Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Ungarn<br />
Als Grundstruktur s<strong>in</strong>d die rechtlichen Beziehungen der e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen<br />
untere<strong>in</strong>ander zu erkennen, wobei als oberstes Ziel die Chancengleichheit gewahrt werden<br />
soll. Die im GWett enthaltenen Regelungen zum Verbraucherschutz besitzen vor allem<br />
Klarstellungscharakter und gehören somit nicht zur Grundstruktur. Zu den Kernpunkten des<br />
GWett gehört das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (Kap. II GWett), Verbot von<br />
Vere<strong>in</strong>barungen die den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränken (Kap. IV GWett) und das<br />
Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Übermacht (Kap. V GWett). E<strong>in</strong>e Parallelität zu den<br />
Wettbewerbsregelungen aus Art. 81 ff EG-Vertrag ist unverkennbar 14 .<br />
10) Gilt das UN-Kaufrecht <strong>in</strong> Ungarn?<br />
Ungarn ist seit 01.01.1988 Vertragsstaat des Wiener UN-Übere<strong>in</strong>kommens über Verträge<br />
über den <strong>in</strong>ternationalen Warene<strong>in</strong>kauf (CISG. Das Übere<strong>in</strong>kommen geht allgeme<strong>in</strong> im<br />
Rahmen se<strong>in</strong>es Anwendungsbereiches dem ungarischen Zivilrecht vor. Neben dem<br />
Zustandekommen des grenzüberschreitenden Kaufvertrages (Art. 14 bis 24) regelt das CISG<br />
die Pflichten des Käufers/Verkäufers und die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer<br />
Erfüllung der Verkäufer-/Käuferpflichten (Vertragsverletzungen) 15 . Für Ungarn gilt jedoch<br />
bei der <strong>in</strong> Art. 11 CISG geregelten Formfreiheit für Verträge e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung. Laut Art.<br />
96 CISG ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, eigene Vorbehalte zur Gültigkeit bestimmter<br />
Teile des Vertrages zu verfassen. So erklärt Ungarn nach den Art. 12 und 96 CISG, dass die<br />
Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II CISG, die für den Abschluss e<strong>in</strong>es<br />
Kaufvertrages, deren Änderung oder Aufhebung durch Vere<strong>in</strong>barung oder für e<strong>in</strong> Angebot<br />
e<strong>in</strong>e Annahme oder sonstige Willenserklärung e<strong>in</strong>e andere als die schriftliche Form nicht<br />
gestatten, nicht gelten, wenn e<strong>in</strong>e Partei ihre Niederlassung <strong>in</strong> der Ungarischen Volksrepublik<br />
hat 16 . Allerd<strong>in</strong>gs ist im H<strong>in</strong>blick auf die Entwicklung der Rechtsaufassung Ungarns, seit dem<br />
Beitritt anzumerken, das diese Formvorschriften vor vielen Gerichten nicht unbed<strong>in</strong>gt<br />
durchgesetzt werden können, vor allem dann nicht, wenn diese Formvorschriften selbst <strong>in</strong> den<br />
betreffenden Staaten mittlerweile <strong>in</strong> Frage gestellt werden 17 . Folglich gilt das UN-Kaufrecht<br />
auch für die ungarische Republik, allerd<strong>in</strong>gs mit der Beschränkung der Formfreiheit für<br />
ausländisch-ungarische Kaufverträge.<br />
14 http://www.sidiblume.de/<strong>in</strong>fo-rom/europa/egv.htm<br />
15 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html<br />
16 Piltz, Internationales Kaufrecht<br />
17 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html<br />
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