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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Artikel 82<br />

Slowenien<br />

Mit dem geme<strong>in</strong>samen Markt unvere<strong>in</strong>bar und verboten ist die missbräuchliche<br />

Ausnutzung e<strong>in</strong>er beherrschenden Stellung auf dem geme<strong>in</strong>samen Markt oder auf e<strong>in</strong>em<br />

wesentlichen Teil desselben durch e<strong>in</strong> oder mehrerer Unternehmen, soweit die dazu<br />

führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

Dieser Missbrauch kann <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> folgendem bestehen:<br />

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzw<strong>in</strong>gung von unangemessenen E<strong>in</strong>kaufs-<br />

oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen;<br />

b) die E<strong>in</strong>schränkung der Erzeugung , des Absatzes oder der technischen<br />

Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;<br />

c) der Anwendung unterschiedlicher Bed<strong>in</strong>gungen bei gleichwertigen Leistungen<br />

gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<br />

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bed<strong>in</strong>gungen, dass die<br />

Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder schlich noch nach<br />

Handelsbrauch <strong>in</strong> Beziehung zu Vertragsgegenstand stehen.<br />

Artikel 83<br />

(1) Die Zweckdienlichen Verordnungen der Richtl<strong>in</strong>ien oder Verwirklichung der <strong>in</strong><br />

den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätzen werden vom Rat mit<br />

qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des<br />

Europäischen Parlaments geschlossen.<br />

(2) Die <strong>in</strong> Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) die Beachtung der <strong>in</strong> Artikel 81 Absatz 1 und Artikel genannten Verbote durch die<br />

E<strong>in</strong>führung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;<br />

b) die E<strong>in</strong>zelheiten der Anwendung des Artikel 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem<br />

Erfordernis e<strong>in</strong>er wirksamen Überwachung bei der möglichst e<strong>in</strong>facher<br />

Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;<br />

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