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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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England<br />

Section 19 Sale of Goods Act 1979 erkennt mit dem Warenkaufgesetz den<br />

Eigentumsvorbehalt aus-drücklich an. Demnach kann der Verkäufer den Verkauf e<strong>in</strong>er<br />

Spezialsache als auch e<strong>in</strong>er Gattungssache den Übergang des Eigentums von der Erfüllung<br />

bestimmter Bed<strong>in</strong>gungen abhängig machen. Weder die Übergabe an den Käufer noch an e<strong>in</strong>e<br />

Transportperson oder e<strong>in</strong>en Treuhänder führen dann den Wechsel der Rechts<strong>in</strong>haberschaft<br />

herbei. Der Zeitpunkt des Übergangs sollte vertraglich festgelegt se<strong>in</strong>. Enthält dieser ke<strong>in</strong>e<br />

ausdrückliche Be-stimmung, wechselt nach section 18 Rule 1 Sale of Goods Act 1979 das<br />

Eigentum schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages. E<strong>in</strong> Eigentumsvorbehalt muss also bei<br />

Vertragsabschluss ausdrücklich zwischen den Parteien vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Bürgschaft:<br />

E<strong>in</strong> Bürgschaftsvertrag (contract of suretyship oder contract of gurantee) ist auch <strong>in</strong><br />

Großbritannien wichtiges obligatorisches Sicherungsmittel, <strong>in</strong>sbesondere von Banken.<br />

Export Credit Gurantees:<br />

Kreditversicherungen werden von e<strong>in</strong>er privaten Versicherungsgesellschaft vergeben;<br />

heutzutage von der NCM Credit Insurance Ltd.. Es handelt sich hier um die im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich tätige Tochtergesellschaft e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ternational operierenden Versicherers.<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Zunehmend gew<strong>in</strong>nen AGB auch <strong>in</strong> England an Bedeutung. Die englischen Kaufleute versuchen,<br />

das allgeme<strong>in</strong>e Vertragsrecht zu ihren Gunsten zu bee<strong>in</strong>flussen. Hierfür besteht <strong>in</strong><br />

England mehr Anlass als auf dem europäischen Kont<strong>in</strong>ent, da englisches Vertragsrecht <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>er Haftung grundsätzlich verschuldungsunabhängig ist. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d Bed<strong>in</strong>gungen<br />

solcherart (standard form contracts, general terms and conditions, früher auch contracts<br />

of adhesion genannt), nicht <strong>in</strong> jeder Branche üblich. So haben zum Beispiel englische Banken<br />

ke<strong>in</strong>e vorformulierten Bankbed<strong>in</strong>gungen für ihre Kunden, woh<strong>in</strong>gegen die AGB <strong>in</strong> der Baubranche<br />

seit eh und je e<strong>in</strong>e wichtige Rolle spielen. Fast immer werden dort die vom Jo<strong>in</strong>t<br />

Contracts Tribunal erarbeiteten Standard Forms of Build<strong>in</strong>g Contract vere<strong>in</strong>bart, die <strong>in</strong><br />

ihrer Bedeutung an die deutsche VOB heranreichen. Die englischen AGB be<strong>in</strong>halten – wie<br />

allgeme<strong>in</strong> üblich – ebenfalls die drei Fragen nach E<strong>in</strong>beziehung, Auslegung und Inhaltskontrolle.<br />

Die Gerichte bevorzugen frei ausgehandelte Vertragsbed<strong>in</strong>gungen und versuchen<br />

deshalb, die Geltung e<strong>in</strong>es aufgestellten Vertragswerkes e<strong>in</strong>zuschränken. Bisher konzentrierte<br />

sich deren Aufmerksamkeit auf die E<strong>in</strong>beziehung (<strong>in</strong>corporation) und Auslegung (construction).<br />

Dagegen beabsichtigt der Gesetzgeber mit se<strong>in</strong>em Unfair Contract Terms Act<br />

1977, gültig seit Februar 1978, e<strong>in</strong>e Betonung der Inhaltskontrolle.<br />

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