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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Tschechien<br />

1.2 Handelsbräuche und Sitten<br />

Im Zusammenhang mit § 263 HGB s<strong>in</strong>d die Regelungen des § 264 Abs. 1 HGB zu sehen,<br />

wonach bei der Beurteilung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der<br />

Vertragsparteien auch die Handelsbräuche und Sitten zu beachten s<strong>in</strong>d, welche<br />

üblicherweise <strong>in</strong> der betreffenden Branche gelten und allgeme<strong>in</strong> anerkannt s<strong>in</strong>d. Werden<br />

solche Sitten und Bräuche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Branche allgeme<strong>in</strong> anerkannt und<br />

e<strong>in</strong>gehalten, so setzt man ihre E<strong>in</strong>haltung auch dann voraus, wenn der konkrete Vertrag<br />

ke<strong>in</strong>e ausdrücklich abweichende Regelung enthält. Diese Handelsbräuche und Sitten f<strong>in</strong>den<br />

allerd<strong>in</strong>gs ihre Grenzen dort, wo sie gegen die verb<strong>in</strong>dlichen Vertragsregelungen oder gar<br />

gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollten.<br />

2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Die rechtliche Regelung im Bereich des Gewerberechts <strong>in</strong> Tschechien folgt dem<br />

Registrationspr<strong>in</strong>zip: Der Unternehmer ist von ke<strong>in</strong>er Bewilligung abhängig, sondern hat,<br />

wenn die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt s<strong>in</strong>d, Anspruch auf die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Register. Die grundsätzlichen Erfordernisse für die Ausübung der<br />

unternehmerischen Tätigkeit werden im Gewerbegesetz geregelt. Dieses Gesetz betrifft die<br />

meisten Bereiche der unternehmerischen Tätigkeit; nur ganz spezielle Tätigkeitsbereiche<br />

werden aus se<strong>in</strong>er Reichweite ausgeklammert, wie z.B. die Freiberufler,<br />

Energieversorgungsunternehmen, und ähnliche spezielle Tätigkeiten, deren Ausübung<br />

eigene Gesetze regeln.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz geregelt?<br />

Die Regelung der Verbraucherverträge ist <strong>in</strong> den §§ 55 und 56 enthalten. In erster L<strong>in</strong>ie gilt,<br />

dass vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen von Verbraucherverträgen nicht zu Lasten des Verbrauchers<br />

vom Gesetz abweichen dürfen (§55 Abs. 1 Satz 1).<br />

Es kann zu Gunsten des Verbrauchers vorteilhaftere Bed<strong>in</strong>gungen vertraglich vere<strong>in</strong>bart<br />

werden.<br />

Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 kann der Verbraucher weder auf Rechte verzichten, die ihm das<br />

Gesetz e<strong>in</strong>räumt, noch se<strong>in</strong>e Vertragsposition auf andere Weise verschlechtern.<br />

E<strong>in</strong>ige Beispiele von unlauteren Vere<strong>in</strong>barungen (unfair Terms) enthält § 56 Abs. 3:<br />

a) die Verantwortung des Unternehmers für e<strong>in</strong>e Handlung oder Unterlassung<br />

ausschließen oder<br />

e<strong>in</strong>grenzen, durch die der Verbraucher stirbt oder e<strong>in</strong>en gesundheitlichen Schaden<br />

erleidet<br />

b) die Rechte des Verbrauchers bei der Geltendmachung von Mängel- oder<br />

Schadenshaftung ausschließen<br />

oder e<strong>in</strong>grenzen<br />

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