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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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F<strong>in</strong>nland<br />

2)Gibt es e<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Es gibt <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland ke<strong>in</strong> Sonderrecht für Kaufleute im formalen S<strong>in</strong>n. Die Denkrichtung ist<br />

eher umgekehrt, es gibt e<strong>in</strong>e Vielzahl von Sonderregelungen für Verbraucher, die eben auf<br />

Kaufleute nicht anwendbar s<strong>in</strong>d. Auch im Rahmen von Generalklauseln wird natürlich darauf<br />

Rücksicht genommen, ob e<strong>in</strong>e beteiligte Person Geschäftstätigkeit betreibt oder nicht. E<strong>in</strong>en<br />

Rechtsbegriff des Kaufmanns gibt es als solchen jedoch nicht.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

In F<strong>in</strong>nland gibt es e<strong>in</strong> besonders umfassendes Verbraucherschutzgesetz. In diesem Gesetz<br />

werden die Rechte des Verbrauchers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kaufvertrag e<strong>in</strong>gehend geregelt. Der Käufer hat<br />

hiernach die <strong>in</strong>ternational üblichen Rechte auf Nachbesserung, M<strong>in</strong>derung, Wandelung und<br />

Schadensersatz.<br />

Bemerkenswert ist, dass sich diese Rechte nicht nur gegen den Verkäufer richten, sondern<br />

auch gegen alle Unternehmen, welche das Produkt auf e<strong>in</strong>er früheren Verkaufsstufe zum<br />

Zwecke des Weiterverkaufs gekauft haben. Gewährleistungsansprüche bestehen damit auch<br />

gegen den Hersteller, den Großhändler, den Importeur usw. E<strong>in</strong>zige E<strong>in</strong>schränkung ist, dass<br />

das jeweilige Unternehmen nur <strong>in</strong>soweit haftet, als das Produkt se<strong>in</strong>en Bereich bereits<br />

fehlerhaft verlassen hat. Die Beweislast hierfür trägt aber der Unternehmer.<br />

Sobald e<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>er früheren Verkaufsstufe stehendes Unternehmen dem Kunden gegenüber<br />

e<strong>in</strong>e Funktionsgarantie übernimmt oder sonstige Eigenschaften zusichert, tritt für diese<br />

Eigenschaften automatisch die volle Sachmängelhaftung e<strong>in</strong>. Das Vorliegen e<strong>in</strong>es Fehlers<br />

wird angenommen, wenn der Hersteller nicht e<strong>in</strong>e unsachgemäße Behandlung durch den<br />

Kunden als wahrsche<strong>in</strong>lich darlegen kann. Dem Kunden stehen dann die vollen Rechte zur<br />

Verfügung, d.h. durch e<strong>in</strong>e Nachbesserung dürfen ihm ke<strong>in</strong>e Kosten entstehen, er hat<br />

Anspruch auf Schadensersatz und er kann vor se<strong>in</strong>em heimischen Gericht klagen.<br />

Die Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend und können nicht durch e<strong>in</strong>en<br />

Vertrag e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

4)Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese ausgestaltet?<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer e<strong>in</strong>e mangelfreie Ware zu übergeben. Wie auch im<br />

deutschen Gewährleistungsrecht nimmt die Bestimmung des Fehlerbegriffes im f<strong>in</strong>nischen<br />

Kaufrecht e<strong>in</strong>e zentrale Stellung e<strong>in</strong>. Im Kaufgesetz wird grundsätzlich unterschieden<br />

zwischen faktischen Mängeln, Herrschaftsmängeln und Rechtsmängeln. Die praktisch bei<br />

weitem wichtigste Fehlerkategorie s<strong>in</strong>d hierbei die faktischen Mängel: E<strong>in</strong> Mangel dieser Art<br />

liegt immer dann vor, wenn die Ware ihrer physischen Beschaffenheit nach nicht dem<br />

entspricht, was der Käufer aufgrund des Vertrages verlangen kann. Herrschaftsmängel<br />

betreffen die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der Ware.<br />

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