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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Österreich<br />

Unbeweglich:<br />

Grundpfandrechte<br />

z.B. Höchstbetragshypothek oder Simultanhypothek<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Ja, vergleiche § 6 (2) und (3) KSchG.<br />

Mehr siehe im Anhang Punkt B und C.<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbes, § 380 ABGB. Erforderlich ist e<strong>in</strong> TITEL (z.B.<br />

Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, E<strong>in</strong>antwortung als Erbe etc) und der MODUS<br />

(Erwerbungsart), Modus ist bei unbeweglichen Sache die E<strong>in</strong>verleibung (E<strong>in</strong>tragung) im<br />

Grundbuch.<br />

8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />

Man unterscheidet zwischen Masse- und Konkursforderungen.<br />

Masseforderungen werden vorrangig vor den Konkursforderungen aus der Masse befriedigt<br />

(beispielsweise bestimmte Arbeitnehmerforderungen oder die Kosten des<br />

Konkursverfahrens).<br />

Konkursforderungen – das s<strong>in</strong>d Forderungen, die im Konkursverfahren angemeldet und<br />

vom Masseverwalter anerkannt wurden- werden nur quotenmäßig befriedigt.<br />

- Absonderungsberechtigte (z.B. Pfandrechte, Sicherungseigentum) haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

bevorzugte Befriedigung aus der Masse.<br />

- Aussonderungsberechtigte (z.B. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt) können die Sache selbst<br />

aus der Masse herausverlangen.<br />

Allgeme<strong>in</strong>es zu Insolvenzverfahren:<br />

Übersicht über die Verfahren<br />

Zunächst sollte versucht werden, mit den Gläubigern e<strong>in</strong>en außergerichtlichen Ausgleich<br />

(=stiller Ausgleich) herbeizuführen. Beim außergerichtlichen Ausgleich müssen alle<br />

Gläubiger zustimmen. Scheitert der außergerichtliche Ausgleichsversuch ist b<strong>in</strong>nen spätestens<br />

60 Tagen ab E<strong>in</strong>tritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei juristischen Personen<br />

e<strong>in</strong> Insolvenzverfahren e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

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