Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Handelsgeschäfte<br />
§§ 343, 344, 345 ff HGB<br />
Handelsbräuche<br />
§ 346 HGB<br />
Sorgfaltspflichten<br />
§ 347 HGB<br />
Selbstverantwortlichkeit<br />
§§ 348 – 351 HGB<br />
Entgeltlichkeit<br />
§ 354 HGB<br />
Kontokorrentverhältnis<br />
§ 355 HGB<br />
„Schweigen“ als Antwort<br />
§362 HGB<br />
Gutgläubiger Erwerb<br />
§366 HGB<br />
Zurückbehaltungsrecht<br />
§3 369 – 371 HGB<br />
Deutschland<br />
Beispiele für Sonderregeln im Handelsverkehr<br />
Alle Geschäfte e<strong>in</strong>es Kaufmanns, die zum Betrieb<br />
e<strong>in</strong>es Handelsgewerbes gehören. Besonderheiten<br />
gelten für beiderseitige Handelsgeschäfte <strong>in</strong> §§ 369,<br />
377 ff HGB.<br />
Alle zwischen Kaufleuten verb<strong>in</strong>dlichen Verkehrssitten.<br />
Sie gelten auch wenn sie nicht ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart<br />
wurden oder nicht bekannt waren. Hierzu gehören<br />
auch Handelsklauseln (übliche Abkürzungen).<br />
Vom ordentlichen Kaufmann wird die für<br />
Handelsgeschäfte übliche Sorgfalt und<br />
Gewissenhaftigkeit erwartet. Das betrifft z.B. die<br />
Kenntnisnahme von Geschäftsbriefen und Änderungen<br />
im Handelsregister sowie besonderen<br />
Verhaltenspflichten gegenüber Geschäftspartnern etc.<br />
Möglich s<strong>in</strong>d z.B. Vere<strong>in</strong>barungen über die Höhe von<br />
Vertragsstrafen, selbstschuldnerische Bürgschaften<br />
und deren formlose Erklärung.<br />
Die Regelungen des BGB, wonach e<strong>in</strong>e Vergütung<br />
ausdrücklich nur bei Dienst-, Werk- und e<strong>in</strong>igen<br />
anderen Verträgen zu erwarten ist, werden zugunsten<br />
der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder<br />
sonstige Dienste <strong>in</strong> ihrem Gewerbe erweitert.<br />
Durch e<strong>in</strong>en Kontokorrent (laufende Rechnung)<br />
werden mehrere gegenseitige Ansprüche auf e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>zige Forderung reduziert (z.B. Bank-Kontokorrent,<br />
Giro).<br />
Handelsgeschäfte können auch zustande kommen<br />
durch Schweigen auf e<strong>in</strong> kaufmännisches<br />
Bestätigungsschreiben oder durch Schweigen auf e<strong>in</strong><br />
Angebot zur Geschäftsbesorgung.<br />
Erweiterter Schutz des guten Glaubens an die<br />
Verfügungsbefugnis des Kaufmanns.<br />
Unter Kaufleuten gilt e<strong>in</strong> erweiterter Anspruch und<br />
Gegenanspruch müssen im Gegensatz zu § 273 BGB<br />
nicht denselben Rechtsgrund (Konnexität) haben.<br />
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