Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Schweden<br />
Er ist unter anderem dazu berechtigt, Klage zu erheben, kann jedoch Urteile oder Beschlüsse<br />
nicht aufheben. Die genauere Ausgestaltung se<strong>in</strong>er Tätigkeiten ist <strong>in</strong> der Geschäftsordnung<br />
des Reichstages (Riksdagsordn<strong>in</strong>gen) geregelt. E<strong>in</strong> spezieller Verbraucherombudsmann<br />
(Konsumentombudsmann) ist nach §21 des Wettbewerbsrechts über das Marktverhalten <strong>in</strong><br />
Fällen ger<strong>in</strong>gerer Bedeutung ohne E<strong>in</strong>schaltung der Rechtssprechung befugt,<br />
Verbotsverfügungen (§14, bzw.§17) oder Informationsverfügungen (§15 Auferlegung e<strong>in</strong>er<br />
Verpflichtung beim Vertrieb solche Informationen anzugeben, die für den Verbraucher von<br />
besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d), auszusprechen und ggf. mit e<strong>in</strong>er Geldbuße zu verknüpfen.<br />
4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />
ausgestaltet?<br />
Die Regelungen des schwedischen Kaufrechtes s<strong>in</strong>d dem Deutschen-, bzw. dem EU-<br />
Kaufrecht sehr ähnlich. Tritt e<strong>in</strong> Mangel <strong>in</strong>nerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf<br />
auf, wird vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat, es sei denn, diese<br />
Vermutung ist mit der Beschaffenheit der Sache oder der Art des Mangels nicht vere<strong>in</strong>bar.<br />
Das bedeutet, dass der Verkäufer oder Hersteller automatisch für jegliche Sachmängel haftet,<br />
wenn er nicht nachweisen kann, dass der Fehler später aufgetreten ist oder, dass der Mangel<br />
mit der Art des Fehlers bzw. mit der Beschaffenheit der Sache unvere<strong>in</strong>bar ist. Waren, die<br />
nicht sechs Monate haltbar s<strong>in</strong>d, wie etwa frische Waren, s<strong>in</strong>d z.B. nicht von dieser Regelung<br />
erfasst. Tritt e<strong>in</strong> Mangel erst nach mehr als sechs Monaten <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung, so muss der<br />
Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf fehlerhaft gewesen ist.<br />
Nach §34 und §36 des Kaufgesetzes steht dem Käufer als vorrangige Gewährleistung e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf kostenlose Nachbesserung (Behebung des Fehlers / avhjälpande) gegenüber<br />
dem Verkäufer zu, soweit dem Verkäufer ke<strong>in</strong>e unangemessenen Kosten oder sonstige<br />
Nachteile entstehen. Die Nachbesserung kann durch den Verkäufer selbst erfolgen oder er<br />
kann e<strong>in</strong>en Dritten mit der Reparatur beauftragen. Kommt der Verkäufer se<strong>in</strong>er Verpflichtung<br />
auf Nachbesserung nicht nach, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung gemäß §<br />
34 Abs. 3 des Kaufgesetzes die Reparatur auf Kosten des Verkäufers selbst vornehmen oder<br />
diese durch e<strong>in</strong>en Dritten erledigen lassen.<br />
Anstelle der Nachbesserung steht dem Käufer nach §34 Abs.2 i.V.m. §36Abs.1 des<br />
Kaufgesetzes frei, stattdessen e<strong>in</strong>e Ersatzlieferung (omleverans) zu verlangen. Voraussetzung<br />
für die Ersatzlieferung ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der Käufer dem Fehler e<strong>in</strong>e wesentliche Bedeutung<br />
beimisst und dem Verkäufer der Umstand bekannt war oder hätte se<strong>in</strong> müssen.<br />
Ausgeschlossen ist die Ersatzlieferung wenn:<br />
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