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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Deutschland<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz ist unmittelbar im BGB, z.B. <strong>in</strong> den §§ 312ff. geregelt. Verbraucher<br />

werden im deutschen Recht besonders geschützt. Dies gilt bei den Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB), bei den Haustürgeschäften, Fernabsatzverträge,<br />

Verbrauchsgüterkäufen, Darlehensverträge etc. Sie haben besondere Widerrufs- und<br />

Rückgaberechte (§§ 355, 356 BGB). Zu ihren Gunsten gelten andere Beweisgrundsätze bei<br />

Mängeln e<strong>in</strong>er Sache, die strengen Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht etc.<br />

Nachteilige Abweichungen von den Regelungen des Verbraucherschutzes s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />

unwirksam (§ 475 BGB). Für den Verkäufer e<strong>in</strong>er mangelhaften Sache hält das deutsche<br />

Recht die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Rückgriffes gegen den Lieferanten bereit (§ 478 BGB).<br />

4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />

ausgestaltet?<br />

Der Verkäufer hat dem Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sache frei von Sach- und<br />

Rechtsmängeln zu verschaffen. Verstößt er gegen diese Pflicht, dann greifen mit der<br />

Übergabe der Sache die §§ 434ff. BGB e<strong>in</strong>, welche die Rechtsfolgen regeln, denn die<br />

Lieferung e<strong>in</strong>er mangelhaften Sache ist nach deutschem Recht e<strong>in</strong>e Pflichtverletzung. Diese<br />

Pflichtverletzung gibt dem Käufer das Recht Nacherfüllung zu verlangen (Reparatur oder<br />

Neulieferung), vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu m<strong>in</strong>dern oder Schadensersatz<br />

bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Dabei ist e<strong>in</strong>e Reihenfolge zu<br />

beachten, wobei das Recht auf Nacherfüllung allen anderen Rechten vorrangig ist. Erst wenn<br />

diese scheitert, können die anderen Rechte geltend gemacht werden.<br />

5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />

Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />

Das deutsche Recht sieht vielfältige gesetzliche Möglichkeiten zur Kreditsicherung vor, die<br />

vornehmlich im BGB geregelt s<strong>in</strong>d. Dabei wird unterschieden zwischen persönlichen<br />

Sicherungsmitteln und Sicherungsformen an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen.<br />

Zu den Sicherheiten gehören u.a. die persönlichen wie Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt<br />

sowie die Realsicherheiten an Grundstücken, die Hypothek und die Grundschuld. Daneben<br />

gibt es Realsicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten als Pfandrecht,<br />

Sicherungsübereignung, e<strong>in</strong>facher und verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung<br />

sowie e<strong>in</strong>e Vielzahl von Mischformen. Bei all diesen Sicherungsformen gilt es vielfältige<br />

Besonderheiten des deutschen Rechts zu beachten, das u.a. vom sog. Abstraktionspr<strong>in</strong>zip<br />

bestimmt wird. Dabei wird der Eigentumsübergang von der vertraglichen Grundlage gelöst<br />

betrachtet, sodass auch auf e<strong>in</strong>er unwirksamen vertraglichen Grundlage Eigentum wirksam<br />

erworben und übertragen werden kann. Insbesondere die Möglichkeit des gutgläubigen<br />

Erwerbs nach § 932ff.<br />

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