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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Schweden<br />

- es sich um nicht vertretbaren Waren handelt (Speziessachen-bestämt gods);<br />

§34 Abs.2 S.3 Kaufgesetz<br />

- dem Verkäufer die Ersatzlieferung subjektiv unmöglich ist;<br />

§34 Abs.2 S.2 Kaufgesetz<br />

- die Kosten e<strong>in</strong>er Ersatzlieferung stehen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zu den<br />

berechtigten Käufer<strong>in</strong>teressen an e<strong>in</strong>er fehlerfreien Ware.<br />

Wandelung oder M<strong>in</strong>derung steht dem Käufer nach §37 des Kaufgesetzes nur dann zu, wenn<br />

der vorrangige Nachbesserungsanspruch nicht <strong>in</strong> Betracht kommt, oder nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

angemessenen Frist nach Geltendmachung der Rüge durch den Käufer seitens des Verkäufers<br />

erfolgt ist.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Im schwedischen Recht wie <strong>in</strong> den anderen nordischen Rechten gibt es den<br />

Eigenturmsvorbehalt (äganderrättsförbehall) als Mittel der Kreditsicherung. Unbekannt ist im<br />

Gegensatz zum deutschen Recht die strikte Trennung zwischen schuldrechtlichen<br />

Verpflichtungs- und d<strong>in</strong>glichem Erfüllungsgeschäft. Grundsätzlich geht das Eigentum am<br />

Kaufgegenstand mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Es besteht die Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />

gleitenden Eigentumsübergangs, d. h. daß der Eigentumsanteil des Erwerbers entsprechend<br />

dem Verlauf der Vertragsabwicklung steigt. Jedoch muss der Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong> jedem<br />

Falle vor Vertragsschluss ausdrücklich mündlich oder schriftlich vere<strong>in</strong>bart worden se<strong>in</strong>.<br />

Der Hauptanwendungsfall des Eigentumsvorbehaltes ist der Kredit- (Raten-) Kauf, der im<br />

Konsumentenkreditgesetz sowie im Gesetz über den Abzahlungskauf zwischen<br />

Gewerbetreibenden und anderen Personen geregelt ist. Beide Gesetze erfassen nur den<br />

Verkauf beweglicher Sachen. Außerhalb dieser Abzahlungsgesetze gilt der Grundsatz der<br />

Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass Immobilien, Grundstücke und Schiffe unter<br />

Eigentumsvorbehalt veräußert werden können. Im Gegensatz zum deutschen Recht hat die<br />

schwedische Rechtssprechung das Konstrukt sowohl e<strong>in</strong>es verlängerten Eigentumsvorbehaltes<br />

als auch e<strong>in</strong>es weitergeleiteten Eigentumsvorbehaltes sowie die Vere<strong>in</strong>barung von<br />

Verarbeitungsklauseln ausdrücklich für unwirksam erklärt.<br />

Bei unbeweglichem Vermögen gibt es als Kreditsicherungsmittel <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nur die<br />

Hypothek. Diese ist wie im deutschen Recht auch akzessorisch, d. h. an die Hauptforderung<br />

gebunden. Erlischt diese Forderung, dann erlischt automatisch auch die Hypothek. Die<br />

Belastung des Grundstückes mit e<strong>in</strong>er Hypothek erfolgt durch e<strong>in</strong>en Pfandbrief.<br />

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