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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Handelsgeschäfte<br />

§§ 343, 344, 345 ff HGB<br />

Handelsbräuche<br />

§ 346 HGB<br />

Sorgfaltspflichten<br />

§ 347 HGB<br />

Selbstverantwortlichkeit<br />

§§ 348 – 351 HGB<br />

Entgeltlichkeit<br />

§ 354 HGB<br />

Kontokorrentverhältnis<br />

§ 355 HGB<br />

„Schweigen“ als Antwort<br />

§362 HGB<br />

Gutgläubiger Erwerb<br />

§366 HGB<br />

Zurückbehaltungsrecht<br />

§3 369 – 371 HGB<br />

Deutschland<br />

Beispiele für Sonderregeln im Handelsverkehr<br />

Alle Geschäfte e<strong>in</strong>es Kaufmanns, die zum Betrieb<br />

e<strong>in</strong>es Handelsgewerbes gehören. Besonderheiten<br />

gelten für beiderseitige Handelsgeschäfte <strong>in</strong> §§ 369,<br />

377 ff HGB.<br />

Alle zwischen Kaufleuten verb<strong>in</strong>dlichen Verkehrssitten.<br />

Sie gelten auch wenn sie nicht ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart<br />

wurden oder nicht bekannt waren. Hierzu gehören<br />

auch Handelsklauseln (übliche Abkürzungen).<br />

Vom ordentlichen Kaufmann wird die für<br />

Handelsgeschäfte übliche Sorgfalt und<br />

Gewissenhaftigkeit erwartet. Das betrifft z.B. die<br />

Kenntnisnahme von Geschäftsbriefen und Änderungen<br />

im Handelsregister sowie besonderen<br />

Verhaltenspflichten gegenüber Geschäftspartnern etc.<br />

Möglich s<strong>in</strong>d z.B. Vere<strong>in</strong>barungen über die Höhe von<br />

Vertragsstrafen, selbstschuldnerische Bürgschaften<br />

und deren formlose Erklärung.<br />

Die Regelungen des BGB, wonach e<strong>in</strong>e Vergütung<br />

ausdrücklich nur bei Dienst-, Werk- und e<strong>in</strong>igen<br />

anderen Verträgen zu erwarten ist, werden zugunsten<br />

der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder<br />

sonstige Dienste <strong>in</strong> ihrem Gewerbe erweitert.<br />

Durch e<strong>in</strong>en Kontokorrent (laufende Rechnung)<br />

werden mehrere gegenseitige Ansprüche auf e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>zige Forderung reduziert (z.B. Bank-Kontokorrent,<br />

Giro).<br />

Handelsgeschäfte können auch zustande kommen<br />

durch Schweigen auf e<strong>in</strong> kaufmännisches<br />

Bestätigungsschreiben oder durch Schweigen auf e<strong>in</strong><br />

Angebot zur Geschäftsbesorgung.<br />

Erweiterter Schutz des guten Glaubens an die<br />

Verfügungsbefugnis des Kaufmanns.<br />

Unter Kaufleuten gilt e<strong>in</strong> erweiterter Anspruch und<br />

Gegenanspruch müssen im Gegensatz zu § 273 BGB<br />

nicht denselben Rechtsgrund (Konnexität) haben.<br />

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