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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Frankreich<br />

Die Unterlassung zieht die Nichtigkeit des Versprechens nach sich.<br />

Das Optionsrecht des Begünstigten kann an e<strong>in</strong>e Drittperson übertragen werden. Häufig ist<br />

das die <strong>in</strong> der Zwischenzeit gegründete „S.C.I.“.<br />

b) Das gegenseitige Verkaufsversprechen ( „promesse synallagmatique“ )<br />

Verpflichtung der Parteien, Ver-/kauf bei e<strong>in</strong>em bestimmten Preis durchzuführen. Gemäß<br />

Art. 1489 Zivilgesetzbuch „kommt das Verkaufsversprechen dem Verkauf gleich, wenn<br />

E<strong>in</strong>igkeit über die Sache und den Preis besteht.“ Das gegenseitige Verkaufsversprechen<br />

be<strong>in</strong>haltet sämtliche Elemente des endgültigen Vertrags. In der Praxis enthält es ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere Suspensivbed<strong>in</strong>gungen bezüglich e<strong>in</strong>er zukünftigen und ungewissen<br />

Tatsache. Nach franz. Recht ist die potestative Bed<strong>in</strong>gung anzufügen, d.h. wenn die<br />

Erfüllung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Handlung e<strong>in</strong>er Vertragspartei besteht, die Ungültigkeit der Obligation<br />

zur Folge hat.<br />

„Das gegenseitige Verkaufsversprechen ist e<strong>in</strong> Vorvertrag, anhand dessen die Parteien<br />

sich zum Ver-/kauf zu e<strong>in</strong>em bestimmten Preis verpflichten.“<br />

Er ist unabhängig von anderen Verträgen oder kann Teil e<strong>in</strong>es anderen Vertrages se<strong>in</strong>.<br />

Im Fall der Missachtung kann der Begünstigte lediglich Schadensersatz geltend machen.<br />

E<strong>in</strong>e Ungültigkeitserklärung des Verkaufs ist nur möglich, wenn der Käufer nicht nur<br />

Kenntnis des Rechts hatte, sondern auch von dessen Absicht, es auszuüben.<br />

2.6.6 Der Abschluss des endgültigen Kaufvertrags<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en wird der Vorvertrag durch Unterzeichnung e<strong>in</strong>es notariell beurkundeten<br />

Vertrags erfüllt, der weitgehend dem Inhalt des Vorvertrags entspricht, was dessen zentrale<br />

Bedeutung offenbar macht. Die Frist zwischen diesen Verträgen beträgt grundsätzlich 2-3<br />

Monate und dient dem Notar zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen.<br />

Nach franz. Rechtsauffassung ist „der Vertrag gültig zustande gekommen und das Eigentum<br />

übertragen worden, sobald die Parteien die übere<strong>in</strong>stimmenden Willenserklärungen<br />

ausgetauscht haben.“ E<strong>in</strong> Notar nimmt danach die öffentliche Beurkundung des Vertrages<br />

vor, damit der Vertragsabschluss grundbuchamtlich publiziert werden kann und somit auch<br />

gegenüber 3. wirksam ist.<br />

Die Gefahr geht zusammen mit dem Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer über. Bei<br />

e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>seitigen Verkaufsversprechen geht die Gefahr mit Ausübung der Kaufsoption über,<br />

unabhängig davon, ob Sache schon übertragen oder bezahlt wurde. Besondere<br />

Aufmerksamkeit gilt den Vertragsklauseln, da eventuelle Schäden vom Käufer getragen<br />

werden müssen, obwohl er noch nicht Eigentümer ist.<br />

Der Käufer wird Besitzer durch Übergabe der Schlüssel.<br />

Jeder Ver-/kauf muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Monatsfrist beim Steueramt registriert und<br />

Mutationskosten bezahlt werden. Der Besitzantritt kann als Eigentumsübertragung qualifiziert<br />

werden.<br />

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