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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Frankreich<br />

2.5. Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

E<strong>in</strong> dem AGB-Gesetz vergleichbarer, von den Gerichten durchsetzbarer Schutz gegen<br />

missbräuchliche und unbillige Vertragsklauseln ist <strong>in</strong> Frankreich noch nicht vollständig<br />

erreicht. Auch das neue Verbraucherschutzgesetz v. 18.01.1992 erteilt den Gerichten nicht die<br />

Befugnis, unangemessene Vertragsklauseln für nichtig zu erklären. Allerd<strong>in</strong>gs kündigt das<br />

Gesetz e<strong>in</strong>en „ Code de la Consommation“ (Verbrauchergesetzbuch) an, das<br />

Verbraucherschützende Klauselverbote enthalten soll. Die Vorschriften betreffen nicht nur<br />

den Kauf von beweglichen Konsumgütern durch den Endverbraucher sondern auch den<br />

Erwerb von Immobilien durch Private. Der Richter wird „clauses abusives“ <strong>in</strong> solchen<br />

Verträgen außer Kraft setzen. Die Klauseln sollten vielmehr erst durch die Verordnung der<br />

Exekutive auf Vorschlag der „ Commission des Clauses abusives“ für unwirksam erklärt<br />

werden. Diese Commission hat zwar zahlreiche Empfehlungen ausgesprochen, jedoch wurden<br />

nur zwei Verbotsverordnungen erlassen.<br />

2.6. Übertragung des Eigentums an Grundstücken<br />

Zu den Besonderheiten des Grundstückkaufs & -verkaufs <strong>in</strong> Frankreich zählen<br />

• der unmittelbarer Übergang des Eigentums bei Vertragsabschluss<br />

• die verschiedene Formen von Vorverträgen<br />

• der Umfang der Haftung für Sach- & Rechtsmängel und<br />

• e<strong>in</strong>ige steuerliche Aspekte des Grundstückgeschäfts<br />

2.6.1. Allgeme<strong>in</strong><br />

Natürliche Personen können <strong>in</strong> Frankreich ohne weiteres Grundstücke erwerben und<br />

veräußern. Das Gleiche gilt für juristische Personen, wenn ihre Rechtspersönlichkeit <strong>in</strong><br />

Frankreich anerkannt ist.<br />

Die Parteien könne e<strong>in</strong>e Drittperson zu e<strong>in</strong>em Grundstückkauf bevollmächtigen, wobei e<strong>in</strong><br />

Notar im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e notariell beurkundete Vollmacht verlangt.<br />

Die Vertragsparteien müssen selbstverständlich rechts- & handlungsfähig se<strong>in</strong>.<br />

2.6.2. Beteiligte am Grundstückkauf &-verkauf<br />

a) Die Immobiliar<strong>in</strong>vestitionsgesellschaft ( „S.C.I.“ )<br />

Überaus flexible Gesellschaftsform, die den allgeme<strong>in</strong>en Regeln der Zivilgesellschaften<br />

unterworfen ist. Sie dient der Verwaltung e<strong>in</strong>er oder mehrerer Immobiliarobjekte, welche<br />

von Teilhabern beispielsweise bei der Gründung als Sache<strong>in</strong>lage e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

E<strong>in</strong>erseits ermöglicht sie mehreren Personen den geme<strong>in</strong>samen Grundstückerwerb,<br />

andererseits wird beim Ableben e<strong>in</strong>es Eigentümers mit mehreren Erben e<strong>in</strong>e komplizierte<br />

Teilung vermieden, da lediglich e<strong>in</strong> Anrecht auf Gesellschaftsanteile besteht.<br />

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