Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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türkischer Teil Zyperns<br />
2) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />
Die Regelungen zum Verbraucherschutz s<strong>in</strong>d im Verbraucherschutzgesetz (VerbrSG)<br />
festgeschrieben. Dar<strong>in</strong> enthalten ist die Zulässigkeit von AGB’ s und unlauterer Klauseln<br />
(siehe Frage 6) sowie Regelungen zur Gewährleistung (siehe Frage 4), des Weiteren gibt es<br />
Bestimmungen zum Schutz vor unlauterer Werbung.<br />
Nach Art.16 Abs. I VerbrSG darf Werbung nicht gegen Gesetze und die guten Sitten<br />
verstoßen, sie muss außerdem wahr se<strong>in</strong> und Treu und Glauben entsprechen. Auch wenn es<br />
sich nicht aus dem Wortlaut ergibt, so dient diese Norm doch dem Schutz der Verbraucher.<br />
Die Begriffe "guten Sitten" und "Treu und Glauben" werden im türkischen Recht sehr weit<br />
ausgelegt. Massensendungen mittels Werbemail s<strong>in</strong>d treuwidrig und verstoßen gegen die<br />
guten Sitten. Das gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn der Verbraucher, nachdem er e<strong>in</strong>mal Werbung<br />
erhalten hat, erklärt, dass er ke<strong>in</strong>e mehr erhalten möchte. Auch im Falle von<br />
Massensendungen, welche die Kommunikationsmöglichkeiten des Verbrauchers<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen, ist e<strong>in</strong>e solche Sittenwidrigkeit anzunehmen.<br />
E<strong>in</strong> Werberat ist dazu berechtigt, zw<strong>in</strong>gende Regelungen für Werbung zu erlassen (Art. 17<br />
Abs. I VerbrSG). Der Rat orientiert sich dabei an den entsprechenden Grundsätzen <strong>in</strong> anderen<br />
Rechtsordnungen und an den <strong>in</strong> der Türkei aufgetretenen Fällen (Art. 17. Abs. II VerbrSG).<br />
Der Werberat kann den Verbraucher allerd<strong>in</strong>gs nicht schützen. Er kann dem zuständigen<br />
M<strong>in</strong>isterium jedoch e<strong>in</strong>e Geldstrafe vorschlagen. Wenn die Werbung fortgesetzt wird, kann<br />
das zuständige M<strong>in</strong>isterium diese Unternehmen vor dem Verbrauchergericht verklagen (Art.<br />
25 VerbrSG).<br />
3) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />
ausgestaltet?<br />
Regelungen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen f<strong>in</strong>det man im türkischen<br />
Verbraucherschutzgesetz (VerbrSG). Sie wurden im Laufe der letzten Jahre für den<br />
Verbraucher erleichtert. Der Verbraucher hat (gem. Art. 4 VerbrSG) freie Wahl zwischen<br />
Wandlung, M<strong>in</strong>derung und Nachbesserung. Der Verkäufer hat immer den direkten Schaden<br />
zu ersetzen. Indirekte Schäden werden nur an „anderen im Gebrauch bef<strong>in</strong>dlichen Waren“<br />
erkannt. Nutzungs- und Gew<strong>in</strong>nausfälle gelten nicht als Mangelfolgeschaden. Die<br />
vorhandenen Ansprüche gelten aber gegenüber allen <strong>in</strong> der Vertriebskette bef<strong>in</strong>dlichen<br />
Beteiligten, d.h. vom Produzenten bis zum E<strong>in</strong>zelhändler. Beweisrechtlich hat der Verkäufer<br />
zuerst die Pflicht die Freiheit von Mängeln an der Ware nachzuweisen, bevor der Käufer den<br />
Mangel aufzeigen muss. Die 30 Tage Frist, die ab Übergabe der Ware zu laufen beg<strong>in</strong>nt,<br />
entfällt bei Arglist und verstecktem Mangel.<br />
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