Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Estland<br />
Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen<br />
Gemäß § 4 I EWettbG s<strong>in</strong>d alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie abgestimmte<br />
Verhaltensweisen zwischen verschiedenen Unternehmen unzulässig. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere<br />
für:<br />
• direkte oder <strong>in</strong>direkte Preisabsprachen<br />
• Absprachen, welche die Herstellungs- bzw. Verkaufsmengen e<strong>in</strong>er bestimmten Ware<br />
festsetzen, sowie Beschränkungen des technischen Fortschritts und der Investitionen<br />
• Absprachen zur Aufteilung des Marktes unter e<strong>in</strong>igen Anbietern zum Nachteil e<strong>in</strong>es<br />
dritten Unternehmens<br />
• Informationsaustausch, welcher zu e<strong>in</strong>er Wettbewerbsbeschränkung führt<br />
• Vere<strong>in</strong>barung unterschiedlicher Vertragsbed<strong>in</strong>gungen bei gleichartigen Verträgen,<br />
wodurch e<strong>in</strong>ige Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt werden<br />
• Verträge, die e<strong>in</strong>er Partei zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />
Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen.<br />
Verbot des Missbrauchs e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung<br />
§ 16 EWettbG enthält das Verbot der missbräuchlichen, direkten oder <strong>in</strong>direkten Ausnutzung<br />
e<strong>in</strong>er marktbeherrschenden Stellung. E<strong>in</strong>e solche marktbeherrschende Stellung wird vermutet,<br />
sobald e<strong>in</strong> Unternehmen e<strong>in</strong>en Marktanteil von m<strong>in</strong>destens 40 % des Gesamtumsatzes hat (§<br />
13 EWettbG). Ferner kann e<strong>in</strong>e marktbeherrschende Stellung auch durch spezielle und<br />
exklusive Rechte begründet se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong> Unternehmen vom Staat oder der Geme<strong>in</strong>de erhalten<br />
hat und welche zu e<strong>in</strong>em Vorteil im Wettbewerb bis h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er Monopolstellung des<br />
Unternehmens<br />
führen. Gemäß § 16 EWettbG ist es <strong>in</strong>sbesondere verboten:<br />
• unangemessene Preise oder unlautere An- und Verkaufsbed<strong>in</strong>gungen zu erzw<strong>in</strong>gen<br />
• die Produktion oder das Angebot von Waren sowie den technischen Fortschritt und<br />
Investitionen zu beschränken<br />
• unterschiedliche Bed<strong>in</strong>gungen, die gleiche Leistung betreffend, gegenüber<br />
•<br />
verschiedenen Vertragspartnern zu stellen und dadurch e<strong>in</strong>e Benachteiligung am<br />
Wettbewerb zu unterstützen oder zu verursachen<br />
Verträge abzuschließen, die e<strong>in</strong>e Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen der<br />
anderen Vertragspartei be<strong>in</strong>halten, die <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Zusammenhang mit dem<br />
eigentlichen Vertragsgegenstand stehen<br />
• e<strong>in</strong> anderes Unternehmen dazu zu drängen, den Betrieb auf e<strong>in</strong>en oder mehrere<br />
Bereich(e) zu konzentrieren, e<strong>in</strong>en Vertrag zu schließen, welcher zu e<strong>in</strong>er<br />
Wettbewerbsbeschränkung führt oder an verbotenen Absprachen und<br />
•<br />
Geschäftspraktiken teilzunehmen<br />
den An- und Verkauf von Waren <strong>in</strong> ungerechtfertigter Weise zu verweigern<br />
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