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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Estland<br />

• gegen erteilte Auflagen oder Bed<strong>in</strong>gungen zu verstoßen, welche Unternehmen<br />

auferlegt wurden, die über exklusive Rechte sowie über die für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Branche oder e<strong>in</strong>en bestimmten Tätigkeitsbereich notwendigen E<strong>in</strong>richtungen<br />

verfügen.<br />

Um e<strong>in</strong>er Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, kann die staatliche Behörde oder die<br />

Geme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>em Unternehmen exklusive Rechte zugesteht, die Rechtsposition solcher<br />

Unternehmen durch Preisbestimmungen und andere Bed<strong>in</strong>gungen bzw. Auflagen belasten (§<br />

17 EWettbG). Schließlich s<strong>in</strong>d Unternehmen, welche die alle<strong>in</strong>ige Herrschaft über<br />

notwendige E<strong>in</strong>richtungen haben, gemäß § 18 EWettbG verpflichtet, anderen Unternehmen<br />

den Zugang und die Nutzung dieser E<strong>in</strong>richtungen zu fairen Bed<strong>in</strong>gungen zu ermöglichen.<br />

Fusionskontrolle<br />

Das Wettbewerbsgesetz enthält <strong>in</strong> den §§ 19–29 EWettbG den Zusammenschluss von<br />

Unternehmen betreffende Regelungen. Danach unterliegt die sog. Fusion der Kontrolle der<br />

Wettbewerbsbehörde, wenn der Gesamtumsatz der an der Fusion beteiligten Parteien im<br />

letzten Geschäftsjahr m<strong>in</strong>destens 500 Mio. EEK (ca. 30 Mio. EUR) und der Jahresumsatz<br />

m<strong>in</strong>destens zweier Parteien jeweils mehr als 100 Mio. EEK (ca. 6 Mio. EUR) betrug. Als<br />

Berechnungsgrundlage dient das estnische Buchhaltungsgesetz nach Maßgabe des § 24<br />

EWettbG. Zudem müssen die Geschäfte m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Unternehmens bzw. e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmensteils <strong>in</strong> Estland durchgeführt worden se<strong>in</strong>. Die geplante Fusion ist der<br />

Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche nach Abschluss des Fusionsvertrags schriftlich<br />

anzuzeigen (§ 26 EWettbG). Es f<strong>in</strong>det dann die Überprüfung durch die Wettbewerbsbehörde<br />

statt an deren Ende, spätestens nach 30 Tagen, die Fusion genehmigt oder das<br />

Prüfungsverfahren fortgesetzt wird. Wird das Prüfungsverfahren fortgesetzt, ist das<br />

Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde <strong>in</strong>nerhalb von vier Monaten zu beenden<br />

(§ 27 EWettbG).<br />

Unlauterer Wettbewerb<br />

Bestimmungen über den Umgang mit unlauterem Wettbewerb f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den §§ 50-53<br />

EWettbG. Dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs unterliegen alle Handlungen e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens, die der gewissenhaften Praxis und den guten Sitten der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit widersprechen. Insbesondere muss <strong>in</strong> folgenden Fällen vom Vorliegen unlauteren<br />

Wettbewerbs ausgegangen werden (§ 50 I EWettbG):<br />

• die Veröffentlichung von missverständlichen Informationen bzw. die Unterstützung<br />

oder Ermöglichung der Veröffentlichung solcher Informationen<br />

• die Verunglimpfung e<strong>in</strong>es Konkurrenten oder der von diesem angebotenen Waren<br />

• der Missbrauch von vertraulichen Informationen.<br />

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