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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Polen<br />

E<strong>in</strong> Zusammenschluss kann erst dann wirksam werden, wenn ihn das Amt für<br />

Wettbewerb und Verbraucherschutz bewilligte. Die neue Verordnung beschreibt ebenso die<br />

Voraussetzungen der Befreiung von der Mitteilungspflicht (Zusammenschlüsse von<br />

Unternehmen, deren Marktanteil zusammengenommen ke<strong>in</strong>e Bedrohung des Wettbewerbs<br />

darstellt).<br />

Um die Effizienz des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz zu steigern,<br />

modifiziert die neue Verordnung Verfahrensvorschriften - bei wettbewerbsbeschränkenden<br />

Praktiken kann e<strong>in</strong> Untersuchungsverfahren e<strong>in</strong>geleitet werden, um e<strong>in</strong> kostenträchtigeres und<br />

umfangreiches Kartellverfahren <strong>in</strong> Fällen zu erübrigen, <strong>in</strong> denen es ausreicht, die<br />

Entscheidung anhand des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kürzeren Verfahren gesammelten Beweismaterials zu<br />

fällen. Außerdem s<strong>in</strong>d die neuen Vorschriften auch besser auf die Bearbeitung solcher Fälle<br />

zugeschnitten, <strong>in</strong> denen die betroffenen Unternehmer e<strong>in</strong>e starke Marktposition haben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kam die Frage nach der Mitteilungspflicht transnationaler<br />

(grenzüberschreitender) Firmenzusammenschlüsse auf. Auf Grundlage dieser<br />

Bestimmung wurde entschieden, dass Vertragsparteien transnationaler<br />

Firmenzusammenschlüsse die Absicht ihres Zusammenschlusses dem Amt für Wettbewerb<br />

und Verbraucherschutz mitzuteilen verpflichtet s<strong>in</strong>d, wenn:<br />

- e<strong>in</strong>es der Unternehmen Niederlassungen <strong>in</strong> Polen hat oder<br />

- Vertriebsnetze <strong>in</strong> Polen unterhält oder<br />

- dauernd Umsätze auf dem Gebiet Polens tätigt.<br />

Die Verordnung verbietet ausdrücklich Abreden mit dem Ziel, den Wettbewerb zu<br />

elim<strong>in</strong>ieren, zu beschränken oder anderweitige Wettbewerbsverzerrungen <strong>in</strong> bestimmten<br />

Marktsegmenten herbeizuführen. Insbesondere handelt es sich hierbei um Abreden über:<br />

- direkte oder <strong>in</strong>direkte Absprachen über Preise und andere Bed<strong>in</strong>gungen für den<br />

E<strong>in</strong>- bzw. Verkauf von Waren,<br />

- Begrenzungen bzw. die Kontrolle von Produktion und Lieferungen bzw.<br />

technischen Entwicklungen oder Investitionen,<br />

- Marktaufteilungen,<br />

- Anwendung erschwerender bzw. ungleicher Vertragsbed<strong>in</strong>gungen bei ähnlichen<br />

Geschäftsvorfällen mit Dritten, sodass sich daraus für diese unterschiedliche<br />

Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen entstehen,<br />

- Vertragsabschlüsse, die der Akzeptanz und der Realisierung e<strong>in</strong>er anderen<br />

Vertragspartei obliegt, ohne substantielle bzw. geschäftsübliche Beziehungen zum<br />

eigentlichen Vertragsgegenstand,<br />

- Beschränkungen des Marktzugangs bzw. Verdrängung von Unternehmern, die<br />

nicht Vertragspartei s<strong>in</strong>d,<br />

- Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>es Bieterangebots bei Ausschreibungen, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich<br />

Leistungsumfang und Vergütung.<br />

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