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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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England<br />

Kauf nach Muster:<br />

Besondere Gewährleistungsregeln gelten beim kauf nach Muster (sale by sample), Gemäß<br />

section 15 (1) Sale of Goods Act 1979 liegt e<strong>in</strong> solcher sale by sample vor, wenn dies<br />

vertraglich fixiert wurde. Dies versteht sich dah<strong>in</strong>gehend, dass e<strong>in</strong> Kauf nach Muster nicht <strong>in</strong><br />

jedem Fall gegeben ist, wenn dem Käufer e<strong>in</strong> Vergleichsstück präsentiert wurde. Vielmehr<br />

müssen sich die Parteien darüber e<strong>in</strong>ig gewesen se<strong>in</strong>, dass die zu liefernde Ware diesem<br />

Muster entsprechen soll. Andernfalls würde es sich um e<strong>in</strong>en Kauf nach Beschreibung (sale<br />

by description) handeln.<br />

Haftungsausschluss:<br />

Der Verkäufer hat die Möglichkeit, se<strong>in</strong>e Haftung – auch durch AGB – auszuschließen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d die Ausschlussklauseln (non-consumer sales) nur dann wirksam, wenn sie<br />

angemessen s<strong>in</strong>d und bei Kaufverträgen mit Verbrauchern grundsätzlich nicht b<strong>in</strong>dend,<br />

sondern nur bei Beziehungen zwischen Kaufleuten.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Unter e<strong>in</strong>em pledge oder pawn ist die Überlassung des Besitzes an e<strong>in</strong>em Gegenstand zur<br />

Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung zu verstehen; er ist die älteste Sicherheit der Rechtsordnung und<br />

entspricht <strong>in</strong> Konstruktion und Funktion dem deutschen Faustpfand. vgl. Bills of Sale Act<br />

1878, 1882 für Sicherungsübereignungen. Von e<strong>in</strong>er mortage unterscheidet sich e<strong>in</strong> pledge <strong>in</strong><br />

zweierlei H<strong>in</strong>sicht: zum e<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Eigentumsübertragung nicht statt, zum anderen wird<br />

dem Sicherungsnehmer zw<strong>in</strong>gend Besitz e<strong>in</strong>geräumt. E<strong>in</strong> pledge kann nur an solchen Gegenständen<br />

bestellt werden, die überhaupt die Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Besitzübertragung erfüllen.<br />

Es handelt sich meist um bewegliche Gegenstände (personal chattels) und umlauffähige<br />

Wertpapiere (negotiable <strong>in</strong>struments), also etwa Wechsel, Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen<br />

oder bestimmte Arten von Versicherungspolicen. Obwohl theoretisch<br />

möglich, gibt es heutzutage ke<strong>in</strong>e pledges mehr an Grundstücken.<br />

Eigentumsvorbehalt:<br />

Die wichtigste Regelung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist der Eigentumsvorbehalt<br />

des Verkäufers. Das Gesetz spricht von reservation of right of disposal; gebräuchlich<br />

s<strong>in</strong>d außerdem reservation of title und reservation of ownership. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige<br />

Gerichtsentscheidung zum Eigentumsvorbehalt gab es <strong>in</strong> England erst im Jahre 1976. Dem<br />

Namen dieser Entscheidung zufolge werden Regelungen zu dem Themengebiet auch <strong>in</strong><br />

jüngster Zeit noch als Romalpha2-Klausel bezeichnet („bis zur vollständigen Bezahlung<br />

bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.“) Es ist anerkannt, dass der Verkäufer den Eigentumsübergang<br />

auch von der Bezahlung aller Schulden abhängig machen kann.<br />

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