Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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England<br />
Kauf nach Muster:<br />
Besondere Gewährleistungsregeln gelten beim kauf nach Muster (sale by sample), Gemäß<br />
section 15 (1) Sale of Goods Act 1979 liegt e<strong>in</strong> solcher sale by sample vor, wenn dies<br />
vertraglich fixiert wurde. Dies versteht sich dah<strong>in</strong>gehend, dass e<strong>in</strong> Kauf nach Muster nicht <strong>in</strong><br />
jedem Fall gegeben ist, wenn dem Käufer e<strong>in</strong> Vergleichsstück präsentiert wurde. Vielmehr<br />
müssen sich die Parteien darüber e<strong>in</strong>ig gewesen se<strong>in</strong>, dass die zu liefernde Ware diesem<br />
Muster entsprechen soll. Andernfalls würde es sich um e<strong>in</strong>en Kauf nach Beschreibung (sale<br />
by description) handeln.<br />
Haftungsausschluss:<br />
Der Verkäufer hat die Möglichkeit, se<strong>in</strong>e Haftung – auch durch AGB – auszuschließen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d die Ausschlussklauseln (non-consumer sales) nur dann wirksam, wenn sie<br />
angemessen s<strong>in</strong>d und bei Kaufverträgen mit Verbrauchern grundsätzlich nicht b<strong>in</strong>dend,<br />
sondern nur bei Beziehungen zwischen Kaufleuten.<br />
5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />
Unter e<strong>in</strong>em pledge oder pawn ist die Überlassung des Besitzes an e<strong>in</strong>em Gegenstand zur<br />
Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung zu verstehen; er ist die älteste Sicherheit der Rechtsordnung und<br />
entspricht <strong>in</strong> Konstruktion und Funktion dem deutschen Faustpfand. vgl. Bills of Sale Act<br />
1878, 1882 für Sicherungsübereignungen. Von e<strong>in</strong>er mortage unterscheidet sich e<strong>in</strong> pledge <strong>in</strong><br />
zweierlei H<strong>in</strong>sicht: zum e<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Eigentumsübertragung nicht statt, zum anderen wird<br />
dem Sicherungsnehmer zw<strong>in</strong>gend Besitz e<strong>in</strong>geräumt. E<strong>in</strong> pledge kann nur an solchen Gegenständen<br />
bestellt werden, die überhaupt die Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Besitzübertragung erfüllen.<br />
Es handelt sich meist um bewegliche Gegenstände (personal chattels) und umlauffähige<br />
Wertpapiere (negotiable <strong>in</strong>struments), also etwa Wechsel, Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen<br />
oder bestimmte Arten von Versicherungspolicen. Obwohl theoretisch<br />
möglich, gibt es heutzutage ke<strong>in</strong>e pledges mehr an Grundstücken.<br />
Eigentumsvorbehalt:<br />
Die wichtigste Regelung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist der Eigentumsvorbehalt<br />
des Verkäufers. Das Gesetz spricht von reservation of right of disposal; gebräuchlich<br />
s<strong>in</strong>d außerdem reservation of title und reservation of ownership. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige<br />
Gerichtsentscheidung zum Eigentumsvorbehalt gab es <strong>in</strong> England erst im Jahre 1976. Dem<br />
Namen dieser Entscheidung zufolge werden Regelungen zu dem Themengebiet auch <strong>in</strong><br />
jüngster Zeit noch als Romalpha2-Klausel bezeichnet („bis zur vollständigen Bezahlung<br />
bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.“) Es ist anerkannt, dass der Verkäufer den Eigentumsübergang<br />
auch von der Bezahlung aller Schulden abhängig machen kann.<br />
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