Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Tschechien<br />
1.2 Handelsbräuche und Sitten<br />
Im Zusammenhang mit § 263 HGB s<strong>in</strong>d die Regelungen des § 264 Abs. 1 HGB zu sehen,<br />
wonach bei der Beurteilung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der<br />
Vertragsparteien auch die Handelsbräuche und Sitten zu beachten s<strong>in</strong>d, welche<br />
üblicherweise <strong>in</strong> der betreffenden Branche gelten und allgeme<strong>in</strong> anerkannt s<strong>in</strong>d. Werden<br />
solche Sitten und Bräuche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Branche allgeme<strong>in</strong> anerkannt und<br />
e<strong>in</strong>gehalten, so setzt man ihre E<strong>in</strong>haltung auch dann voraus, wenn der konkrete Vertrag<br />
ke<strong>in</strong>e ausdrücklich abweichende Regelung enthält. Diese Handelsbräuche und Sitten f<strong>in</strong>den<br />
allerd<strong>in</strong>gs ihre Grenzen dort, wo sie gegen die verb<strong>in</strong>dlichen Vertragsregelungen oder gar<br />
gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sollten.<br />
2) Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />
Die rechtliche Regelung im Bereich des Gewerberechts <strong>in</strong> Tschechien folgt dem<br />
Registrationspr<strong>in</strong>zip: Der Unternehmer ist von ke<strong>in</strong>er Bewilligung abhängig, sondern hat,<br />
wenn die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt s<strong>in</strong>d, Anspruch auf die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die<br />
e<strong>in</strong>schlägigen Register. Die grundsätzlichen Erfordernisse für die Ausübung der<br />
unternehmerischen Tätigkeit werden im Gewerbegesetz geregelt. Dieses Gesetz betrifft die<br />
meisten Bereiche der unternehmerischen Tätigkeit; nur ganz spezielle Tätigkeitsbereiche<br />
werden aus se<strong>in</strong>er Reichweite ausgeklammert, wie z.B. die Freiberufler,<br />
Energieversorgungsunternehmen, und ähnliche spezielle Tätigkeiten, deren Ausübung<br />
eigene Gesetze regeln.<br />
3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz geregelt?<br />
Die Regelung der Verbraucherverträge ist <strong>in</strong> den §§ 55 und 56 enthalten. In erster L<strong>in</strong>ie gilt,<br />
dass vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen von Verbraucherverträgen nicht zu Lasten des Verbrauchers<br />
vom Gesetz abweichen dürfen (§55 Abs. 1 Satz 1).<br />
Es kann zu Gunsten des Verbrauchers vorteilhaftere Bed<strong>in</strong>gungen vertraglich vere<strong>in</strong>bart<br />
werden.<br />
Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 kann der Verbraucher weder auf Rechte verzichten, die ihm das<br />
Gesetz e<strong>in</strong>räumt, noch se<strong>in</strong>e Vertragsposition auf andere Weise verschlechtern.<br />
E<strong>in</strong>ige Beispiele von unlauteren Vere<strong>in</strong>barungen (unfair Terms) enthält § 56 Abs. 3:<br />
a) die Verantwortung des Unternehmers für e<strong>in</strong>e Handlung oder Unterlassung<br />
ausschließen oder<br />
e<strong>in</strong>grenzen, durch die der Verbraucher stirbt oder e<strong>in</strong>en gesundheitlichen Schaden<br />
erleidet<br />
b) die Rechte des Verbrauchers bei der Geltendmachung von Mängel- oder<br />
Schadenshaftung ausschließen<br />
oder e<strong>in</strong>grenzen<br />
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