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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Tschechien<br />

c) dem Verbraucher vorschreiben, alle Verpflichtungen auch dann zu erfüllen, wenn der<br />

Unternehmer die<br />

ihm entstandenen Verpflichtungen nicht geleistet hat<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Ja, es gibt Regelungen <strong>in</strong> Form von Rücktritt und dem Schadensersatz:<br />

Der Rücktritt vom Vertrag dient im tschech. Bürgerlichem Recht dazu, den Mangel e<strong>in</strong>er<br />

Rechtshandlung zu beheben (z.B. bei der Verletzung der Pflicht e<strong>in</strong>en mängelfreien<br />

Leistungsgegenstand zu liefern). Wird der Vertrag aufgelöst, so fällt der Rechtsgrund der<br />

Leistung weg, d.h. der Pflicht alles zurückzugeben, was auf Grund des Vertrages geleistet<br />

wurde. Ausnahmen, wo der Verbraucher nicht zurücktreten kann regelt der § 53 Abs. 7.<br />

Im Fall e<strong>in</strong>es Schadens gilt der Hersteller so lange als schuldhaft, bis er das Gegenteil<br />

bewiesen hat. Der Beweis ist <strong>in</strong> folgenden Fällen möglich: Der Hersteller hat das Produkt<br />

nicht auf den Markt gebracht, der Fehler des Produktes entstand später, das Produkt wurde<br />

nicht zum Verkauf oder nicht im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit hergestellt, der Fehler<br />

des Produktes ist e<strong>in</strong>e Folge rechtlicher Vorschriften, zur Zeit der Markte<strong>in</strong>führung konnte<br />

nach dem damaligen Stand der Technik der Fehler nicht festgestellt werden.<br />

Jeder haftet für den Schaden, den er durch die Verletzung e<strong>in</strong>er Rechtspflicht verursacht hat.<br />

E<strong>in</strong>e natürliche oder juristische Person haftet auch für Schäden, die von Gehilfen verursacht<br />

wurden. Wer beweist, dass er den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat, ist von der<br />

Haftung befreit. Zu ersetzen s<strong>in</strong>d der unmittelbar e<strong>in</strong>getretene Schaden und der entgangene<br />

Gew<strong>in</strong>n.<br />

Grundsätzlich ist der Schaden <strong>in</strong> Geld zu ersetzen. Wenn es möglich und zweckmäßig ist,<br />

kann der Geschädigte auch die Wiederherstellung des vorigen Zustandes verlangen.<br />

Unabhängig davon, ob durch e<strong>in</strong> gefährliches Produkt e<strong>in</strong> Schaden verursacht wird oder nicht,<br />

entstehen bei mangelhafter Leistung – neben allfälligen Ansprüchen aus der Produkthaftung –<br />

Gewährleistungsansprüche. Den Mangel muss jedoch – etwa im Falle e<strong>in</strong>es Kaufvertrages –<br />

der Käufer dem Verkäufer gegenüber ohne unnötige Verzögerung geltend machen. Beim<br />

Kaufvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist derzeit noch sechs Monate nach Annahme der<br />

Sache. Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre – entsprechend der EG-<br />

Gewährleistungs-Richtl<strong>in</strong>ie – ist zu erwarten.<br />

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