Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Deutschland<br />
3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />
Der Verbraucherschutz ist unmittelbar im BGB, z.B. <strong>in</strong> den §§ 312ff. geregelt. Verbraucher<br />
werden im deutschen Recht besonders geschützt. Dies gilt bei den Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB), bei den Haustürgeschäften, Fernabsatzverträge,<br />
Verbrauchsgüterkäufen, Darlehensverträge etc. Sie haben besondere Widerrufs- und<br />
Rückgaberechte (§§ 355, 356 BGB). Zu ihren Gunsten gelten andere Beweisgrundsätze bei<br />
Mängeln e<strong>in</strong>er Sache, die strengen Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht etc.<br />
Nachteilige Abweichungen von den Regelungen des Verbraucherschutzes s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />
unwirksam (§ 475 BGB). Für den Verkäufer e<strong>in</strong>er mangelhaften Sache hält das deutsche<br />
Recht die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Rückgriffes gegen den Lieferanten bereit (§ 478 BGB).<br />
4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie s<strong>in</strong>d diese<br />
ausgestaltet?<br />
Der Verkäufer hat dem Käufer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sache frei von Sach- und<br />
Rechtsmängeln zu verschaffen. Verstößt er gegen diese Pflicht, dann greifen mit der<br />
Übergabe der Sache die §§ 434ff. BGB e<strong>in</strong>, welche die Rechtsfolgen regeln, denn die<br />
Lieferung e<strong>in</strong>er mangelhaften Sache ist nach deutschem Recht e<strong>in</strong>e Pflichtverletzung. Diese<br />
Pflichtverletzung gibt dem Käufer das Recht Nacherfüllung zu verlangen (Reparatur oder<br />
Neulieferung), vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu m<strong>in</strong>dern oder Schadensersatz<br />
bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Dabei ist e<strong>in</strong>e Reihenfolge zu<br />
beachten, wobei das Recht auf Nacherfüllung allen anderen Rechten vorrangig ist. Erst wenn<br />
diese scheitert, können die anderen Rechte geltend gemacht werden.<br />
5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />
Das deutsche Recht sieht vielfältige gesetzliche Möglichkeiten zur Kreditsicherung vor, die<br />
vornehmlich im BGB geregelt s<strong>in</strong>d. Dabei wird unterschieden zwischen persönlichen<br />
Sicherungsmitteln und Sicherungsformen an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen.<br />
Zu den Sicherheiten gehören u.a. die persönlichen wie Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt<br />
sowie die Realsicherheiten an Grundstücken, die Hypothek und die Grundschuld. Daneben<br />
gibt es Realsicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten als Pfandrecht,<br />
Sicherungsübereignung, e<strong>in</strong>facher und verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung<br />
sowie e<strong>in</strong>e Vielzahl von Mischformen. Bei all diesen Sicherungsformen gilt es vielfältige<br />
Besonderheiten des deutschen Rechts zu beachten, das u.a. vom sog. Abstraktionspr<strong>in</strong>zip<br />
bestimmt wird. Dabei wird der Eigentumsübergang von der vertraglichen Grundlage gelöst<br />
betrachtet, sodass auch auf e<strong>in</strong>er unwirksamen vertraglichen Grundlage Eigentum wirksam<br />
erworben und übertragen werden kann. Insbesondere die Möglichkeit des gutgläubigen<br />
Erwerbs nach § 932ff.<br />
23