d<br />

Die Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> Immobilien geschieht durch Zwangsveräußerung oder<br />

Zwangsverwaltung.<br />

Kreditsicherungsmittel für bewegliches Vermögen:<br />

71


Griechenland<br />

Pfandrecht<br />

Gemäß Art. 1209 gr. ZGB kann an e<strong>in</strong>er fremden beweglichen Sache e<strong>in</strong> Pfandrecht<br />

als d<strong>in</strong>gliches akzessorisches Recht zur Sicherung e<strong>in</strong>er bestehenden, künftigen<br />

oder auch bed<strong>in</strong>gten Forderung bestellt werden.<br />

Neben der E<strong>in</strong>igung über die Bestellung durch notarielle Beurkundung oder<br />

Privaturkunde mit sicherem Datum, muss der Eigentümer die betreffende Sache dem<br />

Gläubiger übergeben. Die Übergabe kann gemäß Art. 1212 gr. ZGB auch an e<strong>in</strong>en<br />

Dritten erfolgen, allerd<strong>in</strong>gs darf die Sache nicht, auch nicht durch Verabredung e<strong>in</strong>es<br />

Besitzmittlungsverhältnis, im Besitz des Verpfänders verbleiben.<br />

E<strong>in</strong> Pfandrecht ohne Übergabe der Sache kann nach Art. 1214 gr. ZGB bestellt<br />

werden, wenn die Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zu diesem Zwecke durch Gesetz<br />

bestimmten öffentlichen Buch e<strong>in</strong>getragen wird.<br />

Gegenstand e<strong>in</strong>es Pfandrechts können nach Art. 1244 - 1251 gr. ZGB neben<br />

beweglichen Sachen auch Rechte, die übertragbar s<strong>in</strong>d, Inhaberpapiere<br />

<strong>in</strong>sbesondere Aktien, Forderungen und Orderpapiere se<strong>in</strong>.<br />

Der Gläubiger kann ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung das Pfand auf<br />

dem Wege der Versteigerung verkaufen, wenn er e<strong>in</strong>en vollstreckbaren Titel hat.<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

Gemäß Art. 532 gr. ZGB kann der Verkäufer mit Hilfe des Eigentumsvorbehaltes<br />

se<strong>in</strong>e gestundete Kaufpreisforderung d<strong>in</strong>glich sichern, <strong>in</strong>dem er sich im Kaufvertrag<br />

schriftlich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des<br />

Kaufpreises vorbehält. Ab der Übergabe der Sache trägt aber der Käufer die Gefahr<br />

für den Untergang der Sache.<br />

Die Parteien können vere<strong>in</strong>baren, dass bei e<strong>in</strong>em Verzug h<strong>in</strong>sichtlich der Zahlung<br />

des Kaufpreises, der Verkäufer die gesamte Zahlung fordern kann oder aber vom<br />

Vertrag zurücktreten darf. Bei e<strong>in</strong>em etwaigen Rücktritt des Verkäufers sollen dann<br />

die bereits gezahlten Raten als Entschädigung oder Vertragsstrafe verfallen können.<br />

Der Käufer hat <strong>in</strong> diesem Fall allerd<strong>in</strong>gs das Recht, nach Art. 282 gr. ZGB die<br />

Rückerstattung dieser Beträge aufgrund Rechtsmissbrauchs zu verlangen.<br />

Der Eigentumsvorbehalt muss bereits bei Abschluss des Vertrages vere<strong>in</strong>bart<br />

worden se<strong>in</strong>.<br />

Der Eigentumsvorbehalt geht unter, wenn der Käufer die Sache an e<strong>in</strong>en<br />

gutgläubigen Dritten weiterverkauft, der dadurch Eigentum erwirbt.<br />

72


Griechenland<br />

Im Falle des Konkurses des Käufers erlischt der Eigentumsvorbehalt nach Art. 670<br />

HGB, wenn die Ware <strong>in</strong> dem Lager des Käufers oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Lager<br />

aufbewahrt wird. Der Verkäufer kann allerd<strong>in</strong>gs se<strong>in</strong> Rücktrittsrecht ausüben, so dass<br />

die belastete Sache ausgesondert wird.Der Eigentumsvorbehalt geht unter, wenn die verkaufte<br />

Sache Bestandteil e<strong>in</strong>es Grundstücks wird.<br />

Bürgschaft<br />

Der Bürge übernimmt nach Art. 847 gr. ZGB dem Gläubiger gegenüber die Haftung<br />

dafür, dass e<strong>in</strong>e bestimmte Verb<strong>in</strong>dlichkeit erfüllt wird. Die Bürgschaft ist<br />

akzessorisch, d.h. sie ist abhängig vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen zulässig. Der E<strong>in</strong>beziehungsrund<br />

Inhaltskontrolle des AGB bef<strong>in</strong>den sich im Gesetz 2251/94, Art. 2, unter dem Titel „Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen - Missbräuchliche Klausel“.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Auch <strong>in</strong> Griechenland ist der Erwerb von Immobilieneigentum strenger geregelt als<br />

der Erwerb von Mobilien. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach Art. 1033 ZGB<br />

(GR) durch E<strong>in</strong>igung zwischen Eigentümer und Erwerber auf der Grundlage e<strong>in</strong>es<br />

wirksamen Verpflichtungsgeschäfts. In Betracht kommt z.B. Verkauf, Schenkung,<br />

Tausch. Über den Eigentumswechsel muss e<strong>in</strong> notarieller Kaufvertrag<br />

abgeschlossen werden, <strong>in</strong> den die d<strong>in</strong>gliche E<strong>in</strong>igung über den Eigentumsübergang<br />

mit aufgenommen ist. Diese ist - anders als im deutschen Recht - von der<br />

Wirksamkeit des Kausalgeschäfts abhängig. Abschließend erfolgt die E<strong>in</strong>tragung im<br />

Grundbuch. In Griechenland ist daher der rechtsgeschäftliche Erwerb vom<br />

Nichtberechtigten ausgeschlossen. Die Grundbuche<strong>in</strong>tragung ist Bestandteil des<br />

Eigentumsübergangs. Anderseits ist zu beachten, dass Eigentum nur jeweils vom<br />

wahren Eigentümer erworben werden kann, und zwar gleich ob die Umschreibung<br />

erfolgt ist oder der Übertragungsakt notariell vorgenommen wurde. Es muss daher<br />

jeweils auch der Eigentumstitel des Veräußerers überprüft werden. Der gutgläubige<br />

Erwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens <strong>in</strong> die Grundbuche<strong>in</strong>tragung ist<br />

nicht geschützt. Der Erwerb vom Nichtberechtigten kann nur durch Ersitzung<br />

erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber sich im guten Glauben bef<strong>in</strong>det. Die<br />

ordentliche Ersitzungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 1041 ZGB (GR)).<br />

73


Griechenland<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d<br />

aber die Erwerbstatbestände der zurückliegenden 20 Jahre zu untersuchen, um<br />

sicherzustellen, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist. Erst dann ersitzt auch der<br />

bösgläubige Erwerber (Art. 1045 ZGB (GR)). Voraussetzung für die Ersitzung ist <strong>in</strong><br />

jedem Fall der ununterbrochene und andauernde Besitz des Erwerbers. Der Besitz<br />

auf der Grundlage e<strong>in</strong>es Mietvertrages reicht nicht aus.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Das griechische Konkursrecht unterscheidet zwischen den Geme<strong>in</strong>-, Masse- und<br />

Nachkonkursgläubigern. Geme<strong>in</strong>gläubiger s<strong>in</strong>d diejenigen Gläubiger, deren<br />

Forderungen bis zum Tag der Konkurseröffnung entstanden s<strong>in</strong>d. Sie können nur im<br />

Rahmen des Konkursverfahrens und aus dem Konkursvermögen befriedigt werden.<br />

Massegläubiger s<strong>in</strong>d die Gläubiger, deren Forderungen im Zusammenhang mit der<br />

Tätigkeit des Konkursverwalters entstanden s<strong>in</strong>d. Sie werden vom Konkursverfahren<br />

nicht berührt und können ihre Forderungen nur befriedigen, <strong>in</strong>dem sie den<br />

Konkursverwalter verklagen, um aus dem Konkursvermögen der Geme<strong>in</strong>gläubiger<br />

befriedigt zu werden.<br />

Es wird weiterh<strong>in</strong> unterschieden <strong>in</strong> (d<strong>in</strong>glich) gesicherte und ungesicherte<br />

Geme<strong>in</strong>gläubiger. Das griechische Konkursrecht lässt die d<strong>in</strong>glichen Rechte, wie<br />

Eigentum, Pfandrecht und Hypothek, unberührt. Daraus folgt, dass die<br />

entsprechenden Ansprüche vor sowie nach der Konkurseröffnung geltend gemacht<br />

werden können und diese werden dann auch vorrangig befriedigt.<br />

Für alle Gläubiger gilt der fest verankerte Grundsatz der E<strong>in</strong>stellung der<br />

„E<strong>in</strong>zelverfolgung“ gegen den Gesamtschuldner. Dieser besagt, dass den Gläubigern<br />

jegliche Art der gerichtlichen E<strong>in</strong>zelverfolgung gegen den Geme<strong>in</strong>schuldner<br />

untersagt ist. Die vor der Konkurseröffnung e<strong>in</strong>geleiteten Maßnahmen werden nach<br />

Verkündung des konkurseröffnenden Urteils e<strong>in</strong>gestellt, wobei hierbei e<strong>in</strong>e vor<br />

Konkurseröffnung erfolgte Pfändung ihre Wirkung nicht verliert. Gemäß griechischem<br />

HGB begründet e<strong>in</strong> konkurseröffnendes Urteil e<strong>in</strong> Recht der Gläubigergeme<strong>in</strong>schaft<br />

auf Bestellung e<strong>in</strong>er Hypothek an den Grundstücken des Geme<strong>in</strong>schuldners,<br />

welches alle Forderungen der Geme<strong>in</strong>gläubiger abdeckt.<br />

Damit die Gläubiger des Geme<strong>in</strong>schuldners an der Verteilung se<strong>in</strong>es Vermögens<br />

teilnehmen dürfen, müssen sie ihre Forderungen gegen ihn prüfen und feststellen<br />

lassen. Die Gläubiger, die die Frist zur Anmeldung von 20 Tagen, versäumen, s<strong>in</strong>d<br />

vom Konkursverfahren ausgeschlossen.<br />

74


Griechenland<br />

Die Gläubiger selbst können das Konkursverfahren nur durch die Beschlüsse der<br />

Geme<strong>in</strong>gläubigerversammlung bee<strong>in</strong>flussen. Diese gilt als Organ des<br />

Konkursverfahrens und der Charakter der Versammlung ist entweder beratend<br />

(Bestellung des endgültigen Konkursverwalters) oder zw<strong>in</strong>gend (Aufhebung des<br />

Konkursvergleichs).<br />

Eigentum und Eigentumsvorbehalt<br />

Es wird unterschieden zwischen Herausgabeanspruch im Konkurs, welcher der<br />

allgeme<strong>in</strong>e zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Eigentümers e<strong>in</strong>er beweglichen<br />

Sache be<strong>in</strong>haltet und dem konkursrechtlichen Herausgabeanspruch, der nicht nur<br />

auf die Eigentümerschaft des Anspruchsberechtigten, sondern auch auf weitere<br />

Voraussetzungen abstellt.<br />

Hypothek<br />

Die Hypothek erstreckt sich auf das ganze Hypothekengrundstück sowie auf se<strong>in</strong>e<br />

Bestandteile und se<strong>in</strong> Zubehör. Haben die Gläubiger Ansprüche, die über den Erlös<br />

aus dem Verkauf der mit Hypothek belasteten, unbeweglichen Sache h<strong>in</strong>ausgehen,<br />

s<strong>in</strong>d diese im gleichen Range zu sehen, wie die übrigen nicht gesicherten<br />

Geme<strong>in</strong>gläubiger<br />

Pfandrecht<br />

Die durch e<strong>in</strong> Pfandrecht an Sachen des Geme<strong>in</strong>schuldners gesicherten Gläubiger<br />

werden ebenfalls vorrangig befriedigt. Der Konkursverwalter kann die Pfandsache<br />

durch Erfüllung des gesicherten Anspruchs auflösen. Tut er das nicht, hat der<br />

Gläubiger das Recht, die Pfandsache zu verkaufen.<br />

Schwebende zweiseitige Geschäfte<br />

Es gibt hierzu ke<strong>in</strong>e Vorschriften im griechischen Konkursrecht. Deshalb fallen diese<br />

Fälle <strong>in</strong> den Bereich der im Gesetz geregelten Ausnahmefälle. Der Konkursverwalter<br />

hat dann die Option, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen oder vom Vertrag zurück<br />

zu treten.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Gesetz 703/77 (dem GWB entsprechend) und Gesetz 146/14 (dem UWG<br />

entsprechend).<br />

Im Jahr 1977 wurde zum ersten Mal <strong>in</strong> Griechenland e<strong>in</strong>e Kartellgesetzgebung<br />

erlassen, die das System e<strong>in</strong>es freien (unverfälschten) Wettbewerbs e<strong>in</strong>geführt hat<br />

(Gesetz 703/1977).<br />

75


Griechenland<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt kannte das Land nur die Gesetzgebung<br />

über den unlauteren Wettbewerb, die bereits seit 1914 bestand, sowie die<br />

Gesetzgebung über das sog. Marktrecht (“agoranomiko dikaio”), aufgrund derer die<br />

Verwaltung befugt war, <strong>in</strong> das Marktgeschehen e<strong>in</strong>zugreifen, etwa die Preise von<br />

bestimmten Warenkategorien (z.B. Mangelwaren) festzusetzen. Als Vorbild für das<br />

griechische Kartellrecht dienten Art. 81 und 82 EG-V sowie die Durchsetzungs-<br />

Verordnung 17/1962.<br />

Unlauterer Wettbewerb wird geregelt <strong>in</strong> Gesetz Nr. 146/1914, welches geprägt ist<br />

durch die deutschen Statuten von 1906. Artikel 1 be<strong>in</strong>haltet das generelle Verbot,<br />

dass im Handel, der Industrie und Landwirtschaft jeder Akt, der gegen die Sittlichkeit<br />

geht, verboten ist. E<strong>in</strong>ige spezielle Verbote werden danach aufgezählt.<br />

E<strong>in</strong>getragene Warenzeichen<br />

Gesetz-Nr. 1998/1939 "zu e<strong>in</strong>getragenen Warenzeichen" (simata), geändert und<br />

ergänzt durch neuere Statuten, vornehmlich Gesetz-Nr. 3205/1955, enthält die<br />

gesetzlichen Regelungen auf e<strong>in</strong>getragenen Warenzeichen. Präsidentenverordnung<br />

Nr. 317/1992 ändert und ergänzt dieses Gesetz, um es mit der ersten Richtl<strong>in</strong>ie des<br />

EWG Rates vom 21. Dezember 1988 anzupassen, auf der Harmonisierung der<br />

Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten von der EWG.<br />

Patente<br />

Die Schlüsselstatuten auf Patente (diplomata euresitehnias) ist Gesetz-Nr.<br />

1733/1987, das Gesetz-Nr. 2527/1920 abschaffte. Patente werden bei neuen<br />

Erf<strong>in</strong>dungen gewährt, die gegen <strong>in</strong>dustrielle Benutzung anfällig s<strong>in</strong>d. Gesetz-Nr.<br />

2029/1992 ratifizierte die Vere<strong>in</strong>barung über die Geme<strong>in</strong>schaftspatente, die <strong>in</strong><br />

Luxemburg 1989 unterzeichnet wurden. Der Antrag für e<strong>in</strong> Patent (Organismos<br />

Viomihanikis Idioktisias) muss gestellt werden bei der Agentur des Industriellen<br />

Eigentums. E<strong>in</strong> Patent wird nur dann gewährt, wenn die Erf<strong>in</strong>dung den<br />

Anforderungen der Neuheit und des <strong>in</strong>dustriellen Nutzens gerecht wird.<br />

Copyright<br />

Artikel 60 des Zivilgesetzbuches stellt e<strong>in</strong> ausschließliches Recht auf geistiges<br />

Eigentum zur Verfügung, d.h. das Copyright. Schöpfer dieser <strong>in</strong>tellektuellen Produkte<br />

haben e<strong>in</strong> Doppelrecht, Gesetz-Nr. 2121/1993 "Zu Geistigem Eigentum, Relativem<br />

Rechte und kulturellen Angelegenheiten". Sie haben erstens das ausschließliche<br />

Recht, die Kreation auszunutzen und zweitens das moralische Recht des Schutzes<br />

der Anteile, die sie mit der Kreation haben. Dieses Gesetz schützt auch Computer-<br />

Software.<br />

76


Griechenland<br />

Der Schutz des geistigen Eigentums ist durch Rechtsvorschrift Nr.<br />

4254/1962 verlängert worden, durch die die universelle Copyright – Vere<strong>in</strong>barung<br />

von 1952 ratifiziert wurde.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen vom 11. 4. 1980 über Verträge über<br />

den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) ist <strong>in</strong> Griechenland <strong>in</strong> Kraft<br />

seit dem 1. 2. 1999.<br />

Quellen:<br />

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/grotius/Reports/griech.htm<br />

http://www.cisg-library.org/content/piltz00_1.html<br />

http://www.hypotheca-europae.net/d-Hypotheken-Griechenland.htm<br />

http://jurist.law.pitt.edu/world/greececor2.htm<br />

www.vzbv.de/mediapics/ 1036052857Statements_UWG_Tagung_10_2002.pdf<br />

http://www.griechische-botschaft.de/<strong>in</strong>dex2.shtml<br />

77


Irland<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Im irischen Recht gibt es bei Grundstücksverträgen die Formerfordernis e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />

Vertrag abzuschließen. Weitere Formerfordernisse habe ich leider nicht gefunden.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

E<strong>in</strong> Sonderrecht für im deutschen das HGB gibt es <strong>in</strong> Irland nicht, es gelten die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorschriften.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz <strong>in</strong> Irland verankert?<br />

Der irische Verbraucherschutz ist im irischen Gesetzbuch (Irish Statute Book) <strong>in</strong><br />

verschiedenen Gesetzen auf Grundlage des EU-Rechts, basierend auf dem Vertrag von<br />

Maastricht 1992, verankert. Die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze s<strong>in</strong>d:<br />

Verbraucher<strong>in</strong>formationsgesetzt von 1978 (Consumer Information Act). Es regelt die<br />

Zulässigkeiten bei Warenkennzeichnungen<br />

Gesetz zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen 1980 (Sale of Goods and Supply of<br />

Services Act). Hier<strong>in</strong> werden die Rechte beim Abschluss von Verbraucherverträgen (Kauf-<br />

und Dienstleistungsverträge) geregelt.<br />

Gesetz über irreführende Werbung von 1988 (European Communities Mislead<strong>in</strong>g<br />

Advertisement). In ihm ist def<strong>in</strong>iert unter welchen Gesichtspunkten Werbung irreführend ist,<br />

wobei nach irischem Recht der Begriff irreführend sehr eng gefasst ist.<br />

Gesetz zur Haftung für fehlerhafte Produkte von 1991 (Liability for Defective Products Act).<br />

Dieses Gesetz enthält die Haftungs- und Schadensersatzregelungen für Verbraucherverträge.<br />

Verbraucherkreditgesetz von 1995 (Consumer Credit Act). Es regelt u. a. Verträge über<br />

Verbraucherkredite, Mietkauf, Leas<strong>in</strong>g, Darlehen- und Hypothekenverträge beim Hauskauf,<br />

Pfandleihe. Außerdem überträgt es die Verantwortung der Kontrolle von Bankgebühren von<br />

der Central Bank auf den Director of Comsumer Affairs.<br />

Gesetz zu Urlaubspaketen und Reisehandel von 1995 (Package Holidays and Travel Trade<br />

Act). Hierbei handelt es sich um die Vorschriften für Reiseverträge.<br />

Die Durchsetzung der Verbrauchergesetze und die allgeme<strong>in</strong>e Förderung der<br />

Verbraucher<strong>in</strong>teressen, sowie die Kontrolle deren E<strong>in</strong>haltung obliegt dem Büro des Direktors<br />

für Verbraucherangelegenheiten (Office of the Director of Consumer Affairs) , e<strong>in</strong>er<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dem Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium „Departement of<br />

Enterprise, Trade and Employment“ unterstellt ist.<br />

Bei Verstößen gegen die Verbraucherschutzgesetzte kann der „Director of Consumer Affairs“<br />

aus eigenem Recht den High Court anrufen, um gerichtliche Verfügungen zu erwirken.<br />

Frage: Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wenn ja, wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Die Gewährleistung im Kaufrecht ist im „Sale of Goods and Supply of Services Act“ von<br />

1980 geregelt.<br />

Abschnitt 15: Def<strong>in</strong>ition von Garantie<br />

E<strong>in</strong>e Garantie ist jede Art von schriftlichem Dokument, welches im Zusammenhang mit der<br />

Lieferung bzw. Verfügungstellung des Produktes ausgehändigt wird.<br />

78


Irland<br />

Abschnitt 16: Garantiebed<strong>in</strong>gungen<br />

E<strong>in</strong>e Garantie muss klar und deutlich abgefasst se<strong>in</strong> und folgendes enthalten:<br />

Art und Güter, für die sie gilt<br />

Name und Anschrift des Ausstellers<br />

Dauer, unterschiedliche Zeiten für verschiedene Komponenten s<strong>in</strong>d möglich<br />

Verfahrensweise, wie die Garantie <strong>in</strong> Anspruch genommen werden kann; diese muß im<br />

üblichen Rahmen bleiben und darf ke<strong>in</strong>e besonderen Erschwernisse enthalten.<br />

Kostenverteilung, <strong>in</strong>kl. der Transportkosten muss geregelt se<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>e Abweichung zu Ungunsten des Käufers ist unzulässig.<br />

Abschnitt 17: Haftbarkeit von Verkäufern während der Garantie<br />

Gibt der Verkäufer e<strong>in</strong>e Garantie ab, so ist er <strong>in</strong> gleicher Weise haftbar wie e<strong>in</strong> Hersteller, der<br />

e<strong>in</strong>e Garantie abgibt, es sei denn, er weist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>.<br />

Gibt e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelhändler e<strong>in</strong>e Garantie ab, so ist er, wenn nicht das Gegenteil bewiesen ist, er<br />

für die Ausführung der Garantieleistungen verantwortlich.<br />

Die Abschnitte 16, 18 und 19 gelten für alle abgegeben Versprechen, die e<strong>in</strong>er Garantie<br />

ähneln.<br />

Die Haftbarkeit e<strong>in</strong>es Verkäufers gegenüber dem Käufer <strong>in</strong> diesem Abschnitt ist ohne<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung durch den Abschnitt 19 anzuwenden.<br />

Abschnitt 18: Ausschluss von Käuferrechten während der Garantie<br />

Unzulässig s<strong>in</strong>d alle Ausschlüsse von Rechten, die den Käufer schlechter stellen als das<br />

„normale Recht“ vorsieht. Jede Klausel, die ihn schlechter stellt ist nichtig.<br />

E<strong>in</strong>e Klausel, die besagt, dass nur der Garantiegeber selber entscheidet, ob e<strong>in</strong> Garantiefall<br />

e<strong>in</strong>getreten ist, ist nichtig.<br />

Abschnitt 19: Klagerecht <strong>in</strong> der Garantiezeit<br />

Der Käufer hat das Recht, wenn der Garantiegeber die Garantiebed<strong>in</strong>gungen nicht e<strong>in</strong>hält, zu<br />

klagen und das Gericht kann den Garantiegeber dazu verurteilen, entweder alles zu tun, um<br />

die Garantiebed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen, oder den entstandenen Schaden dem Käufer zu ersetzen.<br />

Käufer <strong>in</strong> diesem Abschnitt ist jeder, der e<strong>in</strong> Anrecht auf die Waren während der Garantiezeit<br />

hat und Verkäufer, be<strong>in</strong>haltet ebenfalls sowohl Hersteller als auch Importeur.<br />

Immer wenn der Garantiegeber zu Schadenersatz verpflichtet ist, kann das Gericht nach<br />

eigenem Ermessen und Bed<strong>in</strong>gungen dem Verkäufer zugestehen, diese Verpflichtungen zu<br />

erfüllen. Ebenso legt das Gericht nach eigenem Ermessen e<strong>in</strong>e Frist fest.<br />

79


Irland<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches Eigentum<br />

(z.B. Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Bei unbeweglichem Vermögen gibt es das Kreditsicherungsmittel des „Legal & equitable<br />

mortgage“ (Law of Property Act 1925), das der E<strong>in</strong>tragung im Grundbuch <strong>in</strong> Deutschland<br />

entspricht.<br />

Grundsätzlich ist der Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong>nerhalb der Vertragsfreiheit möglich, aber bei<br />

beweglichem Vermögen wird vor allem das „hire purchase agreement“ benutzt, (§56 - 83<br />

„Consumer Credit Act 1995“), dem Mietkaufvertrag. Obwohl das irische Recht analog dem<br />

Englischen Recht folgt, nach der Unabhängigkeit 1922 wurde das Englische Recht nur<br />

ergänzt. E<strong>in</strong> wie <strong>in</strong> England im „Sale of Goods Act“ von 1979 war im irischen Recht nicht zu<br />

f<strong>in</strong>den.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Pr<strong>in</strong>zipiell s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Irland nach dem Gesetz „Unfair Terms <strong>in</strong> Consumer Contracts“, mit dem<br />

die EU Richtl<strong>in</strong>ie 93/13/EEL umgesetzt wurde, bei allen Verträgen zwischen Verbrauchern<br />

und Kaufleuten zum Kauf bzw. Verkauf von Waren und Dienstleistungen AGB´ s zulässig.<br />

Wie <strong>in</strong> Deutschland betreffen sie die Regelungen <strong>in</strong> Verträgen, die nicht <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>bart<br />

werden. Das Gesetz bestimmt, dass Vere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong> Verbraucherverträgen, die im<br />

Widerspruch zu Treu und Glauben stehen, unzulässig („unfair terms“) s<strong>in</strong>d. In beispielhafter<br />

Aufzählung enthalten die EU-Richtl<strong>in</strong>ie (im Anhang) und das nationale Gesetz (Anhang<br />

„Schedule 3“) Vertragsbestimmungen die als „unfair terms“ e<strong>in</strong>gestuft werden. In Streitfällen<br />

entscheidet der irische „High Court“, ob e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung als unzulässig e<strong>in</strong>zustufen ist.<br />

Dabei werden drei Hauptkategorien unterschieden:<br />

Möglichkeit für den Verkäufer, die Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zu ändern,<br />

Haftungsausschluss- und –beschränkungen,<br />

unverhältnismässige Belastungen des Verbrauchers (Käufers).<br />

Die AGB´ s f<strong>in</strong>den hauptsächlich Anwendung bei Reiseverträgen, Autokaufverträgen,<br />

Onl<strong>in</strong>everträgen. Ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>den diese Regelungen bei Arbeitsverträgen, im<br />

Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht.<br />

Für die Anwendung und Überwachung der E<strong>in</strong>haltung des Gesetzes ist die<br />

Verbraucherschutzbehörde „Director of Consumer Affairs“, die dem Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium<br />

„Departement of Enterprise, Trade and Employment“ untersteht, zuständig.<br />

80


Irland<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Im irischen Recht gibt es ke<strong>in</strong> Grundeigentum im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es absoluten Rechtes.<br />

Dafür existieren so genannte Berechtigungen über e<strong>in</strong>geschränkten Grund und Boden.<br />

In den meisten Fällen ist e<strong>in</strong>e jährliche Geldsumme (fee farm rent oder ground rent) zu<br />

entrichten, die dann das Nutzungsrecht bzw. den bloßen Besitz oder das une<strong>in</strong>geschränkte<br />

Eigentum für e<strong>in</strong> weiteres Jahr verlängern.<br />

Bei bereits bebauten Grundstücken kann man meist davon ausgehen nur e<strong>in</strong>malig e<strong>in</strong>en<br />

Geldbetrag entrichten zu müssen.<br />

Allgeme<strong>in</strong> werden <strong>in</strong> Irland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Register alle bestehenden Rechte an<br />

Immobilien dokumentiert. Dies soll den Schutz der Rechtsverhältnisse garantieren.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Immobilienerwerb trägt der Käufer das Risiko (caveat emptor). Hierbei werden die<br />

bestehenden Rechtsverhältnisse auf den Käufer <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es schriftlichen Vertrages<br />

übertragen. Somit auch bestehende Steuerschulen und bauliche oder umweltrechtliche<br />

Probleme.<br />

Bei der Vertragsunterzeichnung ist <strong>in</strong> Irland e<strong>in</strong>e Anzahlung von 10 % üblich, der Restbetrag<br />

wird dann bei Vertragserfüllung fällig, die im Normalfall kurz danach erfolgt.<br />

Anschließend muss noch e<strong>in</strong>e so genannte Stempelsteuer (4 % – 9 % des Kaufpreises) bezahlt<br />

werden.<br />

Beim Kauf von nicht registrierten Grundstücken muss durch e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Eigentumspapieren, <strong>in</strong> der Regel die Besitzer der letzten 40 Jahren, der momentane Besitzer<br />

nachgewiesen werden.<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Im irischen Insolvenzrecht wird zwischen außergerichtlicher (Voluntary) und gerichtlicher<br />

(compulsory) Liquidation unterschieden. Die rechtlichen Bestimmungen s<strong>in</strong>d im Companies<br />

Act von 1963 <strong>in</strong> der Fassung von 1990 zu f<strong>in</strong>den.<br />

Bei der außergerichtlichen Liquidation beschließen die Gesellschafter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschaftsversammlung die Auflösung des Unternehmens und berufen e<strong>in</strong>e<br />

Gläubigerversammlung e<strong>in</strong>. In dieser kann dann e<strong>in</strong> Gläubigerausschuss ernannt werden.<br />

Der Konkursverwalter wird <strong>in</strong> diesem Fall von den Gesellschaftern bzw. Gläubigern bestellt.<br />

Im Falle der gerichtlichen Liquidation wird der auf Antrag e<strong>in</strong>es oder mehrerer Gläubiger, die<br />

erfolglos auf die Bezahlung ihrer Forderungen gewartet haben, das Verfahren e<strong>in</strong>geleitet.<br />

Der Konkursverwalter wird <strong>in</strong> diesem Fall vom Gericht bestellt.<br />

81


Irland<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das irische Wettbewerbsrecht („Irish Competition Law“) wurde erstmals 1991 gesetzlich<br />

verankert, zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Competition Authority, e<strong>in</strong>e Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts, gegründet, die über die E<strong>in</strong>haltung der Wettbewerbsregeln wacht und bei<br />

Verstößen tätig wird. Die „Competition Authority“ ist dem irischen Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium<br />

„Departement of Enterprise, Trade and Employment“ unterstellt. Ergänzungen zum Gesetz<br />

von 1991 gab es 1996 und die letzte Fassung von 2002 („Competition Act of 2002“). Das<br />

irische Wettbewerbsrecht hat die Artikel 81 und 82 der „Römischen Verträge“ (Treaty of<br />

Rome) umgesetzt, welche die Grundlage des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts<br />

darstellen. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund des Abbaus wirtschaftlicher Schranken <strong>in</strong>nerhalb <strong>Europa</strong>s<br />

soll das Wettbewerbsrecht verh<strong>in</strong>dern, dass durch Absprachen und Vere<strong>in</strong>barungen diese<br />

Handelsfreiheit unterlaufen wird.<br />

Im irischen Wettbewerbsrecht s<strong>in</strong>d die Wettbewerbsregeln und deren<br />

Durchsetzungsverordnungen, Regelungen bei Fusionen und beim Erwerb von Unternehmen<br />

und die Stellung der Wettbewerbsbehörde „Competition Authority“ geregelt. Die wichtigsten<br />

Regelungen s<strong>in</strong>d das Preisabspracheverbot / Kartellverbot (Part 2 Abschnitt 4) und das Verbot<br />

zur Ausnutzung e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung / Monopolverbot- (Part 2 Abschnitt 5).<br />

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kann die Competition Authority zivil- und<br />

strafrechtliche Maßnahmen ergreifen. Die Strafen reichen von Geld- bis zu Gefängnisstrafen.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Irland?<br />

Irland ist dem „Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenkauf“ (United Nations Convention on Contracts for the <strong>in</strong>ternational<br />

Sale of Goods – CISG) vom 11.04.1980 bislang nicht beigetreten.<br />

(Quelle: Pace Law School Institute of International Commercial Law- last update 21.01.2004)<br />

Alle Gesetzestexte s<strong>in</strong>d auch nachzulesen unter http://www.irishstatutebook.ie<br />

82


Italien<br />

E<strong>in</strong>leitung :<br />

Italien gehört zu den wichtigsten Handelspartnern Deutschlands und auch zu e<strong>in</strong>em der<br />

beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen. Deshalb ist es gut e<strong>in</strong>paar grundlegende D<strong>in</strong>ge<br />

über die italienische Rechtsordnung zu wissen. In Italien besteht e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> größere<br />

Rechtsunsicherheit, die sich vor allem durch Auslegungsprobleme ausdrückt.<br />

Das italienische Recht ist seit 1942 <strong>in</strong> dem so genannten Codice civile (Zivilgesetzbuch)<br />

verankert.<br />

Dieses ist <strong>in</strong> sechs Bücher e<strong>in</strong>geteilt.<br />

Im ersten Buch (Delle persone e della famiglia) ist das gesamte Personen- und Familienrecht,<br />

und zwar unter E<strong>in</strong>schluss e<strong>in</strong>iger Grundsätze über juristische Personen sowie des<br />

Ehegüterrechts geregelt.<br />

Das zweite Buch (Delle successioni) behandelt das Erb- und Schenkungsrecht.<br />

Mit dem dritten Buch (Delle proprietà) werden verschiedene Rechtsgegenstände, wie das<br />

Eigentum und andere d<strong>in</strong>gliche Rechte sowie die Rechtsgeme<strong>in</strong>schaft und der Besitz<br />

dargestellt.<br />

Das vierte Buch (Delle obbligazioni) beschreibt das italienische Schuldrecht.<br />

Das Handels- und <strong>Wirtschaftsrecht</strong> wird umfassend im fünften Buch (Del lavoro) erläutert.<br />

Schließlich werden im sechsten und letzten Buch (Della tutela dei diritti) formale Fragen<br />

von schuldrechtlichen Ansprüchen geregelt, wie Publizität, Beweis, Zwangsvollstreckung,<br />

Rechtsverlust durch Zeitablauf sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen Abschnitt verschiedene Fragen der<br />

Haftung und der Kreditsicherung.<br />

Bestimmungen über das Gesetz im allgeme<strong>in</strong>en (Disposizioni sulla legge <strong>in</strong> generale) s<strong>in</strong>d<br />

den Büchern vorangestellt. Hier s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Grundsätze der Rechtsquellen- und<br />

Methodenlehre kodifiziert.<br />

Wir haben uns mit zehn Fragen bezüglich des italienischen Rechts beschäftigt.<br />

An e<strong>in</strong>igen Stellen werden Parallelen zum deutschen Recht sichtbar, an anderen Stellen<br />

s<strong>in</strong>d Unterschiede erkennbar.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

In Italien gilt grundsätzlich das Pr<strong>in</strong>zip der Formfreiheit (Art.1350 Codice civile).<br />

Das heißt, dass die meisten Verträge grundsätzlich ke<strong>in</strong>em Formzwang unterliegen.<br />

In diesem Artikel werden auch e<strong>in</strong>ige Ausnahmen aufgezählt, bei denen die Verträge an e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Form gebunden s<strong>in</strong>d. Dazu gehören unter anderem der Grundstückskauf (Art. 1350<br />

Nr.1 c. c.), der Erbschaftskauf (Art. 1543 I c. c.), der Ehevertrag<br />

(Art. 162 c. c.), das Testament (Art. 601-623 c. c.), die Schenkung (Art. 782 c. c.) und die<br />

Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Z<strong>in</strong>ssatzes, der über dem gesetzlichen liegt (Art. 1284 III c. c.).<br />

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Fällen, <strong>in</strong> denen die Beobachtung der Formvorschrift<br />

Voraussetzung für die Vertragsgültigkeit ist (forma ad substantiam) und den anderen Fällen,<br />

<strong>in</strong> denen das Geschäft formlos gültig ist, aber vor Gericht nur noch mit bestimmten Mitteln<br />

bewiesen werden kann (forma ad probationem).<br />

83


Italien<br />

Ob die E<strong>in</strong>haltung der Form Gültigkeitsvoraussetzung ist, wird im E<strong>in</strong>zelfall festgestellt.<br />

Bei Missachtung der gesetzlichen vorgegebenen Form, ist der Vertrag auf jeden Fall nichtig.<br />

Das italienische Recht kennt als Formvorschriften die notarielle Urkunde (per atto pubblico,<br />

Artt.2699-2701 c. c.) sowie die privatschriftliche Form (per scrittura privata, Art. 2702-2708<br />

c. c.). Im Vergleich zum deutschen Recht fällt vor allem e<strong>in</strong> Unterschied bei<br />

Grundstückskaufverträgen auf. Im italienischen Recht genügt für die Rechtswirksamkeit die<br />

Schriftform, während im deutschen Recht die notarielle Beurkundung notwendig ist. Jedoch<br />

besteht auch im italienischen Recht bei Grundstückskaufverträgen e<strong>in</strong> mittelbarer Zwang zur<br />

notariellen Beurkundung, da nur mittels Urkunde e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Immobilienregister<br />

erfolgen kann und nur so die Wirksamkeit des Geschäfts gegenüber Dritten hergestellt werden<br />

kann.<br />

Außerhalb des Formzwangs reichen mündliche oder konkludente Erklärungen<br />

(comportamento concludente) aus, um e<strong>in</strong>en Vertrag rechtswirksam schließen zu können.<br />

Die Vertragspartner können auch <strong>in</strong>dividuelle Formerfordernisse für zukünftige Geschäfte<br />

vere<strong>in</strong>baren (patto di forma), wenn ke<strong>in</strong>e gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Der Vertrag<br />

ist dann im Zweifel ungültig, wenn sich die Vertragsparteien nicht an die <strong>in</strong>dividuell<br />

vere<strong>in</strong>barte Form halten (Art. 1352 c. c.). Die Vertragspartner können mit gegenseitigem<br />

E<strong>in</strong>verständnis dieser Formerfordernis jederzeit formlos wieder aufheben.<br />

Geschäfte, die im elektronischen Verkehr geschlossen wurden und die eigentlich an die<br />

gesetzliche Schriftform gebunden s<strong>in</strong>d, dürfen nach Art. 9 der E–commerce-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

(Rdnr.21) nicht ungültig se<strong>in</strong>. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, die im <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Recht vorhandenen Formvorschriften dann außer Anwendung lassen, wenn e<strong>in</strong><br />

Rechtsgeschäft im elektronischen Geschäftsverkehr vorgenommen wurde. Für Italien als<br />

Mitgliedsstaat gelten diese Vorraussetzungen. Art. 9 II der Richtl<strong>in</strong>ie lässt aber auch<br />

<strong>in</strong>nerstaatliche Formerfordernisse weiterh<strong>in</strong> für bestimmte Sachbereiche zu (z.B. Verträge<br />

über Grundstücke).<br />

E<strong>in</strong> elektronisches Dokument, welches mit e<strong>in</strong>er elektronischen Signatur versehen ist, wahrt<br />

die gesetzliche Schriftform. Nach Artikel 2712 c. c. (mechanische Wiedergabe von Tatsachen<br />

und Sachen) besitzt e<strong>in</strong> solches Dokument im Prozess Beweiskraft. So ist beispielsweise auch<br />

durch Fax-Mitteilungen die privatschriftliche Form gewahrt, außer dieses stimmt nicht mit<br />

dem Orig<strong>in</strong>al übere<strong>in</strong>.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Seid In-Kraft-Treten des Codice civile von 1942 gibt es <strong>in</strong> Italien ke<strong>in</strong> Handelsrecht im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>es Sonderprivatrechts für Kaufleute mehr wie es beispielsweise <strong>in</strong> Deutschland mit dem<br />

Handelsgesetzbuch (HGB) der Fall ist. Bis dah<strong>in</strong> gab es von 1882 an das so genannte Codice<br />

di commercio, <strong>in</strong> dem Sondervorschriften für Handelsgeschäfte geregelt waren.<br />

Im fünften Buch des Codice civile (Del lavoro) wird nun das Handels- und <strong>Wirtschaftsrecht</strong><br />

behandelt.<br />

Der zentrale Begriff dieses Buches ist das Unternehmen (impresa), zusammengesetzt aus dem<br />

Unternehmer selbst, den Mitarbeitern und dem Betrieb. Juristisch ist das Unternehmen weder<br />

Rechtssubjekt noch Rechtsobjekt.<br />

84


Italien<br />

Rechtssubjekt ist der Unternehmer (imprenditore) selbst. Er wird vom Gesetz als jemand<br />

def<strong>in</strong>iert, der berufsmäßig zur Gew<strong>in</strong>nerzielung mit der erforderlichen Organisation e<strong>in</strong>e<br />

wirtschaftliche Tätigkeit ausübt zum Zwecke des Güter- oder Dienstleistungsaustausches<br />

(Art. 2082 c. c.). Mit der Abschaffung des Handelsrechts als Sonderprivatrecht ist die Figur<br />

des Kaufmanns (commerciante) verschwunden.<br />

Die Unternehmereigenschaft hat für den Rechtsverkehr nicht dieselbe Bedeutung wie die<br />

Kaufmannseigenschaft im deutschen Recht.<br />

Im Vordergrund stehen öffentlichrechtliche B<strong>in</strong>dungen wie beispielsweise die<br />

Erforderlichkeit e<strong>in</strong>er Gewerbeerlaubnis nach Maßgabe der Sondergesetze (Art.2084 c. c.)<br />

oder arbeitssicherheitsrechtliche Auflagen (Art. 2087 c. c.).<br />

Auch im Vertragrecht gibt es Besonderheiten für Unternehmer, nach Art 1330 c. c. beim<br />

Vertragsschluss sowie nach Art. 1368 II c. c. bei der Auslegung von Verträgen.<br />

Auch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Codice civile<br />

(Art. 2598-2601 c. c.) f<strong>in</strong>den nur zwischen Unternehmern Anwendung.<br />

Das italienische Recht unterscheidet verschiedene Unternehmer:<br />

- nach Gegenstand des Unternehmens :<br />

Handelsunternehmer (imprenditore commerciale, Art. 2195, 2203-2221 c. c.) vom<br />

landwirtschaftlichen Unternehmer (imprenditore agricolo,<br />

Art. 2135-2187 c.c.)<br />

- nach dem Umfang des Unternehmens:<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmer (piccolo imprenditore, Art. 2083 c. c.) vom „normalen” Unternehmer<br />

(imprenditore normale), die Zuordnung zum Kreis der „normalen“ Unternehmer hat<br />

weitreichende Konsequenzen:<br />

=> Konkursfähigkeit (Art. 2221 c. c.); das italienische Recht folgt dem Pr<strong>in</strong>zip des<br />

Kaufmannskonkurses<br />

=> Registerpflichtigkeit<br />

=> Verpflichtung zur Buchführung ( Art. 2214 c. c.)<br />

- nach der Zahl der Träger:<br />

E<strong>in</strong>zelunternehmer (imprenditore <strong>in</strong>dividuale) von den Gesellschaften (società), diese<br />

Differenzierung ist wichtig für den Umfang der Registerpflicht.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz (tutela del consumatore) soll <strong>in</strong> Italien durch e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Sondergesetzen / Nebengesetzen gewährleistet werden. Diese beruhen meist auf der<br />

Umsetzung entsprechender EG-Richtl<strong>in</strong>ien. Nur bei der Umsetzung der EG-Klausel-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie und der EG-Verbrauchergüterkauf-Richtl<strong>in</strong>ie hatte sich der Gesetzgeber zu e<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> den Codice civile entschlossen. Für Warenkaufverträge s<strong>in</strong>d neben den hierdurch<br />

geschaffenen Vorschriften des Codice vor allem noch die Durchführungsbestimmungen zu<br />

den EG-Richtl<strong>in</strong>ien über außerhalb von Geschäftsraum geschlossene Verträge,<br />

Verbraucherkredit und Fernabsatz von Interesse.<br />

85


Italien<br />

Die Nebengesetze behandeln u.a. die Produkthaftung (Präsidialdekret Nr. 224 vom 24.5.1988<br />

zur Umsetzung der Produkthaftungs-Richtl<strong>in</strong>ie), Produktsicherheit (Gesetzesverordnung Nr.<br />

115 vom 17.3.1995 zur Umsetzung der Produktsicherheitsrichtl<strong>in</strong>ie) , Pauschalreisen<br />

(Gesetzesverordnung Nr.111 vom 17.3. 1995 zur Umsetzung der Pauschalreise-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie),sowie Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäft, Preisangabenverordnung,<br />

vergleichende und irreführende Werbung.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Der Codice civile regelt <strong>in</strong> Artt.1476-1497 die Vertragspflichten des Verkäufers beim<br />

Kaufvertrag. Grundnorm ist Art. 1476 c. c.<br />

Danach bestehen, wie im deutschen Recht, drei Kard<strong>in</strong>alpflichten für den Verkäufer:<br />

=> Pflicht zur Übergabe der Kaufsache (Nr.1)<br />

=> Pflicht zur Eigentumsverschaffung (Nr.2)<br />

=> Gewährleistungspflicht bei Sachentziehung und bei Vorliegen von<br />

Mängeln (Nr.3)<br />

Mängelhaftung des Verkäufers:<br />

a) Rechtsmängel: In Italien hat der Käufer ke<strong>in</strong>en schuldrechtlichen Anspruch auf<br />

„Verschaffung“ des Eigentums, wie dies <strong>in</strong> Deutschland der Fall ist, da <strong>in</strong> Italien bereits der<br />

Kauf selbst den Eigentumsübergang herbeiführt (Art. 1376 c. c.). Nur wenn der Käufer vom<br />

Nichteigentümer gekauft hat – und deshalb nicht Eigentümer geworden ist – kann er gegen<br />

den Verkäufer vorgehen, aber nur, wenn er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz gestört ist oder dies droht.<br />

b) Sachmängel: Das System der Sachmängelgewährleistung beruht auf drei Tatbeständen,<br />

die nach der Rechtssprechung allerd<strong>in</strong>gs im wesentlichen mit denselben Käuferrechten<br />

ausgestattet s<strong>in</strong>d.<br />

1. Fehler der verkauften Sache (garanzia per i vizi della cosa venduta, Artt.1490-1495 c.<br />

c.).E<strong>in</strong> Fehler liegt vor, wenn der physische Zustand der Sache derart vom Vertrag abweicht,<br />

dass sie nicht für die vorgesehene Verwendung geeignet ist oder sie im Wert wesentlich<br />

gem<strong>in</strong>dert ist. Der Fehlerbegriff im italienischen Recht ist enger als der des deutschen BGBs.<br />

Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich nur auf versteckte Fehler. Diese Regelung ist im<br />

wesentlichen mit § 442 des BGB vergleichbar. Der Käufer hat bei Vorliegen e<strong>in</strong>es Fehlers die<br />

Möglichkeit auf Wandlung, M<strong>in</strong>derung oder sogar auf Schadensersatz, wenn Verschulden des<br />

Verkäufers vorliegt.<br />

Die Rügefrist beträgt allerd<strong>in</strong>gs nur 8 Tage ab Entdeckung des Fehlers und die Verjährung<br />

tritt nach e<strong>in</strong>em Jahr nach Übergabe der Kaufsache e<strong>in</strong> (Art.1495 I, III c. c.). Diese Fristen<br />

gelten auch, wenn e<strong>in</strong> Nicht-Unternehmer am Vertragsschluss beteiligt ist.<br />

2. Fehlen von Eigenschaften (mancanza di qualità). Diese Eigenschaften müssen vom<br />

Verkäufer zugesichert worden se<strong>in</strong> oder für den Gebrauch wesentlich se<strong>in</strong>.<br />

3. Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache (garanzia di buon funzionamento, Art. 1512 c.<br />

c.). Dieser Gewährleistungstatbestand bezieht sich auf den Kauf von beweglichen Sachen, bei<br />

denen der Verkäufer e<strong>in</strong>e entsprechende Garantie über den Gebrauch abgegeben hat.<br />

86


Italien<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Im sechsten Buch des Codice civile werden Kreditsicherungsmittel dargestellt.<br />

Neben den üblichen d<strong>in</strong>glichen und persönlichen Sicherheiten gibt es auch besondere<br />

Sicherheite wie die Klageformen und die E<strong>in</strong>rede des Zurückbehaltungsrechts.<br />

a) Surrogations- (Art. 2900 c.c.) und Revokationsklage (Artt. 2901-2904 c.c.) :<br />

Mit diesen beiden Klagen hat der Gläubiger die Möglichkeit direkt gegen die Schuldner<br />

se<strong>in</strong>es Schuldners vorzugehen.<br />

b) Rechte auf vorzugsweise Befriedigung (diritti di prelazione):<br />

1. Vorzugsrechte (privilegio), diese s<strong>in</strong>d dem deutschen Recht nicht bekannt. Sie entstehen<br />

ausschließlich kraft Gesetzes und begründen zugunsten bestimmter Gläubiger das Recht, sich<br />

aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Vorzugsrechte können sich <strong>in</strong> der Regel<br />

auf alle Vermögensgegenstände des Schuldners erstrecken. Diese Rechte ergeben sich aus<br />

der Eigenart der Forderung des Gläubigers (Artt. 2751-2783 c. c.).<br />

2. D<strong>in</strong>gliche Sicherungsrechte (garanzie reali), dieses s<strong>in</strong>d die Hypothek und das<br />

Pfandrecht. Beide Sicherungsmittel s<strong>in</strong>d vom Bestand der Forderung abhängig<br />

(Akzessiorität) und können nur für bestimmte Sachen oder Rechte bestellt werden.<br />

Die Hypothek kann nach Art. 2810 c. c. vor allem für unbewegliche Gegenstände, gewisse<br />

Rechte an unbeweglichen Gegenständen und registrierte bewegliche Gegenstände (z.B. Kfz)<br />

verwendet werden.<br />

Pfandsachen kommen meistens bei beweglichen Gegenständen <strong>in</strong> Betracht, die nicht der<br />

Registrierung unterliegen, sowie Forderungen (Art. 2784c.c.).<br />

c) Vermögensabtretung (Art. 1977-1986 c. c.) und Nutzungspfand (Art.1960),mit diesen<br />

Rechten werden dem Gläubiger Vorrechte auf das Vermögen des Schuldners e<strong>in</strong>geräumt. Mit<br />

der Vermögensabtretung beauftragt der Schuldner e<strong>in</strong>en Teil oder alle se<strong>in</strong>e Gläubiger mit der<br />

Verwertung se<strong>in</strong>er Vermögenswerte. Beim Nutzungspfand wird dem Gläubiger e<strong>in</strong>e<br />

Liegenschaft übertragen, aus der er Früchte ziehen darf. Dieses Recht muss <strong>in</strong>s<br />

Immobilienregister e<strong>in</strong>getragen werden.<br />

d). Zurückbehaltungsrecht dieses ist geeignet, auf den Schuldner Druck auszuüben und<br />

diesen so zur Erfüllung anzuhalten. Es gibt allerd<strong>in</strong>gs nicht wie <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>es Zurückbehaltungsrecht. ( vgl. Art. 1152 c. c. Zurückbehaltungsrecht des<br />

gutgläubigen Besitzers).<br />

e) Bürgschaften (Art. 1936-1957), Kreditauftrag (Art. 1958 f. c. c.) und<br />

Wechselbürgschaft, bei diesen Sicherheiten steht dem Gläubiger e<strong>in</strong> weiterer Schuldner zur<br />

Verfügung.<br />

f) Im Kaufrecht ist dann noch der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel gesondert<br />

geregelt (Art. 1523-1526 c. c.).Die Rechtsnatur des Eigentumsvorbehalts gehört zu den<br />

klassischen Streitfragen des italienischen Zivilrechts. Die herrschende Auffassung def<strong>in</strong>iert<br />

ihn jedoch so wie es im deutschen Recht auch der Fall ist. Das Eigentum geht erst mit<br />

vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.<br />

87


Italien<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Das italienische Recht hat als erste Rechtsordnung im Codice Civile von 1942 das Recht der<br />

AGB kodifiziert (Art. 1341, 1342, 1370 c. c.). Im italienischen Recht, wie auch im deutschen<br />

Recht, s<strong>in</strong>d die AGB sämtliche für e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verträgen vorformuliere<br />

Vertragsklauseln; e<strong>in</strong>zeln ausgehandelte Klauseln s<strong>in</strong>d davon nicht erfasst. Gültig s<strong>in</strong>d<br />

allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, wenn der Vertragspartner diese im Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses kannte, oder bei zu erwartender Sorgfalt hätte kennen müssen( Art. 1341<br />

I c. c.).<br />

Bei der Betrachtung von Individualvere<strong>in</strong>barungen geht das italienische Recht vom selben<br />

AGB-Begriff aus, wie Art. 305 BGB des deutschen Rechts. Für e<strong>in</strong>zeln vere<strong>in</strong>barte<br />

Vertragspunkte muss e<strong>in</strong> Nachweis erbracht werden, dass speziell dieser Punkt Gegenstand<br />

von Verhandlungen war. Ist dies nicht der Fall, so gelten die AGB-Richtl<strong>in</strong>ien, die für diesen<br />

Punkt zutreffen.<br />

Zur Stellung von Vertragsklauseln ist es nicht nötig, dass der Vertragsteil der sie aufnehmen<br />

möchte, die entsprechenden Klauseln selber formuliert hat, sondern es genügt bereits, wenn er<br />

<strong>in</strong> der Lage ist nachzuweisen, dass er den Inhalt der AGB kannte oder sich bei Anwendung<br />

der erforderlichen Sorgfalt davon Kenntnis hätte verschaffen können<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Grundstückskaufverträge gehören <strong>in</strong> Italien zu den Verträgen, bei denen gesetzlich die<br />

Schriftform vorgeschrieben ist, da jedoch die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Immobilienregister<br />

Vorraussetzung dafür ist, dass das Geschäft gegenüber Dritten gilt, besteht e<strong>in</strong> mittelbarer<br />

Zwang zur notariellen Beurkundung.<br />

Beim Grundstückskauf erwirbt der Käufer, wie bei allen Kaufverträgen, bereits durch die<br />

E<strong>in</strong>igung und im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>igung das Eigentum an der Kaufsache<br />

(Konsensualpr<strong>in</strong>zip; Art. 1376 c. c.). Allerd<strong>in</strong>gs ist beim Erwerb von zu errichtenden<br />

Gebäuden zu beachten, dass dieser Fall als „Verkauf künftiger Sachen“ (vendita di cose<br />

future; Art. 1422 Abs. 1 c. c.) behandelt wird. Hierbei wird der Bauherr <strong>in</strong> dem Zeitpunkt<br />

Eigentümer, <strong>in</strong> dem das Gebäude <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wesentlichen Bestandteilen errichtet ist. Es kommt<br />

nicht auf die Funktionstauglichkeit nach der Rechtssprechung an, was sich im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die Gefahrtragung nachteilig für den Käufer auswirken kann.<br />

Unter Geltung des Konsensualpr<strong>in</strong>zips ist für den Rechtserwerb durch den Käufer weder e<strong>in</strong><br />

vom Kaufvertrag getrenntes d<strong>in</strong>gliches Vollzugsgeschäft noch e<strong>in</strong>e Registere<strong>in</strong>tragung mit<br />

rechtsbegründender Wirkung erforderlich (anders als im Deutschen Gesetz, vgl. §§ 873, 925<br />

BGB). Der Erwerber hat aber dennoch e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes Interesse an der Registere<strong>in</strong>tragung, da<br />

nach Art. 2644 c. c. die Drittwirksamkeit des Eigentumserwerbs davon abhängt.<br />

Somit ist die Registere<strong>in</strong>tragung trotzdem wichtig. Sie schützt den Erwerber im Falle der<br />

Mehrfachveräußerung des Grundstücks sowie gegen Belastungen, die nach E<strong>in</strong>tragung se<strong>in</strong>es<br />

Erwerbs e<strong>in</strong>geschrieben werden.<br />

Die E<strong>in</strong>tragung hat somit verlautbarenden Charakter. Der Rechtserwerb erfolgt, wie oben<br />

dargelegt, bereits durch E<strong>in</strong>igung der Parteien, allerd<strong>in</strong>gs begründet erst die E<strong>in</strong>tragung die<br />

Drittwirksamkeit des Erwerbs. Der vorher e<strong>in</strong>getragene Erwerber hat selbst dann Vorrang,<br />

wenn der Erwerb zeitlich nach dem Erwerb durch e<strong>in</strong>en Dritten erfolgte, dieser Dritte aber<br />

erst später e<strong>in</strong>getragen wurde.<br />

Die E<strong>in</strong>tragung erfolg im Grundstücksregisteramt, <strong>in</strong> dessen Bezirk das Grundstück belegen<br />

ist.<br />

88


Italien<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Im italienischen Recht beschränkt sich, nach französischem Vorbild, der Konkurs auf<br />

Unternehmer. Aber auch für die Gläubiger privater Schuldner gilt, anders als im deutschen<br />

Recht, das Pr<strong>in</strong>zip der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (Artt.2741 1 c. c.).<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Gläubiger gleichberechtigt am Konkursverfahren beteiligt (Art. 52 1<br />

1.fall). Man unterscheidet jedoch e<strong>in</strong>fache und bevorrechtigte Gläubiger. Die letztgenannten<br />

zeichnen sich durch den Besitz e<strong>in</strong>es Pfandrechts, e<strong>in</strong>er Hypothek o. ä. aus. Jeder Gläubiger<br />

hat die Möglichkeit, der Pfändung durch e<strong>in</strong>en anderen Gläubiger beizutreten<br />

(Artt.498ff.c.p.c.). Aus dem Erlös der Pfändung wird er, nach Befriedigung des<br />

bevorrechtigen Gläubigers (geregelt <strong>in</strong> Art. 2741 2 c. c.), anteilig befriedigt. Vor der<br />

Befriedigung der allgeme<strong>in</strong>en Gläubiger werden zunächst die entstandenen Verwaltungs- und<br />

Betriebsfortführungskosten befriedigt. An letzter Stelle werden Gläubiger mit Vorzugs- und<br />

Pfandrechten an bestimmten beweglichen und unbeweglichen Sachen befriedigt.<br />

Ebenfalls unterscheidet man Konkursgläubiger allgeme<strong>in</strong> und Massegläubiger. Die<br />

Massegläubiger haben die Gläubigerstellung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens<br />

aufgrund e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäftes mit dem Verwalter erlangt. Ihre Ansprüche werden von den<br />

Konkursgläubigern befriedigt. Massegläubiger gibt es vor allem da, wo das Unternehmen des<br />

Schuldners vom Verwalter fortgeführt wird. Unter dem Begriff des Konkursgläubigers<br />

werden alle anderen Gläubiger zusammengefasst.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Insolvenzverfahren wird aus den Gläubigern vom Beauftragen Richter e<strong>in</strong><br />

Gläubigerausschuss bestellt (Art 40 1. fall.). Dieser hat im Wesentlichen nur beratende<br />

Aufgaben zu e<strong>in</strong>igen Gebieten, wie zum Beispiel der E<strong>in</strong>schaltung von Gehilfen des<br />

Verwalters, bei Ermächtigungsbeschlüssen, bei Verwertung von Sicherheiten u.a..<br />

Sachlich bedeutsam ist die Stellungnahme des Gläubigerausschusses nur bei der Entscheidung<br />

über die Fortführung des Unternehmens des Schuldners auch im Konkursverfahren. Hierbei<br />

ist die Entscheidung des Ausschusses für das Konkursgericht b<strong>in</strong>dend.<br />

Anders als <strong>in</strong> Deutschland wo viele Verfahren aufgrund von Mangel an Masse gar nicht erst<br />

eröffnet werden, wird <strong>in</strong> Italien allen Anträgen stattgegeben, solange die nötigen Formalitäten<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, auch dann, wenn durch die Konkursmasse die entstehenden Kosten nicht gedeckt<br />

werden.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

„L´<strong>in</strong>iziativa economica privata é libera“ (Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei“)<br />

besagt Art. 41 der Verfassung. Doch dieser allgeme<strong>in</strong>e Grundsatz wird durch das<br />

e<strong>in</strong>fachgesetzliche Kartell- und Wettbewerbsrecht beschränkt, um es <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>stitutionellen<br />

Wirkung zu stärken.<br />

Die Bekämpfung wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens dient<br />

nach italienischer Auffassung dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs und der<br />

freien Entfaltung der privatwirtschaftlichen Betätigung des E<strong>in</strong>zelnen.<br />

Das Kartellgesetz von 1990, mit dem der Gesetzgeber das Rechtsgebiet erstmals umfassend<br />

geregelt hat, bezieht sich ausdrücklich auf Art. 41 der Verfassung als Rechtsgrundlage. Es<br />

konkretisiert die daraus abgeleitete verfassungsrechtliche Garantie der Wettbewerbsfreiheit.<br />

Das Gesetz unterteilt sich <strong>in</strong> sechs Titeln:<br />

89


Italien<br />

1. Bestimmungen über wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen (Artt.2,4) , zum<br />

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (Art. 3) und über die<br />

Zusammenschlusskontrolle (Art. 5-9)<br />

2. Regelungen zur E<strong>in</strong>richtung der Wettbewerbsbehörde und deren Aufgaben (Art. 10-<br />

20)<br />

3. Beschreibungen zu den gutachterlichen und beratenden Tätigkeiten der<br />

Wettbewerbsbehörde. (Art. 21-24)<br />

4. Zuweisungen von Befugnissen bei der Kontrolle von Unternehmensfusionen an die<br />

Regierung (Art. 25,26)<br />

5. Vorschriften zur Beteiligung von Industrieunternehmen am Kapital von<br />

Kredit<strong>in</strong>stituten (Art. 27-30) Dieses Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>zwischen im Art. 19ff.<br />

T.U.B. geregelt.<br />

6. Schlussbestimmungen (Artt.31-34)<br />

Neben dem allgeme<strong>in</strong>en Kartellgesetz treten für spezifische Rechtsbereiche, wie<br />

Verlagswesen und Rundfunk gesonderte Regelungen <strong>in</strong> Kraft. Diese sollten das<br />

Entstehen von marktbeherrschenden Stellungen <strong>in</strong> diesem Bereichen verh<strong>in</strong>dern, zur<br />

Aufrechterhaltung der pluralistischen Informationsgesellschaft.<br />

Grundlage des italienischen Wettbewerbsrechts s<strong>in</strong>d heute die Art. 2598-2601 c. c. Art.2598.<br />

Es unterscheidet folgende Fälle: den Namens- und Kennzeichenmissbrauch, die sklavische<br />

Nachahmung, das sonstige Hervorrufen von Verwechslungsgefahr, die Anschwärzung, das<br />

Anmaßen von Vorzügen und –generalklauselartig- den Verstoß gegen die berufliche<br />

Korrektheit.<br />

Als Sanktionen hierfür sehen die Art. 2599, 2600 c. c. Unterlassung, Folgenbeseitigung und<br />

Schadensersatzansprüche vor.<br />

Um die entsprechenden EG-Richtl<strong>in</strong>ien umzusetzen regelt e<strong>in</strong> Sondergesetz mit der<br />

Gesetzesverordnung Nr. 74 irreführende und vergleichende Werbung.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land ?<br />

Seit dem 1.1.1988 gehört Italien zu den Mitgliedstaaten des Übere<strong>in</strong>kommens der Vere<strong>in</strong>ten<br />

Nationen über Verträge über den <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf (CISG). Somit kommt <strong>in</strong> Italien<br />

das UN-Kaufrecht zum Tragen. Das UN-Kaufrecht ist e<strong>in</strong>e im Jahre 1980 geschlossene<br />

Konvention, die <strong>in</strong> über 60 Vertragsstaaten gilt und die <strong>in</strong>ternationale Kaufverträge (z.B.<br />

wenn e<strong>in</strong> deutscher Händler e<strong>in</strong>e Masch<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em Hersteller <strong>in</strong> Italien kauft) über<br />

Warenlieferungen regelt.<br />

90


Quelle:<br />

Italien<br />

Literatur:<br />

- Diplomarbeit „Strategien der <strong>in</strong>terkulturellen Kommunikation und Investitionssicherheit als<br />

Problemstellung im Auslandsgeschäft – am Beispiel Italien“ von Michaela Kwast,<br />

WS2003/2004<br />

- Peter K<strong>in</strong>dler, „E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das italienische Recht“,<br />

dt. Beck Verlag München 1993<br />

- Peter K<strong>in</strong>dler, „Italienisches Handels- und <strong>Wirtschaftsrecht</strong>“,<br />

Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Heidelberg<br />

Internet:<br />

- www.notare.bayern.de<br />

91


Lettland<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Lettland ( lettisch Latvija ), Republik <strong>in</strong> Nordosteuropa und e<strong>in</strong>es der neuen EU-Mitglieder<br />

umfasst e<strong>in</strong>e Fläche von 63700 qkm und hat 2,39 Mio. E<strong>in</strong>wohner. Riga ist die Hauptstadt,<br />

die größte Stadt, sowie die wichtigste Handels- und Industriestadt des Landes.<br />

Die heutige Republik Lettland ist rechtlicher Nachfolger der unabhängigen Republik, die<br />

von 1918 bis 1940 bestand. Die Verfassung von 1922 trat 1993 nach dem Zusammenbruch<br />

der Sowjetunion und der Erlangung der Unabhängigkeit wieder <strong>in</strong> Kraft und gilt als<br />

Rechtsgrundlage des Landes.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Laut Teil 4: Verpflichtungsgesetz, Abteilung 5, Artikel 1473 des Zivilgesetzbuches von Lettland<br />

(Civillikums ähnlich dem deutschen BGB) besteht allgeme<strong>in</strong>e Vertragsfreiheit. Verträge können<br />

mündlich, schriftlich oder durch notarielle Beurkundung abgeschlossen werden.<br />

Soweit sich die Vertragsparteien auf die mündliche Form gee<strong>in</strong>igt haben ist es vom Gesetz<br />

zulässig, jedoch nicht wenn die Form für diese Vertragsart vorgeschrieben ist. Wenn trotz der<br />

gesetzlichen Vorschrift der mündliche Abschluss beibehalten wird, so ist dieser bis zur Erfüllung<br />

der gesetzlichen Formerfordernisse rechtlich unwirksam.<br />

Das Gesetz (Art. 1482 – 1494) schreibt bei Kaufverträgen grundsätzlich die Schriftform vor.<br />

Ausgeschlossen von dieser Regelung ist der Kle<strong>in</strong>handel, wo der Vertrag durch Angebot und<br />

Annahme entsteht und die Ware bezahlt wird. Grundeigentumsübertragungen bedürfen der<br />

notariellen Schriftform vor der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch.<br />

Unterschiede zu den Bestimmungen des deutschen BGB s<strong>in</strong>d z. B., dass das lettische Recht ke<strong>in</strong>e<br />

Elektronische Form e<strong>in</strong>es Vertrages zulässt bzw. ke<strong>in</strong>e Regelungen dazu enthält.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Leider haben wir bei unseren Recherchen im Handelsrecht von Lettland (Komerclikums)<br />

und im Zivilgesetzbuch von Lettland (Civillikums) ke<strong>in</strong>e Sonderrechte für Kaufleute f<strong>in</strong>den<br />

können. Lettlands Handelsrecht ist seit 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft und be<strong>in</strong>haltet die Grundlagen<br />

des deutschen HGB’ es, GmbH-Gesetzes, Aktiengesetzes und Umwandlungsgesetzes,<br />

somit kann man sagen, dass es ähnlich wie im deutschen Recht, vermutlich ke<strong>in</strong>e<br />

Sonderrechte für Kaufleute gibt.<br />

3. Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz ist im Verbraucherschutzgesetz verankert. Der Zweck dieses Gesetzes <strong>in</strong><br />

Lettland ist es die Rechte des Verbrauchers beim Kontakt mit Herstellern, Händlern, sowie<br />

Dienstleistungsunternehmen zu schützen. Nach dem lettischen Recht s<strong>in</strong>d die Rechte des<br />

Verbrauchers dann verletzt, wenn:<br />

92


Lettland<br />

1) bei der Ausübung e<strong>in</strong>es Geschäftes dem Verbraucher ke<strong>in</strong>e freie Wahl gelassen wurde<br />

(also er dazu gezwungen wurde)<br />

2) es besteht ke<strong>in</strong>e Vertragsparteiengleichheit und die Vertragsfristen wurden nicht erfüllt<br />

3) Informationen über das Produkt/Ware, Dienstleistung oder über deren vorher Preis dem<br />

Verbraucher nicht mitgeteilt wurden.<br />

4) die gelieferte Ware mit den Vertragsbestimmungen nicht übere<strong>in</strong>stimmt<br />

5) wenn Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen oder Stückzahlangaben bzw. Gewichtsangaben nicht richtig /<br />

nachvollziehbar s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e Gelegenheit zur Überprüfung dieser gegeben ist<br />

6) vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt s<strong>in</strong>d<br />

7) dem Verbraucher ke<strong>in</strong>e Möglichkeit zum Vertragsrücktritt gewährt wird bei Änderungen<br />

von Vertragsbed<strong>in</strong>gungen oder wenn se<strong>in</strong>e gesetzlichen Rechte verletzt wurden<br />

8) e<strong>in</strong> für den Vertragsabschluß wichtiges Dokument dem Verbraucher nicht ausgehändigt<br />

wird<br />

Das Gesetz zum Verbraucherschutz be<strong>in</strong>haltet außer den Allgeme<strong>in</strong>en Regelungen wie z. B.<br />

Schutz des Verbrauchers bei Vertragsabschlüßen, Konformität von Ware/Dienstleistung mit<br />

Vertragsbestimmungen usw. auch Regelungen bezüglich der öffentlichen Organisationen die sich<br />

mit der Überwachung, Kontrolle und Vorbeugung befassen, sowie deren Haftung.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese ausgestaltet?<br />

Regelungen zu Gewährleistung Garantie werden <strong>in</strong> der lettischen Rechtsordnung im Artikel 16<br />

des Verbraucherschutzgesetzes sehr ausführlich geregelt.<br />

Laut Bestimmungen im Verbraucherschutzgesetz ist e<strong>in</strong>e Garantie e<strong>in</strong>e Bestätigung durch e<strong>in</strong>en<br />

Hersteller, Verkäufer oder e<strong>in</strong> Dienstleistungsunternehmen, dass die Sicherheit und die<br />

betrieblichen Qualitäten e<strong>in</strong>er Ware/Dienstleistung bzw. e<strong>in</strong>es Teils davon <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Zeitspanne aufrechterhalten bleiben. E<strong>in</strong>e Garantie bedarf immer der Schriftform. Die<br />

Zeitperiode, sowie der Name des Garantiegebers müssen genau benannt se<strong>in</strong>. Bei ausländischen<br />

Gesellschaften darf nur e<strong>in</strong> Vertreter <strong>in</strong> Lettland Garantiegeber se<strong>in</strong>. Herstellergarantien dürfen<br />

von Verkäufern nicht zeitlich gem<strong>in</strong>dert werden und das Wort „Garantie“ darf <strong>in</strong> Lettland nur bei<br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit der genauen Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> diesem Artikel verwendet werden.<br />

93


Lettland<br />

5. Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigenturmsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Zu den Kreditsicherungsmitteln haben wir leider nur die Bürgschaft und die Forderungsabtretung<br />

im Zivilgesetzbuch gefunden.<br />

Über die Bürgschaft werden <strong>in</strong> den Artikeln 1692 bis 1715 sehr ausführlich die Rechte und<br />

Pflichten des Bürgen gegenüber dem Schuldner und Gläubiger aufgeführt. Das Bürgschaftsrecht<br />

stimmt fast komplett mit den deutschen Regelungen übere<strong>in</strong>.<br />

Die Forderungsabtretung wird <strong>in</strong> den Artikel 1801 bis 1803 näher beschrieben. Somit gibt es wie<br />

im deutschen Recht e<strong>in</strong>e Zessionar und e<strong>in</strong>en Zedent. Bei der Abtretung bedarf der Zedent <strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>em Fall die Zustimmung des Schuldners.<br />

(Zu dieser Frage hatten wir e<strong>in</strong>en sehr guten Tipp vom Herrn Theis Klauberg LL.M. (Western<br />

Cape, Rechtsanwalt) und zwar das Buch „Handbuch zum deutschen und europäischen<br />

Bankrecht“ Derleder/ Knops/ Bamberger und wir hätten bestimmt viele Informationen<br />

bekommen, jedoch haben wir es durch die Bibliothek nicht auftreiben können und bei e<strong>in</strong>em<br />

Kaufpreis i. H. v. 149,50 EUR war es uns etwas zu teuer.)<br />

6. Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

(Zu dieser Frage haben wir leider nichts gefunden)<br />

7. Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Nach dem lettischen Recht ist derjenige Eigentümer e<strong>in</strong>er Immobilie, der im Grundbuch als<br />

Eigentümer e<strong>in</strong>getragen ist. Das bedeutet, dass jede Übertragung von Grundeigentum <strong>in</strong> das<br />

Grundbuch e<strong>in</strong>getragen werden muss; der Erwerber von Grundeigentum kann se<strong>in</strong>e<br />

Rechtsstellung als Eigentümer gegenüber Dritten erst mit der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch<br />

beweisen. Für die E<strong>in</strong>träge des Grundbuches gilt der öffentliche Glaube. Insgesamt gleicht der<br />

Eigentumserwerb <strong>in</strong> Lettland damit dem deutschen Recht. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es e<strong>in</strong>ige,<br />

wesentliche Unterschiede:<br />

Nach dem Gesetz trägt der Erwerber bereits ab der Unterzeichnung des Kaufvertrags das<br />

Risiko aus dem Immobilienerwerb, er muss also für alle Schäden Dritter e<strong>in</strong>stehen und trägt<br />

die volle Haftung (Art. 2023 des lettischen Zivilgesetzbuches). Diese Regelung über den<br />

Gefahrübergang kann (und sollte) vertraglich umgangen werden. Weiterh<strong>in</strong> bedarf der<br />

Kaufvertrag rechtlich ke<strong>in</strong>er notariellen Beglaubigung oder Beurkundung, auch wenn dies die<br />

übliche Praxis ist. Erst die formale Beantragung der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch muss<br />

zw<strong>in</strong>gend notariell beglaubigt se<strong>in</strong>. Im Gegensatz zur deutschen Beurkundungspflicht hat der<br />

Notar aber zu ke<strong>in</strong>em Zeitpunkt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Beratungs- oder Aufklärungspflicht und<br />

haftet nur für die korrekte Antragstellung.<br />

Besondere Regeln greifen für das Wohnungseigentum:<br />

94


Lettland<br />

Lettland bef<strong>in</strong>det sich noch immer <strong>in</strong> der Phase der Privatisierung von staatlichem und<br />

geme<strong>in</strong>deeigenem Grundeigentum, das jedermann, natürliche und juristische Personen<br />

erwerben kann.<br />

Grundsätzlich wird auch das Wohnungseigentum im Grundbuch e<strong>in</strong>getragen und kann nur<br />

vom E<strong>in</strong>getragenen übertragen werden. Aufgrund des erheblichen Privatisierungsvolumens<br />

hat der lettische Gesetzgeber übergangsweise e<strong>in</strong> besonderes Wohnungseigentumsregister<br />

geschaffen, <strong>in</strong> welchem e<strong>in</strong>e erfolgte Privatisierung d<strong>in</strong>glich gesichert werden kann, bis diese<br />

schließlich im Grundbuch vermerkt wird.<br />

Der Eigentumserwerb von lettischen Grundstücken ist grundsätzlich nur lettischen<br />

Staatsbürgern erlaubt, oder Unternehmen, die mehrheitlich <strong>in</strong> lettischem Eigentum s<strong>in</strong>d.<br />

Ausländische Firmen können Grundstücke für max. 99 Jahre pachten. Der Erwerb von<br />

Gebäuden ist jedoch auch für Ausländer zulässig. Am 15.04.2003 s<strong>in</strong>d jedoch Änderungen<br />

des ,,Gesetzes über die Privatisierung von Land <strong>in</strong> ländlichen Gebieten“ <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

Danach sollen ab 01.05.2011 alle natürlichen und juristischen Personen <strong>in</strong>nerhalb der EU <strong>in</strong><br />

der Lage se<strong>in</strong>, Land unter den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen wie alle anderen Personen <strong>in</strong> Lettland zu<br />

erwerben. Bereits ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union gelten für den<br />

Erwerb von Land jedoch bereits erleichterte Bed<strong>in</strong>gungen für EU-Bürger.<br />

8. Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Konkurs- oder Zahlungsausgleichsprozedur wird <strong>in</strong> Lettland im Gesetz zur Insolvenz von<br />

Unternehmen (Par uzņēmumu un uzņēmējabiedrību maksātnespēju) geregelt. E<strong>in</strong><br />

Unternehmen kann vom zuständigen Gericht, vom Unternehmen selbst, sowie auch von den<br />

Gläubigern für zahlungsunfähig erklärt werden. Nach dem lettischen Recht ist e<strong>in</strong><br />

Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt<br />

oder die Verpflichtungen die Forderungen übersteigen.<br />

Die Gläubiger haben sich bei dem vom Gericht ernannten Insolvenzverwalter b<strong>in</strong>nen 3<br />

Monaten zu melden. Der Verwalter hält nach Ablauf dieser Frist e<strong>in</strong>e Vollversammlung der<br />

Gläubiger ab, diese stellen dann e<strong>in</strong>en Antrag auf Sanierung bzw. Liquidation des<br />

Unternehmens. Die Sanierung bzw. Liquidation wird vom Gericht beschlossen.<br />

9. Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das neue Wettbewerbsgesetz (Konkurences likums) trat am 01.01.2002 <strong>in</strong> Kraft. Das Gesetz<br />

soll die lettischen Regelungen <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem EG-Wettbewerbsrecht br<strong>in</strong>gen<br />

und führt e<strong>in</strong>e Reihe von weitreichenden Neuerungen e<strong>in</strong>.<br />

Der Wettbewerb wird vom Wettbewerbsausschuss des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums überwacht.<br />

Wesentliche Grundstrukturen des Wettbewerbsgesetzes ist Vermeidung bzw. Vorbeugung<br />

von Monopolen, Vorgehen gegen unlauteren bzw. unfairen Wettbewerb und Fusionskontrolle.<br />

Alle Unternehmen die 40% e<strong>in</strong>es Marktes beherrschen dürfen ihre Vormachtsstellung nicht<br />

ausnutzen, sonst müssen sie mit sehr harten Strafen rechnen.<br />

95


Lettland<br />

Der Wettbewerbsausschuss hat das Recht den gesamten Profit dieses Unternehmens zu<br />

beschlagnahmen.<br />

Auch Beschränkungen der Konkurrenz und Verzerrung des Wettbewerbs werden vom<br />

Wettbewerbsausschuss überwacht.<br />

Die Pflicht zur Anmeldung e<strong>in</strong>er Fusion von Unternehmen besteht, sofern e<strong>in</strong>e der Parteien<br />

zuvor e<strong>in</strong>e marktbeherrschende Stellung hatte oder der Gesamtjahresumsatz LVL 25<br />

Millionen überstieg.<br />

10. Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Lettland?<br />

Das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den <strong>in</strong>ternationalen<br />

Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist <strong>in</strong> Lettland ab dem 01.08.1998 <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

Quellen:<br />

LATVIJAS REPUBLIKAS CIVILLIKUMS / THE CIVIL LAW OF LATVIA<br />

Tulkojums – Tulkoßanas un term<strong>in</strong>olo©ijas centrs, 2001<br />

Consumer Rights Protection Law<br />

Translation © 2002 Tulkošanas un term<strong>in</strong>oloģijas centrs (Translation and Term<strong>in</strong>ology<br />

Centre)<br />

Competition Law<br />

Translation © 2002 Tulkošanas un term<strong>in</strong>oloģijas centrs (Translation and Term<strong>in</strong>ology<br />

Centre)<br />

The Commercial Law<br />

Translation © 2002 Tulkošanas un term<strong>in</strong>oloģijas centrs (Translation and Term<strong>in</strong>ology<br />

Centre)<br />

www.ur.gov.lv<br />

www.ttc.lv<br />

www.chamber.lv<br />

96


Litauen<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Am 18. Juli 2000 verabschiedete das litauische Parlament das neue Zivilgesetzbuch, welches<br />

mit e<strong>in</strong>igen Ausnahmen seit dem 01. Juli 2001 <strong>in</strong> Kraft ist. Bis dah<strong>in</strong> galt <strong>in</strong> Litauen der<br />

sowjetische Zivilkodex von 1964, der <strong>in</strong>sgesamt trotz zahlreicher Anpassungen <strong>in</strong> den letzten<br />

Jahren nicht für die Marktwirtschaft geeignet war. U.A. wurde auch das deutsche Zivilrecht<br />

als Modell bei der Erstellung herangezogen.<br />

Es enthält sowohl zivil- als auch handelsrechtliche Regelungen, sowie das<br />

Verbraucherschutzgesetz. Das daneben existierende Gesellschaftsrecht soll eventuell auch<br />

noch <strong>in</strong>tegriert werden. Das neue ZGB gliedert sich <strong>in</strong> sechs Bücher: Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Bestimmungen, Rechte der Personen, Familienrecht, Eigentumsrecht, Erbrecht sowie<br />

Schuldrecht. Auf weitere Gesetze wird unter den jeweiligen Fragen verwiesen.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Das litauische Vertragsrecht basiert auf der Vertragsgestaltungsfreiheit und dem Grundsatz<br />

von Treu und Glauben. Zivil- und Handelsrecht enthalten den Grundsatz der Vertragsfreiheit.<br />

Wenn ke<strong>in</strong>e gesetzliche Bestimmung vorliegt, ist die Form des Vertragsabschlusses<br />

grundsätzlich frei. Verträge können <strong>in</strong> Litauen mündlich oder schriftlich, mit notarieller<br />

Beglaubigung oder mit E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> spezielles Register geschlossen werden.<br />

In § 1.73 ZGB wird für z.B. für folgende Geschäfte die e<strong>in</strong>fache Schriftform vorgeschrieben:<br />

- Geschäfte über Gründung von juristischen Personen<br />

- Ratenkaufverträge<br />

- Versicherungsverträge<br />

- Mietverträge über bewegliche Sachen mit e<strong>in</strong>er Laufzeit von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr<br />

- Vergleiche<br />

Das litauische Recht lässt hier die Übermittlung durch Fax und andere elektronische<br />

Datenträger zu, wenn die Unterschrift den Aussteller e<strong>in</strong>deutig erkennen lässt.<br />

Auch für die notarielle Beglaubigung enthält das ZGB <strong>in</strong> § 1.74 e<strong>in</strong>e Auslistung der<br />

Geschäfte, für die sie vorgeschrieben ist. Hier e<strong>in</strong>e Auswahl:<br />

- mit Immobilien verbundene Geschäfte, wie bspw. Kauf, Schenkung, Hypothek,<br />

Nießbrauch oder Pfandrecht<br />

- Unternehmenskaufvertrag<br />

- Testamente<br />

- Schenkungsverträge<br />

Letztlich müssen bestimmte Vertragsarten mit E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> speziellen Registern e<strong>in</strong>her<br />

gehen. Dies s<strong>in</strong>d Verträge über die Eigentumsübertragung, Belastung von Grundstücken und<br />

Immobilien und über Transfer von gewerblichen Schutzrechten.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

In Litauen f<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute im Handelsgesetz vom 12.1.1995 wieder.<br />

Es unterscheidet zwischen Voll- und M<strong>in</strong>derkaufleuten. E<strong>in</strong> Kaufmann wird def<strong>in</strong>iert als<br />

Unternehmer, der zu gewerblichen Zwecken Waren kauft oder verkauft, das Vermögen e<strong>in</strong>es<br />

Handelsunternehmens besitzt, es nutzt oder über es verfügt sowie die Wirtschafts- bzw.<br />

F<strong>in</strong>anztätigkeit e<strong>in</strong>es Handelsunternehmens organisiert.<br />

97


Litauen<br />

Hiervon grenzen sich M<strong>in</strong>derkaufleute ab, die natürliche Personen ohne Kaufmannsstatus<br />

verkörpern. Grundlage für die Def<strong>in</strong>ition des M<strong>in</strong>derkaufmanns ist im litauischen Gesetz die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit. Der M<strong>in</strong>derkaufmann beschäftigt ke<strong>in</strong>e Mitarbeiter, verfügt nicht<br />

über Handelsräume oder treibt an Kiosken oder Verkaufsständen Handel. Im Gegensatz zu<br />

Handelsunternehmen, die sich als Unternehmen registrieren lassen, müssen M<strong>in</strong>derkaufleute<br />

für ihre Tätigkeit e<strong>in</strong> sog. Patent e<strong>in</strong>holen.<br />

Handelstätigkeit darf nur mit Patenterteilung oder Registrierung ausgeübt werden.<br />

Weiterh<strong>in</strong> bestimmt das Handelsgesetz noch die Regelungen zur Erteilung und Ausübung der<br />

Prokura und unterscheidet zum Kaufmann an sich noch die Handelsangestellten (angestellte<br />

Mitarbeiter). Letztere beschränken sich <strong>in</strong> ihrer Tätigkeit unmittelbar auf Handelsgeschäfte<br />

(Kauf etc.).<br />

Das litauische Handelsgesetz sieht noch weitere allgeme<strong>in</strong>e Regeln des Handelsgeschäftes<br />

vor, auf die hier nur kurz e<strong>in</strong>gegangen wird. Dies s<strong>in</strong>d v. a. die Regeln für das<br />

Zustandekommen von Verträgen, Anforderungen zur Warenqualität und<br />

Informationspflichten des Verkäufers.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Im Jahr 2000 wurde das Verbraucherschutzgesetz aus dem Jahr 1994 durch e<strong>in</strong> neues Gesetz<br />

abgelöst.<br />

Die operative Überwachung zum Schutz der Verbraucher wir durch verschiedene<br />

Institutionen gewährleistet. Seit 2001 hat der Litauische Verbraucherschutzrat den Schutz der<br />

Interessen der Verbraucher, die Gesamtkoord<strong>in</strong>ation der Marktüberwachung und die<br />

Durchführung des Gesetzes zur Produktsicherheit übernommen. Er ist direkt dem<br />

Justizm<strong>in</strong>isterium unterstellt und für den Vollzug des Verbraucherschutzgesetzes zuständig.<br />

Der Verbraucherschutzrat ist somit Nachfolger des Wettbewerbsrates, der diese Funktion<br />

noch nach altem Recht übernommen hatte.<br />

Nachdem der Litauische Verbraucherschutzrat für die Gesamtkoord<strong>in</strong>ation der<br />

Marktüberwachung verantwortlich ist, wird die Marktkoord<strong>in</strong>ation an sich durch verschiedene<br />

staatliche Stellen übernommen, z.B. Lebensmittel- und Veter<strong>in</strong>ärdienst oder Aufsichtsamt für<br />

Tabak und Alkohol.<br />

Daneben existieren noch verschiedene nichtstaatliche Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen, die<br />

teilweise <strong>in</strong> der Litauischen Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen oder im Litauischen Landesverband<br />

für Verbraucherschutz zusammengefasst s<strong>in</strong>d.<br />

Die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den „Bestimmungen des<br />

Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums über die Etikettierung und Markierung von Waren zum Verkauf <strong>in</strong><br />

Litauen“ festgelegt. Waren müssen demnach bestimmte Markierungsbestandteile enthalten,<br />

wie z.B. Name und Adresse des Herstellers/Importeurs, Angaben zur Haltbarkeit oder e<strong>in</strong>e<br />

Gebrauchsanweisung. Sie müssen <strong>in</strong> litauischer Sprache auf der Ware oder der Verpackung<br />

angebracht se<strong>in</strong>.<br />

Verschiedene Vorschriften zur Information der Verbraucher f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Artikel 5 des<br />

Verbraucherschutzgesetzes. Verbraucher haben bspw. e<strong>in</strong>en Anspruch auf Informationen zum<br />

Produkt bzw. Dienstleistung, zur Qualität, zum Preis oder Verkaufs- und zu<br />

Gewährleistungsfristen. Verantwortlich ist der jeweilige Hersteller bzw. Verkäufer.<br />

98


Litauen<br />

Die EG-Produkthaftungsrichtl<strong>in</strong>ie ist Vorbild des Gesetzes über die Produktsicherheit von<br />

1999. Demnach s<strong>in</strong>d Hersteller, Importeure und der Hersteller von Waren bzw. Erbr<strong>in</strong>ger von<br />

Dienstleistungen verpflichtet, sichere Produkte auf den Markt zu br<strong>in</strong>gen und den<br />

Verbraucher über eventuelle Risiken zu <strong>in</strong>formieren sowie beim Auftreten von<br />

Produktfehlern, das Produkt vom Markt zu nehmen.<br />

Artikel 20 des Gesetzes über die Produktsicherheit regelt die Haftung für Schäden des<br />

Verbrauchers aus Sicherheitsmängeln.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Das neue Zivilgesetzbuch sieht verschiedene Gewährleistungsregelungen der Vertragsparteien<br />

vor. Der Käufer hat zunächst bestimmte Untersuchungs- und Rügepflichten, die <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er angemessenen Frist nach Entdeckung geltend gemacht werden müssen. § 6.337 ZGB<br />

enthält die Pflicht zur Warenqualitätsuntersuchung des Käufers. Weiterh<strong>in</strong> hat er nach § 6.348<br />

ZGB bei Auftreten von Mängeln e<strong>in</strong>e Benachrichtigungspflicht.<br />

Die Gewährleistungsrechte gestalten sich <strong>in</strong> Nachbesserung, Ersatzlieferung, M<strong>in</strong>derung,<br />

Wandlung, Aufhebung des Vertrages bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Fristsetzung<br />

und schließlich Schadensersatzanspruch.<br />

Das litauische ZGB erlaubt im Gegensatz zum deutschen Recht e<strong>in</strong>en Ausschluss der<br />

Gewährleistung.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Die Kreditsicherung ist vornehmlich im Hypothekengesetz und im Gesetz über<br />

Mobiliarsicherheiten geregelt. Diese Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das neue Zivilgesetzbuch am<br />

1.1.2003 e<strong>in</strong>geflossen. Zu unterscheiden s<strong>in</strong>d Mobiliarsicherheiten, Immobiliarsicherheiten<br />

und Personalsicherheiten. Auf die wesentlichen Sicherungs<strong>in</strong>strumente, wie Pfandrecht,<br />

Hypothek, Bürgschaft und Garantie wird im folgenden näher e<strong>in</strong>gegangen.<br />

Das Pfandrecht kann als gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht begründet werden. Gemäß<br />

Artikel 4.201 ZGB kann es folgende Gegenstände erfassen:<br />

- jede bewegliche Sache, die nach <strong>in</strong>dividuellen oder Gattungsmerkmalen bestimmt ist<br />

(Ausnahme: Gegenstände, die nach dem Hypothekengesetz verpfändet werden; das<br />

litauische Gesetz kennt auch die Hypothek an beweglichen Sachen)<br />

- Wertpapiere<br />

- Geistige Eigentumsrechte<br />

- D<strong>in</strong>gliche Rechte<br />

- Geldmittel auf dem Bankkonto des Verpfänders<br />

- Forderungen, die sich aus e<strong>in</strong>em schriftlichen Vertrag ergeben<br />

Die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Register bei der zentralen Hypothekenregisterstelle ist konstitutiv für<br />

das Entstehen des Pfandrechts.<br />

Der Hypothek kommt <strong>in</strong> Litauen e<strong>in</strong>e wichtige Bedeutung zu. Sie ist im Hypothekengesetz<br />

vom 29.8.2000 geregelt und weist gegenüber dem deutschen Recht grundlegende<br />

Unterschiede auf. E<strong>in</strong>e Hypothek kann auch bewegliche Vermögensgegenstände erfassen. Sie<br />

ist nicht auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beschränkt. Mit Entstehen ist e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s zentrale Hypothekenregister erforderlich (konstitutiv).<br />

99


Litauen<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> Litauen die Grundschuld nicht bekannt, es kann nur e<strong>in</strong>e Hypothek als<br />

Grundpfandrecht begründet werden.<br />

Bürgschaft und Garantie entsprechen dagegen den deutschen Regelungen.<br />

Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Litauen nicht bekannt, der e<strong>in</strong>fache<br />

Eigentumsvorbehalt kann aber vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Grundsätzlich war die E<strong>in</strong>beziehung von AGB schon bereits vor der E<strong>in</strong>führung des neuen<br />

litauischen ZGB möglich. Mit der Aufstellung e<strong>in</strong>es neuen Zivilrechts wurde im sechsten<br />

Buch „Schuldrecht“ unter dem Abschnitt zum Vertragsrecht auch der Vertragsschluss<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Besonderheiten des Vertragsschlusses unter E<strong>in</strong>beziehung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen geregelt. So kontrollieren z.B. die Verbraucherschutz<strong>in</strong>stitutionen die<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen und können die darauf basierenden Verträge anfechten<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Der private Erwerb von Grundstücken ist erst <strong>in</strong> Schritten seit 1991 möglich, nachdem<br />

Litauen das Privateigentum <strong>in</strong> das litauische Rechtssystem e<strong>in</strong>geführt hatte. In 1996 wurde<br />

der Erwerb durch Ausländer unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen möglich.<br />

Der Kaufvertrag für Immobilien bedarf zunächst e<strong>in</strong>mal der Schriftform. Für den Erwerb von<br />

privatem Land muss man zudem e<strong>in</strong>e Bestätigung durch e<strong>in</strong>en Notar e<strong>in</strong>holen (siehe Frage 1).<br />

Die Eigentumsübertragung wird allerd<strong>in</strong>gs erst mit E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das entsprechende Register<br />

wirksam, die <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten erfolgen soll. Für Grundstücke s<strong>in</strong>d die<br />

Transaktionen im Immobilienregister e<strong>in</strong>getragen, welches als Teil des staatlichen Registers<br />

bei den örtlich zuständigen Katasterämtern <strong>in</strong> den 10 litauischen Bezirksämtern geführt wird.<br />

Das Immobilienregister enthält das Bestandsverzeichnis, Eigentumsverhältnisse und<br />

Transaktionen e<strong>in</strong>es Grundstücks, woh<strong>in</strong>gegen im Gegensatz zum deutschen Recht,<br />

Belastungen und Beschränkungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em separatem Register, dem Hypothekenregister,<br />

e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Gerade die o. g. drei- Monats-Frist bis zur E<strong>in</strong>tragung kann allerd<strong>in</strong>gs beim<br />

Eigentumsübertrag von Grundstücken erhebliche Probleme verursachen, da dadurch die<br />

Aktualität des Registers nicht unbed<strong>in</strong>gt gewährleistet ist.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Das seit 1.7.2001 <strong>in</strong> Kraft getretene Unternehmenskonkursgesetz hat sich den<br />

marktwirtschaftlichen Anforderungen angepasst und sieht außergerichtliches und<br />

gerichtliches Insolvenzverfahren vor.<br />

Bei Eröffnung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Insolvenz wird vom Gericht e<strong>in</strong> Adm<strong>in</strong>istrator<br />

(Insolvenzverwalter) bestellt. Dieser erhält Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die<br />

Insolvenzmasse. Bei der folgenden Liquidation des Unternehmens werden die<br />

Insolvenzgläubiger nach der gesetzlichen Rangliste befriedigt. Es gilt folgende absteigende<br />

Rangliste:<br />

- Hypothekengläubiger<br />

- Lohn- und Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern<br />

- Steuern und andere Abgaben, sowie vom Staat gewährte oder gesicherte Darlehen und<br />

Kredite<br />

- Andere Forderungen<br />

100


Litauen<br />

Der Befriedigung der nachrangigen Gläubiger geht die vollständige Befriedigung der<br />

vorrangigen Gläubiger voraus. Die Befriedigung erfolgt anteilig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Verteilungsverfahren, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung nicht ausreicht.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das 1992 <strong>in</strong> Kraft getretene Wettbewerbsgesetz wurde durch die Neufassung am 2.4.1999 den<br />

marktwirtschaftlichen Anforderungen angepasst. Gleichzeitig wurde das litauische Recht an<br />

das europäische Wettbewerbsrecht angeglichen. Es enthält nun Regelungen zu verbotenen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen, Missbrauch e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle und<br />

unlauterem Wettbewerb. Der als nationale Wettbewerbsbehörde e<strong>in</strong>gesetzte Wettbewerbsrat<br />

wird ebenfalls im Wettbewerbsgesetz geregelt.<br />

Artikel 20 regelt die Zusammensetzung des Wettbewerbsrates, mit e<strong>in</strong>em Vorsitzenden und<br />

vier Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Verwaltung gliedert sich <strong>in</strong><br />

sieben Abteilungen mit 50 Angestellten. Der Wettbewerbsrat nimmt e<strong>in</strong>e<br />

Überwachungsfunktion für die gesetzlichen Anforderungen e<strong>in</strong>. Artikel 26 räumt dem Rat<br />

weitgehende Ermittlungsbefugnisse, wie z.B. die Durchsuchung von Gebäuden e<strong>in</strong>. Der Rat<br />

kann bei Gesetzesverstoß den Marktteilnehmer unter Fristen und Bed<strong>in</strong>gungen zu bestimmten<br />

Maßnahmen zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zw<strong>in</strong>gen. Zur Sanktionierung<br />

steht ihm die Verhängung von Geldbußen zur Verfügung. In dr<strong>in</strong>genden Fällen kann er<br />

e<strong>in</strong>stweilige Maßnahmen anordnen, um wesentliche Schäden abzuwenden und das öffentliche<br />

Interesse zu schützen.<br />

Vere<strong>in</strong>barungen und abgestimmte Verhaltenweisen werden gemäß Artikel 5 verboten. Dies<br />

erstreckt sich bspw. auf Preisabsprachen, Absprachen zur räumlichen Aufteilung oder<br />

Vere<strong>in</strong>barungen zur Benachteiligung anderer Marktteilnehmer. Unter bestimmten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen kann der Wettbewerbsrat Ausnahmen <strong>in</strong> Form von E<strong>in</strong>zelfreistellungen und<br />

Gruppenfreistellungen gewähren. Anlehnend an die Praxis <strong>in</strong>nerhalb der EU regelt Artikel 7<br />

die Gruppenfreistellung und Artikel 8 die E<strong>in</strong>zelfreistellung.<br />

Das Wettbewerbsgesetz verbietet weiterh<strong>in</strong> den Missbrauch e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden<br />

Stellung <strong>in</strong> Artikel 9. Diese wird unter zwei Gesichtspunkten vermutet: entweder hat e<strong>in</strong><br />

Wirtschaftssubjekt 40 oder mehr Prozent Marktanteil oder e<strong>in</strong> Teil e<strong>in</strong>er Gruppe verbundener<br />

Wirtschaftssubjekte verfügt über e<strong>in</strong>en Marktanteil von m<strong>in</strong>destens 70 Prozent. Zu den<br />

verbotenen Handlungen zählen u. a. die Erzw<strong>in</strong>gung unangemessener Preise oder<br />

Kaufbed<strong>in</strong>gungen und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung des Absatzes, der Erzeugung oder der technischen<br />

Entwicklung zu Lasten des Verbrauchers.<br />

In den Artikeln 10 - 15 wird die Fusionskontrolle geregelt. Fusionsvorhaben s<strong>in</strong>d unter<br />

folgenden Bed<strong>in</strong>gungen an den Wettbewerbsrat anzuzeigen:<br />

1. die an der Fusion beteiligten Wirtschaftssubjekte haben im letzten Geschäftsjahr mehr<br />

als 30 Millionen LTL an Umsatzerlösen erzielt und<br />

2. m<strong>in</strong>destens zwei der an der Fusion beteiligten Wirtschaftssubjekte haben im letzten<br />

Geschäftsjahr jeweils mehr als 5 Millionen LTL an Umsatzerlösen erzielt<br />

Die Fusion muss nur angezeigt werden, wenn beide Bed<strong>in</strong>gungen vorliegen. Der<br />

Wettbewerbsrat prüft dann die Fusion unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten und<br />

kann sie anschließend, eventuell auch unter Auflagen, genehmigen. Bislang wurde nur e<strong>in</strong><br />

Fusionsvorhaben nicht durch den Rat genehmigt.<br />

101


Litauen<br />

Der unlautere Wettbewerb wird <strong>in</strong> Artikel 16 verboten. Demnach s<strong>in</strong>d jegliche Handlungen,<br />

die im Widerspruch zu gewissenhafter Praxis und guten Sitten stehen und e<strong>in</strong>en anderen<br />

Marktteilnehmer bee<strong>in</strong>trächtigen untersagt. Hierzu zählen u. a. die Veröffentlichung von<br />

Geschäftsgeheimnissen anderer Marktteilnehmer, die nicht autorisierte Verwendung von<br />

Warenzeichen oder Marken und irreführende Werbung. Ergänzt werden die Vorschriften im<br />

litauischen Handelsgesetzbuch, die den Handelsgewerbetreibenden ausdrücklich nochmals<br />

unlautere Handlungen verbietet. Diese werden <strong>in</strong> den Artikeln 44 – 47 aufgeführt.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Mit Wirkung zum 1.2.1996 hat Litauen das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Kraft gesetzt.<br />

Quellen:<br />

1) <strong>Wirtschaftsrecht</strong> der Republik Litauen – E<strong>in</strong> Praxisratgeber für Investoren<br />

AHK/DIHK, Sora<strong>in</strong>en Law Offices, Delegation der deutschen Wirtschaft <strong>in</strong> Litauen<br />

2) Wirtschaftspartner Litauen, Economica Verlag<br />

Ulrich Herfurth/Marius Jakulis Jason<br />

3) Vertrags-, Kauf, Handels- und Gesellschaftsrecht <strong>in</strong> Osteuropa – E<strong>in</strong> Praxishandbuch<br />

Graf von Bernstorff<br />

4) Institut für Osteuropäisches Recht<br />

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/<br />

102


Allgeme<strong>in</strong>:<br />

Luxemburg<br />

Ländername Großherzogtum Luxemburg / Grand-Duché du Luxembourg /<br />

Lëtzebuerg<br />

Klima gemäßigt mit maritimen E<strong>in</strong>flüssen, die das Wetter bestimmen.<br />

Die Luft ist meist mild und feucht; jährliche Niederschlagsmenge<br />

782,2 mm; Temperaturen im Jahresmittel 9° C, im Januar 0,8° C,<br />

im Juli 17,5°C.<br />

Lage 6°31’ östl. Länge, 49°26’ nördl. Breite Geographische Grenzen:<br />

belgische Ardennen, Eifel, Mosel, Sauer und Our, Lothr<strong>in</strong>ger<br />

Becken.<br />

Größe Luxemburg ist mit e<strong>in</strong>er Fläche von 2.586 qkm zur Zeit noch der<br />

kle<strong>in</strong>ste Staat der Europäischen Union (EU), 14 qkm größer als<br />

das Saarland.<br />

Hauptstadt Luxemburg (78.300 E<strong>in</strong>wohner)<br />

Bevölkerung 448.300, davon 277.600 Luxemburger. Der Anteil der Ausländer<br />

ist mit 38,1% der höchste <strong>in</strong>nerhalb der EU. In Luxemburg leben<br />

61.400 Portugiesen, 21.600 Franzosen, 19.000 Italiener, 15.900<br />

Belgier, 10.200 Deutsche. Dazu kommen täglich über 102.900<br />

Pendler (aus B 28.300, D 20.200 und F 54.400.).<br />

Bevölkerungsdichte: 170,6 E<strong>in</strong>wohner je qkm.<br />

Landessprache ist Lëtzebuergisch (Gesetz vom 24.02.1984). Amtssprache ist<br />

Französisch, Verwaltungs- und Geschäftssprachen s<strong>in</strong>d<br />

Letzebuergisch, Französisch und Deutsch, Unterrichtssprache im<br />

K<strong>in</strong>dergarten ist Letzebuergisch, <strong>in</strong> der Grundschule Deutsch, <strong>in</strong><br />

der Oberschule Französisch.<br />

Religionen / Kirchen Römisch-katholisch ca. 98%, protestantisch ca. 1,2%, Juden<br />

(0,25%), Muslime (0,1%)<br />

Nationalfeiertag 23. Juni (offizieller Geburtstag des Großherzogs [eigentlich<br />

16.04.1955], wird seit Großherzog<strong>in</strong> Charlotte [23.01.1896-<br />

01.07.1985] im Juni begangen)<br />

103


Luxemburg<br />

Unabhängigkeit Londoner Vertrag 1839, nachdem das Großherzogtum<br />

Luxemburg auf dem Wiener Kongress (1815) als eigenständige<br />

E<strong>in</strong>heit geschaffen worden war.<br />

Regierungsform parlamentarische Demokratie <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>er konstitutionellen<br />

Erbmonarchie<br />

Staatsoberhaupt Großherzog Henri, Herzog von Nassau (seit 07.10.2000)<br />

Regierungschef Premierm<strong>in</strong>ister Jean-Claude Juncker (CSV)(seit 07.08.1999)<br />

Vizepremierm<strong>in</strong>ister Lydie Polfer (DP) (seit 07.08.1999)<br />

Außenm<strong>in</strong>ister Lydie Polfer (DP) (seit 07.08.1999)<br />

Parlament Abgeordnetenkammer (Chambre des Députés) 60 Sitze;<br />

Präsident Jean Spautz, CSV (seit 26.01.1995); Mitglieder zuletzt<br />

am 13.06.1999 für fünf Jahre gewählt, nächste Wahlen Juni<br />

2004. Vier Wahlkreise mit unterschiedlicher Abgeordnetenzahl,<br />

Wähler haben entsprechende Stimmenzahlen und können<br />

kumulieren und panachieren.<br />

Parteien Parteienspektrum entspricht weitgehend dem deutschen, auch<br />

programmatisch.<br />

Regierungsparteien Christlich-soziale Volkspartei (CSV, 20 Sitze)<br />

Demokratische Partei (DP, liberal, 14 Sitze)<br />

Oppositionsparteien Sozialistische Arbeiterpartei (LSAP, sozialdemokratisch, 13<br />

Sitze), Grüne (5 Sitze), Aktionskomitee für Demokratie und<br />

Rentengerechtigkeit (ADR, 7 Sitze), Die L<strong>in</strong>ke (1 Sitz)<br />

Gewerkschaften:<br />

Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGBL<br />

sozialistisch)<br />

Lëtzebuerger Chreschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB)<br />

Fédération des Employés Privés (FEP)<br />

Neutraler Handwierker Verband (NHV)<br />

Association Luxembourgeoise des Employés de Banque et<br />

d’Assurance (ALEBA)<br />

Fédération Nationale des Chem<strong>in</strong>ots<br />

Travailleurs du Transport, Fonctionnaires et Employés<br />

Luxembourgeois (FNCTTFEL)<br />

Confédération Générale de la Fonction Publique (CGFP)<br />

Dachverband CGT<br />

104


Luxemburg<br />

Verwaltungsstruktur Zentral- und Geme<strong>in</strong>deverwaltung (118 Geme<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong> drei<br />

Distriktskommissariate mit 12 Kantonen gegliedert s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e<br />

Mittel<strong>in</strong>stanzen)<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen<br />

Organisationen<br />

CCD, EU, <strong>Europa</strong>rat, FAO, IAEA, ICAO, ILO, ITU, IWF,<br />

OSZE, NATO, OECD, UNESCO, UNO, UPU, Weltbank,<br />

BENELUX, WHO, WMO, WTO.<br />

Wichtigste Medien Tageszeitungen: Luxemburger Wort (konservativ), Tageblatt<br />

(sozialdemokratisch), Journal (liberal),Le Quotidien<br />

(l<strong>in</strong>ksliberal), d’Lëtzebuerger Land (liberal, Wochenzeitung)<br />

Radio und Fernsehen: RTL Radio 92,5, RTL (Fernsehen)<br />

(mehrere Programme u.a. dt, frz., letz. u. portg.), ELDORADIO,<br />

DNR<br />

BIP zu Marktpreisen 2002: 22 Mrd. Euro<br />

Prokopf-E<strong>in</strong>kommen zu<br />

Marktpreisen (2002):<br />

45.380 Euro, e<strong>in</strong>es der höchsten der Welt<br />

105


Luxemburg<br />

1) Gibt es <strong>in</strong> Luxemburg Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn<br />

ja, welche?<br />

Generell ist dies zu verne<strong>in</strong>. Jedoch gibt es Ausnahmen: so unterliegt z.B. der Wechsel<br />

e<strong>in</strong>er besonderen Form.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Ja, (franz.): Droit commercial.<br />

Es beruht hauptsächlich auf dem Bürgerlichen Recht und auf Gewohnheitsrechten. Es ist aber<br />

zu bemerken dass, Kaufleute e<strong>in</strong>em wesentlich strengeren Recht unterliegen als e<strong>in</strong>e private<br />

Person.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Im vielen verschiedenen e<strong>in</strong>zel gestalteten Gesetzen des Luxemburgischen Rechtssystems.<br />

(Franz.): P.ex, "clauses abusives", "lois sur la protection du consommateur"<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Generell gilt hier der Code Civil.<br />

Des weiteren gelten die <strong>in</strong>ternationalen und europarechtlichen Regelungen die auch <strong>in</strong><br />

Deutschland anwendbar s<strong>in</strong>d.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B. <strong>in</strong><br />

Deutschland Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. <strong>in</strong> Deutschland<br />

Grundschuld) vor?<br />

Zu diesem Themenbereich war es uns nicht möglich e<strong>in</strong>e ausreichende Antwort zu ermitteln.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Hierzu ist zu sagen, dass <strong>in</strong> Luxemburg <strong>in</strong> diesem Bereich die Rechtssprechung des Obersten<br />

Luxemburgischen Gerichtshof gilt.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Mit Hilfe e<strong>in</strong>es normalen Vertrages erfolgt dies. Dieser kann auch mündlich geschlossen<br />

werden. Jedoch ist für Dritte und für die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Register (Grundbuch) e<strong>in</strong> notariell<br />

beurkundeter Vertrag wie auch <strong>in</strong> Deutschland notwendig.<br />

106


Luxemburg<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Stellung für Gläubiger im Großherzogtum Luxemburg ist ähnlich der im deutschen<br />

Recht. E<strong>in</strong> besonderer H<strong>in</strong>weis gilt dem Art 420 FF des Code de Commerce<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Da Luxemburg Gründungsmitglied der Eu ist, ist es also selbstverständlich das im<br />

Wettbewerbsbereich ebenfalls wie <strong>in</strong> Deutschland das Eu Recht gilt.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Luxemburg und wenn ja, seit wann?<br />

Seid dem 1.Februar 1998 gilt <strong>in</strong> Luxemburg das UN – Kaufrecht.<br />

Anmerkung:<br />

Leider war es uns nicht möglich, diese Aufgabe umfangreicher zu erfüllen. Wir begannen auf<br />

der Internetseite des luxemburgischem Justizm<strong>in</strong>isterium, arbeiteten uns über diverse<br />

juristische Bibliotheken weiter bis wir schließlich verzweifelt Prof. Haarmeyer um Rat<br />

fragten. Er empfahl, dass wir uns bei e<strong>in</strong>em ehemaligen Studenten des Rhe<strong>in</strong>AhrCampuses<br />

Laurent Jossa melden sollten, was wir auch taten und e<strong>in</strong>ige Antworten auf die Fragen, von<br />

Ihm und e<strong>in</strong>em Kollegen aus Wien erhielten. Das half uns schon e<strong>in</strong> ganzes Stück weiter aber<br />

es war noch nicht die Lösung der Aufgabe. Erneut fragten wir Prof. Haarmeyer um Rat, der<br />

uns Kollegen empfahl, die juristische Lehrstühle an anderen Universitäten bzw.<br />

Fachhochschulen hatten und deren Fachgebiet Luxemburg war. Doch leider mussten wir dank<br />

deren Rat feststellen das ohne fundierte französische Kenntnisse im Luxemburgischen<br />

Rechtssystem diese Aufgabe unmöglich vollständig zu lösen ist.<br />

107


Malta<br />

1. Kurzer geographischer und politischer Überblick<br />

Malta liegt zwischen <strong>Europa</strong> und Nordafrika genau südlich von Sizilien im<br />

Zentrum des Mittelmeers. Es ist e<strong>in</strong> Teil von <strong>Europa</strong> und besteht aus e<strong>in</strong>er<br />

Inselgruppe zu der Malta, Gozo und Com<strong>in</strong>o sowie drei kle<strong>in</strong>ere unbewohnte<br />

Inseln gehören. Das Land umfasst e<strong>in</strong>e Fläche von 316 km². Die E<strong>in</strong>wohnerzahl<br />

beträgt etwa 400.000 und die Hauptstadt ist Valletta. Die Währung ist das<br />

Maltesische Pfund oder auch Lire genannt (Liri Malti).<br />

Malta war 1814 bis 1964 von den Engländern besetzt. Es ist Mitglied des<br />

Commonwealth und seit dem 21.09.1964 unabhängig. Das Regierungssystem<br />

Maltas ist e<strong>in</strong>e parlamentarische Republik (seit dem 13.12.1974) mit e<strong>in</strong>em<br />

Staatspräsident als offiziellem Oberhaupt.<br />

2. Rechtssystem<br />

Trotz langer britischer Herrschaft basiert die Struktur des maltesischen Rechts auf<br />

dem Bürgerlichen Rechts <strong>Europa</strong>s. Das Prozessrecht ist angelsächsisch bee<strong>in</strong>flusst<br />

und auch <strong>in</strong> Verwaltungs- und Steuerfragen lehnt sich maltesisches Recht stark an<br />

britisches Recht an. Die Amtssprachen s<strong>in</strong>d Maltesisch und Englisch,<br />

Gerichtssprache ist die Nationalsprache Maltesisch. Ausnahmen: ke<strong>in</strong>e der<br />

Parteien ist der maltesischen Sprache mächtig, oder die maltesisch sprechende<br />

Partei ist mit der Prozessführung <strong>in</strong> Englisch e<strong>in</strong>verstanden.<br />

Das Maltesische Recht setzt sich aus e<strong>in</strong>em Grundgesetz (Constitution), dem<br />

Statute Law Revision Act (1980), 469 verschiedenen Gesetzestexten (Chapter)<br />

und diversen ergänzenden Rechtssprechungen zusammen. E<strong>in</strong>e strukturierte<br />

Aufstellung wie z.B. unser deutsches BGB gibt es nicht. Vorschriften über das<br />

Internationale Privatrecht gibt es nur wenige und diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> verschiedensten<br />

Gesetzen verstreut. Bei nicht kodifiziertem Recht greifen die Gerichte auf den<br />

angelsächsischen Rechtsraum, vor allem auf englische Entscheidungen zurück.<br />

Das Verfassungsgericht ist die letzte Instanz für Urteile über die<br />

Verfassungsmäßigkeit von Verwaltung und Gesetzen. 1978 hat Malta das Recht<br />

auf die <strong>in</strong>dividuelle Anrufung des Europäischen Gerichtshofs und die Europäische<br />

Konvention für Menschenrechte <strong>in</strong> se<strong>in</strong> Rechtssystem übernommen.<br />

108


Malta<br />

3. Gesellschaftsrecht<br />

Die Gründung e<strong>in</strong>es Unternehmens ist <strong>in</strong> Malta unter folgenden Rechtsformen<br />

möglich:<br />

- E<strong>in</strong>zelunternehmen (wenig Formalitäten; Voraussetzungen: Handelsbefugnis<br />

und MwSt-Nummer)<br />

- Personengesellschaften (OHG/ KG)<br />

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (üblichste Geschäftsform <strong>in</strong> Malta;<br />

m<strong>in</strong>d. 2 Gesellschafter)<br />

- Zweigniederlassung e<strong>in</strong>es überseeischen Unternehmens<br />

- Treuhandgesellschaft<br />

- Genossenschaft<br />

4. Investitionsrecht<br />

Ausländischen Investoren bieten sich viele verschiedene Möglichkeiten, um <strong>in</strong><br />

Malta geschäftlich tätig zu werden. Mit Investitionsanreizen will die maltesische<br />

Regierung die wirtschaftliche Entwicklung des Landes vorantreiben. Bestimmte<br />

Industriebereiche, die sich besonders gut <strong>in</strong> die bestehende Industrie Maltas<br />

e<strong>in</strong>fügen, profitieren am meisten von den staatlichen Vorgaben.<br />

Auch wachstumsorientierte Unternehmen werden besonders gefördert.<br />

Unternehmen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Zielsektoren tätig s<strong>in</strong>d, können von erheblich<br />

reduzierten Steuersätzen auf die erzielten Gew<strong>in</strong>ne profitieren. Anstelle des<br />

regulären Satzes von 35 % werden <strong>in</strong> den ersten 18 Jahren z.B. Steuersätze von 5<br />

% (7 Jahre), 10 % (6 Jahre) und 15 % (5 Jahre) erhoben. Weitere<br />

Investitionsanreize s<strong>in</strong>d Steuergutschriften für Investitionen, wodurch die zu<br />

zahlende Steuer weiter reduziert oder ganz aufgehoben werden kann.<br />

Herstellerfirmen, die nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Zielsektoren tätig s<strong>in</strong>d, können dennoch<br />

von Investitionsförderung profitieren, wenn sie durch e<strong>in</strong>e hohe Wertschöpfung<br />

zur Stärkung der Volkswirtschaft beitragen.<br />

5. Körperschaftssteuer<br />

Unternehmen werden mit 35 % Steuern auf das versteuerbare E<strong>in</strong>kommen<br />

belastet. Jede Art von Geschäftsorganisation muss beim F<strong>in</strong>anzamt sowie beim<br />

Mehrwertsteueramt registriert werden.<br />

109


Malta<br />

6. E<strong>in</strong>fuhrverfahren, Zoll<br />

Waren aus der EU (Luft- oder Seefracht) können unter Vorlage e<strong>in</strong>er<br />

EUR 1-Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igung zollfrei nach Malta transportiert werden.<br />

Malta profitiert zudem vom „Allgeme<strong>in</strong>en Präferenzsystem“, das vielen<br />

Produkten Zollfreiheit bzw. reduzierte Zölle bei der E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> Drittländer<br />

e<strong>in</strong>räumt.<br />

Importe nach Malta unterliegen ke<strong>in</strong>en Quoten oder sonstigen quantitativen<br />

Beschränkungen. Lizenzpflicht besteht nur für Waren, deren E<strong>in</strong>fuhr aus Gründen<br />

des Schutzes der Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt besonderen Vorschriften<br />

unterliegt bzw. zum Schutz lokaler Handwerksbetriebe beschränkt ist. Lizenzen<br />

werden durch die Handelsabteilung des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums erteilt.<br />

Importeure müssen als besteuerbare Personen im Zoll- und Mehrwertsteueramt<br />

registriert werden.<br />

Übersicht zu den wichtigsten Gesetzestexten (Wirtschaftliche)<br />

Aufgrund der wenigen Informationsquellen und fehlender Literatur, die es über<br />

das Rechtsystem Maltas gibt, haben wir nachfolgend als E<strong>in</strong>steig <strong>in</strong> das<br />

Rechtssystem e<strong>in</strong>e Auflistung mit den wichtigsten Gesetzestexten zum<br />

<strong>Wirtschaftsrecht</strong> erstellt.<br />

COST Constitution of Malta (Verfassung Malta)<br />

1.) Republic Of Malta<br />

Sprache, Religion, Nationalflagge, Nationalhymne etc.<br />

2.) Declaration Of Pr<strong>in</strong>ciples<br />

Gesetzesgrundsätze<br />

3.) Citizenship<br />

Bürgerrecht, Staatsbürgerschaft etc.<br />

4.) Fundamental Rights And Freedoms Of The Individual<br />

Meschenrechte<br />

110


5.) The President<br />

Aufgaben, Pflichten, Funktionen<br />

6.) The Parlament<br />

Malta<br />

a) Aufbau<br />

b) Aufgaben, Pflichten, Funktionen<br />

c) Bestimmungen über Vorladungen,<br />

Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen<br />

7.) The Executive<br />

Kab<strong>in</strong>ett, M<strong>in</strong>ister<br />

8.) The Judiciary<br />

9.) F<strong>in</strong>ance<br />

10.) The Public Service<br />

Öffentlicher Dienst<br />

11.) Miscellaneous<br />

Vermischtes<br />

Chapter 13 Commercial Code<br />

Zusammenstellung von verschiedenen Reglungen zu Handelsgeschäften<br />

Chapter 16 Civil Code<br />

Zusammenstellung von verschiedenen Reglungen zu Rechten von<br />

Personen<br />

Chapter 88 Land Acquisition / Public Purposes<br />

111


Malta<br />

Regelt den Erwerb von Land für öffentliche Zwecke<br />

Chapter 168 Commercial Partnerships<br />

Reguliert wirtschaftliche Beziehungen zwischen<br />

Personenhandelsgesellschaften<br />

Teil 1: E<strong>in</strong>leitende Bestimmungen<br />

Teil 2: Allgeme<strong>in</strong>e Regeln<br />

Teil 3: Offene Handelsgesellschaft<br />

Teil 4: Kommanditgesellschaft<br />

Teil 5: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Geschäftsgründung<br />

Stammkapital und Obligationen<br />

Geschäftsführung und Handhabung<br />

Privatfirmen<br />

Geschäftsauflösung<br />

Teil 6: Fusionierung von Personenhandelsgesellschaften<br />

Teil 7: Geschäftsverb<strong>in</strong>dung „en participation“<br />

Teil 8: Handelsgesellschaften außerhalb von Malta<br />

Geschäftsgründung ausländischer Firmen <strong>in</strong> Malta<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Chapter 169 Commissioner of Land Ord<strong>in</strong>ance<br />

Regelt die Kompetenzen des „Beauftragten für Grundbesitz“<br />

Chapter 203 Cargo Clearance and Transport Act<br />

Regelt den Import und Export von Gütern<br />

Chapter 228 Land (Compulsory Eviction) Act<br />

Enthält Bestimmungen über die Räumung von staatlichen Ländere<strong>in</strong> und<br />

Wohnungen<br />

112


Malta<br />

Chapter 233 External Transaction Act<br />

Be<strong>in</strong>haltet Reglungen über die Abwicklung von Kapitalbewegungen, z. B.<br />

für Immobilien, Firmenanteile, Investitionen, Tilgungen, Garantien etc.<br />

Chapter 234 Merchant Shipp<strong>in</strong>g Act<br />

Regelt die Handelsschifffahrt<br />

Chapter 241 Employers’ Liability (Compulsory Insurance) Act<br />

Regelt die Versicherungspflichten von Mitarbeitern<br />

Chapter 246 Immovable Property (Acquisition By Non-<br />

Residents) Act<br />

Verbietet den Erwerb von Grundbesitz für Nichte<strong>in</strong>wohner Maltas<br />

Chapter 264 Travel Agencies And Hotel Service Act<br />

Hier s<strong>in</strong>d speziell für die Reiseagenturen und das Hotelwesen regulierende<br />

und kontrollierende Bestimmungen getroffen worden<br />

Chapter 266 Industrial Relations Act<br />

Enthält die Reglungen zu Arbeitnehmervertretungen<br />

Chapter 268 Disposal Of Government Land Act<br />

Enthält Reglungen zum Verkauf und Übertragung von staatlichen<br />

Grundbesitz<br />

Chapter 281 Accountancy Profession Act<br />

Enthält Bestimmungen betreffend Wirtschaftsprüfer<br />

Chapter 282 F<strong>in</strong>ancial Year Act<br />

Bestimmt den Beg<strong>in</strong>n und Ende des Geschäftsjahres<br />

113


Malta<br />

Chapter 288 Build<strong>in</strong>g (Price Control) Act<br />

Enthält Reglungen über die Preiskontrolle bei Errichtung e<strong>in</strong>es Gebäudes<br />

durch e<strong>in</strong> Tribunal<br />

Chapter 296 Land Registration Act<br />

Hier ist der Erwerb von Grundbesitz geregelt<br />

Teil 1: E<strong>in</strong>leitende Bestimmungen<br />

Teil 2: Allgeme<strong>in</strong>e Regeln<br />

Teil 3: Beurkundung von Grundbesitz<br />

Teil 4: Kauf, Verkauf und Tausch von Grundbesitz<br />

Teil 5: Sicherungen der Rechte und Gebühren<br />

Teil 6: Zertifikate<br />

Teil 7: allgeme<strong>in</strong>e Regeln betreffend der Registrierung<br />

Teil 8: Richtigstellung von Registrierungen und<br />

Schadensersatz<br />

Teil 10: Regeln zu vererbbaren Grundrecht<br />

Chapter 307 Malta Government Sav<strong>in</strong>gs Bank (W<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g up) Act<br />

Enthält Bestimmungen zur Abwicklung von Bankgeschäften der<br />

nationalen Sparkasse<br />

Chapter 313 Trade Description Act<br />

Enthält Reglungen für Verbote bei Handelsgeschäften, wie z.B. die<br />

Täuschung und absichtliche Falschbeschreibung von Gütern und<br />

Dienstleistungen<br />

Chapter 325 Bus<strong>in</strong>ess Promotion Act<br />

Geregelt s<strong>in</strong>d hier die Hilfen und Unterstützungen bei<br />

Firmenneugründungen und die Förderung bzw. Ausweitung von bereits<br />

bestehenden Unternehmen<br />

114


Malta<br />

Chapter 330 Malta F<strong>in</strong>ancial Services Authority Act<br />

Grundsätze für die F<strong>in</strong>anzbehörde Maltas<br />

Chapter 334 Malta Freeport Act<br />

Bestimmungen zur Freihafenzone <strong>in</strong> Malta<br />

Chapter 335 Multilateral Investment Guarantee Agency Act<br />

Enthält Regelungen zur Mitgliedschaft <strong>in</strong> der Multilateralen Behörde für<br />

Investitionen und Bürgschaften<br />

Chapter 337 Import Duties Act<br />

Gesetz über die Versteuerung bzw. Steuerbefreiung von Importen<br />

Chapter 342 Auctioneers Act<br />

Hier ist die Lizenzierung von Auktionatoren und die Auktionen generell<br />

geregelt<br />

Chapter 343 Employment And Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g Service Act<br />

Bestimmungen für die nationale Arbeits- und Beschäftigungsbehörde und<br />

private Arbeitsvermittlungs- und Zeitarbeitsfirmen<br />

Chapter 344 European Communities (Establishment Of Delegation)<br />

Act<br />

Enthält Bestimmungen für und über die maltesische Delegation gegenüber<br />

den Europäischen Institutionen, wie Europäischen<br />

Wirtschaftgeme<strong>in</strong>schaft, Europäische Geme<strong>in</strong>schaft für Kohle und Stahl,<br />

Europäische Atomgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Chapter 345 F<strong>in</strong>ancial Markets Act<br />

Enthält Bestimmungen über Investitionen im Wertpapiergeschäft und den<br />

Handel mit Wertpapieren<br />

115


Malta<br />

Chapter 347 Malta Membership Of The European Bank<br />

For Reconstruction And Development Act<br />

Bestimmungen über die Annäherung und die Beziehungen zwischen der<br />

Europäischen Zentralbank und der Zentralbank von Malta<br />

Chapter 364 Duty on Documents and Transfers Act<br />

Regelt die Besteuerung bei Wirtschaftsgeschäften, z. B. Abtretung,<br />

Verkauf, Schenkung, Ratengeschäfte etc.<br />

Teil 1: E<strong>in</strong>leitende Bestimmungen<br />

Teil 2: Allgeme<strong>in</strong>e Regeln<br />

Teil 3: Versteuerung Rechtsgeschäften<br />

Titel 1: Versicherungspolicen<br />

Titel 2: Verkäufe<br />

Title 3: Weitere Dokumente<br />

Teil 4: Besteuerung vor <strong>in</strong> Krafttreten der Dokumente<br />

Teil 5: Bescheide - E<strong>in</strong>sprüche – Beschwerden<br />

Teil 6: Erstattung<br />

Teil 7: Steuerschutz<br />

Chapter 371 Bank<strong>in</strong>g Act<br />

Reguliert die Bankgeschäfte<br />

Chapter 376 F<strong>in</strong>ancial Institution Act<br />

Reguliert die Geschäfte von F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stituten<br />

Chapter 378 Consumer Affairs Act<br />

In diesem Chapter ist der Verbraucherschutz von Malta geregelt. Hier<br />

stehen zum Beispiel die Werbeverbote, die Regelungen zur Haftung bei<br />

defekten Produkten und der Ablauf vom Verkauf an Konsumenten dr<strong>in</strong>.<br />

116


Chapter 379 Competition Act<br />

Malta<br />

Hier ist das Wettbewerbsrecht verankert. Wie zum Beispiel das<br />

Kartellrecht, der Technologie-Transfer, Forschung und Entwicklung und<br />

Kooperationen zwischen Unternehmen.<br />

Chapter 383 Controlled Companies (Procedure for Liquidation) Act<br />

In diesem Kapitel ist die Abwicklung von <strong>in</strong>solventen Unternehmen<br />

geregelt.<br />

Chapter 386 Companies Act<br />

Hier stehen die Regelungen zu den maltesischen Unternehmensformen,<br />

unter anderem e<strong>in</strong>e Gesellschaft mit beschränkter Haftung.<br />

Chapter 397 Small Enterprises (Loan Guarantee) Act<br />

Durch dieses Gesetz soll die Gründung von Kle<strong>in</strong>unternehmen mit Hilfe<br />

von garantierten Krediten unterstützt werden. Auch bereits bestehende<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmen können über dieses Gesetz Kredite gewährt bekommen.<br />

Chapter 403 Insurance Bus<strong>in</strong>ess Act<br />

Reguliert das Versicherungswesen.<br />

Chapter 404 Insurance Brokers and other Intermediaries Act<br />

Hier ist die Registrierung von Versicherungsmaklern und anderen<br />

Mittelsleuten geregelt.<br />

Chapter 406 Value Added Tax Act<br />

In diesem Chapter f<strong>in</strong>den sich die Regelungen zur Mehrwertsteuer.<br />

Chapter 415 Copyright Act<br />

Hier ist das maltesische Copyright geregelt.<br />

117


Chapter 416 Trademarks Act<br />

Malta<br />

In diesem Kapitel ist der Markenschutz verankert.<br />

Chapter 417 Patents and Designs Act<br />

Hier f<strong>in</strong>det sich das Patentrecht.<br />

Chapter 426 Electronic Commerce Act<br />

In diesem Chapter stehen die Regelungen zum E-Commerce.<br />

Chapter 427 Product Safety Act<br />

Dieses Kapitel regelt die Qualitätskontrolle von Export- und Importgütern<br />

und von Gütern für den lokalen Markt.<br />

Chapter 441 Trad<strong>in</strong>g Licenses Act<br />

Hier ist die Erteilung von Gewerbesche<strong>in</strong>en geregelt.<br />

Chapter 442 Co-operatives Societies Act<br />

In diesem Chapter s<strong>in</strong>d der Aufbau, die Registrierung und die Kontrolle<br />

von Erwerbsgenossenschaften geregelt.<br />

Chapter 452 Employment and Industrial Relations Act<br />

Dieses Gesetz dient zur Regelung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

Chapter 459 Set-off and Nett<strong>in</strong>g on Insolvency Act<br />

Hier f<strong>in</strong>den sich Regelungen zur Aufrechnung bei Insolvenzen<br />

118


Quellenh<strong>in</strong>weise:<br />

http://www.doi.gov.mt/<br />

http://www.jmganado.com/<strong>in</strong>dex2.htm<br />

http://www.legal-malta.com/<br />

Malta<br />

http://www.bfai.com/?uid=c600777409c4de1cc82ce3b4ede8aeec<br />

http://www.cc-advocates.com/library/<strong>in</strong>dex.htm<br />

http://www.gov.mt/<strong>in</strong>dex.asp?l=2<br />

http://www.justice.gov.mt/<br />

http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/mt.html<br />

http://www.lowtax.net/lowtax/html/jmaolaw.html<br />

Cor<strong>in</strong>na Neumann, Euro Info Centres des BDI, Schreiben vom 20.Sep. 2003<br />

119


Niederlande<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Verträge s<strong>in</strong>d grundsätzlich formfrei; diese Formfreiheit geht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em wesentlichen Punkt<br />

weiter als im deutschen Recht: auch Grundstückskaufverträge bedürfen ke<strong>in</strong>er besonderen<br />

Form. Von den obligatorischen Verträgen s<strong>in</strong>d formgebunden vor allem der Mietkauf<br />

(huurkoop – Art. 7A: 1576i Burgerlijk Wetboek*) und das arbeitsrechtliche<br />

Wettbewerbsverbot (non-concurrentiebed<strong>in</strong>g – Art. 7A: 1637x Burgerlijk Wetboek).<br />

Im Schenkungsrecht gelten vorläufig noch die Vorschriften des alten BW (Burgerlijk<br />

Wetboek): nach Art. 7A: 1719 BW ist bei dem Schenkungsvertrag sowohl für das Angebot als<br />

auch für die Annahme die notarielle Beurkundung erforderlich; andernfalls ist der Vertrag<br />

unheilbar nichtig. Der Formfehler wird auch durch den Vollzug nicht geheilt. Formfrei s<strong>in</strong>d<br />

Handschenkungen (gift van hand tot hand, Art. 7A: 1724 BW). Auch der Vollzug e<strong>in</strong>er<br />

formnichtigen Schenkung heilt den Formfehler als Handschenkung aber nur unter der<br />

Voraussetzung, dass der Schenker sich der Formnichtigkeit bewusst war; andernfalls fehlt es<br />

an der Freigebigkeit, weil der Schenker sich gebunden glaubte. Nach Inkrafttreten der<br />

Neuregelung soll auch der schuldrechtliche Schenkungsvertrag formfrei wirksam se<strong>in</strong>.<br />

Testamente unterliegen <strong>in</strong> den Niederlanden bezüglich Form und Inhalt engeren<br />

Beschränkungen als im deutschen Recht. E<strong>in</strong> Testament kann immer nur von e<strong>in</strong>er Person<br />

errichtet werden (Art. 4.3.5.1). Geme<strong>in</strong>schaftliche Testamente und Erbverträge s<strong>in</strong>d<br />

ausgeschlossen. Mit Ausnahme des Kodizills (letztwillige Verfügung) kann letztwillig nur<br />

durch notarielle Urkunde (openbaar testament) oder durch e<strong>in</strong>e dem Notar <strong>in</strong> Verwahrung<br />

gegebene privatschriftliche Urkunde ( besloten testament) verfügt werden (Art. 4.3.5.2).<br />

Alle <strong>in</strong> den Niederklanden errichteten Testamente werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zentralen Register<br />

(Centraal Testamenten Register) <strong>in</strong> Den Haag vermerkt.<br />

Die Tarifverträge s<strong>in</strong>d ebenfalls formbedürftig: sie müssen privatschriftlich oder notariell<br />

beurkundet se<strong>in</strong>.<br />

* Burgerlijk Wetboek (BW) = niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Die Vorschriften des „exzeptionellen“ Handelsrechts s<strong>in</strong>d ebenso wie die Sondervorschriften<br />

für Unternehmen und Kaufleute nicht <strong>in</strong> besonderen Abschnitten, sondern am systematischen<br />

Ort ihres Regelungsgegenstandes <strong>in</strong> das Gesetzbuch e<strong>in</strong>gegliedert.<br />

120


Niederlande<br />

Das Handels- und Gesellschaftsrecht hatte se<strong>in</strong>en hergebrachten Ort im Wetboek van<br />

Koophandel (WvK) von 1838. In der neueren Kodifikationsbewegung hat man sich<br />

entschlossen, die handelsrechtlichen Vorschriften <strong>in</strong> das Burgerlijk Wetboek zu <strong>in</strong>tegrieren.<br />

Dah<strong>in</strong>ter stand der Gedanke, dass das Handelsrecht ursprüngliches Privatrecht ist und dass es<br />

vor allem historische Gründe waren, die zu se<strong>in</strong>er Regelung <strong>in</strong> Sondergesetzen geführt haben.<br />

Die Integration lag auch nahe, weil das niederländische Recht anders als das BGB, <strong>in</strong>dem der<br />

Kauf eigentlich als Konsumentenkauf geregelt ist, ke<strong>in</strong>e Sondervorschriften für den<br />

Handelskauf hatte. Der Großteil der handelsrechtlichen Institute, die früher im Wetboek van<br />

Koophandel geregelt waren, f<strong>in</strong>det sich heute <strong>in</strong> den Büchern 7 und 8 des Burgerlijk<br />

Wetboek. Das Gesellschaftsrecht ist ganz <strong>in</strong> das 2. Buch des Burgerlijk Wetboek<br />

übernommen worden. Im Wetboek van Koophandel s<strong>in</strong>d nur noch e<strong>in</strong>zelne Materien, darunter<br />

auch das Recht der Personengesellschaften und das Wertpapierrecht, erhalten geblieben.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Die Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern s<strong>in</strong>d wie auch die Sonderrechte und<br />

-vorschriften für Kaufleute (s. o.) nicht <strong>in</strong> speziellen Kapiteln geregelt, sondern den<br />

Gegenstand betreffend <strong>in</strong> dem jeweiligen Gesetzbuch verankert.<br />

Als Beispiel soll hier die Bürgschaft des Niederländischen Rechts genommen werden: sie ist<br />

im 14. Titel des 7. Buches (Art. 850-870 BW) zu f<strong>in</strong>den. Die Bürgschaft ist genauso geregelt<br />

wie im deutschen Recht. Sie bedarf weder der Schriftform noch hat der Bürge andere Rechte<br />

als der Schuldner. Ist der Bürge jedoch e<strong>in</strong> Verbraucher, so bedarf die Bürgschaft e<strong>in</strong>er<br />

Schriftform. Außerdem ist der Verbraucher durch besondere Kündigungsrechte für zukünftige<br />

Forderungen besonders geschützt.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Die Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht f<strong>in</strong>det man im 7. Buch (Art. 7: 17 ff. BW).<br />

Verpflichtungen des Verkäufers<br />

Nach Art. 7: 9 I BW ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer das Eigentum und den Besitz<br />

an der Kaufsache zu verschaffen. Die Kaufsache muss frei von Belastungen und Rechten<br />

Dritter se<strong>in</strong>, die der Käufer nicht ausdrücklich akzeptiert hat.<br />

Mängelhaftung<br />

Der Verkäufer steht dafür e<strong>in</strong>, dass der gelieferte Gegenstand der Vere<strong>in</strong>barung entspricht<br />

(Art. 7: 17 BW – conformiteitseis), entscheidend s<strong>in</strong>d die nach der Vere<strong>in</strong>barung berechtigten<br />

Erwartungen des Käufers.<br />

121


Niederlande<br />

Der Verkäufer darf nicht e<strong>in</strong>e andere Sache als vere<strong>in</strong>bart liefern oder e<strong>in</strong>e Sache aus e<strong>in</strong>er<br />

anderen Gattung. Die Sache ist auch mangelhaft, wenn sie <strong>in</strong> Zahl, Maß oder Gewicht von<br />

e<strong>in</strong>em Muster abweicht.<br />

Rechte des Käufers bei Mängeln<br />

a) Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Reparatur angemessen ersche<strong>in</strong>t, kann e<strong>in</strong>e Nachbesserung der fehlerhaften Ware<br />

verlangt werden, wenn der Verkäufer hierzu imstande ist und ihm dies zugemutet werden<br />

kann. Reagiert der Verkäufer auf e<strong>in</strong>e schriftliche Aufforderung nicht oder lehnt er die<br />

Reparatur ab, hat der Käufer das Recht, die Ware anderweitig reparieren zu lassen und die<br />

anfallenden Kosten zurückzuverlangen ( Art. 7: 21 III BW)<br />

Anspruch auf die Lieferung e<strong>in</strong>er fehlerfreien neuen Ware hat der Kunde dann, wenn der<br />

festgestellte Mangel erheblich ist – so erheblich, dass beispielsweise e<strong>in</strong>e Reparatur nicht<br />

ohne besonderen Aufwand möglich ist (Art. 7:22 BW).<br />

E<strong>in</strong>e Besonderheit stellt der Konsumentenkauf dar: hier kann der Verkäufer selbst<br />

entscheiden, ob er dem Kunden neue Ware liefert oder durch Rückerstattung des Kaufpreises<br />

vom Vertrag zurücktritt. Auch wenn der Käufer e<strong>in</strong>e Nachbesserung verlangt, kann der<br />

Verkäufer ihm e<strong>in</strong>e Ersatzlieferung vorschlagen oder das Geld zurückgeben. Ebenso ist es<br />

möglich, dass der Verkäufer, wenn der Kunde e<strong>in</strong>e Ersatzlieferung wünscht, auf der<br />

Erstattung des Kaufpreises besteht (Art.7: 21 II BW). Anders sieht es h<strong>in</strong>gegen aus, wenn der<br />

Verkäufer den Verbraucher zu lange im ungewissen lässt: dann kann der Verbraucher<br />

festlegen, ob nachgebessert oder e<strong>in</strong> Ersatz geliefert wird.<br />

Die Reparaturkosten bzw. die Kosten für Versand und Transport trägt der Verkäufer.<br />

b) Rückgängigmachung des Vertrages<br />

Den Kaufvertrag rückgängig zu machen ist <strong>in</strong> den Niederlanden, genauso wie <strong>in</strong> Deutschland,<br />

nicht sofort möglich: Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit geben, den<br />

Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt das fehl, das heißt s<strong>in</strong>d<br />

die Mängel so schwerwiegend, dass e<strong>in</strong>e Nachbesserung nicht möglich ist, oder hatte die<br />

Reparatur ke<strong>in</strong>en Erfolg, dann kann der Kunde se<strong>in</strong> Geld zurückverlangen, der Käufer tritt<br />

also vom Vertrag zurück (ontb<strong>in</strong>den). Für diesen Rücktritt gelten die allgeme<strong>in</strong>en Regeln der<br />

Art. 6: 256 ff. BW.<br />

122


c) Schadensersatz bei Folgeschäden<br />

Niederlande<br />

Zieht der Mangel an der gekauften Ware e<strong>in</strong>en weitergehenden Schaden nach sich, hat der<br />

Verbraucher das Recht auf Entschädigung. Voraussetzung: der Verkäufer hat den Mangel zu<br />

vertreten. Dies ist dann der Fall, wenn dieser von dem Mangel wusste oder ihn hätte kennen<br />

müssen. Allgeme<strong>in</strong>e Regeln hierzu f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den Art. 6: 74 ff. BW.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise für den Käufer<br />

Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel der Kaufsache b<strong>in</strong>nen angemessener Zeit anzeigen,<br />

nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.<br />

Zeigt der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig an, verliert er se<strong>in</strong>e Ansprüche. Aber auch nach<br />

der Anzeige beg<strong>in</strong>nt e<strong>in</strong>e Frist von zwei Jahren zu laufen, <strong>in</strong>nerhalb welcher er se<strong>in</strong>e<br />

Ansprüche durchsetzen muss. Der Käufer behält aber das Recht, der Forderung des<br />

Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises das Rücktrittsrecht oder den Schadensersatzanspruch<br />

e<strong>in</strong>redeweise entgegenzuhalten (Art. 7: 23 II BW)<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Die Kreditsicherungsmittel des niederländischen Rechts s<strong>in</strong>d im 3. Buch Vermögensrecht des<br />

BW (Boek 3 van het Burgerlijk Wetboek Vermogensrecht <strong>in</strong> het Algemeen) verankert.<br />

Gemäß Art. 3:1 BW werden unter Sachen alle Sachen und Vermögensrechte verstanden.<br />

Gemäß Art. 3:3 BW wird bei Sachen zwischen Mobilien (zum Beispiel e<strong>in</strong> Auto) und<br />

Immobilien (zum Beispiel e<strong>in</strong> Wohnhaus) unterschieden.<br />

Vermögensrechte s<strong>in</strong>d nach Art. 3:6 BW Rechte, die bezwecken, jemandem e<strong>in</strong>en<br />

"materiellen Nutzen" zu verschaffen oder Rechte, die im Tausch für e<strong>in</strong>en "materiellen<br />

Nutzen" erworben wurden. Vermögensrechte müssen übertragbar se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Beispiel e<strong>in</strong>es<br />

Vermögensrechts ist das Recht an e<strong>in</strong>em Handelsnamen.<br />

123


5.1 für bewegliches Vermögen<br />

Niederlande<br />

• das Pfandrecht (Art. 3:236 bis e<strong>in</strong>schl. 3:259 BW);<br />

• der Eigentumsvorbehalt (Art. 3:92 BW);<br />

• das Reklamationsrecht (Art. 7:39 BW);<br />

• das Zurückbehaltungsrecht (Art. 3:290 bis e<strong>in</strong>schl. 3:295 BW).<br />

5.2 für unbewegliches Vermögen<br />

• das Hypothekenrecht (Art. 3:260 bis e<strong>in</strong>schl. 3:275 BW)<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die Regelung der Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (algemene voorwaarden oder<br />

standaardvoorwaarden) ist <strong>in</strong> den Niederlanden <strong>in</strong> den Art. 6:231 ff. BW <strong>in</strong> das Gesetz<br />

aufgenommen worden. Inhaltlich entspricht diese Regelung den Anforderungen der<br />

Europäischen Richtl<strong>in</strong>ie (vom 5.4. 1993, Abl. L 95/29) und damit weitestgehend auch der<br />

deutschen Regelung (§§ 305 ff. BGB).<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Für die Übertragung des Eigentums an e<strong>in</strong>em Grundstück ist nach Art. 3:89 BW die notarielle<br />

Beurkundung erforderlich, e<strong>in</strong>e sog. notari le akte, allgeme<strong>in</strong> transportakte genannt.<br />

Anschließend muss diese Urkunde <strong>in</strong> das zuständige öffentliche Register e<strong>in</strong>getragen werden,<br />

Art. 3:89 I BW.<br />

Für den Inhalt der Übertragungsurkunde verlangt das Gesetz zw<strong>in</strong>gend:<br />

1) Die Beurkundung des d<strong>in</strong>glichen Übertragungsgeschäftes, die von beiden Parteien<br />

unterzeichnet werden muss;<br />

2) Die genaue Angabe des Erwerbstitels; dabei können Nebenvere<strong>in</strong>barungen, die nicht<br />

die Übertragung selbst betreffen, weggelassen werden, Art. 3:89 II BW;<br />

3) Lässt sich e<strong>in</strong>e Partei der Beurkundung durch e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten vertreten, muss<br />

die Bevollmächtigung <strong>in</strong> der Urkunde festgestellt werden, Art. 3:89 III BW.<br />

Die Urkunde muss außerdem die Katasterangaben (Angaben aus dem Grundbuch, amtlichen<br />

Verzeichnis) enthalten (Art. 20 Kadasterwet*, Art. 3:20 I BW), andernfalls wird sie von den<br />

Registerbeamten zurückgewiesen.<br />

Es ist für die Übertragung e<strong>in</strong>es Grundstücks <strong>in</strong> den Niederlanden nicht erforderlich, dass das<br />

Grundstück im Kataster schon als selbstständiger Gegenstand erfasst ist.<br />

124


Niederlande<br />

Der Verkauf der Teilfläche e<strong>in</strong>es Grünstücks ist möglich, <strong>in</strong>dem die Parteien den zu<br />

übertragenden Teil <strong>in</strong> der Urkunde mit genügender Deutlichkeit selbst abgrenzen. Es genügt<br />

dafür, dass sie die Teilfläche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Planskizze e<strong>in</strong>zeichnen oder anhand e<strong>in</strong>deutiger<br />

Merkmale beschreiben.<br />

Das Gesetz spricht durchgehend von der „E<strong>in</strong>tragung“ (<strong>in</strong>schrijv<strong>in</strong>g) <strong>in</strong> das zuständige<br />

Register. Tatsächlich wird im niederländischen Registersystem aber nichts „e<strong>in</strong>getragen“ wie<br />

<strong>in</strong> das deutsche Grundbuch. Im Register, das bei den Ämtern des Rijksdienst van het Kadaster<br />

en de Openbare Registers geführt wird, werden die Übertragungsurkunden gesammelt und<br />

aufbewahrt.<br />

Sowohl der Veräußerer bzw. derjenige, der das Recht bestellt, als auch der Erwerber s<strong>in</strong>d<br />

befugt die Urkunde e<strong>in</strong>zureichen, Art. 3:89 I BW. Regelmäßig übernimmt der Notar dieses<br />

Geschäft im Auftrag des Erwerbers. Als Beweis der E<strong>in</strong>lieferung beim Register wird e<strong>in</strong><br />

Beleg ausgehändigt, der die Art des Vorgangs und den Zeitpunkt der E<strong>in</strong>reichung auf die<br />

M<strong>in</strong>ute genau feststellt, Art. 3:18 BW.<br />

*Kadasterwet = Katastergesetz<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Drei Formen<br />

Das niederländische Insolvenzrecht (Faillissementswet, Fw) kennt drei wichtige Regelungen<br />

bei der Insolvenz e<strong>in</strong>es Schuldners gegenüber se<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Gläubigern: den Konkurs,<br />

das Vergleichsverfahren (Zahlungsaufschub) und das gesetzliche Verbraucher-<br />

Insolvenzverfahren (Schuldenbere<strong>in</strong>igung) für natürliche Personen. Im Folgenden sollen die<br />

drei Formen und die Stellung der Gläubiger im jeweiligen Fall dargestellt werden<br />

Konkurs<br />

Jeder Gläubiger <strong>in</strong>nerhalb oder außerhalb der Niederlande kann über e<strong>in</strong>en Schuldner <strong>in</strong><br />

den Niederlanden (e<strong>in</strong>e natürliche oder e<strong>in</strong>e juristische Person) e<strong>in</strong> Konkursverfahren<br />

eröffnen. Hierzu muss e<strong>in</strong> schriftlicher Antrag durch se<strong>in</strong>en Anwalt als Prozessvertreter<br />

(procureur) an das Gericht gestellt werden(Eröffnungsverfahren: Art. 2 ff. Fw). In diesem<br />

Antrag trägt der Gläubiger vor, dass er e<strong>in</strong>e Forderung an den Schuldner hat und dass dieser<br />

sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zustand bef<strong>in</strong>det, <strong>in</strong> dem er die Zahlung(en) e<strong>in</strong>gestellt hat (Art. 1 Fw). Der<br />

Schuldner kann auch selbst den Konkurs anmelden. Über das Vermögen des Schuldners<br />

verfügt ausschließlich der Konkursverwalter (curator).<br />

125


Niederlande<br />

Letztendliches Ziel des Konkursverfahrens ist es, das gesamte Vermögen des Schuldners zu<br />

liquidieren und die Konkursgläubiger aus der Konkursmasse zu befriedigen.<br />

Der Gläubiger wird besonders geschützt, <strong>in</strong>dem unverpflichtete Rechtshandlungen vom<br />

Konkursverwalter für nichtig erklärt werden können. Es ist nämlich unzulässig, dass e<strong>in</strong><br />

Schuldner, der sich der Aussicht auf e<strong>in</strong> Konkursverfahren bewusst ist, e<strong>in</strong>e solche<br />

Rechtshandlung verübt, durch die er se<strong>in</strong>e Gläubiger benachteiligt (Pauliana).<br />

Die Forderungen der Gläubiger müssen beim Konkursverwalter angemeldet werden. Pfand-<br />

und Hypothekgläubiger s<strong>in</strong>d nach gesetzlicher Regelung separatisten; sie können ihr Recht<br />

ohne Rücksicht auf den Konkurs ausüben (Art. 57 I Fw). Sie müssen ihre Forderungen nicht<br />

anmelden. Die vorrangigen Gläubiger, darunter das niederländische F<strong>in</strong>anzamt, werden<br />

danach vom Konkursverwalter aus der Konkursmasse befriedigt. Wenn der Umfang der<br />

Konkursmasse es dann noch zulässt, kommen die gleichrangigen Gläubiger an die Reihe. Alle<br />

Gläubiger können die Forderungen bestreiten.<br />

Wird den Gläubigern vom Schuldner während des Konkursverfahrens e<strong>in</strong>e gütliche E<strong>in</strong>igung<br />

angeboten - e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>igung be<strong>in</strong>haltet häufig die Zahlung e<strong>in</strong>es Prozentsatzes jeder<br />

angemeldeten Forderung-, so f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Abstimmung unter den Gläubigern statt: Wenn die<br />

Mehrheit der Konkursgläubiger e<strong>in</strong> solches Angebot akzeptiert, ist die M<strong>in</strong>derheit der<br />

Konkursgläubiger ebenfalls an die entsprechende Übere<strong>in</strong>kunft gebunden.<br />

Vergleichsverfahren/Zahlungsaufschub(akkoord)<br />

Das Vergleichsverfahren ist e<strong>in</strong> vollständiger Zahlungsaufschub, den die gleichrangigen<br />

Vergleichsgläubiger dem Schuldner gewähren. Das Vergleichsverfahren bezweckt, dass die<br />

Gläubiger dem Schuldner e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit gönnen, die D<strong>in</strong>ge wieder <strong>in</strong> Ordnung zu<br />

bekommen. Die Regelung ist im niederländischen Konkursgesetz enthalten.<br />

E<strong>in</strong> Zahlungsaufschub kann auf verschiedenerlei Weise enden, beispielsweise durch<br />

Rücknahme oder durch Ablauf der Frist, für die der Aufschub gewährt worden war<br />

(höchstens e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halb Jahre). Wenn von den Gläubigern die Aufhebung des<br />

Zahlungsaufschubs wegen Nicht-Zahlung der Schuldner gefordert wird (Art. 165 ff. Fw),<br />

lebt das Konkursverfahren wieder auf.<br />

Dem Gläubiger kann auch im Rahmen e<strong>in</strong>es Vergleichsverfahrens vom Schuldner e<strong>in</strong>e<br />

gütliche E<strong>in</strong>igung angeboten werden.<br />

126


Niederlande<br />

Schuldenbere<strong>in</strong>igung für natürliche Personen (Verbraucher-Insolvenzverfahren)<br />

Das niederländische Konkursgesetz enthält e<strong>in</strong>e Regelung, die e<strong>in</strong>er natürlichen Person die<br />

Möglichkeit bietet, nach Verlauf e<strong>in</strong>er bestimmten Zeit schuldenfrei zu se<strong>in</strong>. Das Gericht<br />

kann den Antrag aus e<strong>in</strong>er Reihe von Gründen ablehnen. So wird das Gericht den Antrag<br />

beispielsweise ablehnen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass e<strong>in</strong>e Benachteiligung der<br />

Gläubiger durch die Schuldner versucht wird.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

(Meded<strong>in</strong>g<strong>in</strong>gsrecht)<br />

In den Niederlanden wird das Wettbewerbsrecht ganz unter dem Aspekt des Kartellrechts<br />

gesehen. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist unter der Überschrift misleidende reclame<br />

(irreführende Werbung) im Burgerlijk Wetboek im Deliktsrecht geregelt. (Art. 194 ff. BW).<br />

Das Kartellrecht ist durch das im Jahre 1998 <strong>in</strong> Kraft getretene neue Meded<strong>in</strong>g<strong>in</strong>gswet<br />

(Wettbewerbsgesetz) grundlegend geändert und an die europäischen Normen angepasst<br />

worden.<br />

Traditionell waren Kartelle und Monopole <strong>in</strong> den Niederlanden nicht grundsätzlich verboten,<br />

sondern nur, wenn sie missbraucht wurden. In bestimmten Situationen wurden Kartelle sogar<br />

als wünschenswert angesehen. Mit der neunen Gesetzgebung s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> den Niederlanden<br />

wettbewerbsbeschränkende Absprachen (concurrentiebeperkende afspraken), der Missbrauch<br />

wirtschaftlicher Machtstellung (misbruik van economische machtspositie) und unkontrollierte<br />

Zusammenschlüsse (concentratie zonder voorafgaand toezicht) auf „relevanten Märkten“<br />

grundsätzlich verboten.<br />

10) Gibt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Die Niederlande haben am 01.01.1992 das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenkauf (CISG) oder umgangssprachlich UN – Kaufrecht ratifiziert. Somit<br />

s<strong>in</strong>d die Bestimmungen <strong>in</strong> den Niederlanden rechtskräftig.<br />

Quellen:<br />

• E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das niederländische Recht, Wolfgang M<strong>in</strong>cke, Verlag C. H. Beck,<br />

München 2002<br />

• Burgerlijk Wetboek (www.w<strong>in</strong>.tue.nl)<br />

• Wetboek van Koophandel (www.w<strong>in</strong>.tue.nl)<br />

• www.verbraucher.euregio.de<br />

• www.benistant.nl<br />

• Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2003, Beck Juristischer Verlag<br />

127


Stand: Oktober 2003<br />

Österreich<br />

Name Republik Österreich<br />

Klima Mitteleuropäisches Übergangsklima mit zunehmend kont<strong>in</strong>entalem<br />

E<strong>in</strong>fluss nach Osten<br />

Geographische Lage B<strong>in</strong>nenstaat zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der<br />

Tschechischen Republik und der Slowakei im Norden, Italien und<br />

Slowenien im Süden, der Schweiz und Liechtenste<strong>in</strong> im Westen<br />

und Ungarn im Osten<br />

Fläche 83.858 qkm<br />

Hauptstadt Wien (1.606.843 Mio. E<strong>in</strong>wohner)<br />

Bevölkerung 8,2 Mio. E<strong>in</strong>wohner, davon 91% Österreicher und 9% Ausländer<br />

(aus dem ehemaligen Jugoslawien, Türken, 72.000 Deutsche)<br />

Landessprache Deutsch (92%)<br />

Amtsprachen: Deutsch, Slowenisch (regional), Kroatisch<br />

(regional)<br />

Religionen / Kirchen Katholiken (73,6%), Protestanten (4,7%), Muslime (4,2%),<br />

Orthodoxe Kirchen (2,2 %), Juden (0,1%), ohne Bekenntnis (12<br />

%)<br />

Nationaltag 26. Oktober (Verabschiedung des Neutralitätsgesetzes 1955)<br />

Staatsform Parlamentarisch-demokratische Republik<br />

Verwaltung 9 Bundesländer (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,<br />

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien)<br />

Staatsoberhaupt Bundespräsident Dr. Thomas Klestil (ÖVP), seit 1992 , erneut<br />

wiedergewählt 1998 (Direktwahl alle sechs Jahre)<br />

Regierungschef Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel (ÖVP), seit 2000<br />

Außenm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Dr. Benita Ferrero-Waldner (ÖVP), seit 2000<br />

Parlament zwei Kammern:<br />

Nationalrat (=Parlament):<br />

183 Mitglieder (Wahl alle vier Jahre)<br />

Mandatsverteilung (Nationalratswahlen vom 24.11.2002):<br />

ÖVP: 79(42,3%), SPÖ: 69 (36,5%), FPÖ: 18 (10%), Die Grünen<br />

17 (9,5%)<br />

128


Österreich<br />

Präsident des Nationalrates: Dr. Andreas Khol, ÖVP – Bundesrat<br />

(=Länderkammer): 64 Mitglieder, die von den Landtagen, im<br />

Verhältnis zur E<strong>in</strong>wohnerzahl des entsprechenden Bundeslandes,<br />

entsandt werden-<br />

Parteien Österreichische Volkspartei (ÖVP), Freiheitliche Partei<br />

Österreichs (FPÖ), Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),<br />

Die Grünen<br />

Gewerkschaften Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) mit 14<br />

E<strong>in</strong>zelgewerkschaften und 1,4 Mio. Mitgliedern<br />

Internationale Mitgliedschaft:<br />

Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB)<br />

Internationaler Bund Freier Gewerkschaften (IBFG)<br />

Weltverband der Arbeitnehmer: (WVA), nur Fraktion Christlicher<br />

Gewerkschafter im ÖGB<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong><br />

Internationalen<br />

Organisationen<br />

Vere<strong>in</strong>te Nationen und Sonderorganisationen (OSZE), <strong>Europa</strong>rat,<br />

Europäische Union, als neutrales Land nicht Mitglied der NATO,<br />

aber Teilnahme am NATO-Programm (Partnerschaft für den<br />

Frieden) und Beobachterstatus bei der WEU, Western European<br />

Armaments Group (WEAG)<br />

Medien Elektronische Medien<br />

Österreichischer Rundfunk (ORF) mit zwei Fernseh- und vier<br />

bundesweiten Radioprogrammen sowie neun<br />

Regionalradioprogramme (neun Bundesländer), regional<br />

begrenztes Privatfernsehen, ca. 50 Privatradiosender<br />

Tageszeitungen<br />

„Kronen Zeitung" (Wien, Bundesländerausgaben; Auflage:<br />

892.084)<br />

"Kurier" (Wien, Bundesländerausgaben; Auflage: 20195.312)<br />

"Kle<strong>in</strong>e Zeitung" (Graz und Klagenfurt; Auflage: 2281.050)<br />

"Oberösterreichische Nachrichten" (L<strong>in</strong>z; Auflage: 118.157)<br />

"Tiroler Tageszeitungen" (Innsbruck; Auflage: 116.527)<br />

"Salzburger Nachrichten" (Salzburg <strong>in</strong>kl. Österreichausgabe;<br />

Auflage: 886.509)<br />

"Die Presse" (Wien; Auflage: 102.131)<br />

"Der Standard" (Wien; Auflage: 84.881)<br />

129


Österreich<br />

„Wirtschaftsblatt" (Wien; Auflage: 46.42.089)<br />

Wochenzeitungen<br />

"Die Ganze Woche" (Auflage: 3330.502)<br />

""News" (Auflage: 277.760)<br />

"Profil" (Auflage: 86.785)<br />

"Trend" (Auflage: 68.642)<br />

"Format" (Auflage: 86.647)<br />

+ jeweils verbreitete Auflage im 2. Quartal 2003 gemäß<br />

Österreichischer Auflagenkontrolle (ÖAK)<br />

Brutto<strong>in</strong>landsprodukt 2002: 216,6 Mrde. Euro,<br />

realer Zuwachs 1990-2002 von durchschnittlich 2,3 % p.a. –<br />

zwischen 1990-2002 stiegen die Verbraucherpreise nach nationaler<br />

Statistik um 2,4 % p.a.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernisse bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit bei Verträgen (§ 883 ABGB). Dieser ist aber vielfach<br />

durch zahlreiche Sonderregelungen e<strong>in</strong>geschränkt, wobei sich die Formgebundenheit<br />

unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Parteienvere<strong>in</strong>barung ergeben kann.<br />

Zweck der Formgebundenheit:<br />

• Schutz vor Übereilung<br />

• Beweissicherung<br />

• Offenkundigkeit<br />

Art der Formgebundenheit:<br />

• E<strong>in</strong>fache Schriftform<br />

• Öffentliche Form (Mitwirkung des Notars oder des Gerichtes; z.B. Notariatsakt oder<br />

notarielle Beurkundung, Gerichtsprotokoll)<br />

• Erfordernis von Zeugen (z.B. bei letztwilligen Verfügungen)<br />

Beispiele für Formgebundenheit:<br />

• Verpflichtungserklärung des Bürgen – Schriftlichkeit – § 1346 (2) ABGB<br />

• Schenkungsverträge bei denen Geschenk nicht sofort übergeben wird – Notariatsakt - § 1<br />

Abs 1 lit d NotaktsG<br />

• Ehepakte, Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zw. Ehegatten – Notariatsakt<br />

• Errichtung e<strong>in</strong>er GmbH – Notariatsakt - § 4 (3) GmbH<br />

• Erklärung über die Errichtung e<strong>in</strong>er Privatstiftung – Notariatsakt - § 39 PSG<br />

130


Österreich<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

JA. Gesetzlich normiert im HGB (Handelsgeschäftsbuch).<br />

Zum Handelskauf siehe §§ 373 ff HGB<br />

3) Wie und wo ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Hauptsächlich verankert im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Dieses bezieht sich nur auf<br />

Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Daneben bestehen auch <strong>in</strong><br />

diversen anderen Gesetzen Regelungen über den Verbraucherschutz. Wichtig hier noch das<br />

BTVG (Bauträgervertragsgesetz).<br />

Ziel ist es die „Ungleichgewichtslage“ der Parteien auszugleichen und den Konsumenten<br />

zu schützen.<br />

Diverse Schutzbestimmungen im KSchG:<br />

• Rücktrittsrechte (z.B. bei Haustürgeschäften)<br />

• Formerfordernisse<br />

• Unzulässige Vertragsbestandteile (diese s<strong>in</strong>d nichtig)<br />

• Transparenzgebot (unklare Vertragsbestimmungen s<strong>in</strong>d nichtig)<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

§ 922 ff ABGB bzw. § 377 HGB sowie §§ 8 ff KSchG.<br />

Kurzübersicht:<br />

Gewährleistung ist das gesetzlich verankertes Recht, vom Vertragspartner („Übergeber“) e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>stehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber<br />

e<strong>in</strong>em Verbraucher <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Vertrag (z.B. <strong>in</strong> den Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, das<br />

"Kle<strong>in</strong>gedruckte") beschränken. Der Übergeber (<strong>in</strong> der Regel der Händler, bei dem man<br />

kauft) muss Verbesserung oder Austausch kostenlos und <strong>in</strong> angemessener Frist erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Gel<strong>in</strong>gt dies nicht, kann der Konsument Preism<strong>in</strong>derung oder Vertragsauflösung (Ware<br />

zurück, Geld zurück) durchsetzen.<br />

Garantie ist e<strong>in</strong> vertraglich e<strong>in</strong>geräumtes Versprechen – <strong>in</strong> der Regel des Herstellers (und<br />

nicht des Vertragspartners) – für Mängel, die an e<strong>in</strong>er Sache während der Garantiezeit<br />

auftreten, entsprechend der Garantieerklärung e<strong>in</strong>zustehen. Das muss nicht bedeuten, dass alle<br />

Leistungen aus der Garantie kostenlos s<strong>in</strong>d. Das muss man alles <strong>in</strong> den Garantiebed<strong>in</strong>gungen<br />

genau nachlesen.<br />

131


Österreich<br />

Daher ist das Versprechen e<strong>in</strong>er „Garantie“ nie e<strong>in</strong> Ersatz für e<strong>in</strong> gutes Gewährleistungsrecht,<br />

das im Gesetz steht.<br />

Am 1.1.2002 wird e<strong>in</strong>e Novelle zum Allgeme<strong>in</strong>en Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und<br />

zum Konsumenteschutzgesetz (KSchG) <strong>in</strong> Kraft treten. Sie setzen die EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

1999/44/EG<br />

„Verbrauchsgüterkauf-Richtl<strong>in</strong>ie“ um. Gleichzeitig ändern sich das Gewährleistungsrecht und<br />

auch Schadenersatzansprüche für Mängel- und Mängelfolgeschäden.<br />

Anwendungsbereich<br />

Der Gesetzgeber geht deutlich über die Richtl<strong>in</strong>ie h<strong>in</strong>aus, regelt die Gewährleistung im<br />

ABGB neu, harmonisiert die Regelungen für Kauf- und Werkverträge (§ 1167 ABGB<br />

verweist nur noch auf §§ 922 – 933b ABGB) und regelt nur jene Fragen im<br />

Konsumentenschutzgesetz (Zw<strong>in</strong>gendstellung des Gewährleistungsrechtes im<br />

Verbrauchergeschäft, Montagemängel, Garantie), die auf Verbrauchergeschäfte beschränkt<br />

bleiben.<br />

Neu s<strong>in</strong>d auch die Begriffe: Die neuen Regelungen gehen vom „Übergeber“ (z.B. Verkäufer)<br />

und vom „Übernehmer“ (z.B. Käufer) aus.<br />

Was ist e<strong>in</strong> „Mangel“?<br />

Die Ware muss „dem Vertrag entsprechen“, sonst ist sie mangelhaft.<br />

Das bedeutet, dass die Sache die<br />

• bedungenen und die<br />

• gewöhnlich vorausgesetzten<br />

Eigenschaften haben muss. Die Sache muss<br />

• der Beschreibung, e<strong>in</strong>er Probe oder e<strong>in</strong>em Muster entsprechen; man muss sie<br />

außerdem<br />

• der Natur des Geschäftes und<br />

• der getroffenen Verabredung<br />

gemäß verwenden können.<br />

Was die Werbung verspricht, das gilt<br />

Was immer Übergeber, Hersteller (und „Ansche<strong>in</strong>herstellers“) und Importeur <strong>in</strong> den EWR <strong>in</strong><br />

öffentlichen Äußerungen über dieses Produkt mitteilen, das gilt und ist Teil des Vertrages mit<br />

dem Käufer. Aussagen der Werbung, Gebrauchsanleitungen, usw. haben damit den<br />

Stellenwert e<strong>in</strong>er Vertragsvere<strong>in</strong>barung. Solche Äußerungen b<strong>in</strong>den den Übergeber nur dann<br />

nicht, wenn<br />

• es sie weder kannte noch kennen konnte,<br />

• wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden,<br />

• wenn sie den Vertragsabschluss nicht bee<strong>in</strong>flusst haben konnten.<br />

132


Österreich<br />

Umkehr der Beweislast<br />

Auch künftig muss der Übergeber (<strong>in</strong> der Regel der Händler) nur für Mängel e<strong>in</strong>stehen, die<br />

bereits bei Übergabe vorhanden waren. Doch für die Zeit danach (von sechs Monaten ab<br />

Übergabe) gilt für hervorkommende Mängel die sogenannte "widerlegliche Vermutung", dass<br />

diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also <strong>in</strong>nerhalb der<br />

ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei<br />

Übergabe vorhanden waren. Mit e<strong>in</strong>er Ausnahme: Wenn diese Vermutung mit der Art der<br />

Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungsersche<strong>in</strong>ungen)<br />

unvere<strong>in</strong>bar ist.<br />

Gewährleistungsbehelfe<br />

Es gibt rechtlich gesehen vier Möglichkeiten, wie e<strong>in</strong> Gewährleistungsfall abgehandelt<br />

werden kann:<br />

• Wandlung (Geld zurück, Ware zurück)<br />

• Preism<strong>in</strong>derung<br />

• Verbesserung (Übergeber beseitigt den Mangel, meist e<strong>in</strong>e Reparatur)<br />

• Austausch (Übergeber nimmt das mangelhafte Produkt zurück und gibt dem<br />

Konsumenten e<strong>in</strong> neues, funktionierendes)<br />

Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten belassen, sieht aber nun e<strong>in</strong>en Vorrang der<br />

Verbesserung (des Austausches) vor. Der Übernehmer (<strong>in</strong> der Regel der Kunde bzw. der<br />

Konsument) kann zunächst – unabhängig von der Art des Mangels – nur Verbesserung oder<br />

Austausch verlangen.<br />

Preism<strong>in</strong>derung oder Wandlung kann er nur verlangen, wenn<br />

• Verbesserung oder Austausch unmöglich s<strong>in</strong>d<br />

• oder für den Übergeber e<strong>in</strong>en unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden,<br />

wobei auch die mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten<br />

zu beachten s<strong>in</strong>d;<br />

• der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder sie<br />

• nicht <strong>in</strong> angemessener Frist vornimmt;<br />

• Verbesserung oder Austausch für den Übernehmer mit erheblichen<br />

Unannehmlichkeiten verbunden wären;<br />

• Verbesserung oder Austausch dem Übernehmer aus triftigen Gründen, die <strong>in</strong> der<br />

Person des Übergebers gelegen s<strong>in</strong>d, unzumutbar s<strong>in</strong>d.<br />

Die Wandlung (Ware zurück, Geld zurück) ist allerd<strong>in</strong>gs bei ger<strong>in</strong>gfügigen Mängeln immer<br />

ausgeschlossen.<br />

133


Österreich<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />

Kreditsicherheiten sollen dem Kreditgeber die Möglichkeit bieten, sich aus den Sicherheiten<br />

zu befriedigen, wenn der Kreditnehmer se<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtungen (Tilgung und Z<strong>in</strong>s)<br />

nicht erfüllen kann. Nach ihrer Sicherungsart lassen sich die Kreditsicherheiten <strong>in</strong><br />

Personalsicherheiten und <strong>in</strong> Realsicherheiten unterteilen. Bei den Personalsicherheiten<br />

liegen schuldrechtliche Ansprüche, bei den Realsicherheiten dagegen sachenrechtliche<br />

Ansprüche des Sicherungsnehmers vor. Bei e<strong>in</strong>er Personalsicherheit haftet neben dem<br />

Kreditnehmer e<strong>in</strong>e dritte Person für den Kredit, während bei e<strong>in</strong>er Realsicherheit dem<br />

Kreditgeber zur Sicherung bestimmte Rechte an Vermögenswerten e<strong>in</strong>geräumt werden.<br />

Formen der Personalsicherheit s<strong>in</strong>d die Bürgschaft, die Garantie und der Schuldbeitritt.<br />

Realsicherheiten stellen z. B. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung beweglicher<br />

Sachen, die Zession von Rechten und die Begründung von Rechten an Grundstücken<br />

(Grundschuld, Hypothek) sowie der Eigentumsvorbehalt dar.<br />

Nach dem Grad der Abhängigkeit von der gesicherten Forderung kann man <strong>in</strong> akzessorische<br />

und <strong>in</strong> abstrakte Sicherheiten unterscheiden. Bestand, Umfang und Dauer e<strong>in</strong>er<br />

akzessorischen Sicherheit hängt von Bestand, Umfang und Dauer der gesicherten Forderung<br />

ab. Das Sicherungsrecht kann für sich alle<strong>in</strong> weder begründet noch übertragen werden.<br />

Akzessorische Sicherheiten, bei denen e<strong>in</strong>e vollkommene Verknüpfung zwischen Sicherheit<br />

und gesicherter Forderung vorliegt, s<strong>in</strong>d die Bürgschaft, die Verpfändung und die Hypothek<br />

und der Schuldbeitritt. Bei der abstrakten Sicherheit ist der Sicherungsnehmer nach außen<br />

h<strong>in</strong> im Verhältnis zu Dritten voll- und selbständig berechtigter Inhaber der Sicherheit. Im<br />

Innenverhältnis ist der Sicherungsnehmer jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber<br />

verpflichtet, von der Sicherheit ke<strong>in</strong>en über den Sicherungszweck h<strong>in</strong>ausgehenden Gebrauch<br />

zu machen. Dritte Personen können sich allerd<strong>in</strong>gs auf dieses Innenverhältnis nicht berufen.<br />

Zu den abstrakten Sicherheiten zählen die Sicherungsübereignung, Zession, Grundschuld,<br />

Eigentumsvorbehalt oder die Garantie.<br />

Beweglich:<br />

Eigentumsvorbehalt (gesetzlich nicht geregelt!)<br />

Sicherungsübereignung<br />

Verpfändung<br />

Garantie<br />

Bürgschaft (§§ 1346 ABGB ff; <strong>in</strong> den verschiedensten Ausgestaltungen; z.B. Ausfallsbürge,<br />

als Bürge und Zahler, )<br />

Wechselsicherung<br />

Sicherungsabtretung (Zession; <strong>in</strong> den verschiedensten Ausgestaltungen z.B. still/offen,<br />

Mantel- u Globalzession etc.)<br />

134


Österreich<br />

Unbeweglich:<br />

Grundpfandrechte<br />

z.B. Höchstbetragshypothek oder Simultanhypothek<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Ja, vergleiche § 6 (2) und (3) KSchG.<br />

Mehr siehe im Anhang Punkt B und C.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes, § 380 ABGB. Erforderlich ist e<strong>in</strong> TITEL (z.B.<br />

Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, E<strong>in</strong>antwortung als Erbe etc) und der MODUS<br />

(Erwerbungsart), Modus ist bei unbeweglichen Sache die E<strong>in</strong>verleibung (E<strong>in</strong>tragung) im<br />

Grundbuch.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Man unterscheidet zwischen Masse- und Konkursforderungen.<br />

Masseforderungen werden vorrangig vor den Konkursforderungen aus der Masse befriedigt<br />

(beispielsweise bestimmte Arbeitnehmerforderungen oder die Kosten des<br />

Konkursverfahrens).<br />

Konkursforderungen – das s<strong>in</strong>d Forderungen, die im Konkursverfahren angemeldet und<br />

vom Masseverwalter anerkannt wurden- werden nur quotenmäßig befriedigt.<br />

- Absonderungsberechtigte (z.B. Pfandrechte, Sicherungseigentum) haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

bevorzugte Befriedigung aus der Masse.<br />

- Aussonderungsberechtigte (z.B. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt) können die Sache selbst<br />

aus der Masse herausverlangen.<br />

Allgeme<strong>in</strong>es zu Insolvenzverfahren:<br />

Übersicht über die Verfahren<br />

Zunächst sollte versucht werden, mit den Gläubigern e<strong>in</strong>en außergerichtlichen Ausgleich<br />

(=stiller Ausgleich) herbeizuführen. Beim außergerichtlichen Ausgleich müssen alle<br />

Gläubiger zustimmen. Scheitert der außergerichtliche Ausgleichsversuch ist b<strong>in</strong>nen spätestens<br />

60 Tagen ab E<strong>in</strong>tritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei juristischen Personen<br />

e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

135


Österreich<br />

Beim Konkurs wird das Vermögen des Schuldners unter Aufsicht e<strong>in</strong>es Masseverwalters<br />

gestellt.<br />

Im Rahmen des Konkursverfahrens besteht auch noch die Möglichkeit e<strong>in</strong>en<br />

Zwangsausgleich anzustreben. Bei Bezahlung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destquote von 20%, wird dem<br />

Schuldner unter bestimmten Zustimmungsvoraussetzungen die Restschuld nachgelassen.<br />

Der gerichtliche Ausgleich ist e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren, bei dem – ähnlich wie beim<br />

Zwangsausgleich – die Restschuld nachgelassen werden kann (M<strong>in</strong>destquote 40%). Der<br />

Schuldner bleibt – im Gegensatz zum Konkurs und zum Zwangsausgleich – weiterh<strong>in</strong> über<br />

se<strong>in</strong> Vermögen verfügungsbefugt und steht nur unter Aufsicht des Ausgleichsverwalters.<br />

Natürliche Personen können auch versuchen, im Zuge e<strong>in</strong>es Privatkonkurs e<strong>in</strong>e<br />

Restschuldbefreiung zu erlangen.<br />

Details<br />

Außergerichtlicher Ausgleich<br />

Der außergerichtliche Ausgleich ist e<strong>in</strong>e Art privatrechtlicher Vertrag, <strong>in</strong> dem alle beteiligten<br />

Gläubiger e<strong>in</strong>gebunden s<strong>in</strong>d. Stimmt nur e<strong>in</strong> Gläubiger der Vere<strong>in</strong>barung nicht zu, so scheitert<br />

der außergerichtliche Ausgleich. Allerd<strong>in</strong>gs können verschieden Quoten angeboten werden.<br />

So stimmen erfahrungsgemäß die Sozialversicherungsträger e<strong>in</strong>em Forderungsverzicht nie zu,<br />

sodass diese voll zu befriedigen s<strong>in</strong>d. Wenn verschiedene Quoten angeboten werden, sollte<br />

dies den Gläubigern mitgeteilt werden, da ansonsten die Vere<strong>in</strong>barung wegen Irrtums<br />

angefochten werden kann.<br />

Vorteil des außergerichtlichen Ausgleichs ist, dass ke<strong>in</strong>e Gerichtskosten anfallen. Außerdem<br />

dr<strong>in</strong>gt das Problem der Zahlungsschwierigkeit nicht so an die Öffentlichkeit wie bei den<br />

verpflichtend zu verlautbarenden gerichtlichen Insolvenzverfahren.<br />

Bürgschaften erlöschen – im Gegensatz zum Zwangsausgleich und gerichtlichen Ausgleich –<br />

im selben Ausmaß wie die Hauptschuld.<br />

Konkurs<br />

Der Konkurs dient der Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners, der ab<br />

Konkurseröffnung "Geme<strong>in</strong>schuldner" genannt wird. Es gibt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelexekutionen mehr.<br />

Gerichtliche Pfandrechte - mit Ausnahmen solche für Abgabenschulden – die <strong>in</strong>nerhalb von<br />

60 Tagen vor Konkurseröffnung begründet wurden, erlöschen.<br />

Ab Konkurseröffnung ist der Geme<strong>in</strong>schuldner über se<strong>in</strong> Vermögen nicht mehr<br />

verfügungsbefugt. Der vom Gericht bestellte Masseverwalter ist nunmehr Herr über das<br />

Konkursvermögen (=Masse). Zahlungen an den Geme<strong>in</strong>schuldner nach Konkurseröffnung<br />

wirken daher nicht schuldbefreiend. Es wird e<strong>in</strong>e Postsperre über den Geme<strong>in</strong>schuldner<br />

verhängt. Dies bedeutet, dass nur mehr der Masseverwalter die Post ausgehändigt bekommt.<br />

136


Österreich<br />

Voraussetzungen<br />

1. Es muss kostendeckendes Vermögen vorhanden se<strong>in</strong>, damit die Kosten des<br />

Konkursverfahrens (Masseverwalter etc.) bezahlt werden können. Fehlt es an diesem<br />

kostendeckenden Vermögen kann das Gericht vom Schuldner e<strong>in</strong>en Kostenvorschuss von bis<br />

zu EUR 4.000,- verlangt. Das vertretungsbefugte Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer<br />

e<strong>in</strong>er GesmbH oder Vorstand e<strong>in</strong>er AG) e<strong>in</strong>er juristischen Person haftet neben der<br />

Gesellschaft für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens bis zu EUR 4.000,-.<br />

2. Antrag e<strong>in</strong>es Gläubigers oder des Schuldners: Jeder Gläubiger, der e<strong>in</strong>e – wenn auch nicht<br />

fällige – Forderung <strong>in</strong>nehat, kann den Konkursantrag stellen. Gläubigermehrheit ist nicht<br />

erforderlich. Der Gläubiger muss auch die Zahlungsunfähigkeit (siehe unten) besche<strong>in</strong>igen.<br />

Bei Personenhandels- und Erwerbsgesellschaften ist der persönlich haftende Gesellschafter<br />

antragslegitimiert und –verpflichtet. Bei GesmbH´ s ist der handelsrechtlichen<br />

Geschäftsführer bei AGs der Vorstand verpflichtet, den Antrag zu stellen.<br />

3. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung: Es muss Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Diese liegt<br />

dann vor, wenn die fälligen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>in</strong> angemessener Frist nicht mehr beglichen<br />

werden können. Dagegen liegt bloße Zahlungsstockung vor, wenn sofort flüssiges Bargeld<br />

fehlt, aber Aussicht auf baldige Deckung besteht. Außerdem ist bei juristischen Personen die<br />

Überschuldung e<strong>in</strong> Konkurseröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die<br />

Aktiva überwiegen und e<strong>in</strong>e negative Fortbestandsprognose vorliegt.<br />

4. Vernehmung des Geme<strong>in</strong>schuldners: Formale Voraussetzung ist weiters, dass der<br />

Geme<strong>in</strong>schuldner <strong>in</strong> der "Vernehmungstagsatzung" e<strong>in</strong>vernommen werden muss. Der<br />

Geschäftsführer e<strong>in</strong>er GesmbH oder Vorstand e<strong>in</strong>er AG haftet neben der Gesellschaft für die<br />

Anlaufkosten des Konkursverfahrens bis zu EUR 4.000,-.<br />

Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen<br />

Gibt es ke<strong>in</strong> die Anlaufkosten des Konkursverfahrens deckendes Vermögen, wird der<br />

Konkurs "mangels Masse" abgewiesen. Die E<strong>in</strong>zelexekutionen laufen weiter. In der Folge<br />

wird <strong>in</strong> der Regel der Gewerbesche<strong>in</strong> entzogen.<br />

Beg<strong>in</strong>n der Rechtswirkungen<br />

Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung beg<strong>in</strong>nen mit dem Tag, der der Aufnahme <strong>in</strong> die<br />

Insolvenzdatei (bis 31.12.1999: Veröffentlichung des Ediktes) folgt.<br />

Das Verfahren<br />

Das Konkursverfahren dient der Feststellung der Aktiva und der Verwertung der Masse, die<br />

dann auf Masse- und Konkursgläubiger (siehe oben) aufgeteilt wird. Es wird e<strong>in</strong>e<br />

Prüfungstagsatzung anberaumt, <strong>in</strong> der die Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Der<br />

Masseverwalter anerkennt oder bestreitet die Forderungen.<br />

137


Österreich<br />

In e<strong>in</strong>er sogenannten Berichtstagsatzung wird beschlossen, ob das Unternehmen e<strong>in</strong>stweilen<br />

weitergeführt werden soll.<br />

Am Schluss des Verfahrens wird das Vermögen verwertet und auf die Gläubiger aufgeteilt.<br />

Mit Aufhebung des Konkursverfahrens erlangt der Geme<strong>in</strong>schuldner wieder se<strong>in</strong>e<br />

Verfügungsbefugnis. Die nicht bezahlten Schulden <strong>in</strong>klusive der Z<strong>in</strong>sen bleiben allerd<strong>in</strong>gs<br />

aufrecht!<br />

Zwangsausgleich<br />

Der Zwangsausgleich soll es im Rahmen des Konkursverfahrens dem Geme<strong>in</strong>schuldner<br />

ermöglichen, schuldenfrei gestellt zu werden. Es kann der Zwangsausgleichsantrag<br />

gleichzeitig mit dem Konkursantrag gestellt werden. Antragsberechtigt ist nur der<br />

Geme<strong>in</strong>schuldner.<br />

Die Zustimmungserfordernisse s<strong>in</strong>d folgende: Die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen, die<br />

<strong>in</strong>sgesamt 75% der Forderungen <strong>in</strong>nehaben, müssen zustimmen. Aus-,<br />

Absonderungsberechtigte und Massegläubiger haben ke<strong>in</strong>e Stimmrechte; nahe Angehörige<br />

nur dann, wenn sie gegen den Ausgleich stimmen. Es zählen nur die Stimmen und die<br />

Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger!<br />

Der Geme<strong>in</strong>schuldner muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destquote von 20% der Schulden, zahlbar <strong>in</strong>nerhalb von<br />

spätestens zwei Jahren, anbieten.<br />

Für die Restschuld ist der Geme<strong>in</strong>schuldner dann entschuldet.<br />

Die Bürgen haften – im Gegensatz zum außergerichtlichen Ausgleich – weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> voller<br />

Höhe.<br />

Gerät der Geme<strong>in</strong>schuldner mit der Zahlung von Raten <strong>in</strong> Verzug, so muss ihn der Gläubiger<br />

unter Setzung e<strong>in</strong>er 14-tägigen Nachfrist mahnen. Dann lebt die Forderung wieder voll auf;<br />

teilbefriedigte Forderungen allerd<strong>in</strong>gs nur quotenmäßig. Sie s<strong>in</strong>d mit dem Bruchteil als<br />

befriedigt anzusehen, die dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu der zu leistenden<br />

Zwangsausgleichsquote entspricht.<br />

E<strong>in</strong> eröffneter Konkurs ist - im Gegensatz zur "Konkursabweisung mangels kostendeckendem<br />

Vermögen" - ke<strong>in</strong> Gewerbeentziehungsgrund.<br />

Privatkonkurs<br />

Seit 1995 besteht für natürliche Personen (auch Unternehmer) die Möglichkeit, im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>es Konkursverfahrens nicht nur durch e<strong>in</strong>en Zwangsausgleich (siehe Konkurs) <strong>in</strong> den<br />

Genuss e<strong>in</strong>es teilweisen Schuldennachlasses zu kommen, sondern auch durch die<br />

privilegierten Möglichkeiten des sog. Zahlungsplanes und des - <strong>in</strong> der Praxis am relevantesten<br />

- Abschöpfungsverfahrens.<br />

138


Österreich<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Ja. Siehe im Anhang „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Ja. Weiterführend siehe im Anhang unter Punkt F „Das UN-Kaufrecht“.<br />

B. Die Vertragsbestimmungen des § 6 Abs 2 KSchG<br />

Die In § 6 Abs 2 KSchG aufgezählten Vertragsbestimmungen s<strong>in</strong>d für den Verbraucher<br />

nicht verb<strong>in</strong>dlich, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

Die Vorschrift betrifft Klauseln, deren sachliche Unangemessenheit für sich alle<strong>in</strong> nicht<br />

zur Ungültigkeit führt. E<strong>in</strong>e Klausel ist nur dann ungültig, wenn sie nicht im e<strong>in</strong>zelnen<br />

ausgehandelt worden ist, womit vor allem Bestimmungen <strong>in</strong> AGB oder Formularen geme<strong>in</strong>t<br />

s<strong>in</strong>d. Daß e<strong>in</strong>e Klausel ausgehandelt worden ist, muß der Unternehmer beweisen.<br />

Der Begriff des „Aushandelns“ bereitet Schwierigkeiten. Nötig ist wohl, dass die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen erörtert wurden und der Verbraucher auf die Formalisierung e<strong>in</strong>fluß nehmen<br />

konnte 85 ).<br />

Unwirksam s<strong>in</strong>d nach §6 Abs 2 KSchG Bestimmungen, nach denen der Unternehmer ohne<br />

sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann (Z 1) oder ihm das Recht<br />

e<strong>in</strong>geräumt wird, se<strong>in</strong>e Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung<br />

e<strong>in</strong>em Dritten, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist, zu überb<strong>in</strong>den (Z 2).<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Substitutionsmöglichkeit ist jedoch zulässig, wenn sie durch<br />

gesetzliche Bestimmungen gedeckt ist; vgl § 1010 Fall 2 und § 14 RAO 86 )<br />

83<br />

) Kritisch dazu Wukoschitz, RdW 1997, 266.<br />

84<br />

) Apathy <strong>in</strong> Schwimann § 6 KSchG Rz 49f.<br />

85<br />

) Dazu Fitz, Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen – <strong>in</strong>dividuelle Abreden, <strong>in</strong> Krejci, Handbuch 249ff;<br />

Welser, JBI 1980, 8.<br />

86<br />

) Dazu Hofer, Substitution und Untervertretung, JBI 1980, 625; Welser, JBI 1980, 77f.<br />

139


Österreich<br />

Anhang:<br />

Ungültig s<strong>in</strong>d ferner Klauseln, die es dem Unternehmer gestatte, se<strong>in</strong>e Leistung e<strong>in</strong>seitig zu<br />

ändern – außer dies ist dem Verbraucher zumutbar – (Z 3) 87 ) oder für se<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerhalb von<br />

zwei Monaten nach Vertragsabschluß zu erbr<strong>in</strong>gende Leistung e<strong>in</strong> höheres als das vertraglich<br />

bestimmte Entgelt zu fordern (Z4) 88 ).<br />

Für Leistungen, die <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluß zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d,<br />

muß also die Erhöhungsmöglichkeit, die auch hier nur im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 5<br />

KSchG zulässig ist, <strong>in</strong>dividuell ausgehandelt worden se<strong>in</strong>, für später fällige Leistungen<br />

s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen nur die Voraussetzungen des §6 Abs 1 Z 5 zu beachten.<br />

Der besonderen Vere<strong>in</strong>barung bedarf es weiters, wenn die Plicht des Unternehmers zum<br />

Ersatz e<strong>in</strong>es Schadens an e<strong>in</strong>er Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat,<br />

ausgeschlossen oder beschränkt wird (Z5).<br />

Das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 6 Abs 1 Z 9 KSchG ist relativ unklar, doch ist folgendes<br />

geme<strong>in</strong>t: Die Schadenersatzpflicht für grobes Verschulden ist zw<strong>in</strong>gendes Recht, die kann<br />

unter ke<strong>in</strong>en Umständen ausgeschlossen werden (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Die Haftung für<br />

leichte Fahrlässigkeit kann der Unternehmer im allgeme<strong>in</strong>en sogar In AGB abbed<strong>in</strong>gen. Er<br />

braucht es nicht „auszuhandeln“. Dies gilt jedoch nicht für die Beschädigung von Sachen, die<br />

der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit<br />

kann <strong>in</strong> diesem Fall nur durch ausgehandelte Vertragsbestimmungen beseitigt oder beschränkt<br />

werden (§ 6 Abs 2 Z KSchG) 89 ).<br />

Z 6 betrifft Vertragsbestimmungen, mit denen Ansprüche des Verbrauchers auf e<strong>in</strong><br />

Angeld (§908) e<strong>in</strong>geschränkt oder ausgeschlossen werden. Will also der Unternehmer se<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtung zur Rückgabe des doppelten Angeldes bei schuldhafter Nichterfüllung<br />

abbed<strong>in</strong>gen, so muß er dies e<strong>in</strong>zeln aushandeln.<br />

C. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam,<br />

wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist ( § 6 Abs 3 KSchG).<br />

Mit dem durch BGBl I 1997/6 neu e<strong>in</strong>geführten § 6 Abs 3 KSchG wurde das<br />

„Transparenzgebot „ des Art 5 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln<br />

ausdrücklich übernommen, um allfällige Zweifel an der RL-Konformität des österreichischen<br />

Rechts zu zerstreuen 90 ).<br />

„Unverständlich „ iSd § 6 Abs 3 KSchG bedeutet nicht nur, dass durch Auslegung<br />

nach den §§ 914f ke<strong>in</strong> S<strong>in</strong>n der Bestimmung festgestellt<br />

140


Österreich<br />

87<br />

) Vgl dazu Koziol, Zur Wirksamkeit der „Fakultativklausel“, RdW 1986, 327; s auch<br />

OGH <strong>in</strong> RdW 1988, 289: ecolex 1995, 26.<br />

88<br />

) Zur Anwendung auf Leas<strong>in</strong>gverträge: Krejci, Anpassungsklauseln <strong>in</strong> Leas<strong>in</strong>gverträgen,<br />

Schnorr-FS (1988) 663 ff.<br />

89<br />

) Vgl auch OGH <strong>in</strong> SZ 69/245.<br />

90<br />

) EB 311 Blg NR 20. GP 24; dazu Kiendl, JBl 1995, 96 ff; St. Kor<strong>in</strong>ek, JBl 1999,<br />

Mäßigung von Angeld und Reugeld<br />

werden kann, sondern daß jeweilige Geschäft typische Durchschnittskunde den Inhalt und die<br />

Tragweite der Klausel nicht „durchschauen“ kann 91 ). Ob damit § 6 Abs 3 KSchG über § 869<br />

h<strong>in</strong>ausgeht, ist fraglich 92 ).<br />

Klauseln, mit denen sich Unternehmer „soweit gesetzlich zulässig“ von der Haftung<br />

freizeichnen, widersprechen dem Transparenzgebot, weil sie den Konsumenten den Inhalt und<br />

die Tragweite der Klausel nicht erkennen lassen 93 ).<br />

Fraglich ist auch das Verhältnis von § 6 Abs 3 KSchG zur Unklarheitenregel des §<br />

915. Nach dieser gehen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden (also bei Verwendung von<br />

AGB zu Lasten des Unternehmers), nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d<br />

unklare Bestimmungen unwirksam. ZT wird die Ansicht vertreten, § 6 Abs 3 KSchG sei im<br />

Verhältnis zu § 915 lax specialis, so daß unklare Klauseln <strong>in</strong> Verbraucherverträgen überhaupt<br />

unwirksam s<strong>in</strong>d 94 ). Nach richtiger Ansicht wird § 915 jedoch nicht verdrängt. Lassen sich<br />

Unklarheiten gemäß § 915 zugunsten des Verbrauchers lösen, f<strong>in</strong>det § 6 Abs 3 KSchG ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung 95 ).<br />

IX. Mäßigung von Angeld und Reugeld<br />

Ist e<strong>in</strong> Unternehmer zur E<strong>in</strong>behaltung oder Rückforderung des Angeldes berechtigt<br />

oder ist e<strong>in</strong> Verbraucher e<strong>in</strong>em Unternehmer gegenüber zur Zahlung e<strong>in</strong>es Reugeldes<br />

verpflichtet, so kann es der Richter wie e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe nach § 1336 Abs 2 mäßigen (§ 7<br />

KSchG).<br />

X. Gewährleistung 96 )<br />

Die RL 99/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf wollte den<br />

gewährleistungsrechtlichen Schutz der Verbraucher wesentlich verstärken. Die meisten<br />

Bestimmungen der RL wurden <strong>in</strong> Österreich allerd<strong>in</strong>gs als allgeme<strong>in</strong>es Gewährleistungsrecht<br />

e<strong>in</strong>geführt (s oben S 63 ff). In das KSchG<br />

141


Österreich<br />

91<br />

) St. Kor<strong>in</strong>ek, JBL 1999, 156.<br />

92<br />

) So G. Graf, Die EU-Vorgaben auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, <strong>in</strong><br />

Koppenste<strong>in</strong>er, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 8/I (1997) 20 f;<br />

derselbe, Auswirkungen des Transparenzgebots, ecolex 1999, 8; Tschaler, Zur Statthaftigkeit<br />

der Klausel „soweit gesetzlich zulässig“ ÖJZ 1998, 281; vgl auch Kiendl, Unfaire Klauseln<br />

199ff,; dagegen wohl Wilhelm, ecolex 1996, 582; Wukoschitz, RdW 1997, 267; Apathy <strong>in</strong><br />

Schwimmann § 6 KSchG Rz 73f; Mottl, immolex 1997, 144; Eissler, Die Richtl<strong>in</strong>ie über<br />

missbräuchliche Klauseln <strong>in</strong> Verbraucherverträgen, ecolex 1998, 462. S zur Konkretisierung<br />

des Transpare<strong>in</strong>zgebotes im E<strong>in</strong>zelfall St Kor<strong>in</strong>ek, JBl 1999, 160 ff; OGH <strong>in</strong> RdW 1999, 458.<br />

93<br />

) Tschaler, ÖJZ 1998, 281 ff; G. Graf, ecolex 1990, 10; St. Kor<strong>in</strong>ek, JBl 1999,162.<br />

94<br />

) Saria, Zur Novellierung des ABGB, KSchG und VersVG durch BGBl I 1997/6,<br />

VersRDSch 1997, 100;G. Graf, ecolex 1999,8.<br />

95<br />

) Apathy <strong>in</strong> Schwimann § 6 KSchG Rz 74; Wukoschitz, RdW 1997, 267; St. Kor<strong>in</strong>ek,<br />

JBl 1999, 163.<br />

96 ) Dazu Welser/B. Jud, Die neue Gewährleistung (2001)<br />

F. Das UN-Kaufrecht<br />

Literatur: Bucher (Hrsg), Wiener Kaufrecht (1991); Czerwenka,<br />

Rechtsanwendungsprobleme im <strong>in</strong>ternationalen Kaufrecht (1988); Doralt (Hersg), Das<br />

UNCITRAL-Kaufrecht, JBI 1986, 681; Enderle<strong>in</strong>/Maskow/Strohbach, Internationales<br />

Kaufrecht (1991); Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht (1991); Honsell (Hrsg),<br />

Kommentar zum UN-Kaufrecht (1997); Hoyer/Posch (Hrsg), Das E<strong>in</strong>heitliche<br />

WienerKaufrecht (1992); Karollus, UN-Kaufrecht (1991); Loewe, Internationales Kaufrecht<br />

(1989); Magnus, Aktuelle Fragen des UN-Kaufrechtes, ZeuP 1993, 79; derselbe <strong>in</strong><br />

Staud<strong>in</strong>ger, Wiener UN-Kaufrecht (1999); Ofner,UN-Kaufrecht, JAP 1990/91, 112; Petrikic,<br />

Das Nacherfüllungsrecht im UN-Kaufrecht (1999); Piltz, Internationales Kaufrecht (1993);<br />

Schlechtriem, E<strong>in</strong>heitliches UN-Kaufrecht (1981); derselbe, E<strong>in</strong>heitliches Kaufrecht:<br />

Erfahrungen mit den Haager Kaufgesetzen – Folgerungen für das Wiener UN-Kaufrecht,<br />

RdW 1989, 41; derselbe, Internationales UN-Kaufrecht (1996); derselbe (Hrsg), Kommentar<br />

zum E<strong>in</strong>heitlichen UN-Kaufrecht³ (2000); Siehr, Der <strong>in</strong>ternationale Anwendungsbereich des<br />

UN-Kaufrechtes, RabelsZ 1988, 587; Wilhelm, UN-Kaufrecht (1993).<br />

142


Österreich<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Das Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den <strong>in</strong>ternationalen<br />

Warenkauf wurde 1980 auf e<strong>in</strong>er Konferenz <strong>in</strong> Wien geschlossen (deshalb auch “Wiener<br />

Kaufrechtsabkommen“). Es ist am 1.1.1989 für Österreich <strong>in</strong> Kraft getreten (BGBl<br />

1988/96). Neben Österreich haben mehr als 50 Staaten das Abkommen übernommen.<br />

Das UN-Kaufrecht schafft selbst materielles Recht 91 ) und verweist nicht bloß – wie das<br />

IPRG – auf nationale Sachnormen. Das Übere<strong>in</strong>kommen enthält dispositives Recht und kann<br />

daher von den Parteien abbedungen werden (Art 6) 92 ).<br />

2. Anwendungsbereich<br />

Nach Art 1 Abs 1 lit a gilt das Übere<strong>in</strong>kommen für alle Kaufverträge 93 ) über Waren zwichen<br />

Vertragsparteien, die ihre Niederlassung <strong>in</strong><br />

91<br />

) Zur Auslegung und Lückenfüllung nach Art 7 vgl E.A. Kramer, Uniforme<br />

Interpretation von E<strong>in</strong>heitsprivatrecht – mit besonderer Berücksichtigung von Art 7 UNKR,<br />

JBI 1996, 137 ff.<br />

92<br />

) Dazu Karollus, UN-Kaufrecht: H<strong>in</strong>weise für die Vertagspraxis durch nachträgliche<br />

Rechtswahl, wbl 1997, 234ff.<br />

93<br />

) Zur Anwendbarkeit auf Kompensationsgeschäfte s Lurger, Die Anwendung des<br />

Wiener UNCITRAL-Kaufrechtsübere<strong>in</strong>kommens 1980 auf den <strong>in</strong>ternationalen Tauschvertrag<br />

und sonstige Gegengeschäfte, ZfRV 1991, 415.<br />

Der Kauf<br />

Verschiedenen Vertragsstaaten haben. Unter „Waren“ s<strong>in</strong>d bewegliche Sachen zu<br />

verstehen. Ob nur körperliche Sachen darunterfallen oder etwa auch Software, ist strittig 94 ).<br />

Das Abkommen f<strong>in</strong>det aber auch dann Anwendung, wenn die Regeln des IPR auf das<br />

Recht e<strong>in</strong>es Vertragsstaates verweisen (Art 1 Abs 1 lit b) 95 ). Hat e<strong>in</strong> Vertragspartner mehrere<br />

Niederlassungen, so ist jene mit der engsten Beziehung zum Vertrag und se<strong>in</strong>er Erfüllung<br />

entscheidend (Art 10 lit a). Falls e<strong>in</strong>e Partei ke<strong>in</strong>e Niederlassung hat, ist ihr gewöhnlicher<br />

Aufenthalt maßgebend (Art 10 lit b).<br />

143


Österreich<br />

Nach dem UN-Kaufrecht kommt es nicht darauf an, ob die Parteien Kaufleute s<strong>in</strong>d<br />

(Art 1 Abs 3). Dieser Grundsatz wird allerd<strong>in</strong>gs dadurch e<strong>in</strong>geschränkt, dass der Ankauf von<br />

Waren für den privaten Gebrauch (persönlicher Gebrach, Gebrach <strong>in</strong> der Familie oder im<br />

Haushalt) nicht dem Übere<strong>in</strong>kommen unterliegt (Art 2 lit a). Ausdrücklich ausgenommen ist<br />

ua auch der Erwerb von Wertpapieren, Zahlungsmitteln und elektrischer Energie (genauer Art<br />

2 lit b-f).<br />

Art 3 grenzt den Werklieferungsvertrag (zu diesem unten S243), der unter das<br />

Abkommen fällt, vom Werkvertrag ab. Danach f<strong>in</strong>det das UN-Kaufrecht ke<strong>in</strong>e Anwendung,<br />

wenn der Besteller e<strong>in</strong>en wesentlichen Teil des Stoffes zur Verfügung stellt. Ebenso s<strong>in</strong>d vom<br />

Übere<strong>in</strong>kommen Verträge ausgenommen, bei denen die Ausführung von Arbeitenoder<br />

anderen Dienstleistungen die Warenlieferung überwiegt 96 ).<br />

Das UN-Kaufrecht regelt nur den Abschluß von Kaufverträgen und die daraus<br />

entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers 97 ). Die Gültigkeit des<br />

Vertrages und se<strong>in</strong>e Wirkung auf das Eigentum der verkauften Ware unterliegen h<strong>in</strong>gegen<br />

weiterh<strong>in</strong> dem nationalen Recht (vgl Art 4). Nach diesem s<strong>in</strong>d daher Geschäftsfähigkeit,<br />

Irrtumsfolgen 98 ), Vertretungsmängel und Erlaubtheit des Vertrages zu beurteilen 99 ).<br />

94<br />

) Für ersteres Hoyer, Der Anwendungsbereich des UNCITRAL-E<strong>in</strong>heitsrechts, WBl<br />

1988, 71; für letzteres Karollus, UN-Kaufrecht21; Diedrich, Anwendbarkeit des Wiener<br />

Kaufrechts auf Softwareüberlassungsverträge, RIW 1993, 441; vgl auch E.A. Kramer, JBl<br />

1996, 145<br />

95<br />

) S OHG <strong>in</strong> SZ 69/26 (dzu Karollus <strong>in</strong> RdW 1996, 197); JBl 1999, 54 (Karollus) =<br />

ecolex 1998, 692 (Willhelm) = ZfRV 1999, 65 (Posch); vgl aber auch OHG <strong>in</strong> ZfRV 1996,<br />

161 (kritisch Hoyer).<br />

96<br />

) Vgl OHG <strong>in</strong> ZfRV 1995, 159.<br />

97<br />

) S OHG <strong>in</strong> ZfRV 1997, 156.<br />

98<br />

) Auch <strong>in</strong> Konkurenz zu den Leistungsstörungen des UN-Kaufrechtes: Lessiak,<br />

UNCITRAL-Kaufrechtsabkommen und Irrtumsanfechtung, JBl 1889, 487; Neumayer, Offene<br />

Fragen zur Anwendung des Abkommens der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über den <strong>in</strong>ternationalen<br />

Warenkauf, RIW 1994, 101 f. Dagengen Flesch, Mängelhaftung und Beschaffenheitsirrtum<br />

beim Kauf (1994) 127 ff mwN; Heilmann, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht (1994)<br />

146 f. Differenzierend zuletzt Gestoehl, Das Verhältnis von Gewährleistung nach UN-<br />

Kaufrecht und Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht, ZfRV 1998, 8 f.<br />

99) Bydl<strong>in</strong>ski, Das allgeme<strong>in</strong>e Vertragsrecht, <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 84f.<br />

Der Begriff der Gültigkeit selbst ist jedenfalls nach nationalem Recht zu beurteilen: Lessiak,<br />

JBl 1989, 491 ff.<br />

144


Österreich<br />

Vertraglische Schuldverhältnisse<br />

Auch Formvorschriften können die Gültigkeit e<strong>in</strong>es Rechtgeschäftes bee<strong>in</strong>flussen; Art 11<br />

bestimmt aber, dass die dem Abkommen unterliegenden Verträge formfrei s<strong>in</strong>d. Die<br />

Vertragsstaatn können allerd<strong>in</strong>gs die Anwendung dieser Bestimmungen ausschließen(Art 12),<br />

so dass sich dann die Form nach nationalem Recht richtet.<br />

3. Vertragsabschluß 100 )<br />

Die Vorschriften über den Abschluß der Kaufverträge stimmen weitgehend mit jenen des<br />

ABGB übere<strong>in</strong>(s Bd I S 109ff) 101 ). Das Angebot kann allerd<strong>in</strong>gs nicht bloß bis zum Zugang,<br />

sondern bis zur Absendung der Annahmeerklärung des Empfängers widerrufen werden. Die<br />

Rückgabe ist aber ausgeschlossen, wenn im Offert dessen Unwiderruflichkeit zum Ausdruck<br />

kommt oder der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte und dementsprechend<br />

gehandelt hat.(Art 16).<br />

Enthält die Annahme unwesentliche Ergänzungen oder Abweichungen um Angebot,<br />

kommt der Vertrag zustande, wenn der Anbietende das Fehlen der Übere<strong>in</strong>stimmung nicht<br />

unverzüglich beanstandet(Art 19 abs. 2).Ergänzungen oder Abweichungen, die Preis,<br />

Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung<br />

oder die Beilegung von Streitigkeiten betreffen, werden aber als wesentlich angesehen (Art 19<br />

Abs 3) 102 ).<br />

Nach Art 21 Abs 1 ist e<strong>in</strong>e verspätete Annahme wirksam, wenn der Offerent<br />

unverzüglich den Annehmenden <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne mündlich oder schriftlich unterrichtet.<br />

Nach ABGB wäre h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e verspätete Annahme als Angebot zu werten, so dass der<br />

Vertrag erst mit Zugang der zweiten Erklärung des ursprünglichen Offerenten zustande<br />

käme. Art 21 Abs 2 enthält e<strong>in</strong>e dem § 862 a ABGB vergleichbare Regelung.<br />

4. Materielles Kaufrecht<br />

a) Vertragsverletzung<br />

100<br />

) Dazu Bydl<strong>in</strong>ski <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL - Kaufrecht 60ff; Stern, Erklärungen im UNCITRAL –<br />

Kaufrecht(1990) 15ff. Zur Bestimmbarkeit des Preises: OGH <strong>in</strong> JBI 1995, 253 (Karollus; kritisch zu<br />

dieser E Rummel, Probleme des Dissenses beim Vertragsschluß, RZ 1996, 3 f); vgl dazu auch<br />

Hofmann, Zur Auslegung des §273 ZPO, RZ 1996,9.<br />

101<br />

) Siehe dazu Bucher, Preisvere<strong>in</strong>barung als Vorraussetzung der Vertragsgültigkeit beim Kauf,<br />

Melanges Riotet (1990) 371.<br />

102<br />

) Art 19 Abs 3 stellt nach hA e<strong>in</strong>e widerlegbare Auslegungsregel dar: OGH <strong>in</strong> JBI 1997, 592 mwN<br />

= ecolex 1997, 656 (Wilhelm).<br />

145


Österreich<br />

Das UN-Kaufrecht kennt nicht die Unterscheidung zwischen ursrünglicher und nachträglicher<br />

Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Gewährleistung und positiver<br />

Forderungsverletzung, sondern nur die Vertragsverletzung schlechth<strong>in</strong> 103 ). Bestimmte<br />

Rechtsbefehle stehen e<strong>in</strong>er Partei nur zu, wenn e<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.<br />

Der Kauf<br />

Wesentlich ist e<strong>in</strong>e Vertragsverletzung, wenn sie Dazu führt, dass die Durchführung des<br />

Vertrages für den Gläubiger nicht mehr von Interesse ist und dies entweder von der<br />

vertragsbrüchigen Partei vorausgesehen wurde oder für e<strong>in</strong>e vernünftige Partei vorhersehbar<br />

war (Art 25) 104 ). E<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung ist z.B. der Verzug bei e<strong>in</strong>em<br />

Fixgeschäft 105 ).<br />

Wenn schon vor Fälligkeit der Leistung offensichtlich ist, dass e<strong>in</strong>e Partei e<strong>in</strong>e wesentliche<br />

Vertragsverletzung begehen wird, kann die andere den Vertrag aufheben. Unabhängig von der<br />

Wesentlichkeit der Vertragsverletzung gibt Art 71 e<strong>in</strong>er Partei das Recht, die eigene Leistung<br />

zurückzuhalten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Erfüllung der<br />

Gegenleistung unsicher ist.<br />

b) Pflichten des Verkäufers<br />

Der Verkäufer ist nach Art 30 verpflichtet, die Ware samt den sie betrffenden Dokumenten<br />

zu liefern und dem Käufer Eigentum zu verschaffen. Art 31 regelt den Erfüllungsort, Art 33<br />

die Erfüllungszeit. Ergibt sich aus dem Vertrag weder e<strong>in</strong> Zeitpunkt noch e<strong>in</strong> Zeitraum für die<br />

Lieferung, hat der Verkäufer <strong>in</strong> angemessener Frist nach Vertragsabschluß zu leisten; zum<br />

Unterschied vom ABGB bedarf es ke<strong>in</strong>er Mahnung 106 ).<br />

Der Verkäufer muß vertragsgemäße Ware liefern 107 ).Dazu gehört auch, dass die Ware<br />

h<strong>in</strong>sichtlich Verpackung und Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht (Art 35<br />

103 ) Welser, die Vertragsverletzung des Verkäufers und ihre Sanktionen, <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL –<br />

Kaufrecht 116; Honsell, die Vertragsverletzung des Verkäufers nach dem Wiener Kaufrecht, SJZ<br />

1992, 345; Petrikic, Nacherfüllungsrecht 15 f.<br />

104 ) Hierzu Schlechtriem <strong>in</strong> Schlechtriem, Kommentar, Art 25 Rz 9; Musger, Die wesentliche<br />

Vertragsverletzung (1989); Aicher <strong>in</strong> Hoyer – Posch, Wiener Kaufrecht 123ff; Wilhelm, UN-Kaufrecht 18ff;<br />

Petrikic, Nacherfüllungsrecht 17ff.<br />

105 ) Schlechtriem <strong>in</strong> Schlechtriem, Kommentar, Art 25 Rz 18; U. Huber, Die Haftung des Verkäufers für Verzug<br />

und Sachmängel nach dem Wiener Kaufrechtsübere<strong>in</strong>kommen, JBI 1989, 276.<br />

106 )Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL – Kaufrecht 108.<br />

107 ) Ausführlich hierzu Heilmann, Mängelgewährleistung 166ff.<br />

146


Österreich<br />

Abs 1). Nach Art 35 Abs 3 haftet der Verkäufer aber nicht, wenn der Käufer bei<br />

Vertragsabschluß die Vertragswidrigkeit 109 kannte oder darüber nicht <strong>in</strong> Unkenntnis se<strong>in</strong><br />

konnte 108 ) (zur Vergleichbaren Bestimmung des §928 ABGB s oben s 80f). Die<br />

vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist gemäß Art 36 Abs 1 für den Zeitpunkt des<br />

Gefahrenüberganges zu beurteilen 109 ). Der Verkäufer hat auch dafür e<strong>in</strong>zustehen, dass die<br />

Ware von Rechten Dritter frei ist (Art 41 f) 110 ).<br />

Wird die Ware nach dem Gefahrenübergang beschädigt oder zerstört, muß der Käufer den<br />

Kaufpreis zahlen, es sei denn, die Beschäftigung oder der Untergang ist auf e<strong>in</strong> Verhalten des<br />

Verkäufers zurückzuführen (Art 66). Im e<strong>in</strong>zelnen enthalten die<br />

Vertragliche Schuldverhältnisse<br />

Art 67 bis 69 genauere Regelungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges 111 ), die im<br />

wesentlichen dem österreichischen Recht entsprechen 112 ).<br />

Bei Vertragsverletzungen des Verkäufers kann der Käufer Erfüllung verlangen oder<br />

Vertragsaufhebung begehren (Art 46 bis 52), Als Unterfälle des Erfüllungsahnsruches kennt<br />

das UN-Kaufrecht das Recht auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, wenn die Ware nicht<br />

vertragsgemäß ist (Art 46 Abs 2 und 3) 113 ). Sowohl das Recht auf Aufhebung als auch jenes<br />

auf Ersatzlieferung setzen grundsätzlich e<strong>in</strong>e wesentliche Vertragsverletzung 114 ) voraus (Art<br />

49 Abs 1 lit a; Art 46 Abs 2).<br />

Bei an sich unwesentlicher Vertragsverletzung kommt aber e<strong>in</strong>e Vertragsaufhebung<br />

wegen Nichtlieferung <strong>in</strong> Betracht, wobei der Käufer dem Verkäufer hier allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e<br />

angemessene Nachfrist setzen muß, außer dieser weigert sich, den Vertrag zu erfüllen (Art 49<br />

Abs 1 lit b) 115 ).<br />

Wegen vertragswidriger Beschaffenheit der Ware oder zu ger<strong>in</strong>ger Quantität kann der<br />

Käufer auch den Preis herabsetzen (Art 50). Die M<strong>in</strong>derung erfolgt wie im österreichischen<br />

108 ) Zur Auslegung des Art 35 Abs 3: Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL – Kaufrecht 109; Schwenzer <strong>in</strong> 109<br />

Schlechtriem, Kommentar, Art 35 Rz 34.<br />

109 ) Den Beweis, dass die Sache im maßgebenden Zeitpunkt fehlerhaft war, muß nach der Übergabe der Käufer<br />

führen: Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL – Kaufrecht 110; s auch Schwenzer <strong>in</strong> Caemmerer/Schlechtriem,<br />

Kommentar, Art 35 Rz 49; aA Karollus, UN-Kafrecht 121; Magnus <strong>in</strong> Staud<strong>in</strong>ger Art 36 Rz 25.<br />

110 ) Hierzu Langenecker, UN-E<strong>in</strong>heitskaufrecht und Immaterialgüterrechte (1993).<br />

147


Österreich<br />

Recht nach der relativen Berechnungsmethode, wobei allerd<strong>in</strong>gs der Zeitpunkt der Lieferung<br />

maßgebend ist 116 ).<br />

Konkurrierend zu den Rechtsbehelfen der Art 46 bis 52 kann der Käufer<br />

Schadenersatz verlangen (Art 74 bis 77). Wie im österreichischen Recht beseitigt daher die<br />

Aufhebung des Vertrages nicht den Anspruch auf das Erfüllungs<strong>in</strong>teresse. Der Käufer kann<br />

aber selbstverständlich e<strong>in</strong>en Nachteil nicht „doppelt liquidieren“ 117 ).<br />

Bei vertragswidriger Leistung, also bei Rechts- oder Sachmängeln, aber auch bei<br />

Aliud- oder M<strong>in</strong>derlieferung 118 ), läuft e<strong>in</strong>e relative Frist zur Geltendmachung (Art 39 Abs 1,<br />

Art 43 Abs 1): Die Vertragswidrigkeit muß dem Verkäufer <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist ab<br />

tatsächlicher oder möglicher Feststellung angezeigt werden 119 ). Hat der Käufer für die<br />

Unterlassung der Rüge aber e<strong>in</strong>e „vernünftige Entschuldigung“, bleibt ihm das Recht auf<br />

Preism<strong>in</strong>derung und Ersatz des positiven Schadens<br />

111<br />

) Dazu Geist, Die Gefahrtragung nach dem UN-Übere<strong>in</strong>kommen über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenkauf, WBl 1988, 388ff; Heilmann, Mängelgewährleistung 220ff;<br />

L<strong>in</strong>dacher <strong>in</strong> Hoyer/Posch, Wiener Kaufrecht 168ff; Posch <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht<br />

165ff.<br />

112<br />

) Posch, Pflichten des Käufers, Rechtsbehelfe des Verkäufers, Gefahrenübergang<br />

und Schadenersatz, <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 171f.<br />

113<br />

) Dazu Petrikic, Nacherfüllungsrecht 54ff.<br />

114<br />

) Zur Bedeutung der Behebbarkeit des Mangels für die Beurteilung der<br />

Wesentlichkeit Karollus, UN-Kaufrecht: Vertragsaufhebung und Nacherfüllung bei Lieferung<br />

mangelhafter Ware, ZIP 1993, 490.<br />

115<br />

) S etwa Schlechtriem, Fristsetzungen bei Leistungsstörungen im E<strong>in</strong>heitlichen UN-<br />

Kaufrecht (ClSG) und der E<strong>in</strong>fluß des § 326 BGB, Tr<strong>in</strong>kner-FS (1995) 321ff.<br />

116<br />

) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 123; Schlechtriem, UN-Kaufrecht 70.<br />

117<br />

) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 116.<br />

118<br />

) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 111.<br />

119<br />

) Ausführlich hiezu Heilmann, Mängelgewährleistung 284ff; Resch, Zur Rüge bei<br />

Sachmängeln nach UN-Kaufrecht; ÖJZ 1992, 470; OGH <strong>in</strong> JBl 1999, 318 (Karollus).<br />

Der Kauf<br />

Art 44). E<strong>in</strong> Sachmangel kann überdies nur geltend gemacht werden, wenn ihn der Käufer<br />

spätestens zwei Jahre nach Übergabe anzeigt, es sei denn, daß e<strong>in</strong>e andere Frist vere<strong>in</strong>bart<br />

wurde (Art 39 Abs 2.).<br />

148


Österreich<br />

Da nach Art 38 e<strong>in</strong>e Untersuchungsobliegenheit des Käufers besteht, hat die Zweijahresfrist<br />

im Ergebnis nur für verborgene Mängel Bedeutung.<br />

c) Pflichten des Käufers<br />

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen<br />

(Art 53) 120 ). Wenn die Parteien nichts anderes vere<strong>in</strong>baren, gilt das Zug um Zug-Pr<strong>in</strong>zip 121 )<br />

(Art 58), doch muß der Käufer nicht zahlen, bevor er Gelegenheit hatte, die Ware zu<br />

untersuchen (Art 58 Abs 3).<br />

Der Verkäufer kann bei e<strong>in</strong>er Vertragsverletzung des Käufers nach Art 62 bis 65<br />

vorgehen und Erfüllung verlangen oder den Vertrag aufheben. Diese Rechtsbefehle<br />

entsprechen jenen des Käufers. Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Verkäufer den Käufer auch auf<br />

Abnahme klagen, während nach hA zum österreichischen Recht die Annahme e<strong>in</strong>e nicht<br />

erzw<strong>in</strong>gbare Obliegenheit ist (s oben S 56. Wie der Käufer kann der Verkäufer konkurrierend<br />

mit diesen Rechten Schadenersatz verlangen (Art 61 Abs 2).<br />

Bei e<strong>in</strong>em Spezifikationskauf kann der Verkäufer auch die Spezifikation selbst<br />

vornehmen. Art 65 enthält diesbezüglich e<strong>in</strong>e dem § 375 HGB vergleichbare Regelung (s<br />

oben S168f).<br />

d) Schadenersatz 122 )<br />

Das UN-Kaufrecht regelt nur die Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden<br />

wegen Vertragsverletzung, nicht aber für Personenschäden (Art 5). Der<br />

Schadenersatzanspruch nach dem UN-Kaufrecht ist verschuldensunabhängig<br />

(„Garantiehaftung“), was aber durch die Befreiungsgründe des Art 79 gemildert wird. Der<br />

vertragswidrig handelnde Teil haftet nicht, wenn er beweist, daß die Nichterfüllung auf e<strong>in</strong>em<br />

außerhalb se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>flussbereiches liegenden Grund beruht, den er bei Vertragsabschluß<br />

vernünftigerweise nicht <strong>in</strong> Betracht ziehen, nicht vermeiden oder überw<strong>in</strong>den konnte. Bedient<br />

sich jemand zur Vertragserfüllung e<strong>in</strong>es Dritten, müssen die Entlastungsvoraussetzungen<br />

sowohl bei diesem als auch bei der Vertragspartei selbst vorliegen 123 ).<br />

120 ) Zum Zurückweisungsrecht bei mangelhafter Ware s Hager <strong>in</strong> Schlechtriem,<br />

Kommentar, Art 60 Rz 3, Rudolf, UN-Kaufrecht: Zurückweisung mangelhafter Ware? ecolex<br />

1993, 149.<br />

121 ) Posch <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 157.<br />

122 ) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 126ff; Heilmann, Mängelgewährleistung<br />

549ff; Keil, Die Haftungsbefreiung des Schuldners im UN-Kaufrecht (1993); Rummel <strong>in</strong><br />

149


Österreich<br />

Hoyer/Posch, Wiener Kaufrecht 177ff; Ryffel, Die Schadenersatzhaftung des Verkäufers nach<br />

dem Wiener Übere<strong>in</strong>kommen über <strong>in</strong>ternationale Warenkaufverträge (1992); Czernich, wbl<br />

1997, 231 f.<br />

123 ) Welser <strong>in</strong> Doralt, UNCITRAL-Kaufrecht 130f; Keil, Haftungsbefreiung 148ff; Rummel <strong>in</strong><br />

Hoyer – Posch, Wiener Kaufrecht 190.<br />

Vertragliche Schuldverhältnisse<br />

In die Organisation des Schuldners e<strong>in</strong>gegliederte Hilfspersonen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e „Dritten“ im<br />

S<strong>in</strong>ne des Arrt 79. Dem Schuldner steht hier nur der Befreiungsbeweis nach Abs 1 offen, der<br />

ihm aber kaum gel<strong>in</strong>gen wird, weil es sich hier typisch um se<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>flussbereich handelt 124 ).<br />

Nach Art 74 ist der gesamte Schaden, e<strong>in</strong>schließlich des entgangenen Gew<strong>in</strong>ns, zu<br />

ersetzen. Allerd<strong>in</strong>gs hat die vertragsbrüchige Partei nur für den Schaden aufzukommen, den<br />

sie bei Vertragsabschluß als Folge der Vertragsverletzung voraussehen musste. Die<br />

E<strong>in</strong>schränkung auf den voraussehbaren Schaden führt zu e<strong>in</strong>er Begrenzung der<br />

Schadenersatzpflicht, die dem österreichischen Recht <strong>in</strong> dieser Form unbekannt ist. In vielen<br />

Fällen wird man aber wegen der Voraussetzung der Adäquanz und des<br />

Rechtswidrigkeitszusammenhanges zum selben Ergebnis gelangen 125 ). Art 77 bestimmt e<strong>in</strong>e<br />

Schadensm<strong>in</strong>derungspflicht des Geschädigten. Kommt er ihr nicht nach, so verliert er den<br />

Anspruch auf den nicht verh<strong>in</strong>derten Schaden (vgl § 1304) 126 ).<br />

E<strong>in</strong>e Vertragspartei, die mit der Zahlung e<strong>in</strong>es Geldbetrages <strong>in</strong> Verzug gerät, hat<br />

gemäß Art 78 als M<strong>in</strong>destersatz Z<strong>in</strong>sen zu zahlen; dies selbst dann, wenn die<br />

Befreiungsgründe des Art 79 vorliegen. Die Höhe der Verzugsz<strong>in</strong>sen richtet sich nach<br />

nationalem Recht 127 ).<br />

150


Polen<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Polen ist e<strong>in</strong>e parlamentarische Demokratie. Der traditionelle, offizielle Name - Republik<br />

Polen (Res Publica Polonorum) - geht auf die Anfänge des 16. Jahrhunderts zurück.<br />

Staatswappen ist der Weiße Adler auf rotem Feld, e<strong>in</strong> Symbol, das schon über sieben<br />

Jahrhunderte zählt. Die Nationalfarben Polens s<strong>in</strong>d weiß-rot.<br />

Das oberste gesetzgebende Organ <strong>in</strong> Polen ist das Parlament, welches aus zwei Kammern,<br />

dem Sejm und dem Senat, besteht, die für e<strong>in</strong>e vierjährige Legislaturperiode gewählt werden.<br />

Der Sejm zählt 460 Abgeordnete, der Senat 100 Senatoren. Staatsoberhaupt ist der<br />

Staatspräsident, der <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Wahlen für e<strong>in</strong>e Amtszeit von 5 Jahren gewählt wird.<br />

Oberstes Staatsorgan der Exekutive ist der M<strong>in</strong>isterrat (Regierung), an dessen Spitze der<br />

M<strong>in</strong>isterratsvorsitzende (Premierm<strong>in</strong>ister) steht.<br />

Dort, wo e<strong>in</strong>st die jahrhundertealten Handelsstraßen aufe<strong>in</strong>ander trafen und sich heute<br />

moderne Verkehrswege kreuzen, zwischen West und Ost, Nord und Süd, <strong>in</strong>mitten des<br />

europäischen Kont<strong>in</strong>ents, liegt Polen. Se<strong>in</strong>e Grenzen bilden im Norden die Gewässer der<br />

Ostsee, an der drei große Häfen, Gdynia, Gdańsk und Szczec<strong>in</strong>, Polens Fenster zur Welt,<br />

gelegen s<strong>in</strong>d. Im Süden ist es der Gebirgszug der Karpaten mit der felsigen Hohen Tatra. Im<br />

Osten verläuft die Grenze entlang des Bugs, e<strong>in</strong>es majestätischen, sich durch Flachland<br />

schlängelnden Flusses. Im Westen bildet die schiffbare Oder die Grenze. Mitten durch das<br />

Land fließt der größte Fluss Polens - die Weichsel (1047 km).<br />

An der Weichsel liegen die Hauptstadt Warschau sowie e<strong>in</strong>e Reihe anderer, historischer<br />

Städte Polens - Krakau, Sandomierz, Kazimierz, Płock, Toruń, Gdańsk. Sie s<strong>in</strong>d berühmt<br />

wegen ihrer Sehenswürdigkeiten, der herrlichen Altstädte und Gebäude mit Denkmalswert,<br />

deren Geschichte bis <strong>in</strong>s 12. und 13. Jahrhundert zurückreicht. Sie er<strong>in</strong>nern wie viele andere<br />

über das Land verstreute Orte, nicht nur an die schwierige und oftmals stürmische Geschichte<br />

Polens, sondern auch an dessen Blütezeit. Besonders im 16. Jahrhundert, als <strong>in</strong> Polen e<strong>in</strong>e der<br />

mächtigsten europäischen Dynastien die Jagiellonen herrschte, erlebte der polnische Staat<br />

e<strong>in</strong>e umfassende Entwicklung. Denkwürdig ist die Tatsache, dass diese Blüte ke<strong>in</strong>e Folge von<br />

Eroberungen, sondern umsichtigen Regierens, guten Wirtschaftens und e<strong>in</strong>es lebhaften<br />

Handels mit anderen Ländern war.<br />

Die Christianisierung Polens im Jahre 966 gilt als Beg<strong>in</strong>n se<strong>in</strong>es Staatswesens. Der Taufakt<br />

bildete die Grundlage für die Entwicklung der polnischen kulturellen Identität, verband Polen<br />

eng mit der late<strong>in</strong>ischen Zivilisation und das polnische Volk mit der römisch - katholischen<br />

Kirche. Dies wird an den erhalten gebliebenen Burgen, Schlössern, Residenzen und<br />

Gutshäusern sichtbar, die aus dem Mittelalter als auch aus späteren Jahrhunderten stammen.<br />

Sie s<strong>in</strong>d Teil des europäischen architektonischen Kulturerbes, tragen aber auch deutlich e<strong>in</strong>en<br />

eigenen polnischen Stil. Zusammen mit Hunderten wunderbarer Sakralbauten prägen sie die<br />

Landschaft Polens sowohl <strong>in</strong> den Städten als auch auf dem Lande.<br />

151


Polen<br />

Die zentrale Lage spielte und spielt auch weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bedeutende Rolle für Polen.<br />

Friedvolle Zeiten trugen zur Entwicklung des Landes bei, verbesserten die<br />

Lebensbed<strong>in</strong>gungen der E<strong>in</strong>wohner und sorgten für e<strong>in</strong>e gute Wirtschaftskonjunktur. Die von<br />

außen aufgezwungenen Kriege h<strong>in</strong>gegen brachten Niederlagen und Unglück. So war es z.B.<br />

während des I. Weltkriegs und auch während des II. Weltkriegs, e<strong>in</strong>e wahre Katastrophe für<br />

Polen. Um dies zu veranschaulichen, sei die Tatsache erwähnt, dass Polen im Ergebnis des II.<br />

Weltkriegs über 11 Mio. se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>wohner verlor.<br />

Polen grenzt im Norden an Russland (210 km, Oblast Kal<strong>in</strong><strong>in</strong>grad), im Osten an Litauen (103<br />

km), die Belarus (416 km) und die Ukra<strong>in</strong>e (529 km), im Süden an die Slowakei (539 km)<br />

und die Tschechische Republik (790 km), im Westen an Deutschland (467 km). Die Länge<br />

der Seegrenze, reich an wunderschönen Sandstränden, beläuft sich auf 524 km.<br />

Polen gehört zu den mittelgroßen Staaten. Se<strong>in</strong>e Gesamtfläche beträgt 312.683 km2, was es<br />

den 9. Rang <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> und den 66. <strong>in</strong> der Welt e<strong>in</strong>nehmen lässt. Polen ist e<strong>in</strong> wenig größer als<br />

z.B. Großbritannien oder Italien. Es nimmt 3% der Fläche <strong>Europa</strong>s e<strong>in</strong>.<br />

Landschaftlich gesehen ist Polen größtenteils e<strong>in</strong>e Ebene. Es liegt im Schnitt 173m über dem<br />

Meeresspiegel. Das bedeutet aber ke<strong>in</strong>eswegs, dass die Landschaft monoton ist. In vielen<br />

Regionen Polens trifft man auf malerische Anhöhen und Hügel. In den Bergen Südpolens ist<br />

der höchste Gipfel, Rysy (2499m), gelegen.<br />

In Polen herrscht e<strong>in</strong> gemäßigtes Klima. Die W<strong>in</strong>ter s<strong>in</strong>d nicht allzu streng, nur im Nordosten<br />

fallen die Temperaturen unter -20°C (Rekord <strong>in</strong> diesem Jahrhundert bei -34°C). Die Sommer,<br />

<strong>in</strong> den letzten Jahren immer trockener, s<strong>in</strong>d warm, manchmal sogar heiß (Rekord bei +38°).<br />

Die durchschnittlichen Niederschläge betragen etwa 600 mm jährlich. Die Pflanzenvielfalt <strong>in</strong><br />

Polen ist immer noch als recht groß e<strong>in</strong>zuschätzen, wenn sie auch nicht mehr so üppig ist, wie<br />

sie es e<strong>in</strong>st, vor Jahrhunderten, war, als <strong>in</strong> riesigen Wäldern und Urwäldern verschiedenartige<br />

Bäume wuchsen. Die Wälder waren voller Kiefern, Eichen, Weißbuchen, Buchen, Tannen,<br />

L<strong>in</strong>den Eschen, Eiben, Lärchen und vieler anderer Baumarten und machten damals 3/4 der<br />

Fläche aus. Heutzutage beträgt die Bewaldung nicht mehr als 28%. Von den im<br />

ursprünglichen Zustand bewahrten Wäldern ist der <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>s e<strong>in</strong>zigartige Bialowieza-<br />

Urwald zu nennen (58000 ha auf polnischem Staatsgebiet). Viele Reservate, Nationalparks<br />

und Landschaftsschutzgebiete, mit besonders wertvoller Natur und von seltener Schönheit,<br />

außergewöhnlich reich an Pflanzenvielfalt, stehen unter Naturschutz.<br />

Wichtigste Rohstoffe s<strong>in</strong>d: Ste<strong>in</strong>kohle <strong>in</strong> Südpolen (qualitativ e<strong>in</strong>e der besten <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>),<br />

Braunkohle, Buntmetallerzen, <strong>in</strong>sbesondere Z<strong>in</strong>k-Bleierze, Eisenerze, Nickel, Kobalt sowie<br />

Schwefel, Salz und Kalium. Polen ist auch e<strong>in</strong>er der weltgrößten Produzenten von Silber.<br />

Zu den besonders entwickelten Wirtschaftszweigen Polens gehören die Elektro-,<br />

Lebensmittel-, Leicht-, besonders Textil-, chemische-, Elektronik- sowie die<br />

Brennstoff<strong>in</strong>dustrie und Energiewirtschaft. Grundlage der Agrarproduktion s<strong>in</strong>d kle<strong>in</strong>e und<br />

mittelgroße Familienhöfe. Der größte Teil der Anbaufläche wird genutzt für Roggen,<br />

152


Polen<br />

Kartoffeln, Futterpflanzen, Zuckerrüben, Raps sowie Gemüse und Obst. Auch die Schwe<strong>in</strong>e-,<br />

R<strong>in</strong>der- und Geflügelzucht ist gut entwickelt.<br />

Verglichen mit anderen europäischen Ländern ist Polen e<strong>in</strong> Land von mittlerer<br />

Bevölkerungsdichte. Auf jeden Quadratkilometer entfallen 123 Personen. In Polen leben 38,5<br />

Mio. Personen. Polen nimmt <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sicht den 7. Rang <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> und den 25. <strong>in</strong> der Welt<br />

e<strong>in</strong>. Im Ausland, <strong>in</strong> vielen Ländern der Erde, darunter den USA, Russland, Deutschland,<br />

Kasachstan, Tschechien, der Slowakei, Frankreich, Kanada, der Ukra<strong>in</strong>e, Brasilien, der<br />

Belarus und Litauen wohnen <strong>in</strong>sgesamt über 10 Millionen Polen und Personen polnischer<br />

Abstammung. Nationale M<strong>in</strong>derheiten (Weißrussen, Litauer, Deutsche, Ukra<strong>in</strong>er, Juden)<br />

machen 2-3% der Bevölkerung Polens aus. 62% der Bevölkerung wohnen <strong>in</strong> Städten. Die<br />

größten von ihnen s<strong>in</strong>d: Warschau (1652 Tsd), Łódź (631 Tsd), Krakau (746 Tsd), Wrocław<br />

(643 Tsd), Poznań 8583 Tsd), Gdańsk (464 Tsd), Szczec<strong>in</strong> (418 Tsd), Bydgoszcz (384 Tsd),<br />

Katowice (359 Tsd) und Lubl<strong>in</strong> (352 Tsd).<br />

In Polen gibt es 159 Hochschulen, an denen 682 Tausend Personen studieren. Es ist<br />

erwähnenswert, dass die Krakauer Akademie, die erste polnische und e<strong>in</strong>e der ältesten<br />

Universitäten <strong>Europa</strong>s, die jetzt unter dem Namen Jagiellonen-Universität bekannt ist, 1364<br />

gegründet worden ist.<br />

Äußerst <strong>in</strong>teressant waren die Geschicke der polnischen Nationalhymne. Man kann sie<br />

anhand der vielen Urkunden und Andenken kennen lernen, die sorgsam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ländlichen<br />

Gutshaus im Norden Polens aufbewahrt werden und <strong>in</strong> dem sich e<strong>in</strong> Museum der<br />

Nationalhymne bef<strong>in</strong>det, weil dort der Verfasser ihres Textes geboren wurde, der ihn im Juli<br />

1797 an e<strong>in</strong>em weit entfernten Ort, im fremden, wenn auch freundlichen Italien, schrieb. Dort<br />

wurde polnischen Soldaten, nachdem Polen durch die Nachbarstaaten aufgeteilt worden war,<br />

Gastfreundschaft gewährt. Das Lied, das mit den Worten "Noch ist Polen nicht verloren"<br />

beg<strong>in</strong>nt, und das spontan auf die Melodie e<strong>in</strong>er bekannten Mazurka gesungen wurde, geriet<br />

von e<strong>in</strong>em Tag auf den anderen zur Hymne der Polnischen Legionen <strong>in</strong> Italien. Das Lied<br />

wurde immer bekannter, eroberte die Herzen aller Polen und überdauerte mit ihnen die fast<br />

150 Jahre der Unterdrückung. Vielleicht wäre es sogar richtiger zu sagen, dass eben diese<br />

Hymne die Polen zur Unabhängigkeit führte. E<strong>in</strong>ige Jahre später, im Jahre 1926, wurde dieses<br />

Lied offiziell zur polnischen Nationalhymne erhoben.<br />

In Polen werden zwei Nationalfeiertage besonders feierlich begangen: der 3. Mai (Jahrestag<br />

der Beschließung der Verfassung des 3. Mai 1791 - der ersten <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> und der zweiten <strong>in</strong><br />

der Welt) sowie der 11. November (Unabhängigkeitstag).<br />

153


Polen<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Laut Art. 353 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (folgend ZGB abgekürzt) bedarf e<strong>in</strong> Vertrag<br />

ke<strong>in</strong>er besonderen Form. Die Vertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis nach freien Willen<br />

gestalten, soweit dessen Inhalt und Ziel der Besonderheit des Rechtsverhältnisses, dem Gesetz<br />

und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widerspricht.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

In Polen gibt es zwei Sonderrechte für Kaufleute. Zum e<strong>in</strong>en das Gesetz über die<br />

Handelsgesellschaften (HGG), <strong>in</strong> dem Gesellschaftsformen und deren Regelungen<br />

festgeschrieben s<strong>in</strong>d, außerdem das Gesetz über das Recht der Wirtschaftstätigkeit (WiTG), <strong>in</strong><br />

dem die Ausübung e<strong>in</strong>er Wirtschaftstätigkeit und deren Vorschriften geregelt ist.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz ist im Gesetz über die besonderen Bed<strong>in</strong>gungen für den<br />

Verbrauchsgüterkauf und über die Änderung des Zivilgesetzbuchs (VGKaufG) geregelt. Dort<br />

werden die Pflichten und Haftung des Verkäufers und die Rechte und Ansprüche des Käufers<br />

geregelt. Außerdem wird dort die Garantie geregelt (Art. 13). Dieses Gesetz gilt<br />

ausschließlich für den Verkauf von Verbrauchsgüter (Energie, Wasser und Gas werden<br />

ausgeschlossen) an natürliche Personen, welche diese nicht für wirtschaftliche oder berufliche<br />

Zwecke nutzen.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Ja, es gibt Regelungen über Gewährleistung im Kaufrecht. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Art. 556 bis 581<br />

ZGB geregelt. Dort werden die Mängelarten (Mängel an Menge, Güte, zugesicherten<br />

Eigenschaften und Rechtsmängel [Art. 556]) und deren Rechtsfolgen beschrieben. In den<br />

Grundzügen entspricht die polnische Regelung zur Gewährleistung denen des deutschen<br />

BGB.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z. B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />

Bei beweglichen Gegenständen gibt es e<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt, welches <strong>in</strong> den Art. 589 – 592<br />

ZGB geregelt ist. E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit zur Kreditsicherung bei beweglichen Sachen ist<br />

das Pfandrecht (Art. 306 – 335 ZGB), d. h. der Gegenstand wird mit dem Recht belastet, um<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Forderung abdecken zu können. Dieses Recht kann selbst dann ausgeübt<br />

werden, wenn die Sache <strong>in</strong>s Eigentum e<strong>in</strong>es Dritten übergegangen ist. Für unbewegliche<br />

Gegenstände sieht das polnische Recht e<strong>in</strong>e Hypothek vor, dies ist <strong>in</strong> den Art. 65 – 112 des<br />

Gesetz über Grundbücher und Hypothek (GbHypG) festgelegt. Bürgschaften s<strong>in</strong>d als<br />

allgeme<strong>in</strong>es Kreditsicherungsmittel vorgesehen, siehe Art. 876 – 887 ZGB.<br />

154


Polen<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e besonderen Regelungen über die Zulässigkeit von AGB´s. Daher s<strong>in</strong>d sie im<br />

Zuge der Formfreiheit zulässig, solange sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Beide<br />

Parteien müssen selbstverständlich e<strong>in</strong>verstanden se<strong>in</strong>.<br />

7) Wie wird Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Die Bestimmungen, die das Recht auf Grund und Boden regeln, s<strong>in</strong>d vor allem im ZGB und<br />

im Gesetz über die Agrarimmobilienwirtschaft des Fiskus vom 19. Oktober 1991 enthalten.<br />

Das Recht auf Grund und Boden kann folgende Formen annehmen: Eigentumsrecht, Recht<br />

auf ewige Nutzung, Miete, Pacht, Nießbrauch, Verwaltungsübertragung.<br />

Das Eigentumsrecht gibt dem Eigentümer <strong>in</strong> den Grenzen der Bestimmungen ( mit Ausnahme<br />

anderer Personen) die Möglichkeit, die Sachen bestimmungsgemäß zu nutzen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

E<strong>in</strong>künfte zu erzielen und über die Sache zu verfügen. Das ist e<strong>in</strong> veräußerliches, erbliches,<br />

der Vollstreckung unterliegendes Recht. Der Erwerb und die Veräußerung dieses Rechts<br />

erfolgt <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er notariellen Urkunde.<br />

Das Recht auf ewige Nutzung betrifft staatliche und kommunale Grundstücke <strong>in</strong> Städten und<br />

Siedlungen sowie/oder im Flächennutzungsplan für nicht landwirtschaftliche Zwecke<br />

bestimmte Grundstücke. Es wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er notariellen Urkunde für 99 Jahre festgelegt<br />

mit der Möglichkeit, es auf weitere 40-99 Jahre zu verlängern. Es ist e<strong>in</strong> veräußerliches,<br />

erbliches, der Vollstreckung unterliegendes Recht. Mit diesem Grundstück verbundene<br />

Bestandteile (Bauten, Gebäude und Anlagen) s<strong>in</strong>d Eigentum des ewigen Nutzers. Er ist<br />

verpflichtet, entsprechende Gebühren für die Nutzung sowie mit diesem Grundstück<br />

verbundene Gebühren und Steuern zu entrichten.<br />

Jede Immobilie muss e<strong>in</strong> vom Bezirksgericht geführtes Grundbuch besitzen, das die<br />

Rechtsverhältnisse an diesem Grundstück offen legt. In Teil I des Grundbuchs wird die<br />

Immobilie gekennzeichnet, <strong>in</strong> Teil II ihr Eigentümer oder ewiger Nutzer, <strong>in</strong> Teil III<br />

beschränkte d<strong>in</strong>gliche Rechte, <strong>in</strong> Teil IV die Hypothek.<br />

Die detaillierten Bed<strong>in</strong>gungen für die Nutzung der Immobilie durch die jeweilige (staatliche<br />

oder kommunale) Organisationse<strong>in</strong>heit, die die Immobilie <strong>in</strong> ständiger Verwaltung besitzt,<br />

werden vom Landrat gegenüber staatlichen oder kreiseigenen Immobilien oder vom<br />

Geme<strong>in</strong>derat gegenüber geme<strong>in</strong>deeigenen Parzellen festgelegt, Immobilien aus dem Bestand<br />

des Agrareigentums des Staates können per Entscheidung des Geschäftsführers der Agentur<br />

für Agrareigentum des Staates unter ständige Verwaltung gestellt werden.<br />

Für Ausländer gelten besondere Gesetze, die im Gesetz über den Erwerb von Grundstücken<br />

durch Ausländer (EGA) festgelegt s<strong>in</strong>d.<br />

155


Polen<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Seit dem 1. Oktober 2003 ist e<strong>in</strong> neues Insolvenzgesetz <strong>in</strong> Kraftgetreten.<br />

Ziel des neuen Gesetzes ist die Gewährleistung e<strong>in</strong>es umfangreicheren Schutzes von<br />

Kreditgebern und fördert die Möglichkeiten von Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

während des Insolvenzverfahrens. Dabei geht es hauptsächlich um die Sicherung der weiteren<br />

Geschäftstätigkeit e<strong>in</strong>er Gesellschaft im H<strong>in</strong>blick auf Beschäftigung und<br />

Unternehmens<strong>in</strong>tegrität.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus zielt das Gesetz auf die Erholung des Unternehmens, Befriedigung der<br />

Gläubiger, den Schutz vor erneuter Insolvenz, Anwendung von Umschuldungsmaßnahmen<br />

und e<strong>in</strong>e Verstärkung verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns.<br />

Der Insolvenzprozess ist <strong>in</strong> zwei Etappen unterteilt. Die erste Etappe umfasst die<br />

Bekanntgabe und Offenlegung der Insolvenz und des Insolvenzprozesses als solchen, falls<br />

Insolvenzgründe vorliegen. Die zweite Phase betrifft die Durchführung des<br />

Insolvenzprozesses, die mit der vollständigen bzw. teilweisen Befriedigung von<br />

Gläubigeransprüchen, oder mit der Annahme von Kompromisslösungen endet.<br />

Die Wahl des Weges zur Befriedigung der Gläubiger wird gerichtlich festgelegt.<br />

Das neue Gesetz implementiert e<strong>in</strong> Konzept der Sicherung der Aktiva e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>solventen<br />

Unternehmens. Ziel ist, dass die Unternehmensaktiva des <strong>in</strong>solventen Unternehmens nicht im<br />

Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Insolvenz und dem Moment der Bestimmung e<strong>in</strong>es<br />

Insolvenzverwalters bzw. e<strong>in</strong>es Gerichtsbevollmächtigten veräußert werden.<br />

E<strong>in</strong>e wesentliche Veränderung, die das neue Gesetz mit sich br<strong>in</strong>gt, ist die Möglichkeit e<strong>in</strong>er<br />

Unternehmensumstrukturierung. Dieses Verfahren ist gerichtet auf e<strong>in</strong>e beschleunigte<br />

Lösungsf<strong>in</strong>dung und wird <strong>in</strong> der Praxis vom <strong>in</strong>solventen Unternehmen selbst durchgeführt.<br />

Anwendung f<strong>in</strong>det diese Möglichkeit im Fall von Unternehmen, die zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en Teil<br />

ihrer Verb<strong>in</strong>dlichkeiten regulieren können, sich dennoch aber <strong>in</strong> Insolvenzgefahr bef<strong>in</strong>den.<br />

Grundlage für die Rettung des Unternehmens ist e<strong>in</strong> Umstrukturierungsplan.<br />

Umstrukturierungen können jedoch nur im Fall von im Gerichtsregister e<strong>in</strong>getragenen<br />

Unternehmen angewendet werden.<br />

Das Gesetz erweitert darüber h<strong>in</strong>aus die Anwendung von grenzüberschreitenden<br />

Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren. Im Moment der Insolvenz e<strong>in</strong>es<br />

ausländischen Unternehmens gelten für dessen polnische Niederlassungen und<br />

Repräsentanzen die Vorschriften des Insolvenzgesetzes. Das polnische Rechts stützt sich<br />

hierbei auf das Rechtsmodell der UNICITRAL-Bestimmungen von 1997. Mit dem EU-<br />

Beitritt Polens werden <strong>in</strong>nereuropäische Insolvenzverfahren entsprechend EU-Recht<br />

verb<strong>in</strong>dlich.<br />

156


Polen<br />

9) Gibt es geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

In Polen gibt es e<strong>in</strong>en gesonderten Gesetzestext zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs<br />

(UWG). Der Zweck dieser Gesetze ist <strong>in</strong> Art. 1 UWG festgelegt: „Das Gesetz regelt die<br />

Unterb<strong>in</strong>dung und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dustriellen und landwirtschaftlichen Produktion sowie im Bau-,<br />

Handels- und Dienstleistungswesen im Interesse der Öffentlichkeit, der Unternehmer und der<br />

Kunden, vor allem der Verbraucher.“<br />

Das ausführende Organ ist die polnische Wettbewerbsbehörde, das Kartellamt, welches am<br />

24. Februar 1990 e<strong>in</strong>gerichtet wurde, dessen Aufgabe im der Gewährleitung der Entwicklung<br />

e<strong>in</strong>es fairen Wettbewerbs, dem Schutz von Unternehmen vor Monopolpraktiken und<br />

Verbraucher<strong>in</strong>teressen besteht. Im Oktober 1996 wurden se<strong>in</strong>e Kompetenzbereiche durch<br />

weitere rechtliche Bestimmungen erweitert, und se<strong>in</strong> Name <strong>in</strong> Amt für Wettbewerb und<br />

Verbraucherschutz umgewandelt.<br />

Am 1. April 2001 trat die Verordnung über Wettbewerb und<br />

Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2000 <strong>in</strong> Kraft. Die neue Verordnung ändert<br />

<strong>in</strong>sbesondere die sogenannte „rule of reason“ (Vertretbarkeitsklausel), die sie nun<br />

vollständig der im EU-Recht angenommenen Formel anpasst. Sie ersetzt das relative<br />

Verbot des Missbrauchs e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Position durch e<strong>in</strong> absolutes Verbot und<br />

def<strong>in</strong>iert die Verträge m<strong>in</strong>derer Bedeutung, die nach der Verordnung nicht untersagt s<strong>in</strong>d.<br />

Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz wacht über den freien Wettbewerb und<br />

schützt die Verbraucher <strong>in</strong> Polen. Der Hauptsitz des Amtes bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Warschau und es<br />

existieren weitere 9 Regionalbüros <strong>in</strong> polnischen Großstädten. Zu se<strong>in</strong>en zentralen Aufgaben<br />

gehören die Bekämpfung monopolistischer Praktiken, die<br />

Fusionskontrolle und der Verbraucherschutz. Aus der Sicht ausländischer Investoren<br />

s<strong>in</strong>d wahrsche<strong>in</strong>lich diejenigen Maßnahmen des Amts und se<strong>in</strong>er regionalen<br />

Dienststellen die <strong>in</strong>teressantesten, die sich auf die Fusionskontrolle beziehen.<br />

Die Zustimmung des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist bei<br />

Unternehmensfusionen erforderlich, deren geme<strong>in</strong>same Umsatzhöhe <strong>in</strong> den Folgejahren 50<br />

Mio. EUR übersteigt. Die Zustimmung des Amtes betrifft im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

- den Zusammenschluss von zwei oder mehreren unabhängigen Unternehmen,<br />

- Übernahmen durch Erwerb von Aktien, anderen Vermögenswerten, Anteilen, e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens oder Teilen von diesem bzw. anderweitig, sodass e<strong>in</strong>e direkte bzw.<br />

<strong>in</strong>direkte Kontrolle über e<strong>in</strong> oder mehrere Unternehmen erzielt wird,<br />

- Gründung e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>t-Venture- Unternehmens,<br />

- Erwerb von Anteilen e<strong>in</strong>er anderen Gesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umfang, der m<strong>in</strong>destens<br />

25 % der Stimmen auf der Teilhaber- bzw. Aktionärshauptversammlung sichert,<br />

- Die Übernahme von Funktionen <strong>in</strong> Konkurrenzunternehmen auf Vorstandsebene<br />

bzw. <strong>in</strong> Kontrollorganen durch e<strong>in</strong> und dieselbe Person.<br />

157


Polen<br />

E<strong>in</strong> Zusammenschluss kann erst dann wirksam werden, wenn ihn das Amt für<br />

Wettbewerb und Verbraucherschutz bewilligte. Die neue Verordnung beschreibt ebenso die<br />

Voraussetzungen der Befreiung von der Mitteilungspflicht (Zusammenschlüsse von<br />

Unternehmen, deren Marktanteil zusammengenommen ke<strong>in</strong>e Bedrohung des Wettbewerbs<br />

darstellt).<br />

Um die Effizienz des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz zu steigern,<br />

modifiziert die neue Verordnung Verfahrensvorschriften - bei wettbewerbsbeschränkenden<br />

Praktiken kann e<strong>in</strong> Untersuchungsverfahren e<strong>in</strong>geleitet werden, um e<strong>in</strong> kostenträchtigeres und<br />

umfangreiches Kartellverfahren <strong>in</strong> Fällen zu erübrigen, <strong>in</strong> denen es ausreicht, die<br />

Entscheidung anhand des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kürzeren Verfahren gesammelten Beweismaterials zu<br />

fällen. Außerdem s<strong>in</strong>d die neuen Vorschriften auch besser auf die Bearbeitung solcher Fälle<br />

zugeschnitten, <strong>in</strong> denen die betroffenen Unternehmer e<strong>in</strong>e starke Marktposition haben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kam die Frage nach der Mitteilungspflicht transnationaler<br />

(grenzüberschreitender) Firmenzusammenschlüsse auf. Auf Grundlage dieser<br />

Bestimmung wurde entschieden, dass Vertragsparteien transnationaler<br />

Firmenzusammenschlüsse die Absicht ihres Zusammenschlusses dem Amt für Wettbewerb<br />

und Verbraucherschutz mitzuteilen verpflichtet s<strong>in</strong>d, wenn:<br />

- e<strong>in</strong>es der Unternehmen Niederlassungen <strong>in</strong> Polen hat oder<br />

- Vertriebsnetze <strong>in</strong> Polen unterhält oder<br />

- dauernd Umsätze auf dem Gebiet Polens tätigt.<br />

Die Verordnung verbietet ausdrücklich Abreden mit dem Ziel, den Wettbewerb zu<br />

elim<strong>in</strong>ieren, zu beschränken oder anderweitige Wettbewerbsverzerrungen <strong>in</strong> bestimmten<br />

Marktsegmenten herbeizuführen. Insbesondere handelt es sich hierbei um Abreden über:<br />

- direkte oder <strong>in</strong>direkte Absprachen über Preise und andere Bed<strong>in</strong>gungen für den<br />

E<strong>in</strong>- bzw. Verkauf von Waren,<br />

- Begrenzungen bzw. die Kontrolle von Produktion und Lieferungen bzw.<br />

technischen Entwicklungen oder Investitionen,<br />

- Marktaufteilungen,<br />

- Anwendung erschwerender bzw. ungleicher Vertragsbed<strong>in</strong>gungen bei ähnlichen<br />

Geschäftsvorfällen mit Dritten, sodass sich daraus für diese unterschiedliche<br />

Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen entstehen,<br />

- Vertragsabschlüsse, die der Akzeptanz und der Realisierung e<strong>in</strong>er anderen<br />

Vertragspartei obliegt, ohne substantielle bzw. geschäftsübliche Beziehungen zum<br />

eigentlichen Vertragsgegenstand,<br />

- Beschränkungen des Marktzugangs bzw. Verdrängung von Unternehmern, die<br />

nicht Vertragspartei s<strong>in</strong>d,<br />

- Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>es Bieterangebots bei Ausschreibungen, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich<br />

Leistungsumfang und Vergütung.<br />

158


Polen<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Seit 01.06.1996 gilt <strong>in</strong> Polen das UN-Kaufrecht.<br />

Quellen:<br />

C. H. Beck – Polnische Wirtschafts- Gesetze - 6. Auflage<br />

Internetquellen: www.handelsratpolen.at<br />

www.wirtschaft-polen.de<br />

www.cisg-library.org<br />

www.lib.utexas.edu/maps/europe/poland_pol00.jpg<br />

www.botschaft-polen.de<br />

159


Allgeme<strong>in</strong>:<br />

Portugal<br />

Ländername Portugiesische Republik (República Portuguesa)<br />

Klima Atlantik- und Mittelmeerklima; Azoren: gemäßigtes Klima;<br />

Madeira: subtropisches Klima<br />

Lage Äußerster Westen des europäischen Kont<strong>in</strong>ents und der Iberischen<br />

Halb<strong>in</strong>sel; Nord-Süd-Ausdehnung: max. 561 km, West-Ost: max.<br />

218 km<br />

Größe 88.889 qkm, 91.985 qkm mit autonomen Regionen Madeira (741<br />

qkm) und Azoren (2.355 qkm)<br />

Hauptstadt Lissabon (Lisboa), Stadtkern564.657, mit Randzonen ("Grande<br />

Lisboa") 1.892.903 E<strong>in</strong>wohner<br />

Bevölkerung 10,408 Mio. E<strong>in</strong>wohner, Wachstumsrate + 0,75%<br />

Landessprache Portugiesisch<br />

Religion 93,3% Röm.-kath., ca. 48.000 Protestanten, ca. 12.000 Muslime,<br />

ca. 2.000 Juden, ca. 17.000 Orthodoxe<br />

Staatsform Parlamentarische Republik<br />

Opposition Partido Socialista (PS), sozialdemokratisch;<br />

Coligação Democrática Unitária (CDU) als Listenverb<strong>in</strong>dung von<br />

Partido Comunista Português (PCP) und Grünen (Partido<br />

Ecologista "Os Verdes")<br />

Bloque de Esquerda (l<strong>in</strong>ks unabhängige Partei);<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen<br />

Organisationen<br />

Brutto<strong>in</strong>landsprodukt 2003: 129.560 Mio. EUR<br />

BIP pro Kopf 2003: 12.506 EUR<br />

EG /EU (01.01.1986), <strong>Europa</strong>rat (22.09.1976), NATO<br />

(04.04.1949), OECD (14.09.1960), UNO mit Unterorganisationen<br />

(14.12.1955), WEU (14.11.1988)<br />

160


Portugal<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Ja, z. B. bei bestimmten Darlehensverträgen muss e<strong>in</strong>e notarielle Beurkundung erfolgen.<br />

Der „Contrato de mútuo“ (vgl. Art. 1142 – 1151 Código Civil) umfasst das Gelddarlehen, als<br />

auch das Sachdarlehen (vgl. auch 488 I und 607 des deutschen BGB). Größere Bedeutung<br />

genießen die (Geld-)Darlehensverträge, wonach sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem<br />

Darlehensnehmer e<strong>in</strong>en Geldbetrag <strong>in</strong> der vere<strong>in</strong>barten Höhe zur Verfügung zu stellen.<br />

Umgekehrt ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Z<strong>in</strong>s zu zahlen (wobei<br />

auch unentgeltliche Darlehensverträge abgeschlossen werden können = Privatautonomie) und<br />

bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück zu erstatten.<br />

E<strong>in</strong>e Besonderheit des portugiesischen Rechts liegt dar<strong>in</strong>, dass gemäß Art. 1143 1. HS Código<br />

Civil der Darlehensvertrag über e<strong>in</strong>e Darlehenssumme, die 20.000 Euro übersteigt, nur<br />

formwirksam ist, wenn er notariell beurkundet worden ist. Übersteigt die Darlehenssumme<br />

2000 Euro, so muss der Darlehensvertrag schriftlich mit der Unterschrift des<br />

Darlehensnehmers abgeschlossen werden, Art. 1143 2. HS Código Civil.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute<br />

Ja, das portugiesische HGB (Código Comercial) enthält Sonderrechte<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz ist im Artikel 60 der Portugiesischen Verfassung verankert:<br />

Rechte der Verbraucher:<br />

Die Verbraucher haben das Recht aus Qualität der Güter und Dienstleistungen, auf Schulung<br />

und Information, auf Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und ihrer wirtschaftlichen<br />

Interessen sowie auf Ersatz für erlittene Schäden.<br />

Die Werbung wird durch Gesetz geregelt, und alle Formen der versteckten, <strong>in</strong>direkten oder<br />

betrügerischen Werbung s<strong>in</strong>d untersagt.<br />

Die Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen und Konsumgenossenschaften haben nach Maßgabe des<br />

Gesetzes das Recht, vom Staat unterstützt und <strong>in</strong> Fragen des Verbraucherschutzes angehört zu<br />

werden.<br />

Nähere Regelungen zum Verbraucherschutz f<strong>in</strong>den sich im Gesetz Nr. 24/96 vom 31. Juli<br />

1996. Unter anderem: Bewegliche, nicht verzehrbare Güter müssen e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destgarantie von<br />

1 Jahr, unbewegliche Güter e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destgarantie von 5 Jahren haben. Innerhalb dieser Fristen<br />

hat der Verbraucher die Mängel bei beweglichen Gütern <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen, im Fall der<br />

unbeweglichen Güter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres ab se<strong>in</strong>er Kenntnis zu melden.<br />

161


Portugal<br />

Was das Recht auf Information im E<strong>in</strong>zelnen angeht, hat der Lieferant von Gütern oder<br />

Dienstleistungen sowohl bei den Verhandlungen als auch bei dem Vertrag klar und objektiv<br />

über Merkmale, Zusammensetzung, Preis, Vertragsdauer, Garantien, Lieferfristen, technische<br />

Hilfe, Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers zu <strong>in</strong>formieren. Die<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen müssen <strong>in</strong> den Verträgen klar, genau und <strong>in</strong> gut<br />

leserlichen Schriftzeichen verfasst werden. Die Verbrauchervere<strong>in</strong>igungen haben das Recht,<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vernünftigen Frist gehört und konsultiert zu werden, bevor Maßnahmen<br />

entschieden werden, die die Verbraucherrechte berühren.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung und wie s<strong>in</strong>d diese ausgestaltet?<br />

Das Gesetzesdekret Nr. 67/2003 vom 8. April 2003 setzt die Richtl<strong>in</strong>ie 1999/44/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des<br />

Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter <strong>in</strong> die nationale Gesetzgebung<br />

um.<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.<br />

Der Verbraucher hat Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands<br />

durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder angemessene M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises oder auf<br />

Vertragsauflösung. Der Verkäufer haftet hiernach, wenn die Vertragswidrigkeit b<strong>in</strong>nen zwei<br />

Jahre bzw. fünf Jahre nach der Lieferung offenbar wird, je nachdem ob es sich um bewegliche<br />

oder unbewegliche Güter handelt (bei beweglichen Gütern kann diese Frist im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

auf 1 Jahr reduziert werden). Ab Kenntnis des Mangels, hat der Verbraucher 2 Monate bzw. 1<br />

Jahr ihn zu melden.<br />

Das Gesetzesdekret Nr. 143/2001 vom 26. April 2001 setzt die Richtl<strong>in</strong>ie Nr. 97/7/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei<br />

Vertragsabschlüssen im Fernabsatz um. Es sieht vor:<br />

Vorherige Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss e<strong>in</strong>es Vertrages im Fernabsatz –<br />

anzugeben s<strong>in</strong>d Identität und (bei Vorauszahlungen) Adresse des Lieferers, Eigenschaften und<br />

Preis der Ware oder Dienstleistung e<strong>in</strong>schließlich Steuern, ev. Lieferkosten, E<strong>in</strong>zelheiten zur<br />

Zahlung und Lieferung oder Erfüllung, zum Widerrufsrecht, zur Gültigkeitsdauer des<br />

Angebots und M<strong>in</strong>destlaufzeit des Vertrags;<br />

Widerrufsrecht: Frist von m<strong>in</strong>destens 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne<br />

Strafzahlung;<br />

Erfüllung des Vertrages spätestens nach 30 Tagen ab der Bestellung;<br />

In diesem Gesetzesdekret s<strong>in</strong>d außerdem Änderungen zu den sogenannten Haustürgeschäften<br />

enthalten (die Richtl<strong>in</strong>ie 85/577/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 betreffend den<br />

Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />

war bereits im Jahre 1987 <strong>in</strong>s portugiesische Recht umgesetzt worden).<br />

162


Portugal<br />

Gegenstand s<strong>in</strong>d Verträge, die an der Haustüre, <strong>in</strong> der Wohnung sowie am Arbeitsplatz des<br />

Verbrauchers, während e<strong>in</strong>es vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs, auf Treffen <strong>in</strong><br />

der Wohnung e<strong>in</strong>er Person sowie an e<strong>in</strong>em sonstigen Ort auf E<strong>in</strong>ladung des<br />

Gewerbetreibenden geschlossen werden. Auch hier gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen; der<br />

Lieferer hat <strong>in</strong> diesem Fall die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen b<strong>in</strong>nen 30 Tagen<br />

zurückzuzahlen. E<strong>in</strong>e Zahlung vor Empfang der Ware oder der Dienstleistung darf nicht<br />

gefordert werden.<br />

Das Gesetzesdekret enthält außerdem Bestimmungen zum Automatenverkauf, zu<br />

Sonderverkäufen und verbotenen Arten von Verkäufen (Ketten-, Pyramide- oder<br />

Schneeballverkäufe).<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z. B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />

Als Kreditsicherungsmittel sieht das portugiesische Zivilgesetzbuch („Código Civil“ –<br />

entspricht dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch) das Arrest, die Kaution, die Bürgschaft,<br />

das Pfandrecht, den Eigentumsvorbehalt und die Hypothek vor.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d Gegenstand des Gesetzesdekretes Nr. 446/85<br />

vom 25.10.1985, geändert von den Gesetzesdekreten Nr. 220/95 vom 31. August 1995 und<br />

249/99 vom 7.7.1999.<br />

Die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, die Teil von E<strong>in</strong>zelvertragsangeboten s<strong>in</strong>d, werden<br />

unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen durch ihre Annahme Bestandteil jener Verträge. Sie müssen<br />

im Voraus, <strong>in</strong> adäquater Weise und vollständig mitgeteilt werden. Individuelle<br />

Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, selbst wenn sie Teil<br />

von Formularen s<strong>in</strong>d, die von beiden Parteien unterschrieben werden. Zweifel bei der<br />

Auslegung Allgeme<strong>in</strong>er Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen gehen zu Lasten des Verwenders.<br />

Absolut verboten s<strong>in</strong>d die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, die<br />

- gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen;<br />

- dem Verwender die ausschließliche Fähigkeit zusprechen, die Qualität der Waren oder der<br />

Dienstleistungen festzustellen oder festzulegen,<br />

- juristische oder materielle Kenntnisse der Vertragsparteien besche<strong>in</strong>igen;<br />

- die Risikoverteilung ändern;<br />

- die Kriterien der Beweislast verändern;<br />

- von vornhere<strong>in</strong> die Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme ausschließen oder<br />

begrenzen.<br />

In den Beziehungen mit den Verbrauchern s<strong>in</strong>d je nach Vertragsrahmen z.B. Bestimmungen<br />

relativ verboten, die:<br />

163


Portugal<br />

- unangemessene Fristen für die Geltung und die Kündigung des Vertrags vorsehen;<br />

- es dem Verwender erlauben, den Vertrag ohne Warnung oder Grund zu kündigen, die auf<br />

dem Gesetz basieren; dem Verwender das Recht e<strong>in</strong>räumen, den Vertrag e<strong>in</strong>seitig zu ändern;<br />

den Preis erst bei Lieferung festsetzen, oder Preiserhöhungen <strong>in</strong>nerhalb kurzer Zeitspannen<br />

zulassen ohne die Möglichkeit des sofortigen Widerrufs;<br />

- die automatische Verlängerung des Vertrags durch das Stillschweigen der anderen<br />

Vertragspartei vorschreiben, bei e<strong>in</strong>er zu langen Kündigungsfrist.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Vor dem Kaufvertrag wird üblicherweise e<strong>in</strong> Vorvertrag oder auch Versprechungsvertrag<br />

(„contrato-promessa de compra e venda“) abgeschlossen. Dieser Vorvertrag wird meistens<br />

nicht beglaubigt, hat aber e<strong>in</strong>e rechtlich b<strong>in</strong>dende Wirkung.<br />

Danach erfolgt die vorläufige E<strong>in</strong>tragung des Erwerbs <strong>in</strong>s Grundbuch des zuständigen<br />

Grundbuchamts unter Vorlage e<strong>in</strong>es Auszugs aus dem Bestandsverzeichnis sowie e<strong>in</strong>es<br />

F<strong>in</strong>anzamtauszugs (die „caderneta predial“)<br />

Grundstücke bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 80.000 Euro s<strong>in</strong>d von der Grunderwerbsteuer befreit; ab<br />

80.001 bis 500.000 Euro beträgt die Grunderwerbsteuer zwischen 2% und 8% des Wertes. Ab<br />

500.000 Euro: 6%.<br />

Rechtlich wirksam wird die Eigentumsübertragung durch die notarielle Beglaubigung des<br />

Kaufvertrages („escritura de compra e venda“). Der Kaufvertrag wird auf Portugiesisch<br />

abgefasst, e<strong>in</strong>e offizielle Übersetzung ist bei Käufern, die der Sprache nicht mächtig s<strong>in</strong>d,<br />

vorgeschrieben.<br />

Nach Abschluss des Vertrages sollte unverzüglich der E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong>s Grundbuch („registo<br />

predial“) erfolgen.<br />

Innerhalb von 60 Tagen ist gegebenenfalls die Befreiung von der Grundsteuer („Imposto<br />

Municipal sobre Imóveis“) zu beantragen (bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 150.000 Euro: Befreiung<br />

für 6 Jahre; ab 150.001 bis 225.000 Euro: Befreiung für 3 Jahre).<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall ?<br />

Laut neuer Insolvenzordnung (“Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas” -<br />

Gesetzesdekret Nr. 53/2004 vom 18. März 2004), die Ende September 2004 <strong>in</strong> Kraft tritt,<br />

haben die Gläubiger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Frist von 45 bis 75 Tagen stattf<strong>in</strong>det,<br />

zu entscheiden, ob das Unternehmen saniert oder abgewickelt wird.<br />

Bei der Ernennung des Insolvenzverwalters muss das Gericht die Vorschläge der Gläubiger<br />

berücksichtigen. Die Gläubiger können außerdem an dessen Stelle e<strong>in</strong>e andere Person wählen,<br />

die sie für qualifizierter halten. Der Gläubiger, der die Insolvenz beantragt, erhält e<strong>in</strong>en<br />

besonderen Vorteil von ¼ se<strong>in</strong>es Kredits (max. 40.000 Euro), um se<strong>in</strong>e Verfahrenskosten<br />

abzudecken.<br />

164


Portugal<br />

Verwandte oder Gesellschaften der gleichen Gruppe bilden e<strong>in</strong>e neue Art von nachrangigen<br />

Gläubigern; dies ermöglicht es, e<strong>in</strong>en Teil des Verdachts bezüglich des tatsächlichen<br />

Vorhandense<strong>in</strong>s von bestimmten Krediten auszuräumen.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenen Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen ?<br />

Die Regelungen zum Wettbewerb s<strong>in</strong>d:<br />

Gesetzesdekret Nr. 370/93 vom 29. Oktober 1993, mit den Änderungen vom Gesetzesdekret<br />

Nr. 140/98 vom 16. Mai 1998 (verbietet <strong>in</strong>dividuelle Praktiken, die den Handel<br />

e<strong>in</strong>schränken). Verboten s<strong>in</strong>d diskrim<strong>in</strong>ierende Verkaufspreise und –bed<strong>in</strong>gungen,<br />

verschiedene Fristen für die Ausführung von Bestellungen, verschiedene Arten von<br />

Verpackung, Lieferung und Zahlung, die e<strong>in</strong>em Preisunterschied <strong>in</strong> den Kosten oder im<br />

Service nicht entsprechen.<br />

Die Händler, Importeure, Vertreiber, Dienstleistende usw. müssen Preistabellen mit den<br />

entsprechenden Verkaufsbed<strong>in</strong>gungen führen und sie auf Anfrage zur Verfügung stellen.<br />

Verkäufe unter dem Kaufpreis (plus Steuern und eventuelle Transportkosten) s<strong>in</strong>d verboten,<br />

es sei denn, es handelt sich um verderbliche oder technisch veraltete Ware, Schluss- oder<br />

Ausverkauf. Es ist außerdem verboten, Preise, Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen und<br />

Verkaufsmodalitäten von e<strong>in</strong>em Lieferer zu erhalten, die e<strong>in</strong>e übertriebene Vergünstigung<br />

darstellen. Die Bußgelder betragen zwischen ca. 750 Euro und 15.000 Euro.<br />

Gesetzesdekret Nr. 10/2003 vom 18. Januar 2003: schafft die Behörde für den Wettbewerb<br />

(entspricht dem deutschen Bundeskartellamt). Dieser Behörde obliegt es, die Aufsicht über<br />

wettbewerbsschädigende Praktiken und deren Bestrafung zu führen sowie Zusammenschlüsse<br />

von Unternehmen zu billigen oder zu verbieten.<br />

Gesetz Nr. 18/2003 vom 11. Juni 2003: bestimmt die Wettbewerbsregeln <strong>in</strong> Anlehnung an die<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der <strong>in</strong> den<br />

Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.<br />

Verboten s<strong>in</strong>d Absprachen und Praktiken unter Unternehmen, die dazu führen, dass der<br />

Wettbewerb verh<strong>in</strong>dert, gefälscht oder e<strong>in</strong>geschränkt wird; außerdem der Missbrauch e<strong>in</strong>er<br />

marktbeherrschenden Stellung und der wirtschaftlichen Abhängigkeit (z.B. Lieferfirmen).<br />

Zusammenschlüsse von Unternehmen unterstehen der Anmeldepflicht beim Überschreiten<br />

e<strong>in</strong>er Marktquote von 30% oder beim Erzielen von Umsatzerlösen <strong>in</strong> Portugal von über 150<br />

Millionen Euro durch beteiligte Unternehmen oder über 2 Millionen Euro Umsatzerlöse durch<br />

m<strong>in</strong>destens zwei beteiligte Unternehmen. Das Gesetz def<strong>in</strong>iert auch die Zusammenarbeit<br />

dieser Behörde mit den Regulierungsbehörden verschiedener Bereiche.<br />

165


Portugal<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betroffenen Land ?<br />

Ne<strong>in</strong>!<br />

1988 trat das CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of<br />

Goods) zunächst <strong>in</strong> 11 Staaten (u.a. USA, Ch<strong>in</strong>a, Italien) <strong>in</strong> Kraft. Bis zum heutigen Stand hat<br />

sich dies um 51 Staaten erweitert, so dass mittlerweile 62 Länder als Vertragsstaaten das<br />

CISG ratifiziert haben (Stand 31.12.2002)1. Hierzu zählen abgesehen von Großbritannien,<br />

Irland und Portugal, die gesamten EU-Staaten. Es s<strong>in</strong>d zudem nahezu alle wichtigen<br />

Handelspartner der Bundesrepublik Vertragsstaat, e<strong>in</strong>e Ausnahme bildet hier neben<br />

Großbritannien Japan<br />

Quellen:<br />

„Gesellschaftsrecht <strong>in</strong> Portugal“ von Javier Cremades Rehm Verlag 2001<br />

http://www.auswaertiges-amt.de<br />

http://www.rathenau.com<br />

Portugiesische Botschaft <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

166


Allgeme<strong>in</strong>:<br />

Fläche (Weltrang: 55): 449964 km 2<br />

Schweden<br />

E<strong>in</strong>wohner (Weltrang: 82): F2002 8924000 = 19,8/km 2<br />

Hauptstadt: Stockholm<br />

Amtssprache: Schwedisch<br />

Religion: überwiegend Christen<br />

Bruttosozialprodukt 2002 je E<strong>in</strong>w.: 25970 $<br />

Währung: 1 Schwedische Krone (skr) = 100 Öre<br />

Diplomatische Vertretung: Botschaft des Königreichs Schweden, Rauchstr. 1,<br />

10787 Berl<strong>in</strong>, T 030/505060, Fax 50 50 67 89 www.schweden.org<br />

Politische Führung: Staatsoberhaupt: Carl XVI. Gustav, Regierungschef: Göran<br />

Persson, Äußeres: Laila Freivalds<br />

Nationalfeiertag: 6.6. (Flaggentag: Regierungsantritt der Dynastie Wasa 1523)<br />

Landesstruktur: 21 Bezirke (Tabelle WA 2003, Sp. 688)<br />

Politisches System: Parlamentarische Monarchie seit 1809 - Verfassung von 1975<br />

- Parlament (Riksdag/Reichstag) mit 349 Mitgl, Wahl alle 4 J. - Wahlrecht ab 18 J.<br />

Zahlen:<br />

Demographie<br />

Bevölkerung 8.878.100<br />

Bevölkerung pro km2 20<br />

Städtee<strong>in</strong>wohner 7.368.000<br />

Urbanisierung (%) 82,99<br />

Durchschittsalter 40,1<br />

Bevölkerung 0-14 Jahre 1.571.424<br />

Bevölkerung 15-64 Jahre 5.770.765<br />

Bevölkerung über 65 Jahre 1.535.911<br />

Bevölkerungsanteil 0-14 Jahre (%) 17,7<br />

Bevölkerungsanteil 15-64 Jahre (%) 65<br />

Bevölkerungsanteil über 65 Jahre (%) 17,3<br />

Bevölkerungszuwachs 888<br />

Bevölkerungszuwachs (%) 0,01<br />

Geburtsrate pro 1000 E<strong>in</strong>wohner 9,71<br />

Geburten 86.206<br />

Sterberate pro 1000 E<strong>in</strong>wohner 10,58<br />

167


Schweden<br />

Sterbefälle 93.930<br />

Migration netto pro 1000 E<strong>in</strong>wohner 1<br />

Migration netto 8.878<br />

Verhältnis Männer/Frauen 0,98<br />

Fertilität 1,54<br />

Säugl<strong>in</strong>gssterblichkeit pro 1000 Neugeborene 3,42<br />

Lebenserwartung Männer (Jahre) 77<br />

Lebenserwartung Frauen (Jahre) 83<br />

Bildung<br />

Studenten 275.000<br />

Studenten pro 1000 E<strong>in</strong>wohner 30,98<br />

Bildungsausgaben ($) 21.522.872.800<br />

Analphabeten (Bevolkerung über 14 Jahre) 731<br />

Analphabeten (%) (Bevolkerung über 14 Jahre) 0,01<br />

Wirtschaft<br />

BIP ($) 257.215.100.000<br />

BIP ($) Kaufkraftparität 230.700.000.000<br />

BIP ($) pro Kopf Kaufkraftparität 25.985<br />

Kaufkraft e<strong>in</strong>es US$ 0,9<br />

Wirtschaftswachstum % 1,9<br />

Anteil der Landwirtschaftsproduktion am BIP ($) 5.144.302.000<br />

Anteil der Industrieproduktion am BIP ($) 74.592.379.000<br />

Anteil der Dienstleistungen am BIP ($) 177.478.419.000<br />

Anteil der Landwirtschaft am BIP (%) 2<br />

Anteil der Industrie am BIP (%) 29<br />

Anteil der Dienstleistungen am BIP (%) 69<br />

Inflationsrate (%) 2,2<br />

Arbeitskräfte 4.400.000<br />

Arbeitslosigkeit 176.000<br />

Arbeitslosigkeit (%) 4<br />

Staatshaushalt - E<strong>in</strong>nahmen ($) 119.000.000.000<br />

Staatshaushalt - Ausgaben ($) 110.000.000.000<br />

Staatsausgaben <strong>in</strong> % des BIP 42,77<br />

Export ($) 80.600.000.000<br />

Import ($) 68.600.000.000<br />

Außenverschuldung ($) 66.500.000.000<br />

Anteil der Auslandsverschuldung am BIP (%) 25,85<br />

<strong>in</strong>ternationale Hilfe ($) -1.710.000.000<br />

Elektrizitätsverbrauch (Mio. KWh) 134.900<br />

Elektrizitätsverbrauch (KWh pro E<strong>in</strong>wohner) 15.195<br />

Erdölverbrauch (Barrel pro Tag) 328.600<br />

Erdölproduktion (Barrel pro Tag) 0<br />

168


Schweden<br />

Allgeme<strong>in</strong>es zum schwedischen Recht<br />

E<strong>in</strong> wichtiges Merkmal der Gesetzgebung <strong>in</strong> Schweden ist <strong>in</strong> der starken Zusammenarbeit mit<br />

anderen skand<strong>in</strong>avischen Ländern zu sehen. Daraus entstand im letzten Jahrhundert e<strong>in</strong> hohes<br />

Maß an gesetzlicher Übere<strong>in</strong>stimmung auf dem Gebiet des Zivilrechts <strong>in</strong> Schweden, F<strong>in</strong>nland<br />

und Norwegen. Das schwedische Recht ist aufgrund se<strong>in</strong>es systematischen Aufbaus wie auch<br />

se<strong>in</strong>es Inhaltes zwischen den kont<strong>in</strong>entalen Rechtssystemen und dem angloamerikanischen<br />

System anzusiedeln. Beispielsweise wird <strong>in</strong> Schweden auf e<strong>in</strong>e umfassende Kodifikation im<br />

Stile des BGBs verzichtet.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Grundsätzlich gilt für den Vertragsschluss <strong>in</strong> Schweden die Formfreiheit, ohne Rücksicht auf<br />

Art und Inhalt des Geschäftes. Verglichen mit dem deutschen Recht gibt es nur wenige<br />

gesetzliche Regelungen zur E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er bestimmten Form. Demnach können<br />

Vertragsangebot und –annahme mündlich erfolgen. Jedoch müssen nach §1Abs.3 des<br />

schwedischen Vertragsgesetztes (AvtL) bei bestimmten Verträgen Formvorschriften<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden, so ist bei e<strong>in</strong>igen Grundstücks-Verträgen (z.B. Immobilienkauf,<br />

Bestellung von Hypotheken) sowie Fällen aus dem Familien- & Erbrecht (z.B. Eheverträge)<br />

die Schriftform zw<strong>in</strong>gend.<br />

Z.B.: Für die nach §4:1 des Grundstück-Gesetzes genannten Grundstücksverträge ist die<br />

Schriftform erforderlich.<br />

E<strong>in</strong>e Beurkundungspflicht von Verträgen mittel e<strong>in</strong>es Notars besteht nicht. In der Regel<br />

werden Geschäfte basierend auf standardisierten Vertragsformularen abgeschlossen.<br />

Verträge s<strong>in</strong>d u.a. unwirksam bei Nötigung, Betrug und Wucher. Das Gleiche gilt bei<br />

Verstößen gegen Wettbewerbsgesetzte. Weiterh<strong>in</strong> gibt es 2 Generalklauseln h<strong>in</strong>sichtlich<br />

sittenwidriger Verträge und unbilliger Klauseln.<br />

E<strong>in</strong>e Besonderheit des schwedischen Vertragsrechtes ist auch, dass bei e<strong>in</strong>igen Verträgen e<strong>in</strong><br />

Zeuge anwesend se<strong>in</strong> muss, dessen Anforderungen im §1Abs.4 niedergelegt s<strong>in</strong>d.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderkaufrecht für Kaufleute?<br />

In Schweden gibt es ke<strong>in</strong> Sonderkaufrecht für Kaufleute im S<strong>in</strong>ne des HGB´s. Im Gegensatz<br />

zum deutschen Rechtssystem s<strong>in</strong>d im so genannten Kaufrecht vertragsrechtliche Grundlagen<br />

zu Verträgen zwischen Nichtgewerbetreibenden, zwischen Gewerbetreibenden sowie Käufe<br />

zwischen Gewerbetreibendem und Nichtgewerbetreibendem verankert (§4 des Kaufgesetzes).<br />

Käufe zwischen Gewerbetreibendem und Verbrauchern s<strong>in</strong>d gesondert im Verbrauchergesetz<br />

geregelt. S<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em Sachverhalt ke<strong>in</strong>e Regelungen im Verbrauchergesetz getroffen, so<br />

gelten die Regelungen des Kaufrechtes, soweit sie dem Verbraucher zum Vorteil gereichen.<br />

E<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung vergleichbar mit dem deutschen Handelrecht gibt es <strong>in</strong> Schweden<br />

nicht.<br />

169


Schweden<br />

Im Handelsrecht hat Schweden wie fast alle nordischen Staaten den Weg der<br />

E<strong>in</strong>zelgesetzgebung e<strong>in</strong>geschlagen, mit dem Ziel der Vere<strong>in</strong>heitlichung der Rechtgebung <strong>in</strong><br />

den skand<strong>in</strong>avischen Staaten. Insoweit gelten seit 1974 <strong>in</strong> Schweden folgende 3 wesentliche<br />

handelsrechtliche E<strong>in</strong>zelgesetze:<br />

- Firmengesetz (firmalag – FL)<br />

- Handelsregistergesetz (handelsregisterlag – HL) und Handelsregisterverordnung<br />

(handelsregisterförordn<strong>in</strong>g)<br />

- Prokuragesetz (prokuralag – ProkL)<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Schweden hat e<strong>in</strong>en besonders starken ausgeprägten Verbraucherschutz. Bereits 1973 wurde<br />

das erste so genannte Verbraucherkaufgesetz beschlossen, das 1991 e<strong>in</strong>e umfassende Reform<br />

erfahren hat. Die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen Schwedens s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

im so genannten Verbraucherkaufgesetz (Konsumentköplagen / KKL) niedergelegt. Diese<br />

Gesetze s<strong>in</strong>d im normalen Kaufrecht nicht erfasst, wenngleich e<strong>in</strong>ige Regelungen aus dem<br />

Kaufrecht analog angewendet werden können. Sie dienen primär dem Käufer, denn sie<br />

verschaffen diesem e<strong>in</strong>e bessere Stellung gegenüber dem Verkäufer.<br />

Im Wesentlichen f<strong>in</strong>det man verbraucherschutzrechtliche Regelungen <strong>in</strong> folgenden<br />

Gesetzten:<br />

- Verbraucherkaufgesetz (1990; §932)<br />

- Gesetz über den Haustürkauf (1981; §1361)<br />

- Verbraucherkreditgesetz (1992; §813)<br />

- Konsumentenversicherungsgesetz (1980; §38)<br />

- Konsumentendienstleistungsgesetz (1985; §716)<br />

- Gesetz über das Marktverhalten (1995; §450)<br />

Diese Regelungen f<strong>in</strong>den Anwendung auf den Kauf sowie ggf. auch den Tausch beweglicher<br />

Sachen, die e<strong>in</strong> Gewerbetreibender e<strong>in</strong>em Verbraucher hauptsächlich für den privaten<br />

Gebrauch verkauft.<br />

E<strong>in</strong>e besondere Stellung hat der so genannte Ombudsmann, der die Bürger vor<br />

Machtmissbrauch und Misswirtschaft <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung schützen soll. So kann<br />

sich jeder Bürger, der sich ungerecht behandelt fühlt, an den Ombudsmann wenden, der dann<br />

kontrolliert, ob die Behörden und Beamten die Gesetze und Verordnungen befolgen.<br />

170


Schweden<br />

Er ist unter anderem dazu berechtigt, Klage zu erheben, kann jedoch Urteile oder Beschlüsse<br />

nicht aufheben. Die genauere Ausgestaltung se<strong>in</strong>er Tätigkeiten ist <strong>in</strong> der Geschäftsordnung<br />

des Reichstages (Riksdagsordn<strong>in</strong>gen) geregelt. E<strong>in</strong> spezieller Verbraucherombudsmann<br />

(Konsumentombudsmann) ist nach §21 des Wettbewerbsrechts über das Marktverhalten <strong>in</strong><br />

Fällen ger<strong>in</strong>gerer Bedeutung ohne E<strong>in</strong>schaltung der Rechtssprechung befugt,<br />

Verbotsverfügungen (§14, bzw.§17) oder Informationsverfügungen (§15 Auferlegung e<strong>in</strong>er<br />

Verpflichtung beim Vertrieb solche Informationen anzugeben, die für den Verbraucher von<br />

besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d), auszusprechen und ggf. mit e<strong>in</strong>er Geldbuße zu verknüpfen.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Die Regelungen des schwedischen Kaufrechtes s<strong>in</strong>d dem Deutschen-, bzw. dem EU-<br />

Kaufrecht sehr ähnlich. Tritt e<strong>in</strong> Mangel <strong>in</strong>nerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf<br />

auf, wird vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat, es sei denn, diese<br />

Vermutung ist mit der Beschaffenheit der Sache oder der Art des Mangels nicht vere<strong>in</strong>bar.<br />

Das bedeutet, dass der Verkäufer oder Hersteller automatisch für jegliche Sachmängel haftet,<br />

wenn er nicht nachweisen kann, dass der Fehler später aufgetreten ist oder, dass der Mangel<br />

mit der Art des Fehlers bzw. mit der Beschaffenheit der Sache unvere<strong>in</strong>bar ist. Waren, die<br />

nicht sechs Monate haltbar s<strong>in</strong>d, wie etwa frische Waren, s<strong>in</strong>d z.B. nicht von dieser Regelung<br />

erfasst. Tritt e<strong>in</strong> Mangel erst nach mehr als sechs Monaten <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung, so muss der<br />

Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf fehlerhaft gewesen ist.<br />

Nach §34 und §36 des Kaufgesetzes steht dem Käufer als vorrangige Gewährleistung e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf kostenlose Nachbesserung (Behebung des Fehlers / avhjälpande) gegenüber<br />

dem Verkäufer zu, soweit dem Verkäufer ke<strong>in</strong>e unangemessenen Kosten oder sonstige<br />

Nachteile entstehen. Die Nachbesserung kann durch den Verkäufer selbst erfolgen oder er<br />

kann e<strong>in</strong>en Dritten mit der Reparatur beauftragen. Kommt der Verkäufer se<strong>in</strong>er Verpflichtung<br />

auf Nachbesserung nicht nach, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung gemäß §<br />

34 Abs. 3 des Kaufgesetzes die Reparatur auf Kosten des Verkäufers selbst vornehmen oder<br />

diese durch e<strong>in</strong>en Dritten erledigen lassen.<br />

Anstelle der Nachbesserung steht dem Käufer nach §34 Abs.2 i.V.m. §36Abs.1 des<br />

Kaufgesetzes frei, stattdessen e<strong>in</strong>e Ersatzlieferung (omleverans) zu verlangen. Voraussetzung<br />

für die Ersatzlieferung ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der Käufer dem Fehler e<strong>in</strong>e wesentliche Bedeutung<br />

beimisst und dem Verkäufer der Umstand bekannt war oder hätte se<strong>in</strong> müssen.<br />

Ausgeschlossen ist die Ersatzlieferung wenn:<br />

171


Schweden<br />

- es sich um nicht vertretbaren Waren handelt (Speziessachen-bestämt gods);<br />

§34 Abs.2 S.3 Kaufgesetz<br />

- dem Verkäufer die Ersatzlieferung subjektiv unmöglich ist;<br />

§34 Abs.2 S.2 Kaufgesetz<br />

- die Kosten e<strong>in</strong>er Ersatzlieferung stehen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zu den<br />

berechtigten Käufer<strong>in</strong>teressen an e<strong>in</strong>er fehlerfreien Ware.<br />

Wandelung oder M<strong>in</strong>derung steht dem Käufer nach §37 des Kaufgesetzes nur dann zu, wenn<br />

der vorrangige Nachbesserungsanspruch nicht <strong>in</strong> Betracht kommt, oder nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

angemessenen Frist nach Geltendmachung der Rüge durch den Käufer seitens des Verkäufers<br />

erfolgt ist.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Im schwedischen Recht wie <strong>in</strong> den anderen nordischen Rechten gibt es den<br />

Eigenturmsvorbehalt (äganderrättsförbehall) als Mittel der Kreditsicherung. Unbekannt ist im<br />

Gegensatz zum deutschen Recht die strikte Trennung zwischen schuldrechtlichen<br />

Verpflichtungs- und d<strong>in</strong>glichem Erfüllungsgeschäft. Grundsätzlich geht das Eigentum am<br />

Kaufgegenstand mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Es besteht die Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />

gleitenden Eigentumsübergangs, d. h. daß der Eigentumsanteil des Erwerbers entsprechend<br />

dem Verlauf der Vertragsabwicklung steigt. Jedoch muss der Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong> jedem<br />

Falle vor Vertragsschluss ausdrücklich mündlich oder schriftlich vere<strong>in</strong>bart worden se<strong>in</strong>.<br />

Der Hauptanwendungsfall des Eigentumsvorbehaltes ist der Kredit- (Raten-) Kauf, der im<br />

Konsumentenkreditgesetz sowie im Gesetz über den Abzahlungskauf zwischen<br />

Gewerbetreibenden und anderen Personen geregelt ist. Beide Gesetze erfassen nur den<br />

Verkauf beweglicher Sachen. Außerhalb dieser Abzahlungsgesetze gilt der Grundsatz der<br />

Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass Immobilien, Grundstücke und Schiffe unter<br />

Eigentumsvorbehalt veräußert werden können. Im Gegensatz zum deutschen Recht hat die<br />

schwedische Rechtssprechung das Konstrukt sowohl e<strong>in</strong>es verlängerten Eigentumsvorbehaltes<br />

als auch e<strong>in</strong>es weitergeleiteten Eigentumsvorbehaltes sowie die Vere<strong>in</strong>barung von<br />

Verarbeitungsklauseln ausdrücklich für unwirksam erklärt.<br />

Bei unbeweglichem Vermögen gibt es als Kreditsicherungsmittel <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nur die<br />

Hypothek. Diese ist wie im deutschen Recht auch akzessorisch, d. h. an die Hauptforderung<br />

gebunden. Erlischt diese Forderung, dann erlischt automatisch auch die Hypothek. Die<br />

Belastung des Grundstückes mit e<strong>in</strong>er Hypothek erfolgt durch e<strong>in</strong>en Pfandbrief.<br />

172


Schweden<br />

Auch kann der Grundstückseigentümer se<strong>in</strong> Grundstück dadurch beleihen, dass er daran e<strong>in</strong><br />

Pfandrecht (panträtt) bestellt. Se<strong>in</strong>e Zahlungsverpflichtung wird normalerweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

e<strong>in</strong>seitigen Schuldbrief festgelegt.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von AGB’ s?<br />

Das schwedische Recht kennt ke<strong>in</strong> besonderes Gesetz über die Anwendung von allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen im S<strong>in</strong>ne des deutschen AGB-Gesetzes.<br />

Der Beitritt Schwedens zur Europäischen Union 1995 erforderte e<strong>in</strong>ige Anpassungen des<br />

schwedischen Rechts an die geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Vorgaben auf dem Gebiet des<br />

Verbraucherschutzrechtes. Mit dem Ziel die EU-Richtl<strong>in</strong>ie gegen missbräuchliche Klauseln <strong>in</strong><br />

Verbraucherverträgen umzusetzen, trat am 01.01.1995 e<strong>in</strong> neues Gesetz über<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> Verbraucherverhältnissen (Vertrags-bed<strong>in</strong>gungsgesetz / lag om<br />

avtalsvillkor i konsumentförhallanden) <strong>in</strong> Kraft, das die alten Gesetze von 1971 zwar ablöste,<br />

aber die bestehende Rechtslage nicht komplett veränderte. Die Umsetzung dieser Richtl<strong>in</strong>ie<br />

führte auch zu Erneuerungen im schwedischen Standardvertragsrecht. Die E<strong>in</strong>führung des<br />

neuen Gesetzes führte zu e<strong>in</strong>er ersten gesetzlichen Def<strong>in</strong>ition des Standardvertrages. Bis<br />

dah<strong>in</strong> waren Standardverträge üblich, um den Handelsverkehr speziell zwischen den<br />

nordischen Staaten zu vere<strong>in</strong>fachen. Individuell ausgehandelte Vertragsbed<strong>in</strong>gungen und<br />

Abgrenzungsprobleme wurden anhand des § 36 des Vertragsgesetzes von 1971 auf ihre<br />

Zulässigkeit geprüft.<br />

Erstmalig wurde im schwedischen Recht ausdrücklich die Auslegungsregel „<strong>in</strong> dubio contra<br />

stipulatorem“ (im Zweifel gegen den Verfasser der Klausel) aufgenommen, um den<br />

Verbraucher vor nachteiligen Klauseln zu schützen.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Grundsätzlich geht das Eigentum mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf den Erwerber<br />

über. Anders als <strong>in</strong> Deutschland macht nicht erst die E<strong>in</strong>tragung im Grundbuch den Käufer<br />

zum Eigentümer. Mit Abschluss des Kaufvertrages (köpekontrakt) geht das Eigentum auf den<br />

Käufer über. Dies geht auch, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß noch nicht den vollen<br />

Kaufpreis gezahlt hat. In solchen Fällen hilft dem Verkäufer der Kaufbrief (köpebrevet). Ist<br />

im Kaufvertrag vere<strong>in</strong>bart, dass e<strong>in</strong> solcher Kaufbrief ausgestellt wird, trägt das<br />

Grundbuchamt den Käufer erst gegen Vorlage dieses Kaufbriefes als Eigentümer e<strong>in</strong>. Der<br />

Verkäufer übergibt dem Käufer den unterschriebenen Kaufbrief erst nach vollständiger<br />

Bezahlung des Kaufpreises. Der neue Eigentümer muss anschließend <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Monaten die E<strong>in</strong>tragung des Erwerbes im Grundstücksregister beantragen. Abgesehen davon,<br />

dass im Falle des Unterlassens die Registerbehörde e<strong>in</strong> Bußgeld verhängen kann, ist die<br />

E<strong>in</strong>tragung – wie <strong>in</strong> Deutschland – relevant, um e<strong>in</strong>en gutgläubigen Erwerb des Grundstücks<br />

durch Dritte zu verh<strong>in</strong>dern.<br />

173


Schweden<br />

In Schweden ist die E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Notars nicht vorgesehen. E<strong>in</strong> privatschriftlicher<br />

Kaufvertrag ist ausreichend, wobei mittlerweile Makler und Sparkassen standardisierte<br />

Verträge anbieten. Diesen Grundstückskaufvertrag bereitet üblicherweise der<br />

Grundstücksmakler vor. In Schweden s<strong>in</strong>d Grundstücksmakler <strong>in</strong> der Regel also nicht nur bei<br />

der Vermittlung des Grundstücks behilflich, sondern sie begleiten die Parteien bis zum<br />

Vollzug des Grundstückskaufvertrages.<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Nach dem schwedischen Recht gelten Schuldner dann als zahlungsunfähig, wenn er nicht <strong>in</strong><br />

der Lage ist, se<strong>in</strong>e Schulden zu begleichen und diese Unfähigkeit nicht nur vorübergehend<br />

besteht. Zahlungsunfähigkeit besteht noch nicht, wenn die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten die<br />

Vermögensposten übersteigen. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger haben das Recht,<br />

e<strong>in</strong>en Konkursantrag zu stellen. Nimmt der Gläubiger dieses Recht <strong>in</strong> Anspruch, so hat er<br />

Nachweise für se<strong>in</strong>e Forderungen gegenüber dem Schuldner zu erbr<strong>in</strong>gen. Wird diese<br />

Forderung durch die das Verfahren leitende Instanz (Gericht, Schiedsgericht, Amt für<br />

Betreibung und Vollstreckung) anerkannt, ist sie gleichzeitig die Legimitation, e<strong>in</strong><br />

Konkursverfahren zu beantragen. In diesem Falle trägt der Gläubiger die primäre Beweislast<br />

für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wobei er sich auf 2 verschieden<br />

Beweisvermutungen für die Zahlungsunfähigkeit berufen kann:<br />

1. E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerhalb der letzten 6Monate vor dem Konkursantrag erfolgte Pfändung ergab, dass<br />

nicht genügend Mittel zur Deckung der Vollstreckungsforderungen vorhanden s<strong>in</strong>d<br />

2. Der Schuldner, der <strong>in</strong>nerhalb des letzten Jahres vor Konkursantrag der Buchführungspflicht<br />

unterlag, ist zur Zahlung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen und fälligen Schuld aufgefordert worden, hat dies<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche zu tun versäumt und der Gläubiger hat daraufh<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von 3<br />

Wochen Konkursantrag gestellt.<br />

In Erwartung der Prüfung des Konkursantrages kann der Gläubiger zusätzlich die<br />

Beschlagnahme des Vermögens beantragen.<br />

Er kann die Eröffnung e<strong>in</strong>es Konkursverfahrens jedoch nicht verlangen, wenn er für se<strong>in</strong>e<br />

Forderungen ausreichend Sicherheiten hat, oder Dritte unter gewissen Voraussetzungen<br />

Sicherheiten gestellt haben.<br />

Ist letztendlich e<strong>in</strong> Konkurseröffnungsbeschluss gefasst worden, werden die Forderungen des<br />

Gläubigers dadurch geschützt, dass dem Schuldner das Verfügungsrecht über se<strong>in</strong> von der<br />

Konkursmasse erfasstes Eigentum entzogen wird.<br />

174


Schweden<br />

Auch wird mit dem Konkurseröffnungsbeschluss e<strong>in</strong> Konkursverwalter bekannt gegeben, der<br />

meist dem Vorschlag e<strong>in</strong>es bedeutenden Gläubigers entspricht. Dieser Verwalter ist für die<br />

Wahrung der Gläubiger<strong>in</strong>teressen vor Gericht sowie für alle Maßnahmen e<strong>in</strong>er schnellen und<br />

vorteilhaften Abwicklung der Konkursmasse zuständig.<br />

S<strong>in</strong>d alle Kosten des Konkursverfahrens gedeckt und kommt es zu e<strong>in</strong>er Zahlung aus dem<br />

Konkursverfahren an die Gläubiger, so gibt es nach e<strong>in</strong>em so genannten Vorrechtsgesetz<br />

Prioritäten unter den Forderungen. Die wichtigsten Vorrechte werden <strong>in</strong> besondere und<br />

allgeme<strong>in</strong>e Vorrechte unterteilt, wobei die besonderen den Vorzug vor den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorrechten erhalten. Nicht mit Vorrechten ausgestattete Forderungen werden gleichberechtigt<br />

behandelt.<br />

Besondere Vorrechte :<br />

- See- und Luftpfandrecht<br />

- Faustpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht<br />

- Pfandrecht aufgrund von Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbau, Luftfahrzeuge oder<br />

Ersatzteile für Luftfahrzeuge<br />

- Forderungen von Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungsgebern<br />

- Vorrecht auf bestimmte Immobilien<br />

- Hypotheken auf Liegenschaften<br />

- Gepfändetes Eigentum<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Vorrechte:<br />

- Kosten des Gläubigers, die anfallen, um das Konkursverfahren zu eröffnen<br />

- Honorare und bestimmte Kosten für die Unternehmensrekonstrukion<br />

- Kosten und Honorare für bestimmte Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern, die sich<br />

direkt auf dem Konkursantrag oder gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfungen<br />

beziehen<br />

- Steuern, Zölle und allg. Gebühren<br />

- Bestimmte Lohn- und Gehaltsansprüche<br />

- Forderungen h<strong>in</strong>sichtlich künftiger Pensionen<br />

Konkursforderungen von nicht bevorrechtigten Gläubigern werden durch e<strong>in</strong> gesondertes<br />

Anmeldeverfahren aufgenommen, bei dem auch e<strong>in</strong> Gläubiger, der versäumt hat se<strong>in</strong>e<br />

Forderung anzumelden, die Möglichkeit hat diese noch nachträglich anzumelden. In Folge der<br />

Anmeldung hat der Verwalter e<strong>in</strong>en Zuteilungsvorschlag aufzustellen, <strong>in</strong> dessen Reihenfolge<br />

die Gläubiger im Falle des Rechtswirksamwerdens dieses Vorschlages ausgezahlt werden.<br />

Ausländische Gläubiger werden ke<strong>in</strong>er Sonderbehandlung unterzogen.<br />

175


Schweden<br />

Zusätzlich kann sich e<strong>in</strong> Gläubiger gegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen,<br />

<strong>in</strong>dem er <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie neben den genannten Vorrechten dem Schuldner se<strong>in</strong> Eigentum nur<br />

gegen Eigentumsvorbehalt oder Rücknahmerechtsvorbehalt überlässt.<br />

In gewissen Ausnahmen genehmigt das schwedische Recht auch die Aufrechnung von<br />

Forderungen des Gläubigers mit gegen ihn stehenden Forderungen des Schuldners, soweit<br />

diese Forderungen vor dem Konkurs entstanden s<strong>in</strong>d. Dies gilt auch, wenn Zahlungen noch<br />

nicht fällig geworden s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong>e Unternehmensrekonstruktion kann vom Schuldnerunternehmen oder dem Gläubiger<br />

unter gewissen Umständen e<strong>in</strong>geleitet werden. In diesem Falle s<strong>in</strong>d alle bekanten Gläubiger<br />

<strong>in</strong>nerhalb von e<strong>in</strong>er Woche von der Rekonstruktion zu unterrichten. Auch kann e<strong>in</strong> Gläubiger<br />

den Abbruch dieses Verfahrens beantragen oder die Ernennung e<strong>in</strong>es Gläubigerkomitees<br />

fordern, die den Unternehmensrekonstrukteur <strong>in</strong> wichtigen Fragen beraten.<br />

Im Zweifel s<strong>in</strong>d die Richtl<strong>in</strong>ien der EU zum Insolvenzrecht richtungweisend, die natürlich<br />

auch <strong>in</strong> Schweden Gültigkeit besitzen:<br />

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren:<br />

„(21) Jeder Gläubiger, der se<strong>in</strong>en Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft hat, sollte das Recht haben, se<strong>in</strong>e Forderungen <strong>in</strong> jedem <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>schaft<br />

anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies sollte<br />

auch für Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger gelten. Im Interesse der<br />

Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erlöses koord<strong>in</strong>iert werden. Jeder<br />

Gläubiger sollte zwar behalten dürfen, was er im Rahmen e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens erhalten<br />

hat, sollte aber an der Verteilung der Masse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Verfahren erst dann teilnehmen<br />

können, wenn die Gläubiger gleichen Rangs die gleiche Quote auf ihre Forderung erlangt<br />

haben.<br />

(26) Ist nach dem Recht des Eröffnungsstaats e<strong>in</strong>e Aufrechnung nicht zulässig, so sollte e<strong>in</strong><br />

Gläubiger gleichwohl zur Aufrechnung berechtigt se<strong>in</strong>, wenn diese nach dem für die<br />

Forderung des <strong>in</strong>solventen Schuldners maßgeblichen Recht möglich ist. Auf diese Weise<br />

würde die Aufrechnung e<strong>in</strong>e Art Garantiefunktion aufgrund von Rechtsvorschriften erhalten,<br />

auf die sich der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung verlassen<br />

kann.<br />

...<br />

176


Schweden<br />

Artikel 32 - Ausübung von Gläubigerrechten<br />

(1)Jeder Gläubiger kann se<strong>in</strong>e Forderung im Haupt<strong>in</strong>solvenzverfahren und <strong>in</strong> jedem<br />

Sekundär<strong>in</strong>solvenzverfahren anmelden.<br />

(2)Die Verwalter des Haupt<strong>in</strong>solvenzverfahrens und der Sekundär<strong>in</strong>solvenzverfahren melden<br />

<strong>in</strong> den anderen Verfahren die Forderungen an, die <strong>in</strong> dem Verfahren, für das sie bestellt s<strong>in</strong>d,<br />

bereits angemeldet worden s<strong>in</strong>d, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens<br />

zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die<br />

Anmeldung zurückzunehmen, sofern e<strong>in</strong> solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.<br />

(3)Der Verwalter e<strong>in</strong>es Haupt- oder e<strong>in</strong>es Sekundär<strong>in</strong>solvenzverfahrens ist berechtigt, wie e<strong>in</strong><br />

Gläubiger an e<strong>in</strong>em anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong>dem er an e<strong>in</strong>er<br />

Gläubigerversammlung teilnimmt.“<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

1996 ist <strong>in</strong> Schweden e<strong>in</strong> neues und erweitertes Wettbewerbsgesetz <strong>in</strong> Kraft getreten. Dieses<br />

Gesetz (Konkurenslagen) erlaubt die Durchführung von Nachforschungen und anderer<br />

Maßnahmen (z.B. Durchsuchungen) durch die Wettbewerbsbehörde. Es ähnelt den<br />

Bestimmungen des EU Wettbewerbsrechts. Daher wird die Auslegung und Anwendung des<br />

schwedischen Wettbewerbsgesetzes durch die Rechtsprechung des EuGH bee<strong>in</strong>flusst.<br />

Zwei wesentliche Verbote des neuen Gesetzes:<br />

- das Verbot wettbewerbswidriger Zusammenarbeit<br />

- das Verbot des Missbrauches e<strong>in</strong>er beherrschenden Stellung<br />

Das Wettbewerbsgesetz gilt für Handelsfirmen und andere Unternehmen, die die<br />

Vermarktung von Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Endverbraucher oder anderen<br />

Gewerbetreibenden betreiben. Jede Art kommerzieller Market<strong>in</strong>g-Praxis kann verboten<br />

werden, wenn sie gegen das Geschäftsgebaren e<strong>in</strong>es ordentlichen Kaufmannes verstößt oder<br />

<strong>in</strong> anderer Weise als ungebührlich betrachtet werden muss. Diese Regelung soll Verbraucher<br />

und Geschäftsleute hauptsächlich vor irreführender Werbung schützen.<br />

Das Wettbewerbsgesetz enthält mit der „umgekehrten Beweislast“ e<strong>in</strong>en wichtigen<br />

Grundsatz. Durch diesen Grundsatz muss der für e<strong>in</strong>e Market<strong>in</strong>gmaßnahme Verantwortliche<br />

die Richtigkeit der <strong>in</strong> Reklamen, auf Produktverpackungen, <strong>in</strong> Werbematerialien usw.<br />

gegebenen Produkt<strong>in</strong>formationen bzw. der dort gemachten Behauptungen und<br />

Versprechungen, im Zweifel beweisen können.<br />

177


Schweden<br />

Häufig wird bei Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz e<strong>in</strong> Verbot und/oder e<strong>in</strong><br />

Zwangsgeld verhängt. Darüber h<strong>in</strong>aus kann der schwedische Verbraucher Schadensersatz<br />

fordern, wenn der Verantwortliche für die Maßnahme Versprechungen nicht belegen kann.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Gewerbebetreibender vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Wettbewerbsgesetz<br />

verstoßen hat, kann ihm außerdem e<strong>in</strong>e „Marktstörungsgebühr“ auferlegt werden. Diese<br />

Gebühr beträgt m<strong>in</strong>destens 5.000 SEK und höchstens 5 Millionen SEK, darf aber 10 % des<br />

Umsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Jahr nicht überschreiten.<br />

10) Gibt es das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Schweden?<br />

Dem auf der Konferenz <strong>in</strong> Wien im Jahre 1980 verabschiedete Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten<br />

Nationen über Verträge über den <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf<br />

(=UN-Kaufrecht) ist Schweden am 1.1.1989 beigetreten.<br />

Erklärte Vorbehalte zur Anwendung des UN-Kaufrechtes:<br />

Vorbehalte gem. Art. 92 I CISG (Nichtanwendung der Regeln zum Vertragsabschluß) und<br />

gem. Art. 94 CISG (ke<strong>in</strong>e Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, F<strong>in</strong>nland, Island und<br />

Norwegen).<br />

Quellen:<br />

- Aktuelle Wirtschaftgesetzte 2003, Beck´sche Textausgaben, Verlag C.H.Beck,<br />

UN-Kaufrecht S.519<br />

- E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das skand<strong>in</strong>avische Recht, R<strong>in</strong>g / Olsen-R<strong>in</strong>g, Verlag C.H.Beck, 1999<br />

- Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz <strong>in</strong> der schwedischen Gesetzgebung der letzten<br />

Jahrzehnte, Ebersohl, V & R unipress, 2003<br />

- Münchener Kommentar zum Insolvenzrecht, Artl102 EGInsO Anhang2,<br />

- Recht und Rechtswesen, Tatsachen über Schweden, Schwedisches Institut, September<br />

2001, www.si.se<br />

- www.bjl-legal.com<br />

- www.pwc.com<br />

- www.vangeel.de<br />

- www.datenbanken.justiz.nrw.de<br />

- www.cisg-library.org<br />

- www.welt-<strong>in</strong>-zahlen.de<br />

- www.weltalmanach.de<br />

178


Slowakei<br />

E<strong>in</strong>leitung:<br />

Die Slowakische Republik ist neben der Tschechischen Republik e<strong>in</strong>er der beiden<br />

Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei.<br />

Schon sehr bald nach der "samtenen Revolution" von 1989 und den ersten freien Wahlen im<br />

slowakischen Teil der Tschechow-Slowakischen Föderation (CSFR) setzten sich diejenigen<br />

Kräfte <strong>in</strong> der Slowakei durch, die für e<strong>in</strong>e grundsätzlich neue Stellung der Slowakei im<br />

Rahmen der Föderation e<strong>in</strong>traten. Der Trennungsprozess erreichte im Sommer 1992 e<strong>in</strong>e<br />

Dynamik, die trotz des unbestrittenen Wunsches der Mehrheit der Bevölkerung <strong>in</strong> beiden<br />

Landesteilen nach Erhalt des geme<strong>in</strong>samen Staates nicht mehr umzukehren war. Die<br />

Regierungschefs beider Teilrepubliken waren sich daraufh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ig geworden, dass die<br />

politischen Schwierigkeiten der CSFR nur noch durch die Trennung der Förderation gelöst<br />

werden können. Am 01.01.1993 erfolgte die Gründung der Slowakischen Republik. Es gelang<br />

<strong>in</strong>sgesamt, die Teilung des Landes geordnet und friedlich durchzuführen.<br />

Die Slowakische Republik ist e<strong>in</strong>e parlamentarische Demokratie mit e<strong>in</strong>er Verfassung.<br />

Staatsoberhaupt ist der direkt für e<strong>in</strong>e 5-jährige Amtszeit gewählte Staatspräsident (seit<br />

25.9.1999 Dr. Rudolf Schuster). Das E<strong>in</strong>kammer-Parlament, der Slowakische Nationalrat,<br />

besteht aus 150 Abgeordneten und wird für 4 Jahre gewählt.<br />

Seit dem 1.5.2004 ist die Slowakische Republik Mitglied der Europäischen Union. Das<br />

Rechtssystem der Slowakei umfasst drei Entscheidungsebenen: das Bezirksgericht, das<br />

Regionalgericht (Berufungsgericht) und den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof<br />

der slowakischen Republik stellt das höchste Richtergremium des Landes dar. .)<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Formale und <strong>in</strong>haltliche Erfordernisse werden im Allgeme<strong>in</strong>en bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(ABGB § 40/1964) und im Handelsgesetzbuch (HGB § 513/1991) geregelt. E<strong>in</strong>e spezielle<br />

Form wird bei Verträgen verlangt, die sich auf unbewegliche Güter beziehen. Diese müssen<br />

schriftlich ausgefertigt se<strong>in</strong>, die Willenserklärung beider Parteien enthalten und notariell<br />

beglaubigt werden.<br />

179


Slowakei<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Das Handelsrecht wird geregelt vom Handelsgesetzbuch von 1991. Es ist das Sonderrecht der<br />

Kaufleute und geht <strong>in</strong>sofern den Regeln des Zivilgesetzbuchs vor. Das Handelsgesetzbuch<br />

enthält besondere Vorschriften zum Vertragsabschluss unter Kaufleuten, Leistungsort und -<br />

zeit, Verzug und zum Schadensersatz.<br />

Weitere Abweichungen vom allgeme<strong>in</strong>en Zivilgesetz enthält das Handelsgesetzbuch zum<br />

Kaufvertrag, Werkvertrag und Kreditvertrag. Ansonsten ergänzt das Handelsgesetzbuch die<br />

Typenverträge um den Unternehmenskaufvertrag, den Kauf e<strong>in</strong>er gemieteten Sache, den<br />

Kreditvertrag und den Lizenzvertrag.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> beruht im wesentlichen auf EU-Richtl<strong>in</strong>ien, die<br />

M<strong>in</strong>deststandards vorgeben und von den Mitgliedstaaten <strong>in</strong>nerhalb bestimmter Fristen <strong>in</strong><br />

nationales Recht umgesetzt werden müssen. Hält sich e<strong>in</strong> Mitgliedstaat nicht an diese<br />

Umsetzungsfristen leitet die Kommission <strong>in</strong> Brüssel e<strong>in</strong> Verfahren gegen den jeweiligen Staat<br />

wegen Nicht-Umsetzung der Verbraucherschutzvorschriften e<strong>in</strong>.<br />

Der nationale Verbraucherschutz ist im Zivilgesetzbuch verankert. Dieses enthält Regelungen<br />

zu Gewährleistungsansprüchen und zum Schadensersatz bei Nicht- oder Schlechterfüllung.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Laut ABGB, <strong>in</strong> dem Regelungen zur Gewährleistung für den Konsument erfasst s<strong>in</strong>d, gilt im<br />

Falle e<strong>in</strong>es Kaufvertrages e<strong>in</strong>e Gewährleistungsfrist auf Produkte für 2 Jahre.<br />

Beispiel: Für den Kauf e<strong>in</strong>es Fahrzeugs im EU-B<strong>in</strong>nenmarkt ist <strong>in</strong>sbesondere die Garantie-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie (Richtl<strong>in</strong>ie über den Verbrauchsgüterkauf; 1994/44/EG) wichtig: Diese Richtl<strong>in</strong>ie<br />

schreibt e<strong>in</strong>e Sachmängelhaftungszeit des Händlers bei Neufahrzeugen über e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von 2 Jahren vor, wenn an e<strong>in</strong>en Verbraucher verkauft wird (bei Gebrauchtfahrzeugen kann<br />

die Frist auf e<strong>in</strong> Jahr reduziert werden). Diese Richtl<strong>in</strong>ie muss seit dem 1. Mai 2004 auch von<br />

den Beitrittsländern beachtet werden. Soweit derzeit ersichtlich s<strong>in</strong>d die Bestimmungen auch<br />

bereits umgesetzt worden.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches<br />

(z.B. Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Vertraglich geregelte Sicherheiten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie im Zivilgesetzbuch und dem<br />

Handelsgesetzbuch geregelt. Die wichtigsten Formen von Sicherheiten s<strong>in</strong>d:<br />

das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen<br />

das Pfandrecht an beweglichen Sachen<br />

das Pfandrecht an Forderungen<br />

der Eigentumsvorbehalt.<br />

180


Slowakei<br />

Die häufigste Sicherung von Forderungen ist die Hypothek. Sie wird durch notarielle<br />

Pfandrechtsurkunde bestellt und muss beim Kreisgericht im Liegenschaftsamt e<strong>in</strong>getragen<br />

werden. Pfandrechte an beweglichen Sachen werden durch den Pfandrechtsvertrag und die<br />

Markierung der Sache bestellt.<br />

Der Eigentumsvorbehalt ist <strong>in</strong> der Slowakei zwar unüblich, aber grundsätzlich möglich und<br />

bedarf e<strong>in</strong>es schriftlichen Vertrages. Der Eigentumsvorbehalt gilt allerd<strong>in</strong>gs nur zwischen den<br />

beiden Vertragsparteien, wobei es dem Käufer untersagt ist, die Ware bis zur vollständigen<br />

Bezahlung an e<strong>in</strong>en Dritten zu veräußern.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die AGB´ s werden im HGB behandelt. Im § 237 HGB ist verankert, dass die Parteien auf die<br />

AGB’ s e<strong>in</strong>er anderen Partei verweisen können. Die AGB’ s müssen dem Vertrag beiliegen<br />

oder den Vertragsparteien bekannt se<strong>in</strong>. In die AGB’ s können Handelsbed<strong>in</strong>gung der<br />

Interessens- und Gewerkschaftsvertretungen (z. B. INCOTERMS) e<strong>in</strong>gebunden werden.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Eigentum an Grund und Boden wird auf Basis e<strong>in</strong>es schriftlichen Vertrages übertragen. Der<br />

Vertrag bildet e<strong>in</strong>en Rechtstitel auf e<strong>in</strong>en Besitz. Der eigentliche Besitz geht erst mit dem<br />

Bescheid des Katasteramtes am Tag der Bewilligung über (sog. Bewilligung des<br />

Besitze<strong>in</strong>lagerecht). E<strong>in</strong>e Rückwirkende Bewilligung zum Tage des Vertragsabschlusses oder<br />

Antragsstellung ist nicht möglich.<br />

In der Slowakei gilt nicht das Pr<strong>in</strong>zip des „superficies solo cedit“. Dies bedeutet, dass<br />

Gebäude nicht Bestandteil von Grund und Boden s<strong>in</strong>d, denn Gebäude bilden e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Grundbuchskörper, an dem selbständig Rechte und Pflichten begründet werden können. Diese<br />

können unterschiedliche Besitzer haben. Ausländer können e<strong>in</strong> Grundstück nur durch e<strong>in</strong>en<br />

slowakischen Juristen erwerben.<br />

Der Liegenschaftskataster legt gemäß § 1 Absatz 1 LKatG den Umfang der Liegenschaften<br />

fest, verzeichnet und beschreibt diese. Weiterer Bestandteil des Katasters s<strong>in</strong>d Angaben über<br />

Rechte an diesen Liegenschaften, u.a. über das Eigentumsrecht, das Pfandrecht, d<strong>in</strong>gliche<br />

Lasten und diesen entsprechende Rechte, d<strong>in</strong>gliche Vorkaufs- und andere Rechte, Rechte aus<br />

der Verwaltung von Staats- und Geme<strong>in</strong>devermögen und länger als fünf Jahre andauernde<br />

Mietrechte.<br />

181


Slowakei<br />

8) Welche Stellung haben Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Die Gläubiger können e<strong>in</strong>en Konkursantrag stellen, wenn folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

- Beim Schuldner liegt Überschuldung vor<br />

- Der Schuldner ist länger als 30 Tage bei se<strong>in</strong>en Gläubigern <strong>in</strong> Verzug.<br />

Mit dem Konkursantrag beg<strong>in</strong>nt e<strong>in</strong> eigenständiges Gerichtsverfahren, das beim<br />

Konkursgericht geführt wird. Die Gläubiger nehmen am Gerichtsprozess teil und haben<br />

gesetzliche Rechte und Pflichten. Im Pr<strong>in</strong>zip gilt, dass sie über den Verkauf des Besitzes des<br />

Schuldners abstimmen. Der eigentliche Prozess des Verkaufs, sowie die Verwaltung des<br />

Besitzes werden vom gerichtlich ernannten Besitzverwalter geführt. Die Gläubiger haben das<br />

Recht bei Unzufriedenheit diesen zu widerrufen. Der Richter <strong>in</strong> diesem Falle ist verpflichtet<br />

e<strong>in</strong>en neuen Verwalter zu bestellen.<br />

Wenn es um die Befriedigung des Gläubigers im Rahmen des Konkursverfahrens geht, geht<br />

man nach der gesetzlich vorgegebenen Rangordnung vor. Vorrang haben spezielle Kategorien<br />

von Gläubigern, wie beispielsweise das F<strong>in</strong>anzamt, Krankenkassen, Sozialversicherung,<br />

Angestellte des Schuldners. Der „normale“ Gläubiger hat e<strong>in</strong>e verbesserte Stellung wenn er <strong>in</strong><br />

das Konkursverfahren mit e<strong>in</strong>er existierenden Sicherheit e<strong>in</strong>getreten ist, z. B.: Pfandrecht,<br />

welches se<strong>in</strong>e Forderung sichert.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Der Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist im §§ 41 - 55 HGB und im eigenen<br />

Kartellgesetz geregelt. Zuständig für den Vollzug kartellrechtlicher Regelungen ist die<br />

Antimonopolbehörde.<br />

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die<br />

Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er be<strong>in</strong>haltet Regeln und Verfahren, die<br />

der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen<br />

(wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen und Missbrauch marktbeherrschender<br />

Stellungen) dienen und die Regierungen daran h<strong>in</strong>dern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die<br />

den Wettbewerb im B<strong>in</strong>nenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell<br />

unmittelbar <strong>in</strong> der gesamten Europäischen Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer<br />

Durchsetzung une<strong>in</strong>geschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten. Im Kartellbereich<br />

decken die slowakischen Rechtsvorschriften die wichtigsten Grundsätze der<br />

geme<strong>in</strong>schaftlichen Kartellvorschriften <strong>in</strong> Bezug auf wettbewerbsbeschränkende<br />

Vere<strong>in</strong>barungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle<br />

ab.<br />

Im E<strong>in</strong>klang mit der Annährung an das EU-Recht wurden <strong>in</strong>s slowakische Recht sog.<br />

Gruppenausnahmen für Kartellabsprachen <strong>in</strong>korporiert.<br />

Der Slowakei wurden zwei Übergangszeiträume e<strong>in</strong>geräumt, während deren unter bestimmten<br />

Auflagen e<strong>in</strong>em Unternehmen des Stahlsektors bis höchstens Ende 2009 und e<strong>in</strong>em<br />

Unternehmen des Kraftfahrzeugsektors ebenfalls unter bestimmten Auflagen bis Ende 2008<br />

steuerliche Beihilfen gewährt werden können.<br />

182


Slowakei<br />

10) Gibt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Die Slowakei unterzeichnete das Wiener Abkommen über den <strong>in</strong>ternationalen<br />

Warenaustausch. Dieses Abkommen tritt automatisch beim <strong>in</strong>ternationalen Handel <strong>in</strong> Kraft,<br />

wenn unter den Vertragsparteien nicht andere Regeln vere<strong>in</strong>bart wurden. Dass das<br />

slowakische Kaufvertragsrecht ist fast identisch mit dem Wiener Abkommen ist.<br />

Quellen:<br />

In der Informationsbeschaffung wurden auf zahlreiche, externe, Informationsquellen<br />

zurückgegriffen. Die unten gelisteten Internetadressen dienen als Informationsquellen.<br />

Zusätzlich wurde e<strong>in</strong> Country Report von COFACE INTERCREDIT h<strong>in</strong>zugezogen. Mit<br />

freundlicher Unterstützung der IHK Aschaffenburg und dem General-Konsulat der Slowakei<br />

<strong>in</strong> München wurden die Daten komplettiert.<br />

Des Weiteren war es sehr arbeitsaufwendig an Fachliteratur zu gelangen. Weder <strong>in</strong> der<br />

Bibliothek der FH Koblenz, der Bibliothek des Juridicum der Universität Bonn, noch <strong>in</strong> der<br />

Landesbibliothek <strong>in</strong> Bonn fanden wir entsprechende Gesetzestexte. Der Auslandsdienst des<br />

Industrie- und Handelskammertages verlangte für übersetzte Gesetze sogar hohe Gebühren.<br />

Kanus/Wakounig, „Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten“<br />

http://www.eugenbucher.ch/pdf_files/66.pdf<br />

http://eastlex.juris.de/ausgabe_01/html/EASTLEX.2003.01.12.htm<br />

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laender<strong>in</strong>fos/laender/laender_ausgabe_html<br />

http://www.notar.sk<br />

http://eastlex.juris.de/ausgabe_01/html/EASTLEX.2003.01.12.htm<br />

http://www.eic.de/enlargement/Markte<strong>in</strong>stieg/Laender/eic_erw_sk.doc<br />

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leas<strong>in</strong>g/fahrzeugkauf_eu/Fahrzeugkauf_Be<br />

itrittslaendern_EU/default.asp<br />

183


Allgeme<strong>in</strong>:<br />

Slowenien<br />

Lage<br />

Südliches Zentraleuropa, zwischen Österreich, Italien, Kroatien und Ungarn<br />

Fläche<br />

gesamt: 20 253 qkm<br />

Land<br />

20 253 qkm<br />

Wasser<br />

45 qkm<br />

Landesgrenzen<br />

gesamt: 1 334 km<br />

Grenzstaaten<br />

Österreich 330 km, Kroatien 670 km, Italien 232 km, Ungarn 102 km<br />

Küste<br />

46,6 km<br />

E<strong>in</strong>wohner<br />

1 927 000 (2000 geschätzt)<br />

Hauptstadt<br />

Ljubljana (Laibach)<br />

Klima<br />

Mediterranes Klima, im H<strong>in</strong>terland kont<strong>in</strong>entaler, kühler und gemäßigt<br />

Zum Beitritt Sloweniens <strong>in</strong> die Europäische Union<br />

Die Kommission kam <strong>in</strong> ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Schluss, dass Slowenien die<br />

politischen Kriterien erfüllt. Seither hat das Land beträchtliche Fortschritte bei der weiteren<br />

Konsolidierung und Stabilisierung se<strong>in</strong>er Institutionen erzielt, die Demokratie,<br />

Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von<br />

M<strong>in</strong>derheiten gewährleisten. Diese Entwicklung hat sich auch im vergangenen Jahr bestätigt.<br />

Slowenien erfüllt weiterh<strong>in</strong> die politischen Kriterien von Kopenhagen.<br />

Slowenien hat durch die Annahme von Gesetzen über Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes,<br />

öffentliche E<strong>in</strong>richtungen und die Staatsverwaltung deutliche Fortschritte bei der Reform der<br />

öffentlichen Verwaltung erzielt. Damit verfügt Slowenien nun über alle erforderlichen<br />

Rahmenvorschriften für die Durchführung der Reform. Wichtig ist, dass diese Gesetze nun<br />

auch <strong>in</strong> vollem Umfang umgesetzt werden.<br />

Durch Änderungen der Rechtsvorschriften und die Annahme von Maßnahmen zur<br />

Verr<strong>in</strong>gerung der Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren wurde die Justizreform weiter<br />

vorangetrieben. Slowenien hat den Bedarf anerkannt, diese Situation weiter zu verbessern.<br />

184


Slowenien<br />

In Slowenien werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterh<strong>in</strong> geachtet.<br />

Bereits <strong>in</strong> der Stellungnahme von 1997 wurden die Reformbemühungen anerkannt, die die<br />

slowenischen Behörden zur Umgestaltung der Wirtschaft unternommen hatten. Seit der<br />

Stellungnahme hat sich die Wirtschaftsleistung trotz schwieriger weltwirtschaftlicher<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen weiter verbessert. Die makroökonomische Stabilität wurde erreicht und<br />

die Reformen ausgeweitet, wobei die slowenischen Behörden sich entschlossen weiter darum<br />

bemüht haben, den mit dem EU-Beitritt verbundenen wirtschaftlichen Anforderungen gerecht<br />

zu werden<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Zwar gilt im Pr<strong>in</strong>zip die Formfreiheit der Verträge (wie Art. 51 Schuldgesetzbuch), e<strong>in</strong>ige<br />

Verträge (z.B. Übertragung der Rechte an Immobilien, Bürgschaftsverträge, ect.) müssen<br />

jedoch <strong>in</strong> schriftlicher Form abgeschlossen werden. Auch im Verbraucherrecht gibt es<br />

Formerfordernisse, z.B. bei Kreditverträgen notarielle Form geschrieben (z.B.<br />

Rechtsgeschäfte zwischen den Ehegatten ect.)<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

E<strong>in</strong> Sonderrecht im S<strong>in</strong>ne vom HGB gibt es nicht, da das Schuldrecht von e<strong>in</strong>em<br />

monistischen Konzept ausgeht (wie <strong>in</strong> der Schweiz). Doch gibt es im Vertragsrecht e<strong>in</strong>ige<br />

(nicht sehr viele) Besonderheiten für die sogenannten Handelsverträge; def<strong>in</strong>iert werden sie<br />

im Art. 12 SchGB.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Es gibt e<strong>in</strong> Verbraucherschutzgesetz (Zakon o varstvu potrosnikov) und e<strong>in</strong><br />

Verbraucherschutzgesetz. Im Wesentlichen entspricht die Regelung den EU – Richtl<strong>in</strong>ien.<br />

Zustimmend der Bestimmungen zum Schuldverhältnis, hat e<strong>in</strong> Käufer, der dem Verkäufer<br />

e<strong>in</strong>en Defekt an e<strong>in</strong>er Sache rechtzeitig und formgerecht Anzeigt, folgende Möglichkeiten.<br />

Den Verkäufer zur Beseitigung des Defekt oder der Lieferung e<strong>in</strong>er<br />

Defektfreien Sache zu fordern<br />

M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises zu erwirken<br />

Rücktritt vom Vertrag<br />

185


Slowenien<br />

<strong>in</strong> jedem dieser Falle hat der Käufer das Recht e<strong>in</strong>e Entschädigung für die daraus<br />

entstehende Bee<strong>in</strong>trächtigung zu fordern<br />

Der Käufer kann jedoch nur vom Vertrag zurücktreten, sofern e<strong>in</strong>e angemessene<br />

Zusatzzeit / Frist zur Nacherfüllung durch den Verkäufer gewährt wurde.<br />

4) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalte) und unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke) vor?<br />

Es gibt alle Formen der Kreditsicherung die man auch <strong>in</strong> Deutschland f<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>schließlich<br />

Grundschuld. Jedoch gibt es ke<strong>in</strong>e Rentenschuld.<br />

Arten der Kreditsicherung<br />

Personalkredit<br />

Bankkredit<br />

Bürgschaftskredit<br />

a) Ausfallbürgschaft<br />

b) selbstschuldnerische Bürgschaft<br />

Wechseldiskontkredit<br />

Zession<br />

Sachkredit / Realkredit<br />

Verpfändung<br />

Sicherungsübereignung<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

Hypothek<br />

Grundschuld<br />

186


Slowenien<br />

5) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgeschaltet?<br />

Ja. Haftung für Sach – und Rechtsmängel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs .<br />

Voraussetzung : Untersuchung, rechtzeitige Rüge.<br />

Ansprüche : Nacherfüllungsanspruch, Preism<strong>in</strong>derung, Rücktritt, Schadensersatz.<br />

Dauer der Haftung : In der Regel 6 Monate nach Lieferung<br />

(Meldefrist beträgt 8 Tage für Privat- und<br />

Geschäftsverträge nach Entdeckung des Mangels /<br />

Defekts)<br />

Bei nicht offensichtlichen Defekten 2 Jahre<br />

(Meldefrist beträgt 2 Monate nach Entdeckung des<br />

Mangel / Defekts)<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Ja, sie entspricht der EU – Richtl<strong>in</strong>ie.<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 93/13EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln<br />

<strong>in</strong> Verbraucherverträgen.<br />

Inhalte<br />

Erwägungen<br />

Artikel 1 : Zweck<br />

Artikel 2 : Legaldef<strong>in</strong>ition :“Verbraucher“ , “Gewerbetreibender“<br />

Artikel 3 : Legaldef<strong>in</strong>ition :“Missbräuchliche Klausel“ ;<br />

Vertragsklausel „Nicht im e<strong>in</strong>zelnen ausgehandelt“ ; Beweislast<br />

Artikel 4 : Beurteilung der Missbräuchlichkeit<br />

Artikel 5 : Auslegungsregel<br />

Artikel 6 : „Für den Verbraucher unverb<strong>in</strong>dlich“<br />

Artikel 7 : Durchsetzung<br />

Artikel 8 : Bericht<br />

Artikel 10 : Adressat der Richtl<strong>in</strong>ien<br />

Artikel 11 : Liste missbräuchlicher Klauseln<br />

187


Slowenien<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

a) Schriftlicher Vertrag (iustus titulus)<br />

b) Verfügungsgeschäft (clausula <strong>in</strong>tabulandi)<br />

c) E<strong>in</strong>tragung im Grundbuch (modus acquirendi)<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Das slowenische Insolvenzrecht orientiert sich an der österreichischen und deutschen<br />

Konkurs- bzw. Ausgleichsordnung. Das f<strong>in</strong>anzielle Reorganisationsverfahren (= slowenisches<br />

Ausgleichsrecht) basiert auf dem Chapter-11-Verfahren des United States Bankruptcy Code.<br />

Als wesentliche Grundpr<strong>in</strong>zipien dieser Gesetze s<strong>in</strong>d zu nennen<br />

Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zip: Basiert auf dem Gedanken, dass der Konkurs das äußerste Regulativ<br />

darstellt. Es soll primär danach getrachtet werden, dass die Liquidität des Schuldners<br />

wiederhergestellt wird und e<strong>in</strong> Konkursverfahren vermieden werden kann.<br />

Deckungspr<strong>in</strong>zip: Sagt aus, dass e<strong>in</strong> Konkursverfahren nicht durchgeführt wird, wenn die<br />

Konkursmasse nicht e<strong>in</strong>mal die Verfahrenskosten decken kann.<br />

Universalitätspr<strong>in</strong>zip: Unterstellt, dass die Konkursmasse sich aus dem gesamten<br />

konkursunterworfenen Vermögen des Schuldners zusammensetzt.<br />

Pr<strong>in</strong>zip der Gleichbehandlung und verhältnismäßigen Befriedigung der Gläubiger:<br />

Ausnahmen bestehen für aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger, für<br />

Verfahrenskosten und für Arbeitnehmeransprüche.<br />

Pr<strong>in</strong>zip der Beschränkung der Befugnisse des Schuldners: Bei Eröffnung e<strong>in</strong>es Konkurses<br />

wird e<strong>in</strong> Konkursverwalter bestellt. Der Schuldner verliert die Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsbefugnis für se<strong>in</strong> Unternehmen.<br />

Pr<strong>in</strong>zip der Vermögensverwertung: Demzufolge der Konkursverwalter die Konkursmasse<br />

entweder veräußert oder im Zuge e<strong>in</strong>er Versteigerung feil bietet.<br />

Pr<strong>in</strong>zip der Anziehung: Sagt aus, dass jenes Gericht, das dass Konkursverfahren durchführt,<br />

auch für alle mit diesem Verfahren zusammenhängenden Streitigkeiten zuständig ist.<br />

Pr<strong>in</strong>zip der Schnelligkeit des Verfahrens: Schlägt sich dar<strong>in</strong> nieder, dass die<br />

Rechtsmittelfrist gegen den Konkurseröffnungsbeschluss nur 8 Tage beträgt.<br />

188


Slowenien<br />

Dispositionspr<strong>in</strong>zip: Ermöglicht den Gläubigern e<strong>in</strong>e Mitsprache bei der Reorganisation im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es Konkursverfahrens.<br />

Pr<strong>in</strong>zip der amtswegeigen Verfahrensleitung: Wenn e<strong>in</strong>e Reorganisation unmöglich<br />

sche<strong>in</strong>t, ist von Amts wegen das Konkursverfahren zu eröffnen<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Ja, es entspricht den Art. 82 und Art. 83 des EG –Vertrages. (siehe auch Art. 81)<br />

Auf diesem Gebiet hat Slowenien seit der Annahme des letzten Regelmäßigen Berichts<br />

weiterh<strong>in</strong> Fortschritte erzielt. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für den Bereich der staatlichen Beihilfen.<br />

Auf dem Gebiet des Kartellrechts wurden das Gesetz über die Verh<strong>in</strong>derung von<br />

Wettbewerbsbeschränkungen und die anderen e<strong>in</strong>schlägigen Rechtsakte weiterh<strong>in</strong> umgesetzt.<br />

In dem Amt für den Schutz des Wettbewerbs, der nationalen Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong><br />

Slowenien, s<strong>in</strong>d elf Mitarbeiter beschäftigt. Im Jahr 2000 leitete das Amt 43 Verfahren e<strong>in</strong>.<br />

Davon betrafen vier wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen, drei den Missbrauch e<strong>in</strong>er<br />

beherrschenden Stellung und 36 Unternehmenszusammenschlüsse. Es erließ 51<br />

Entscheidungen. Davon betrafen neun wettbewerbsbeschränkende Vere<strong>in</strong>barungen, drei den<br />

Missbrauch e<strong>in</strong>er beherrschenden Stellung und 39 Unternehmenszusammenschlüsse. Im Jahr<br />

2000 wurden jedoch weder Geldstrafen verhängt noch Gerichtsurteile erlassen.<br />

Auf diesem Gebiet s<strong>in</strong>d die Vorbereitungen <strong>in</strong> Slowenien weit gediehen. Die geltenden<br />

slowenischen Kartellvorschriften decken den größten Teil des Besitzstands ab und stehen mit<br />

den EG-Bestimmungen im E<strong>in</strong>klang. Das Amt für den Schutz des Wettbewerbs verfügt über<br />

weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln und wird personell<br />

verstärkt. Se<strong>in</strong>e wichtigste Herausforderung ist nun die Gewährleistung der effektiven<br />

Anwendung und Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften, wobei es sich vorrangig<br />

mit den besonders schwerwiegenden Fällen von Wettbewerbsverzerrung befassen sollte. Zu<br />

diesem Zweck ist jetzt u. a. dafür zu sorgen, dass e<strong>in</strong> wirksames Bußgeldsystem entwickelt<br />

und die Anwendung der Regeln gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt wird.<br />

189


Artikel 82<br />

Slowenien<br />

Mit dem geme<strong>in</strong>samen Markt unvere<strong>in</strong>bar und verboten ist die missbräuchliche<br />

Ausnutzung e<strong>in</strong>er beherrschenden Stellung auf dem geme<strong>in</strong>samen Markt oder auf e<strong>in</strong>em<br />

wesentlichen Teil desselben durch e<strong>in</strong> oder mehrerer Unternehmen, soweit die dazu<br />

führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

Dieser Missbrauch kann <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> folgendem bestehen:<br />

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzw<strong>in</strong>gung von unangemessenen E<strong>in</strong>kaufs-<br />

oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen;<br />

b) die E<strong>in</strong>schränkung der Erzeugung , des Absatzes oder der technischen<br />

Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;<br />

c) der Anwendung unterschiedlicher Bed<strong>in</strong>gungen bei gleichwertigen Leistungen<br />

gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<br />

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bed<strong>in</strong>gungen, dass die<br />

Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder schlich noch nach<br />

Handelsbrauch <strong>in</strong> Beziehung zu Vertragsgegenstand stehen.<br />

Artikel 83<br />

(1) Die Zweckdienlichen Verordnungen der Richtl<strong>in</strong>ien oder Verwirklichung der <strong>in</strong><br />

den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätzen werden vom Rat mit<br />

qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des<br />

Europäischen Parlaments geschlossen.<br />

(2) Die <strong>in</strong> Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) die Beachtung der <strong>in</strong> Artikel 81 Absatz 1 und Artikel genannten Verbote durch die<br />

E<strong>in</strong>führung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;<br />

b) die E<strong>in</strong>zelheiten der Anwendung des Artikel 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem<br />

Erfordernis e<strong>in</strong>er wirksamen Überwachung bei der möglichst e<strong>in</strong>facher<br />

Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;<br />

190


Artikel 81<br />

Slowenien<br />

c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;<br />

d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der <strong>in</strong><br />

diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegene<strong>in</strong>ander abzugrenzen;<br />

e) das Verhältnis zwischen den <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>erseits und den<br />

<strong>in</strong> diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen<br />

Bestimmungen andererseits festzulegen.<br />

(1) Mit dem geme<strong>in</strong>samen Markt unvere<strong>in</strong>bar und verboten s<strong>in</strong>d alle Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvere<strong>in</strong>igungen und aufe<strong>in</strong>ander<br />

abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen geeignet s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung, E<strong>in</strong>schränkung oder Verfälschung<br />

des Wettbewerbs <strong>in</strong>nerhalb des geme<strong>in</strong>samen Marktes bezwecken oder bewirken,<br />

<strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An – oder Verkaufspreise oder<br />

sonstige Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

b) die E<strong>in</strong>schränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen<br />

Entwicklung oder der Investitionen;<br />

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;<br />

d) die Anwendung unterschiedlicher Bed<strong>in</strong>gungen bei gleichwertigen Leistungen<br />

gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<br />

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bed<strong>in</strong>gungen, dass die<br />

Vertragspartner zusätzlich Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach<br />

Handelsbrauch <strong>in</strong> Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.<br />

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vere<strong>in</strong>barungen oder Beschlüsse s<strong>in</strong>d nichtig<br />

191


Slowenien<br />

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf<br />

- Vere<strong>in</strong>barungen oder Gruppen von Vere<strong>in</strong>barungen zwischen<br />

Unternehmen<br />

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von<br />

Unternehmensvere<strong>in</strong>igungen,<br />

- Aufe<strong>in</strong>ander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen solchen,<br />

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gew<strong>in</strong>n<br />

zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Verteilung oder Förderung des<br />

technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts betragen, ohne das den beteiligten<br />

Unternehmen.<br />

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht<br />

unerlässlich s<strong>in</strong>d, oder<br />

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für e<strong>in</strong>en wesentlichen Teil der betreffenden Waren<br />

den Wettbewerb ausschalten.<br />

10) Gilt <strong>in</strong> Slowenien das UN - Kaufrecht?<br />

In Slowenien, <strong>in</strong> Kraft seit 25. 6. 1991<br />

192


Tschechien<br />

Kurzprofil:<br />

Die Tschechische Republik liegt geographisch gesehen ungefähr <strong>in</strong> der Mitte <strong>Europa</strong>s und<br />

umfasst e<strong>in</strong> Gebiet von 78.866 km 2 . Sie ist e<strong>in</strong> B<strong>in</strong>nenstaat, der 326 km von der Ostsee und<br />

322 km vom Adriatischen Meer entfernt liegt. Die Tschechische Republik grenzt an<br />

Deutschland (geme<strong>in</strong>same Grenze von 810 km), an Polen (762 km), an Österreich (466 km)<br />

und an die Slowakei (265 km). Die höchste Erhebung des Landes ist mit 1602 die Snezka<br />

(Schneekoppe) und der niedrigste Punkt liegt <strong>in</strong> der Nähe von Hrensko, wo die Elbe das<br />

Gebiet der Tschechischen Republik verlässt (117 m über Meeresspiegel).<br />

Daten (nach Fischer-Weltalmanach 2004 2002 Vergleichszahlen Bundesrepublik<br />

Deutschland 2004):<br />

Fläche von Tschechien <strong>in</strong> Tausend km² (Weltrangplatz): 79 (114) 357 (61)<br />

E<strong>in</strong>wohnerzahl von Tschechien <strong>in</strong> Tausend (Weltrangplatz): 10 224 (76) 10 278 (74) 82<br />

333 (12)<br />

Bevölkerungsdichte von Tschechien, E<strong>in</strong>wohner je km²: 130 130 231<br />

Bruttosozialprodukt von Tschechien <strong>in</strong> US-$ je E<strong>in</strong>wohner: 5 310 5 020 23 560<br />

Wert der Landeswährung, Tschechien, 1 Euro = Landeswährung: 32 Tschechische Kronen<br />

33 Kc<br />

Arbeitslosigkeit von Tschechien, Arbeitslosenquote: 9,8 % 8,8 % % 9,8 %<br />

Inflationsrate im Durchschnitt: 2002: 1,8 %, 1990-2001: 10,6 % 1990-1999: 12,4 % 1,8%<br />

Auslandsverschuldung von Tschechien <strong>in</strong> Millionen US-$: 21 691 22 583 ???<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

1.1 Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit<br />

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist im § 263 HGB verankert. Die Vertragsparteien dürfen<br />

von den Regelungen dieses Buchs des HGB abweichen oder die Anwendbarkeit von<br />

Bestimmungen ausschließen, welche nicht als zw<strong>in</strong>gend vorgegeben s<strong>in</strong>d. Daraus ergibt<br />

sich, dass die Parteien zunächst die unabd<strong>in</strong>gbaren Regelungen des HGB zu beachten haben<br />

(bei Handelsbeziehungen vgl. § 263 HGB), dann die im Handelsgesetzbuch enthaltenen<br />

besonderen Vertragstypen und ihre Regelungen zu berücksichtigen haben (§ 269 Abs. 1<br />

HGB) oder e<strong>in</strong>en dort nicht aufgeführten (unbenannten) Vertragstyp verwenden (§ 269 Abs.<br />

2 HGB) können.<br />

193


Tschechien<br />

1.2 Handelsbräuche und Sitten<br />

Im Zusammenhang mit § 263 HGB s<strong>in</strong>d die Regelungen des § 264 Abs. 1 HGB zu sehen,<br />

wonach bei der Beurteilung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der<br />

Vertragsparteien auch die Handelsbräuche und Sitten zu beachten s<strong>in</strong>d, welche<br />

üblicherweise <strong>in</strong> der betreffenden Branche gelten und allgeme<strong>in</strong> anerkannt s<strong>in</strong>d. Werden<br />

solche Sitten und Bräuche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Branche allgeme<strong>in</strong> anerkannt und<br />

e<strong>in</strong>gehalten, so setzt man ihre E<strong>in</strong>haltung auch dann voraus, wenn der konkrete Vertrag<br />

ke<strong>in</strong>e ausdrücklich abweichende Regelung enthält. Diese Handelsbräuche und Sitten f<strong>in</strong>den<br />

allerd<strong>in</strong>gs ihre Grenzen dort, wo sie gegen die verb<strong>in</strong>dlichen Vertragsregelungen oder gar<br />

gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollten.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Die rechtliche Regelung im Bereich des Gewerberechts <strong>in</strong> Tschechien folgt dem<br />

Registrationspr<strong>in</strong>zip: Der Unternehmer ist von ke<strong>in</strong>er Bewilligung abhängig, sondern hat,<br />

wenn die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt s<strong>in</strong>d, Anspruch auf die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Register. Die grundsätzlichen Erfordernisse für die Ausübung der<br />

unternehmerischen Tätigkeit werden im Gewerbegesetz geregelt. Dieses Gesetz betrifft die<br />

meisten Bereiche der unternehmerischen Tätigkeit; nur ganz spezielle Tätigkeitsbereiche<br />

werden aus se<strong>in</strong>er Reichweite ausgeklammert, wie z.B. die Freiberufler,<br />

Energieversorgungsunternehmen, und ähnliche spezielle Tätigkeiten, deren Ausübung<br />

eigene Gesetze regeln.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz geregelt?<br />

Die Regelung der Verbraucherverträge ist <strong>in</strong> den §§ 55 und 56 enthalten. In erster L<strong>in</strong>ie gilt,<br />

dass vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen von Verbraucherverträgen nicht zu Lasten des Verbrauchers<br />

vom Gesetz abweichen dürfen (§55 Abs. 1 Satz 1).<br />

Es kann zu Gunsten des Verbrauchers vorteilhaftere Bed<strong>in</strong>gungen vertraglich vere<strong>in</strong>bart<br />

werden.<br />

Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 kann der Verbraucher weder auf Rechte verzichten, die ihm das<br />

Gesetz e<strong>in</strong>räumt, noch se<strong>in</strong>e Vertragsposition auf andere Weise verschlechtern.<br />

E<strong>in</strong>ige Beispiele von unlauteren Vere<strong>in</strong>barungen (unfair Terms) enthält § 56 Abs. 3:<br />

a) die Verantwortung des Unternehmers für e<strong>in</strong>e Handlung oder Unterlassung<br />

ausschließen oder<br />

e<strong>in</strong>grenzen, durch die der Verbraucher stirbt oder e<strong>in</strong>en gesundheitlichen Schaden<br />

erleidet<br />

b) die Rechte des Verbrauchers bei der Geltendmachung von Mängel- oder<br />

Schadenshaftung ausschließen<br />

oder e<strong>in</strong>grenzen<br />

194


Tschechien<br />

c) dem Verbraucher vorschreiben, alle Verpflichtungen auch dann zu erfüllen, wenn der<br />

Unternehmer die<br />

ihm entstandenen Verpflichtungen nicht geleistet hat<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Ja, es gibt Regelungen <strong>in</strong> Form von Rücktritt und dem Schadensersatz:<br />

Der Rücktritt vom Vertrag dient im tschech. Bürgerlichem Recht dazu, den Mangel e<strong>in</strong>er<br />

Rechtshandlung zu beheben (z.B. bei der Verletzung der Pflicht e<strong>in</strong>en mängelfreien<br />

Leistungsgegenstand zu liefern). Wird der Vertrag aufgelöst, so fällt der Rechtsgrund der<br />

Leistung weg, d.h. der Pflicht alles zurückzugeben, was auf Grund des Vertrages geleistet<br />

wurde. Ausnahmen, wo der Verbraucher nicht zurücktreten kann regelt der § 53 Abs. 7.<br />

Im Fall e<strong>in</strong>es Schadens gilt der Hersteller so lange als schuldhaft, bis er das Gegenteil<br />

bewiesen hat. Der Beweis ist <strong>in</strong> folgenden Fällen möglich: Der Hersteller hat das Produkt<br />

nicht auf den Markt gebracht, der Fehler des Produktes entstand später, das Produkt wurde<br />

nicht zum Verkauf oder nicht im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit hergestellt, der Fehler<br />

des Produktes ist e<strong>in</strong>e Folge rechtlicher Vorschriften, zur Zeit der Markte<strong>in</strong>führung konnte<br />

nach dem damaligen Stand der Technik der Fehler nicht festgestellt werden.<br />

Jeder haftet für den Schaden, den er durch die Verletzung e<strong>in</strong>er Rechtspflicht verursacht hat.<br />

E<strong>in</strong>e natürliche oder juristische Person haftet auch für Schäden, die von Gehilfen verursacht<br />

wurden. Wer beweist, dass er den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat, ist von der<br />

Haftung befreit. Zu ersetzen s<strong>in</strong>d der unmittelbar e<strong>in</strong>getretene Schaden und der entgangene<br />

Gew<strong>in</strong>n.<br />

Grundsätzlich ist der Schaden <strong>in</strong> Geld zu ersetzen. Wenn es möglich und zweckmäßig ist,<br />

kann der Geschädigte auch die Wiederherstellung des vorigen Zustandes verlangen.<br />

Unabhängig davon, ob durch e<strong>in</strong> gefährliches Produkt e<strong>in</strong> Schaden verursacht wird oder nicht,<br />

entstehen bei mangelhafter Leistung – neben allfälligen Ansprüchen aus der Produkthaftung –<br />

Gewährleistungsansprüche. Den Mangel muss jedoch – etwa im Falle e<strong>in</strong>es Kaufvertrages –<br />

der Käufer dem Verkäufer gegenüber ohne unnötige Verzögerung geltend machen. Beim<br />

Kaufvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist derzeit noch sechs Monate nach Annahme der<br />

Sache. Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre – entsprechend der EG-<br />

Gewährleistungs-Richtl<strong>in</strong>ie – ist zu erwarten.<br />

195


Tschechien<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Pfandrecht<br />

In Tschechien gibt es seit 2003 e<strong>in</strong> neues öffentliches Pfandregister. Durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong><br />

dieses <strong>in</strong> elektronischer Form von der tschechischen Notarkammer geführte Register kann e<strong>in</strong><br />

besitzloses Pfand begründet werden. Als Kreditsicherungsmittel bietet e<strong>in</strong> solches<br />

Pfandrecht etwa bei der Lieferung beweglicher Sachen (z.B. Masch<strong>in</strong>en und Anlagen) e<strong>in</strong>e<br />

attraktive Alternative zu dem <strong>in</strong> Tschechien etwas e<strong>in</strong>geschränkten Eigentumsvorbehalt.<br />

Durch die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Pfandregister erfolgt die Begründung des Pfandrechts, die jeder<br />

Notar vornehmen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass jedermann, wenn er e<strong>in</strong><br />

berechtigtes Interesse nachweist oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der<br />

verpfändeten Sache vorlegt, über e<strong>in</strong>en tschechischen Notar e<strong>in</strong>en Auszug oder e<strong>in</strong>e<br />

Bestätigung anfordern, ob e<strong>in</strong> Pfandrecht im Pfandregister e<strong>in</strong>getragen ist. Auch e<strong>in</strong>e<br />

Verbesserung der Effektivität der Verwertung von Pfandgegenständen wurde durchgeführt.<br />

Neue Kreditsicherheiten<br />

E<strong>in</strong>e wesentliche langfristige Verbesserung lassen die Änderungen im Bereich der<br />

Kreditsicherheiten erwarten: GmbH-Anteile s<strong>in</strong>d fortan verpfändbar und können ebenso wie<br />

Liegenschaften jetzt auch außergerichtlich von dazu befugten Unternehmen versteigert<br />

werden. Während neue Pfandgläubiger für e<strong>in</strong>e außergerichtliche Versteigerung zwar<br />

unverändert e<strong>in</strong> Gerichtsurteil oder e<strong>in</strong>en anderen vollstreckbaren Titel brauchen, belohnte der<br />

Gesetzgeber die mutigen Kreditgeber, die sich schon bisher auf e<strong>in</strong>e Hypothek als Sicherheit<br />

e<strong>in</strong>gelassen haben: Sie müssen gar nur e<strong>in</strong>e Ehrenerklärung abgeben, dass der Schuldner nicht<br />

zahlt, und schon kann versteigert werden.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Die Regelungen des § 273 Abs. 1 HGB sehen vor, dass e<strong>in</strong>zelne Bestandteile des Vertrags<br />

durch Verweise auf die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen ersetzt werden können. Das<br />

HGB unterscheidet zwischen Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, welche von<br />

Fachkammern oder Interessenverbänden herausgegeben wurden, und zwischen<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>es der Vertragspartner. Im ersten Fall geht man davon aus, dass<br />

sich beide Vertragspartner kennen, sofern sie derselben Branche angehören oder mit Waren<br />

derselben Gattung handeln. Andernfalls müssen die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

dem Vertrag beigefügt werden. Allerd<strong>in</strong>gs muss beachtet werden, dass die von den<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen abweichenden vertraglichen Regelungen gem. § 273<br />

Abs. 2 HGB stets Vorrang vor diesen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Ausschluss<br />

vertraglich nicht ausdrücklich geregelt wurde.<br />

196


Tschechien<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

In Tschechien wird Eigentum an Grundstücken durch Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Verpflichtungsvertrages und nachfolgender E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Immobilienkataster erworben,<br />

§§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 des BGB von 1964 <strong>in</strong> der Form der Neubekanntmachung von<br />

1992. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das tschechische Zivilrecht ke<strong>in</strong><br />

Abstraktionspr<strong>in</strong>zip.. Der Vertrag muss entweder von dem Rechtsanwalt, der ihn aufgesetzt<br />

hat, oder e<strong>in</strong>em Notar beglaubigt werden. E<strong>in</strong> Gebäude ist grundsätzlich nicht Bestandteil<br />

e<strong>in</strong>es Grundstücks, § 120 Abs. 2 BGB.<br />

a) Devisenausländer, die nicht die tschechische Staatsangehörigkeit haben, können nur<br />

<strong>in</strong> speziellen Fällen Immobilien erwerben.<br />

b) Gemäß § 17 Abs. 2 DevisenG können Devisenausländer, die jur. Personen s<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong>geschränkt unmittelbar Eigentum an Immobilien erwerben, sofern sie <strong>in</strong> der<br />

Tschechischen Republik durch e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft unternehmerisch tätig s<strong>in</strong>d.<br />

Mit dem Antrag auf E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Kataster müssen folgende Unterlagen vorgelegt<br />

werden:<br />

a) Kaufvertrag gem. gesetzlichen Anforderungen<br />

b) Verfügungsbefugnis des Verkäufers<br />

c) Handelsregisterauszüge von Käufer und/oder Verkäufer, sofern diese jur. Personen<br />

s<strong>in</strong>d<br />

d) ggf. Vollmachten<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Der Gläubigerschutz ist im § 256 geregelt. Das Wesen der Gläubigerschädigung besteht<br />

dar<strong>in</strong>, dass der Schuldner durch vorsätzliche Verr<strong>in</strong>gerung se<strong>in</strong>es Vermögens die<br />

Befriedigung wenigstens e<strong>in</strong>es Gläubigers vereitelt oder schmälert. Der Schutz der<br />

Gläubiger<strong>in</strong>teressen steht also im Vordergrund. Ob der Schuldner zahlungsunfähig,<br />

überschuldet oder ob bereits e<strong>in</strong> Konkurs- oder Ausgleichsverfahren e<strong>in</strong>geleitet ist, ist für<br />

die Strafbarkeit nicht relevant.<br />

E<strong>in</strong>satz von Geschäftsanteilen als Sicherheit<br />

Bei der derzeitigen Rechtslage <strong>in</strong> Tschechien bietet die Verpfändung von<br />

Geschäftsanteilen aufgrund mangelnder Verwertungsmöglichkeit ke<strong>in</strong>e Rechtssicherheit.<br />

In e<strong>in</strong>en Geschäftsanteil kann nach dem tschechischen Zwangsvollstreckungsrecht nicht<br />

vollstreckt werden. Der Grund dafür liegt dar<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Geschäftsanteil weder e<strong>in</strong>e<br />

Forderung noch e<strong>in</strong> eigentumsgleiches Recht darstellt, <strong>in</strong> das e<strong>in</strong>e Vollstreckung nach §<br />

320 HGB möglich wäre. Stattdessen handelt es sich um gegenüber der Gesellschaft<br />

verkörperte Rechte und Pflichten, die e<strong>in</strong>e personelle B<strong>in</strong>dung begründen und nicht der<br />

Zwangsvollstreckung unterliegen.<br />

197


Tschechien<br />

Abtretung aufschiebend bed<strong>in</strong>gt für den Sicherungsfall. Es besteht allerd<strong>in</strong>gs die<br />

Möglichkeit, die Geschäftsanteile für den Sicherungsfall aufschiebend bed<strong>in</strong>gt an den<br />

Gläubiger abzutreten. E<strong>in</strong> Vorteil der aufschiebendbbed<strong>in</strong>gten Abtretung besteht dar<strong>in</strong>,<br />

dass es e<strong>in</strong>er Vollstreckung der Sicherheit im Sicherungsfall nicht mehr bedarf. Vielmehr<br />

wird alle<strong>in</strong> durch den Bed<strong>in</strong>gungse<strong>in</strong>tritt die zuvor erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile<br />

wirksam und diese gehen <strong>in</strong> das Eigentum des Zessionars über. Spezielle Regelungen<br />

bietet der § 115 III HGB.<br />

E<strong>in</strong>satz von Aktien als Sicherheit<br />

Die Verpfändung der Aktien ist vor allem <strong>in</strong> §§ 39-44 WPG geregelt. Nach dem<br />

tschechischen Recht besteht die Möglichkeit, Aktien zu verpfänden. Dieses muss <strong>in</strong><br />

vertraglicher Form geschehen, wobei der Vertrag über die Verpfändung der Wertpapiere<br />

sich nach den Vorschriften des BGB und des HGB über Pfandrechte richtet.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen<br />

Grundstrukturen?<br />

Es gibt ke<strong>in</strong> eigenständiges Gesetzeswerk für den unlauteren Wettbewerb. Vielmehr f<strong>in</strong>det<br />

man die Regelungen zum Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> den §§ 41 bis 55 tschechisches HGB. E<strong>in</strong>e<br />

sog. Generalklausel (§ 44 Abs. 1 S. 1 HGB) f<strong>in</strong>det Anwendung. Zentraler Punkt hierbei ist<br />

e<strong>in</strong> notwendiger Verstoß gegen die guten Sitten, welcher <strong>in</strong> vier Fallgruppen gefasst ist:<br />

Verstoß gegen bestimmte wettbewerbsrelevante öffentlich-rechtliche Normen: so z.B. bei<br />

Nichte<strong>in</strong>haltung der gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten unangemessene Formen des<br />

Kundenfangs, so z.B. wenn der Kunde durch im Schaufenster ausgestellte billige Waren<br />

gelockt und dort zum Kauf von teuren oder qualitativ schlechteren Waren überredet wird<br />

unangemessene Belästigung des Kunden, so z.B. die Zustellung unbestellter Waren, auch<br />

wenn dem Kunden die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt wird, die Ware zurückzusenden bestimmte<br />

Formen versteckter Werbung, so z.B. e<strong>in</strong> Verstoß gegen den allgeme<strong>in</strong>en Grundsatz, dass<br />

<strong>in</strong> den Massenmedien der redaktionelle von dem Anzeigenteil für den Leser oder<br />

Zuschauer <strong>in</strong> klar erkennbarer Weise getrennt gehalten werden muss<br />

Weiter gibt es folgende Spezialtatbestände:<br />

irreführende Werbung (§ 45)<br />

irreführende Kennzeichnung bzw. Bezeichnung von Waren und Diensten (§ 46)<br />

Hervorrufen von Verwechslungsgefahr (§ 47)<br />

parasitäre Rufausnutzung (§ 48)<br />

Bestechung (§ 49)<br />

Herabsetzung des Mitbewerbers (§ 50)<br />

Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (§ 51)<br />

198


Tschechien<br />

Schutz für ausländische Unternehmen<br />

Wie sich aus § 43 Abs. 2 HGB herleiten lässt, ist für ausländische Unternehmen <strong>in</strong> der<br />

Tschechischen Republik e<strong>in</strong> lückenloser Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen<br />

nicht gewährleistet. Die vorgenannte Norm sieht vor, dass ausländischen Personen<br />

grundsätzlich nur dann e<strong>in</strong> Schutz nach den Bestimmungen des tschechischen HGB zuteil<br />

wird, falls diese <strong>in</strong> der Tschechischen Republik nach den Maßgaben des<br />

Handelsgesetzbuchs tätig werden ( § 21 Abs. 3 HGB ).<br />

Somit ist bei ausländischen Personen ohne eigenes Unternehmen oder Zweigstelle <strong>in</strong> der<br />

Tschechischen Republik stets zu prüfen, ob diese nach e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen<br />

Übere<strong>in</strong>kommen oder e<strong>in</strong>em bilateralen Abkommen mit der Tschechischen Republik<br />

Schutz vor unlauteren Wettbewerbshandlungen beanspruchen können. Von Bedeutung ist<br />

hier die bereits e<strong>in</strong>gangs zitierte Pariser Verbandsübere<strong>in</strong>kunft, zu deren<br />

Unterzeichnerstaaten neben der Tschechischen Republik auch die Bundesrepublik<br />

Deutschland gehört.<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> der Tschechischen Republik?<br />

Ja, auch <strong>in</strong> der Tschechischen Republik zählt das UN-Kaufrecht mittlerweile zum festen<br />

Bestandteil kaufmännischer und rechtlicher Praxis. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts<br />

s<strong>in</strong>d nicht anwendbar, wenn e<strong>in</strong> staatlicher Vorbehalt besteht (Art. 92-96). Nach Art. 95<br />

können die Vertragsstaaten so u.a. die Anwendungsvariante des Art. 1 Abs. 1 lit. b<br />

ausschließen. Die ehemalige CSFR hat e<strong>in</strong>en solchen Vorbehalt erklärt. Tschechische<br />

Gerichte müssen daher das UN-Kaufrecht nur anwenden, wenn beide Parteien des zu<br />

beurteilenden Kaufvertrags ihre Niederlassungen <strong>in</strong> verschiedenen Vertragsstaaten haben.<br />

Quellen:<br />

Beck-Onl<strong>in</strong>e Datenbank<br />

WIRO-Heft<br />

199


Ungarn<br />

Ungarn: Hauptstadt: Budapest<br />

E<strong>in</strong>wohnerzahl: 10,2 Mio.<br />

Fläche: 93.036 qkm<br />

Arbeitslosigkeit: 3,8 %<br />

EU-Mitglied seit: 1. Mai 2004<br />

E<strong>in</strong>führung:<br />

Seit dem 1. Mai 2004 ist die Republik Ungarn e<strong>in</strong> offizielles Mitgliedsland der Europäischen<br />

Union. Nach der politischen Wende 1989/1990 und den folgenden ersten freien Wahlen 1 wird<br />

das, <strong>in</strong> 7 Regionen und 19 Komitate unterteilte Ungarn 2 , demokratisch verwaltet.<br />

Ungarns Hauptwirtschaftspartner ist Deutschland. Mit Gesamt<strong>in</strong>vestitionen von 10 Mrd. Euro<br />

(entspricht etwa e<strong>in</strong>em Drittel aller Auslands<strong>in</strong>vestitionen) seit der Wende hat sich die<br />

Bundesrepublik stark und erfolgreich engagiert 3 . Mit e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>wohnerzahl von 10.2 Millionen<br />

Menschen und e<strong>in</strong>er Fläche von 93.036 qkm zählt Ungarn zu den Größeren der neuen<br />

Beitrittsländer der europäischen Union. Die Arbeitslosenquote von 5.8 % gehört zu den<br />

niedrigsten der neuen Mitgliedstaaten und liegt auch im Vergleich zur Arbeitslosensituation<br />

der gesamten EU unter dem Durchschnitt. Budapest die Hauptstadt Ungarns ist nach Moskau<br />

und Len<strong>in</strong>grad die bevölkerungsreichste sowie wirtschaftlich und kulturell bedeutendste<br />

Metropole Ostmitteleuropas 4 . Das ungarische Gesellschaftsrecht ist dem österreichischen,<br />

durch die historisch enge Verbundenheit, sehr ähnlich 5 . Im Folgenden sollen die E<strong>in</strong>zelheiten<br />

der <strong>in</strong> Frage stehenden Rechtsgebiete erläutert werden:<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

Der Grundsatz für die Formerfordernisse bei Verträgen ergibt sich aus dem § 216 I<br />

Zivilgesetzbuch Ungarn 6 der besagt, dass Verträge grundsätzlich formfrei, d. h. sowohl<br />

mündlich als auch schriftlich, abgeschlossen werden können. E<strong>in</strong>e Ausnahme für diese<br />

Regelung besteht allerd<strong>in</strong>gs, wenn e<strong>in</strong>e entgegengesetzte Bestimmung e<strong>in</strong>er anderen<br />

Rechtsvorschrift vorliegt, die die Schriftform gesetzlich anordnet. Wie im deutschen Recht<br />

gilt diese Ausnahme vor allem für den Grundstückskaufvertrag gemäß § 365 III ZGB Ungarn,<br />

den Schenkungsvertrag gemäß § 579 II ZGB Ungarn, den Bürgschaftsvertrag gemäß § 272 II<br />

ZGB Ungarn und den Kreditdarlehensvertrag gemäß 522 II ZGB Ungarn. Aber auch der, <strong>in</strong><br />

Ungarn gesetzlich geregelte Forschungsvertrag gemäß § 412 II ZGB Ungarn und der<br />

Pfandvertrag gemäß § 254 II ZGB Ungarn unterfallen den spezialgesetzlichen Ausnahmen.<br />

1<br />

http://szenarien.fgje.de/laender/hu.htm<br />

2<br />

http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/download_de/947-LeitfadenUngarn.pdf<br />

3<br />

http://szenarien.fgje.de/laender/hu.htm<br />

4<br />

http://www.balatonreisen.de/vandv/budapest-<strong>in</strong>fo.htm<br />

5<br />

http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/download_de/947-LeitfadenUngarn.pdf<br />

6<br />

Im folgenden: ZGB Ungarn<br />

200


Ungarn<br />

Den Vertragsparteien bleibt es jedoch gemäß § 217 I ZGB Ungarn grundsätzlich überlassen,<br />

ob sie auch für e<strong>in</strong>en formfreien Vertrag die Schriftform vere<strong>in</strong>baren wollen. Festzustellen<br />

bleibt folglich, dass auch <strong>in</strong> Ungarn der Grundsatz der Privatautonomie gilt, welcher lediglich<br />

durch gesetzliche Ausnahmen beschränkt wird.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Hierzu gibt es <strong>in</strong> Ungarn das Gesetz Nr. V/1990 über die E<strong>in</strong>zelunternehmung 7 . Ziel dieses<br />

Gesetzes ist es, die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft – unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen der Verfassung der Republik Ungarn über die Gleichberechtigung des<br />

öffentlichen Eigentums und des Privateigentums, die Garantien des Privateigentums und den<br />

Schutz der unternehmerischen Investitionen – durch die Regelung der E<strong>in</strong>zelunternehmungen<br />

sowie die Gewährleistung der Unternehmensfreiheit und der gleichen<br />

Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen zu fördern 8 .<br />

Mit Inkrafttreten des GEU am 1. April 1990 ist die <strong>in</strong> Ungarn traditionelle Unterscheidung<br />

zwischen „Handwerkern“ und „E<strong>in</strong>zelhändlern“ aufgehoben und die Gewerbefreiheit<br />

e<strong>in</strong>geführt worden. Der neue Begriff des „E<strong>in</strong>zelunternehmers“ ist primär e<strong>in</strong>e gewerbe-,<br />

steuer- und bilanzrechtliche Kategorie, die aber neuerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>e zivilrechtliche<br />

Bedeutung erhalten hat 9 . Gemäß § 1 GEU regelt dieses Gesetz die Vorraussetzungen der<br />

Gründung, Betätigung und Beendigung von E<strong>in</strong>zelunternehmungen. Die E<strong>in</strong>zelunternehmung<br />

wird gesetzlich als e<strong>in</strong>e geschäftsmäßige, d. h. im eigenen Namen und auf eigenes Risiko,<br />

regelmäßig und <strong>in</strong> Erwerbsabsicht betriebene Wirtschaftstätigkeit e<strong>in</strong>es Devisen<strong>in</strong>länders<br />

def<strong>in</strong>iert (§ 2 I GEU). Der Begriff des „E<strong>in</strong>zelunternehmers“ steht dem Begriff des<br />

„Kaufmanns“ im deutschen Recht nahezu gleich. Grundregelungsgedanke des GEU ist die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit von natürlichen Personen. Grundberechtigung für die Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelunternehmertätigkeit ist der <strong>in</strong> § 4 GEU geregelte Unternehmerausweis, der e<strong>in</strong>er<br />

notariellen Beurkundung bedarf. Diese Vorraussetzung für das gewerbliche Tätigwerden ist<br />

mit der deutschen E<strong>in</strong>tragung im Handelsregister gemäß § 2 S. 1 HGB vergleichbar. Damit<br />

existiert e<strong>in</strong> ungarisches Sonderrecht für Kaufleute, welches Gewerbefreiheit garantiert.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz <strong>in</strong> Ungarn wird vor allem durch das Gesetz Nr. CLV/1997 über den<br />

Verbraucherschutz 10 als auch durch e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. LVII/1996<br />

über das Verbot des unlauteren Wettbewerbs- und der Wettbewerbsbeschränkung 11 geregelt.<br />

7 Im Folgenden: GEU<br />

8 WOS, Ungarn, III 2, S. 1<br />

9 WOS, Ungarn, E<strong>in</strong>führung, S. 22<br />

10 Im Folgenden: GVS<br />

11 Im Folgenden: GWett<br />

201


Ungarn<br />

Das GVS enthält Regelungen, welche den Schutz der Verbraucher<strong>in</strong>teressen - <strong>in</strong>sbesondere<br />

der Interessen an der sicheren Ware und Dienstleistung (Kap. II GVS), an dem Schutz der<br />

Vermögens<strong>in</strong>teressen (Kap. III GVS) , an e<strong>in</strong>er entsprechenden Information (Kap. IV GVS)<br />

und Unterrichtung (Kap. V GVS) bzw. an effizienten Rechtsmitteln (Kap. VI GVS) und<br />

ferner an e<strong>in</strong>er über die gesellschaftlichen Organisationen erfolgenden Interessenvertretung<br />

der Verbraucher (Kap. VII GVS) – sowie die Weiterentwicklung des zu ihrer<br />

Geltendmachung erforderlichen Systems von Institutionen gewährleistet 12 . Der<br />

Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich laut §1 GVS auf sämtliche, auf dem Territorium<br />

der Republik Ungarn ausgeübten Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen sowie von<br />

Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und ferner der Niederlassungen von<br />

Unternehmen mit ausländischem Sitz <strong>in</strong> Ungarn, welche die Verbraucher berühren oder<br />

berühren könnten. Ergänzende Regelungen zum Verbraucherschutz enthält außerdem das<br />

GWett. Bezüglich des Verbraucherschutzes enthält dieses Gesetz Regelungen, die die<br />

geschäftliche Lauterkeit, Sauberkeit und Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs<br />

sicherstellen. Hier s<strong>in</strong>d vor allem die Regelungen aus Kapitel III dem Verbot der unlauteren<br />

Bee<strong>in</strong>flussung von Verbraucherentscheidungen zu erwähnen, welche <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Verbrauchertäuschung behandeln, vgl. § 8 – 10 GWett (zum weiteren Inhalt des GWett<br />

vergleiche Antwort zu Frage 9). Somit ist der Verbraucherschutz mit Hilfe verschiedener<br />

Gesetze fest im Rechtssystem der ungarischen Republik verankert.<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Regelungen über die Gewährleistung im Kaufrecht f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den §§ 305 ff ZGB Ungarn.<br />

Anknüpfungspunkt für die Gewährleistung s<strong>in</strong>d die gesetzlichen oder im Vertrag bestimmten<br />

Eigenschaften der Leistung. Gemäß § 305 II ZGB Ungarn haftet der Schuldner dafür, dass die<br />

geleistete Sache diesen Eigenschaften entspricht (Sachmängelhaftung). Die Art der Haftung<br />

bemisst sich nach der Regelung aus § 306 I ZGB Ungarn, wonach der Schuldner die Wahl<br />

zwischen der Ausbesserung (mit der deutschen Nacherfüllung vergleichbar KV: § 439 BGB,<br />

WV: § 635 BGB) und der Herabsetzung des Preises (mit der deutschen M<strong>in</strong>derung<br />

vergleichbar KV: § 441 BGB, WV: § 638 BGB) hat. Wie im deutschen Recht wird dem<br />

Gläubiger aus § 306 III ZGB Ungarn bei erloschenem Interesse an der mangelfreien Erfüllung<br />

e<strong>in</strong> Rücktrittsrecht e<strong>in</strong>geräumt. Im ungarischen Recht existiert ebenfalls e<strong>in</strong><br />

Schadensersatzanspruch aus § 310 ZBG Ungarn. Im Übrigen gelten die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Regelungen, die auch für das Kaufrecht gelten für alle Verträge bei denen e<strong>in</strong>e Leistung<br />

erfüllt werden muss. Bis auf wenige E<strong>in</strong>zelheiten, wie z. B. die fehlende<br />

Rechtsmängelhaftung s<strong>in</strong>d die Grundstrukturen des ungarischen Gewährleistungsrechts mit<br />

denen des deutschen vergleichbar.<br />

12 WOS, Ungarn, IV 4 h, S. 1<br />

202


Ungarn<br />

5. Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z. B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />

Die Kreditsicherung im ungarischen Recht wird vor allem durch die Regelungen des<br />

Pfandrechts gewährleistet. Ziel des ungarischen Pfandrechts ist es nämlich dem Gläubiger<br />

se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Geld bestimmte oder bestimmbare Forderung zu sichern, wenn der Schuldner nicht<br />

leistet. Gegenstand des Pfandrechts kann gemäß § 252 I ZGB Ungarn jede besitzfähige Sache,<br />

jedes übertragbare Recht oder jede übertragbare Forderung se<strong>in</strong>. Das Pfandrecht an e<strong>in</strong>er<br />

beweglichen Sache wird <strong>in</strong> der Regel als Hypothek bestellt, d. h. die Sache bleibt im Besitz<br />

des Schuldners, welcher nutzungsberechtigt ist (vgl. §1204 I BGB: Hiernach kann e<strong>in</strong>e<br />

bewegliche Sache zur Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung <strong>in</strong> der Weise belastet werden, dass der<br />

Gläubiger das Recht hat, die Befriedigung aus der Sache zu erlangen). Zur Begründung der<br />

Hypothek an e<strong>in</strong>er beweglichen Sache s<strong>in</strong>d- wenn e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift nichts abweichendes<br />

bestimmt – die notarielle Beurkundung des Pfandvertrags und die E<strong>in</strong>tragung der Hypothek <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> Register erforderlich, das bei der ungarischen Landesnotarkammer nach den<br />

Bestimmungen e<strong>in</strong>es besonderen Gesetztes geführt wird (Pfandrechtsregister). Das Pfandrecht<br />

an e<strong>in</strong>er unbeweglichen Sache muss als Hypothek begründet werden, vgl. § 262 ZGB Ungarn.<br />

Zur Begründung e<strong>in</strong>er Hypothek an e<strong>in</strong>er Immobilie e<strong>in</strong> diesbezüglicher Vertrag und die<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Immobilienregister notwendig. Weitere Kreditsicherungsmittel s<strong>in</strong>d aus dem<br />

ungarischen Recht nicht ersichtlich.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

In Ungarn gibt es Regelungen über die so genannten allgeme<strong>in</strong>en Vertragsbed<strong>in</strong>gungen, die<br />

ihrer Art nach mit den deutschen AGB entsprechen. Als allgeme<strong>in</strong>e Vertragsbed<strong>in</strong>gungen<br />

gelten laut § 209/C die Bed<strong>in</strong>gungen die von e<strong>in</strong>er Partei zum Abschluss mehrerer Verträge<br />

e<strong>in</strong>seitig, im Voraus bestimmt werden und an deren Bestimmung die andere Partei nicht<br />

mitwirken kann. Sie werden laut § 205 III ZGB Ungarn Bestandteil des Vertrages, wenn ihr<br />

Anwender es ermöglicht hat, dass die andere Partei ihren Inhalt zur Kenntnis nimmt, und die<br />

andere Partei diese ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat. Diese<br />

verschiedenen Klauseln unterliegen Inhaltsvorschriften und können somit gemäß § 209 I ZGB<br />

Ungarn bei Unlauterkeit von der beschwerten Partei angefochten werden. Für die Anfechtung<br />

gelten die §§ 5,12 EGV II. E<strong>in</strong>e Klausel ist unlauter, wenn ihr die Rechte und Pflichten der<br />

Parteien aus dem Vertrag unter Verstoß gegen die Anforderungen von Treu und Glauben<br />

e<strong>in</strong>seitig und ungerechtfertigt zum Nachteil der e<strong>in</strong>en Partei festgelegt werden. Somit ähneln<br />

auch die Regelungen über die allgeme<strong>in</strong>en Vertragsbed<strong>in</strong>gungen den deutschen Regelungen<br />

über allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen gemäß § 305 ff BGB.<br />

203


Ungarn<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Das Eigentum an e<strong>in</strong>em Grundstück wird gemäß § 117 III ZGB Ungarn durch<br />

diesbezüglichen Vertrag oder e<strong>in</strong>en anderen Rechtstitel und die E<strong>in</strong>tragung der<br />

Eigentumsänderung im Grundbuch übertragen. Aus dieser Vorschrift lassen sich zwei<br />

<strong>in</strong>teressante Schlüsse ziehen. Zum e<strong>in</strong>en wird die Eigentumsübertragung e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

sowohl <strong>in</strong> Ungarn als auch <strong>in</strong> Deutschland erst mit der E<strong>in</strong>tragung im Grundbuch<br />

rechtswirksam, vgl. § 311 b I S. 2 BGB. Zum anderen lässt sich aus der Vorschrift schließen,<br />

dass das ungarische Rechtssystem ohne das Abstraktionspr<strong>in</strong>zip funktioniert, d. h. ohne<br />

Trennung der schuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Ebene.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Dem Gläubiger stehen <strong>in</strong> Ungarn im Insolvenzfalle zwei verschiedene Verfahrensarten zur<br />

Verfügung. Das ungarische Insolvenzrecht bestimmt die Person des Gläubigers im<br />

Vergleichs- und im Konkursverfahren teilweise unterschiedlich. Sowohl im<br />

Vergleichsverfahren als auch im Konkursverfahren ist derjenige Gläubiger, der e<strong>in</strong>e<br />

rechtskräftige und vollstreckbare bzw. e<strong>in</strong>e fällige und vom Schuldner nicht bestrittene<br />

Forderung besitzt. Ferner ist im Vergleichsverfahren auch derjenige Gläubiger, dessen Geld<br />

bzw. Vermögensforderung zum Beg<strong>in</strong>n des Vergleichsverfahrens zwar noch nicht fällig ist,<br />

aber vom Schuldner anerkannt wird. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens wird nur<br />

derjenige als Gläubiger anerkannt, der durch den Konkursverwalter auf die Gläubigerliste<br />

aufgenommen wurde 13 . Hauptsächlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahren, ist die<br />

Möglichkeit des Schuldners e<strong>in</strong> Moratorium zu erlangen, welches es ihm nur mit Zustimmung<br />

des Gläubigers erlaubt, die Fälligkeit der Leistung zu verschieben. Im Konkursverfahren<br />

h<strong>in</strong>gegen wird das <strong>in</strong> Rede stehende Vermögen des Schuldners aufgelöst.<br />

9) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>es Marktwettbewerbs, welcher der<br />

wirtschaftlichen Effizienz und dem Fortkommen der Gesellschaft dient, sowie das Interesse<br />

der Unternehmen, die die Erfordernisse der geschäftlichen Lauterkeit e<strong>in</strong>halten und der<br />

Verbraucher (siehe Antwort zu Frage 3) erfordern es, das der Staat durch gesetzliche<br />

Regelung die Sauberkeit und Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs sicherstellt. Dazu gibt<br />

es <strong>in</strong> Ungarn das GWett, welches gegen die Erfordernisse des lauteren Wettbewerbs<br />

verstoßendes bzw. e<strong>in</strong> den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränkendes Marktverhalten<br />

verbietet, sowie e<strong>in</strong>e für den Wettbewerb nachteilige Verflechtung von Unternehmen<br />

verh<strong>in</strong>dert und dabei auch für die notwendigen organisatorischen und verfahrensrechtlichen<br />

Vorraussetzungen Sorge trägt. Das GWett wurde den Rechtsregeln der Europäischen Union<br />

angenähert.<br />

13 Jahn, Insolvenzen <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>, S.383.<br />

204


Ungarn<br />

Als Grundstruktur s<strong>in</strong>d die rechtlichen Beziehungen der e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen<br />

untere<strong>in</strong>ander zu erkennen, wobei als oberstes Ziel die Chancengleichheit gewahrt werden<br />

soll. Die im GWett enthaltenen Regelungen zum Verbraucherschutz besitzen vor allem<br />

Klarstellungscharakter und gehören somit nicht zur Grundstruktur. Zu den Kernpunkten des<br />

GWett gehört das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (Kap. II GWett), Verbot von<br />

Vere<strong>in</strong>barungen die den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränken (Kap. IV GWett) und das<br />

Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Übermacht (Kap. V GWett). E<strong>in</strong>e Parallelität zu den<br />

Wettbewerbsregelungen aus Art. 81 ff EG-Vertrag ist unverkennbar 14 .<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Ungarn?<br />

Ungarn ist seit 01.01.1988 Vertragsstaat des Wiener UN-Übere<strong>in</strong>kommens über Verträge<br />

über den <strong>in</strong>ternationalen Warene<strong>in</strong>kauf (CISG. Das Übere<strong>in</strong>kommen geht allgeme<strong>in</strong> im<br />

Rahmen se<strong>in</strong>es Anwendungsbereiches dem ungarischen Zivilrecht vor. Neben dem<br />

Zustandekommen des grenzüberschreitenden Kaufvertrages (Art. 14 bis 24) regelt das CISG<br />

die Pflichten des Käufers/Verkäufers und die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer<br />

Erfüllung der Verkäufer-/Käuferpflichten (Vertragsverletzungen) 15 . Für Ungarn gilt jedoch<br />

bei der <strong>in</strong> Art. 11 CISG geregelten Formfreiheit für Verträge e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung. Laut Art.<br />

96 CISG ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, eigene Vorbehalte zur Gültigkeit bestimmter<br />

Teile des Vertrages zu verfassen. So erklärt Ungarn nach den Art. 12 und 96 CISG, dass die<br />

Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II CISG, die für den Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Kaufvertrages, deren Änderung oder Aufhebung durch Vere<strong>in</strong>barung oder für e<strong>in</strong> Angebot<br />

e<strong>in</strong>e Annahme oder sonstige Willenserklärung e<strong>in</strong>e andere als die schriftliche Form nicht<br />

gestatten, nicht gelten, wenn e<strong>in</strong>e Partei ihre Niederlassung <strong>in</strong> der Ungarischen Volksrepublik<br />

hat 16 . Allerd<strong>in</strong>gs ist im H<strong>in</strong>blick auf die Entwicklung der Rechtsaufassung Ungarns, seit dem<br />

Beitritt anzumerken, das diese Formvorschriften vor vielen Gerichten nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />

durchgesetzt werden können, vor allem dann nicht, wenn diese Formvorschriften selbst <strong>in</strong> den<br />

betreffenden Staaten mittlerweile <strong>in</strong> Frage gestellt werden 17 . Folglich gilt das UN-Kaufrecht<br />

auch für die ungarische Republik, allerd<strong>in</strong>gs mit der Beschränkung der Formfreiheit für<br />

ausländisch-ungarische Kaufverträge.<br />

14 http://www.sidiblume.de/<strong>in</strong>fo-rom/europa/egv.htm<br />

15 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html<br />

16 Piltz, Internationales Kaufrecht<br />

17 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html<br />

205


Ungarn<br />

Quellen:<br />

1. WorldWideWeb: http://szenarien.fgje.de/laender/hu.htm<br />

http://www.balatonreisen.de/vandv/budapest-<strong>in</strong>fo.htm<br />

http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/download_de/947-<br />

LeitfadenUngarn.pdf<br />

http://www.sidiblume.de/<strong>in</strong>fo-rom/europa/egv.htm<br />

http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634. html<br />

2. Literatur: WOS – <strong>Wirtschaftsrecht</strong> der osteuropäischen Staaten, Ungarn<br />

Burghard Piltz, Internationales Kaufrecht, Das UN-Kaufrecht<br />

(Wiener Übere<strong>in</strong>kommen von 1980 <strong>in</strong> praxisorientierter<br />

Darstellung),München 1993<br />

Uwe Jahn, Insolvenzen <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>, 3. Aufl., Bonn 1998<br />

206


türkischer Teil Zyperns<br />

E<strong>in</strong>leitung:<br />

Die Zypern Republik bildet die drittgrößte Insel im Mittelmeer. Sie liegt etwa 70 Kilometer<br />

südlich der Türkei. Hauptstadt der mit 760 000 E<strong>in</strong>wohnern bevölkerten Insel und größte<br />

Stadt Zyperns ist Nikosia. Das zypriotische Rechtswesen basiert <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Grundzügen auf<br />

dem englischen Common Law. Seit 1975 haben beide Landesteile e<strong>in</strong> selbständiges Justiz-<br />

und Verwaltungssystem. Im türkischen Teil Zyperns fungiert e<strong>in</strong> Oberster Gerichtshof als<br />

Verfassungs-, Appellations- und Verwaltungsgericht. Es wird türkisches Recht angewendet.<br />

Das türkische Rechtswesen wurde 1923 nach italienischem (Strafrecht) und nach<br />

schweizerischem Vorbild (Privatrecht) gestaltet.<br />

1960 erhielt Zypern die Unabhängigkeit von Großbritannien. Die im Anschluss entwickelte<br />

Verfassung weist Zypern als Präsidialdemokratie aus. Nach Ause<strong>in</strong>andersetzungen zwischen<br />

der griechischen und der türkischen Volksgruppe im Jahr 1963 entsandte die UN<br />

Friedenstruppen nach Zypern, zur Wiederherstellung des Waffenstillstandes und zur<br />

Überwachung der Demarkationsl<strong>in</strong>ie. Seit 1974 ist der nördliche Teil von türkischen Truppen<br />

besetzt; das Gebiet bildet e<strong>in</strong>en eigenständigen, offiziell jedoch nicht anerkannten Staat, der<br />

zur „Türkischen Republik Nordzypern” erklärt wurde.<br />

Im März 1998 nahm die Europäische Union (EU) offiziell Beitrittsverhandlungen mit Zypern<br />

auf; Zypern hatte bereits 1990 se<strong>in</strong> Beitrittsgesuch zur EU gestellt. Hierbei sei zu beachten,<br />

dass die griechisch zypriotische Regierung für Gesamtzypern auftritt.<br />

Der gescheiterte Beitritt des türkisch zypriotischen Nordens <strong>in</strong> die EU:<br />

Nach umfangreichen aber gescheiterten Verhandlungen zwischen den beiden Teilen Zyperns<br />

von Dezember 2001 bis Juli 2002 legten die Vere<strong>in</strong>ten Nationen e<strong>in</strong>en Plan zur Lösung des<br />

Konflikts vor. Der Plan sah die Gründung e<strong>in</strong>es Staatenbundes nach Schweizer Vorbild vor.<br />

Der künftige Staat sollte demnach über e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Bundesregierung sowie zwei<br />

gleichberechtigte Teilregierungen für die griechische und türkische Bevölkerungsgruppe<br />

verfügen. Die türkische Seite sollte im Lauf von drei Jahren circa 8 Prozent des besetzten<br />

Territoriums an den griechischen Teil der Insel zurückgeben. Außerdem sollte e<strong>in</strong><br />

stufenweiser Abzug der türkischen Militärkräfte aus Nordzypern erfolgen.<br />

Um die Lage <strong>in</strong> Nordzypern zu beruhigen, ließ Nordzyperns Regierungschef Denktasch im<br />

April 2003 überraschend die Grenze zwischen dem türkischen Norden und dem griechischen<br />

Süden für Tagesbesuche öffnen; damit waren erstmals seit fast 30 Jahren Besuche im jeweils<br />

anderen Teil der Insel möglich. Die neue Reisefreiheit wurde von der Bevölkerung umfassend<br />

genutzt.<br />

207


türkischer Teil Zyperns<br />

Im Januar 2004 bewilligten die beiden zypriotischen Teile die Wiederaufnahme von<br />

Verhandlungen über die geme<strong>in</strong>same Aufnahme <strong>in</strong> die EU. Nach straff organisierten und<br />

umfangreichen Verhandlungen entschied UN Chef Annan selbst über e<strong>in</strong>ige umstrittene<br />

Punkte. Das Ergebnis wurde von türkischer und zypriotisch türkischer Seite akzeptiert.<br />

Griechenland und der griechisch-zypriotische Teil lehnten es ab, da ihrer Me<strong>in</strong>ung nach den<br />

Türken zu große Zugeständnisse gemacht wurden.<br />

Bei der Volksabstimmung, die wie geplant am 24. April 2004 stattfand, sprachen sich etwa<br />

65 Prozent der türkischen Zyprer für e<strong>in</strong>e Wiedervere<strong>in</strong>igung mit dem griechischen Süden<br />

aus, während die griechischen Zyprioten e<strong>in</strong>e Wiedervere<strong>in</strong>igung mit rund 75 Prozent der<br />

Stimmen ablehnten. Die Wiedervere<strong>in</strong>igung war somit – vorerst – gescheitert. Die Vere<strong>in</strong>ten<br />

Nationen, <strong>in</strong>sbesondere Kofi Annan, bedauerten diesen Ausgang des Referendums. Am<br />

1. Mai 2004 trat nun zwar de jure die gesamte Insel der EU bei, de facto jedoch nur der<br />

griechische Süden.<br />

1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />

E<strong>in</strong>leitend ist zu sagen, dass die Türkei und damit auch der türkische Teil Zyperns - anders als<br />

Deutschland - bisher nicht dem Wiener Übere<strong>in</strong>kommen über Verträge über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warene<strong>in</strong>kauf (CISG) angehört.Im Allgeme<strong>in</strong>en kann nach türkischem Recht<br />

(OGB) e<strong>in</strong> Vertrag formfrei geschlossen werden. Die Formvorschrift nach Art. 288 türk. ZPO<br />

(Schriftlichkeit von Verträgen über e<strong>in</strong>en bestimmten Wert) hat lediglich e<strong>in</strong>e<br />

Beweisfunktion. In der Praxis werden jedoch häufig Verträge entweder durch Vere<strong>in</strong>barung<br />

der Vertragspartner oder gesetzliche Vorschriften an die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Form gebunden.<br />

Beispiele für Gesetzliche Formvorschriften (entsprechende gesetzliche Regelung):<br />

• Grundstückskauf (notarielle Beurkundung, ZGB)<br />

• Kauf e<strong>in</strong>es Geschäftsanteils (notariell, Art. 520 V HGB)<br />

• Kauf von Erbteilen (schriftlich, Art. 612 ZGB)<br />

• Kfz-Kauf (notariell, Art. 20 lit. D. Straßenverkehrsgesetz)<br />

• Abzahlungskauf (schriftlich, Art. 6 VerbrSG)<br />

• Haustürkauf (teilweise schriftlich, Art. 9 VerbrSG)<br />

Verstößt e<strong>in</strong> Vertragspartner gegen vere<strong>in</strong>barte oder gesetzliche Formvorschriften, so hat der<br />

Mangel der Form die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (Art. 11 OGB).<br />

Zu beachten ist, dass das türkische Recht e<strong>in</strong>e Vielzahl von Formvorschriften (vere<strong>in</strong>barte<br />

oder gesetzliche) kennt, die gerade von Ausländischen Geschäftspartnern nicht erwartet<br />

werden. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich vor Abschuss von Verträgen zu klären, welche<br />

besonderen Vorschriften gelten.<br />

208


türkischer Teil Zyperns<br />

2) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Die Regelungen zum Verbraucherschutz s<strong>in</strong>d im Verbraucherschutzgesetz (VerbrSG)<br />

festgeschrieben. Dar<strong>in</strong> enthalten ist die Zulässigkeit von AGB’ s und unlauterer Klauseln<br />

(siehe Frage 6) sowie Regelungen zur Gewährleistung (siehe Frage 4), des Weiteren gibt es<br />

Bestimmungen zum Schutz vor unlauterer Werbung.<br />

Nach Art.16 Abs. I VerbrSG darf Werbung nicht gegen Gesetze und die guten Sitten<br />

verstoßen, sie muss außerdem wahr se<strong>in</strong> und Treu und Glauben entsprechen. Auch wenn es<br />

sich nicht aus dem Wortlaut ergibt, so dient diese Norm doch dem Schutz der Verbraucher.<br />

Die Begriffe "guten Sitten" und "Treu und Glauben" werden im türkischen Recht sehr weit<br />

ausgelegt. Massensendungen mittels Werbemail s<strong>in</strong>d treuwidrig und verstoßen gegen die<br />

guten Sitten. Das gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn der Verbraucher, nachdem er e<strong>in</strong>mal Werbung<br />

erhalten hat, erklärt, dass er ke<strong>in</strong>e mehr erhalten möchte. Auch im Falle von<br />

Massensendungen, welche die Kommunikationsmöglichkeiten des Verbrauchers<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen, ist e<strong>in</strong>e solche Sittenwidrigkeit anzunehmen.<br />

E<strong>in</strong> Werberat ist dazu berechtigt, zw<strong>in</strong>gende Regelungen für Werbung zu erlassen (Art. 17<br />

Abs. I VerbrSG). Der Rat orientiert sich dabei an den entsprechenden Grundsätzen <strong>in</strong> anderen<br />

Rechtsordnungen und an den <strong>in</strong> der Türkei aufgetretenen Fällen (Art. 17. Abs. II VerbrSG).<br />

Der Werberat kann den Verbraucher allerd<strong>in</strong>gs nicht schützen. Er kann dem zuständigen<br />

M<strong>in</strong>isterium jedoch e<strong>in</strong>e Geldstrafe vorschlagen. Wenn die Werbung fortgesetzt wird, kann<br />

das zuständige M<strong>in</strong>isterium diese Unternehmen vor dem Verbrauchergericht verklagen (Art.<br />

25 VerbrSG).<br />

3) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Regelungen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen f<strong>in</strong>det man im türkischen<br />

Verbraucherschutzgesetz (VerbrSG). Sie wurden im Laufe der letzten Jahre für den<br />

Verbraucher erleichtert. Der Verbraucher hat (gem. Art. 4 VerbrSG) freie Wahl zwischen<br />

Wandlung, M<strong>in</strong>derung und Nachbesserung. Der Verkäufer hat immer den direkten Schaden<br />

zu ersetzen. Indirekte Schäden werden nur an „anderen im Gebrauch bef<strong>in</strong>dlichen Waren“<br />

erkannt. Nutzungs- und Gew<strong>in</strong>nausfälle gelten nicht als Mangelfolgeschaden. Die<br />

vorhandenen Ansprüche gelten aber gegenüber allen <strong>in</strong> der Vertriebskette bef<strong>in</strong>dlichen<br />

Beteiligten, d.h. vom Produzenten bis zum E<strong>in</strong>zelhändler. Beweisrechtlich hat der Verkäufer<br />

zuerst die Pflicht die Freiheit von Mängeln an der Ware nachzuweisen, bevor der Käufer den<br />

Mangel aufzeigen muss. Die 30 Tage Frist, die ab Übergabe der Ware zu laufen beg<strong>in</strong>nt,<br />

entfällt bei Arglist und verstecktem Mangel.<br />

209


türkischer Teil Zyperns<br />

Das türkische Recht unter und für Kaufleute beruht zu großen Teilen auf dem deutschen<br />

HGB. Unter Kaufleuten können auch <strong>in</strong>folge des Vorrangs e<strong>in</strong>es anderen<br />

Gewährleistungsrechts ausgeschlossen werden, z.B. können Wandlung und M<strong>in</strong>derung dem<br />

Nachlieferungs- oder Nachbesserungsrecht weichen, wenn der Verkäufer dem Käufer sofort<br />

Ersatz liefert bzw. nachbessert (Art. 203 II OGB).<br />

Die Verjährungsfrist beträgt im Normalfall 2 Jahre, bei Immobilien 5 Jahre. Wer Mängel<br />

arglistig verschweigt oder wen e<strong>in</strong> schweres Verschulden trifft, kann sich nicht auf<br />

Verjährung berufen.<br />

Im übrigen ist durch Art. 13 VerbrSG geregelt, das der Hersteller zur Ausstellung e<strong>in</strong>er<br />

Garantiekarte verpflichtet ist. Hier ist sowohl die Mängelhaftung festgelegt, als auch die<br />

Haftung für aus Mängeln resultierenden Schäden, die auf die vom Hersteller zu vertretende<br />

Beschaffenheit zurückzuführen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet die Garantiekarte<br />

vollständig auszufüllen und dem Nachbesserungsanspruch des Käufers nachzukommen.<br />

Es gelten folgende Beschränkungen der Gewährleistungsrechte: e<strong>in</strong> Käufer, der e<strong>in</strong>en Mangel<br />

als positiv bewertet, kann im nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>erlei Ansprüche wegen e<strong>in</strong>es Fehlers geltend<br />

machen (Art. 197 OGB). Dies gilt für den Endverbraucher e<strong>in</strong>geschränkt auf den direkten<br />

Schaden (Art. 4 Abs. 5 VerbrSG)<br />

Den Käufer trifft gemäß 198 OGB e<strong>in</strong>e Untersuchungspflicht. Bei Erkennung e<strong>in</strong>es Mangels<br />

muss er diesen dem Verkäufer sofort anzeigen. Die Untersuchungspflicht muss unverzüglich<br />

ausgeführt werden, ansonsten tritt die Abnahmefiktion (Art. 198 II OGB) <strong>in</strong> Kraft. Die<br />

Anforderungen der Unersuchung s<strong>in</strong>d aber nicht überzogen. Auch bei der Entdeckung<br />

späterer Mängel s<strong>in</strong>d diese dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Mit E<strong>in</strong>tritt der Abnahmefiktion<br />

s<strong>in</strong>d Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Beim Kaufmann tritt sie e<strong>in</strong> wenn er nicht<br />

ordnungsgemäß rügt (Art. 25 III HGB).<br />

Unter Kaufleuten können auch Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen vere<strong>in</strong>bart<br />

werden. Die Grenzen ergeben sich aus den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen, <strong>in</strong>sbesondere Treu und<br />

Glauben (Art. 2 ZGB). So kann Gewährleistung für „schweres Verschulden“ oder „Arglist“<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

210


türkischer Teil Zyperns<br />

4) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Bekannt s<strong>in</strong>d nach schweizerischem Vorbild allen üblichen Sicherungsmittel wie zum<br />

Beispiel Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme und er Eigentumsvorbehalt. Auch die<br />

gängigen d<strong>in</strong>glichen Sicherungsmittel, wie zum Beispiel die Hypothek und Grundschuld,<br />

existieren.<br />

Zu den im <strong>in</strong>ternationalen Warenkauf vielfach verwendeten Eigentumsvorbehalt ist<br />

anzumerken, dass er nach türkischem Recht gemäß Artikel 764 des am 01.01.02 <strong>in</strong> Kraft<br />

getretenen neuen ZGB (Zivilgesetzbuch) nur dann wirksam ist, wenn er am Geschäftssitz der<br />

Käufers <strong>in</strong> dem von e<strong>in</strong>em Notar geführten besonderen Register e<strong>in</strong>getragen ist.<br />

Zusätzlich gilt bei Kaufverträgen von Grundstücken <strong>in</strong> der Türkei, dass e<strong>in</strong> notariell<br />

beurkundetes Grundstückskaufversprechen (satiş vaadi) rechtlich lediglich e<strong>in</strong>en Vorvertrag<br />

darstellt. Dieser schützt vor gutgläubigen Erwerb Dritter nicht, es sei denn, es existiert e<strong>in</strong><br />

Vermerk im Grundbuch (şerh).<br />

5) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Laut Türkischen Verbraucherschutzgesetz s<strong>in</strong>d Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen dem<br />

Grunde nach zulässig. Entsprechende Regelungen hierzu s<strong>in</strong>d im Art. 6 VerbrSG verankert.<br />

Im Speziellen enthält der Art. 6 VerbrSG Bestimmungen, die den Verbraucher vor<br />

„unlauteren“ AGB-Klauseln schützen sollen. Des Weiteren wurde durch das Industrie- und<br />

Handelsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>e Verordnung (AGB-VO) erlassen, welche entsprechende<br />

Bestimmungen konkretisiert.<br />

Als „unlauter“ gelten <strong>in</strong>sbesondere Klauseln, die gegen Treue und Glauben verstoßen und<br />

dadurch zu e<strong>in</strong>em vertraglichen Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers führen. Gemäß<br />

Art. 6 AGB-VO s<strong>in</strong>d dies solche Klauseln, die für den Verbraucher unverständlich formuliert<br />

s<strong>in</strong>d. Bei Auslegungsschwierigkeiten soll die für den Verbraucher günstigere Auslegung<br />

durchschlagen. Nach Art. 6 II VerbrSG, Art. 7 AGB-VO s<strong>in</strong>d unlautere Klauseln nichtig.<br />

211


türkischer Teil Zyperns<br />

Im Folgenden werden Beispiele für unlautere AGB- oder Formularvertragsklauseln<br />

beschrieben:<br />

• Beschränkung der Haftung bei Personenschäden <strong>in</strong>folge Vertragsverletzungen<br />

• Abd<strong>in</strong>gung oder unverhältnismäßige Beschränkung von Gewährleistungsrechten<br />

• Unverhältnismäßige Schadensersatzpflichten zu Lasten des Verbrauchers<br />

• Freies Rücktrittsrecht des Verkäufers ohne gleichzeitig auch dem Verbraucher dieses<br />

Recht e<strong>in</strong>zuräumen<br />

• Recht zur Beendigung von unbefristeten Verträgen ohne vorherige Ankündigung<br />

• Befugnis der Verkäuferseite, auch ohne die im Vertrag festgelegten Gründe die<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen zu ändern<br />

• Befugnis der Verkäuferseite, auch ohne berechtigten Grund die Beschaffenheit der<br />

Kaufsache bzw. Dienstleistung zu ändern<br />

Diese Aufzählung stellt zum Teil e<strong>in</strong>e Konkretisierung des eher allgeme<strong>in</strong> gehaltenen<br />

Wortlautes des Gesetzestextes dar.<br />

6) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Beim Erwerb von Grundstücken <strong>in</strong> der Türkei s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vorschriften und<br />

Regelungen zu beachten, die von den meisten Vermittlern nicht überschaubar und von<br />

Geschäftspartnern <strong>in</strong> der Türkei oftmals übergangen werden.<br />

Zunächst wird das Grundstücksrecht von den sachenrechtlichen Vorschriften des türkischen<br />

Zivilgesetzbuches (ZGB) bestimmt. E<strong>in</strong>e weitere wichtige Rolle spielt das Grundbuchgesetz.<br />

Aufgrund dieses Gesetzes ist die gut organisierte Grundbuchverwaltung mit Generaldirektion<br />

für das Grundbuch- und Katasterwesen (Tapu ve Kadastro Genel Müdürüğü) <strong>in</strong> Ankara an der<br />

Spitze tätig.<br />

Der eigentliche Eigentumserwerb von Grundstücken:<br />

Auf der Grundlage schuldrechtlicher Verpflichtungsverträge erfolgt die<br />

Eigentumsübertragung, welche den klassischen Erwerb von Grundeigentum darstellt. Der<br />

neue Eigentümer wird <strong>in</strong> das Grundbuch e<strong>in</strong>getragen. Diese E<strong>in</strong>tragung erfolgt wiederum auf<br />

der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungserklärungen, die vor dem Grundbuchbeamten<br />

abzugeben s<strong>in</strong>d (Art 26 Grundbuchgesetz) und über die e<strong>in</strong>e öffentliche Urkunde (resmĭ<br />

senet) erstellt wird (Art. 213 türk. OR). Dies spiegelt zugleich den eigentlichen Kaufvertrag<br />

wieder.<br />

Das Grundstücksvorverkaufsversprechen (satiş vaadi) ist e<strong>in</strong>e regelmäßig getätigte Handlung,<br />

die auch notariell zu beurkunden ist. Doch stellt dies rechtlich lediglich e<strong>in</strong>en Vorvertrag dar,<br />

durch den der Erwerb durch Dritte nicht geh<strong>in</strong>dert werden kann. Wird dieser Vorvertrag<br />

allerd<strong>in</strong>gs im Grundbuch beigeschrieben (şerh), so ist der Dritte verpflichtet, das Grundstück<br />

dem ursprünglichen Käufer zu veräußern.<br />

212


türkischer Teil Zyperns<br />

Der Vertrag <strong>in</strong> der Praxis gestaltet sich oftmals schwierig, da grundsätzlich Verträge die auf<br />

den Eigentumserwerb ausgerichtet s<strong>in</strong>d von Bauwerkverträgen unterscheiden. Diese werden<br />

jedoch häufig mite<strong>in</strong>ander verbunden, wodurch die Geltendmachung von<br />

Gewährleistungsansprüchen erschwert wird. E<strong>in</strong> weiterer, sehr wichtiger und auch typischer<br />

Mangel ist, die e<strong>in</strong>seitige Benachteiligung des Käufers, welche von demselbigen oftmals nicht<br />

erkannt wird und ihn zur vollständigen Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet. In der Regel<br />

fehlt es an exakten Übergabemodalitäten und häufig ist auch der Verzicht auf notarielle<br />

Beurkundung zu beobachten, was dazu führt, dass der Vertrag, sofern der Grundstückserwerb<br />

zu e<strong>in</strong>em wesentlichen Teil gehört, bis zur Verpflichtungserklärung vor dem<br />

Grundbuchbeamten, schwebend unwirksam ist.<br />

Nach Artikel 35 des türkischen Grundbuchgesetzes dürfen Ausländer nur Immobilien<br />

erwerben, wenn das Gegenseitigkeitspr<strong>in</strong>zips gilt, dies besagt, dass es türkischen<br />

Staatsbürgern gestattet se<strong>in</strong> muss, auch Immobilien <strong>in</strong> den jeweiligen Ländern zu kaufen.<br />

Noch wichtig zu vermerken ist, das folgende Kosten anfallen.<br />

• Kaufpreis<br />

• Notarkosten<br />

• Grundbuchgebühr (4% vom Kaufpreis)<br />

• Gebühren bei der Eigentumsumschreibung, für Käufer und Verkäufer<br />

• Grundsteuer (4%), die alle vier Jahre zu verrichten ist<br />

7) Gibt es e<strong>in</strong> geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie s<strong>in</strong>d dessen Grundstrukturen?<br />

E<strong>in</strong> mit dem deutschen UWG vergleichbares Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb<br />

gibt es <strong>in</strong> der Türkei nicht.<br />

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist <strong>in</strong> der Türkei <strong>in</strong> zwei verschiedenen Gesetzen<br />

geregelt, zum e<strong>in</strong>en im türkischen Handelsgesetzbuch (HGB) <strong>in</strong> den Art. 55-65, zum anderen<br />

im türkischen Obligationengesetzbuch (OGB) <strong>in</strong> Art. 48. Dies ist e<strong>in</strong>e Situation, die immer<br />

wieder kritisiert wird und e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Gesetz vorteilhaft wäre. Dies ist<br />

auch e<strong>in</strong> wichtiger Streitpunkt zum Beitritt der Türkei <strong>in</strong> die EU.<br />

Die Regelungen des türkischen Handelsgesetzbuchs (HGB) s<strong>in</strong>d nur auf Kaufleute<br />

anwendbar. In allen anderen Fällen greifen die Regelungen des türkischen<br />

Obligationengesetzbuchs (OGB) e<strong>in</strong>.<br />

213


türkischer Teil Zyperns<br />

E<strong>in</strong>e kurze Erläuterung anhand folgendem Beispiel:<br />

Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland wird Werbung <strong>in</strong> der Türkei viel stärker <strong>in</strong><br />

Bezug auf den Endverbraucher als auf benachteiligte Konkurrenten gesehen.<br />

E-Mail-Werbung ist nach dem HGB grundsätzlich zulässig. Strafbar ist lediglich Werbung<br />

mit irreführenden Inhalten. Auch nach dem OGB ist die Werbung mit irreführenden Inhalten<br />

unzulässig.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d Maßnahmen zusätzlich unzulässig, die auf e<strong>in</strong>e Abwerbung von Kunden<br />

zielen. Das HGB und das OGB bieten daher nur e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Schutz.<br />

8) Gibt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> dem betreffenden Land?<br />

Das UN Kaufrecht f<strong>in</strong>det sowohl <strong>in</strong> der Türkei als auch <strong>in</strong> der Türkischen Republik<br />

Nordzypern ke<strong>in</strong>e Anwendung. „The Contracts of International Sale of Goods“ oder kurz<br />

CISG wurden als Übere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen über Verträge über den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Warenkauf am 11. April 1980 <strong>in</strong> Wien verabschiedet. Am 16. April 2004<br />

wurden die CISG Grundlage für den Warenverkehr im nunmehr 63. Staat. Die Türkei und<br />

auch Zypern gehören dieser Geme<strong>in</strong>schaft nicht an.<br />

Quellen:<br />

• Internet: www.bfai.com<br />

www.jurpc.de/aufsatz/20010226.htm#fn5<br />

www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html<br />

www.diempartner.de<br />

www.tuerkei-recht.de<br />

• Bücher: Kaufvertrag <strong>in</strong> der Türkei von Dr. Prof. Christian Rumpf;<br />

Alpmann International Verlag GmbH & Co. Kg<br />

• Lexika: Encarta Enzyklopädie 2003<br />

Bemerkungen:<br />

Trotz e<strong>in</strong>gehender Recherche ist es leider nicht gelungen Informationen zur Stellung von<br />

Gläubigern im Insolvenzfall zu f<strong>in</strong>den. Daher können wir zu dieser Fragestellung ke<strong>in</strong>e<br />

tiefergehende Auskunft geben.<br />

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