Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Estland<br />
• gegen erteilte Auflagen oder Bed<strong>in</strong>gungen zu verstoßen, welche Unternehmen<br />
auferlegt wurden, die über exklusive Rechte sowie über die für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Branche oder e<strong>in</strong>en bestimmten Tätigkeitsbereich notwendigen E<strong>in</strong>richtungen<br />
verfügen.<br />
Um e<strong>in</strong>er Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, kann die staatliche Behörde oder die<br />
Geme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>em Unternehmen exklusive Rechte zugesteht, die Rechtsposition solcher<br />
Unternehmen durch Preisbestimmungen und andere Bed<strong>in</strong>gungen bzw. Auflagen belasten (§<br />
17 EWettbG). Schließlich s<strong>in</strong>d Unternehmen, welche die alle<strong>in</strong>ige Herrschaft über<br />
notwendige E<strong>in</strong>richtungen haben, gemäß § 18 EWettbG verpflichtet, anderen Unternehmen<br />
den Zugang und die Nutzung dieser E<strong>in</strong>richtungen zu fairen Bed<strong>in</strong>gungen zu ermöglichen.<br />
Fusionskontrolle<br />
Das Wettbewerbsgesetz enthält <strong>in</strong> den §§ 19–29 EWettbG den Zusammenschluss von<br />
Unternehmen betreffende Regelungen. Danach unterliegt die sog. Fusion der Kontrolle der<br />
Wettbewerbsbehörde, wenn der Gesamtumsatz der an der Fusion beteiligten Parteien im<br />
letzten Geschäftsjahr m<strong>in</strong>destens 500 Mio. EEK (ca. 30 Mio. EUR) und der Jahresumsatz<br />
m<strong>in</strong>destens zweier Parteien jeweils mehr als 100 Mio. EEK (ca. 6 Mio. EUR) betrug. Als<br />
Berechnungsgrundlage dient das estnische Buchhaltungsgesetz nach Maßgabe des § 24<br />
EWettbG. Zudem müssen die Geschäfte m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Unternehmens bzw. e<strong>in</strong>es<br />
Unternehmensteils <strong>in</strong> Estland durchgeführt worden se<strong>in</strong>. Die geplante Fusion ist der<br />
Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche nach Abschluss des Fusionsvertrags schriftlich<br />
anzuzeigen (§ 26 EWettbG). Es f<strong>in</strong>det dann die Überprüfung durch die Wettbewerbsbehörde<br />
statt an deren Ende, spätestens nach 30 Tagen, die Fusion genehmigt oder das<br />
Prüfungsverfahren fortgesetzt wird. Wird das Prüfungsverfahren fortgesetzt, ist das<br />
Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong>nerhalb von vier Monaten zu beenden<br />
(§ 27 EWettbG).<br />
Unlauterer Wettbewerb<br />
Bestimmungen über den Umgang mit unlauterem Wettbewerb f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den §§ 50-53<br />
EWettbG. Dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs unterliegen alle Handlungen e<strong>in</strong>es<br />
Unternehmens, die der gewissenhaften Praxis und den guten Sitten der wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit widersprechen. Insbesondere muss <strong>in</strong> folgenden Fällen vom Vorliegen unlauteren<br />
Wettbewerbs ausgegangen werden (§ 50 I EWettbG):<br />
• die Veröffentlichung von missverständlichen Informationen bzw. die Unterstützung<br />
oder Ermöglichung der Veröffentlichung solcher Informationen<br />
• die Verunglimpfung e<strong>in</strong>es Konkurrenten oder der von diesem angebotenen Waren<br />
• der Missbrauch von vertraulichen Informationen.<br />
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