Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Frankreich<br />
Die Unterlassung zieht die Nichtigkeit des Versprechens nach sich.<br />
Das Optionsrecht des Begünstigten kann an e<strong>in</strong>e Drittperson übertragen werden. Häufig ist<br />
das die <strong>in</strong> der Zwischenzeit gegründete „S.C.I.“.<br />
b) Das gegenseitige Verkaufsversprechen ( „promesse synallagmatique“ )<br />
Verpflichtung der Parteien, Ver-/kauf bei e<strong>in</strong>em bestimmten Preis durchzuführen. Gemäß<br />
Art. 1489 Zivilgesetzbuch „kommt das Verkaufsversprechen dem Verkauf gleich, wenn<br />
E<strong>in</strong>igkeit über die Sache und den Preis besteht.“ Das gegenseitige Verkaufsversprechen<br />
be<strong>in</strong>haltet sämtliche Elemente des endgültigen Vertrags. In der Praxis enthält es ebenfalls<br />
e<strong>in</strong>e oder mehrere Suspensivbed<strong>in</strong>gungen bezüglich e<strong>in</strong>er zukünftigen und ungewissen<br />
Tatsache. Nach franz. Recht ist die potestative Bed<strong>in</strong>gung anzufügen, d.h. wenn die<br />
Erfüllung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Handlung e<strong>in</strong>er Vertragspartei besteht, die Ungültigkeit der Obligation<br />
zur Folge hat.<br />
„Das gegenseitige Verkaufsversprechen ist e<strong>in</strong> Vorvertrag, anhand dessen die Parteien<br />
sich zum Ver-/kauf zu e<strong>in</strong>em bestimmten Preis verpflichten.“<br />
Er ist unabhängig von anderen Verträgen oder kann Teil e<strong>in</strong>es anderen Vertrages se<strong>in</strong>.<br />
Im Fall der Missachtung kann der Begünstigte lediglich Schadensersatz geltend machen.<br />
E<strong>in</strong>e Ungültigkeitserklärung des Verkaufs ist nur möglich, wenn der Käufer nicht nur<br />
Kenntnis des Rechts hatte, sondern auch von dessen Absicht, es auszuüben.<br />
2.6.6 Der Abschluss des endgültigen Kaufvertrags<br />
Im Allgeme<strong>in</strong>en wird der Vorvertrag durch Unterzeichnung e<strong>in</strong>es notariell beurkundeten<br />
Vertrags erfüllt, der weitgehend dem Inhalt des Vorvertrags entspricht, was dessen zentrale<br />
Bedeutung offenbar macht. Die Frist zwischen diesen Verträgen beträgt grundsätzlich 2-3<br />
Monate und dient dem Notar zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen.<br />
Nach franz. Rechtsauffassung ist „der Vertrag gültig zustande gekommen und das Eigentum<br />
übertragen worden, sobald die Parteien die übere<strong>in</strong>stimmenden Willenserklärungen<br />
ausgetauscht haben.“ E<strong>in</strong> Notar nimmt danach die öffentliche Beurkundung des Vertrages<br />
vor, damit der Vertragsabschluss grundbuchamtlich publiziert werden kann und somit auch<br />
gegenüber 3. wirksam ist.<br />
Die Gefahr geht zusammen mit dem Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer über. Bei<br />
e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>seitigen Verkaufsversprechen geht die Gefahr mit Ausübung der Kaufsoption über,<br />
unabhängig davon, ob Sache schon übertragen oder bezahlt wurde. Besondere<br />
Aufmerksamkeit gilt den Vertragsklauseln, da eventuelle Schäden vom Käufer getragen<br />
werden müssen, obwohl er noch nicht Eigentümer ist.<br />
Der Käufer wird Besitzer durch Übergabe der Schlüssel.<br />
Jeder Ver-/kauf muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Monatsfrist beim Steueramt registriert und<br />
Mutationskosten bezahlt werden. Der Besitzantritt kann als Eigentumsübertragung qualifiziert<br />
werden.<br />
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