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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Italien<br />

6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />

Das italienische Recht hat als erste Rechtsordnung im Codice Civile von 1942 das Recht der<br />

AGB kodifiziert (Art. 1341, 1342, 1370 c. c.). Im italienischen Recht, wie auch im deutschen<br />

Recht, s<strong>in</strong>d die AGB sämtliche für e<strong>in</strong>e Vielzahl von Verträgen vorformuliere<br />

Vertragsklauseln; e<strong>in</strong>zeln ausgehandelte Klauseln s<strong>in</strong>d davon nicht erfasst. Gültig s<strong>in</strong>d<br />

allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen, wenn der Vertragspartner diese im Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses kannte, oder bei zu erwartender Sorgfalt hätte kennen müssen( Art. 1341<br />

I c. c.).<br />

Bei der Betrachtung von Individualvere<strong>in</strong>barungen geht das italienische Recht vom selben<br />

AGB-Begriff aus, wie Art. 305 BGB des deutschen Rechts. Für e<strong>in</strong>zeln vere<strong>in</strong>barte<br />

Vertragspunkte muss e<strong>in</strong> Nachweis erbracht werden, dass speziell dieser Punkt Gegenstand<br />

von Verhandlungen war. Ist dies nicht der Fall, so gelten die AGB-Richtl<strong>in</strong>ien, die für diesen<br />

Punkt zutreffen.<br />

Zur Stellung von Vertragsklauseln ist es nicht nötig, dass der Vertragsteil der sie aufnehmen<br />

möchte, die entsprechenden Klauseln selber formuliert hat, sondern es genügt bereits, wenn er<br />

<strong>in</strong> der Lage ist nachzuweisen, dass er den Inhalt der AGB kannte oder sich bei Anwendung<br />

der erforderlichen Sorgfalt davon Kenntnis hätte verschaffen können<br />

7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />

Grundstückskaufverträge gehören <strong>in</strong> Italien zu den Verträgen, bei denen gesetzlich die<br />

Schriftform vorgeschrieben ist, da jedoch die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Immobilienregister<br />

Vorraussetzung dafür ist, dass das Geschäft gegenüber Dritten gilt, besteht e<strong>in</strong> mittelbarer<br />

Zwang zur notariellen Beurkundung.<br />

Beim Grundstückskauf erwirbt der Käufer, wie bei allen Kaufverträgen, bereits durch die<br />

E<strong>in</strong>igung und im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>igung das Eigentum an der Kaufsache<br />

(Konsensualpr<strong>in</strong>zip; Art. 1376 c. c.). Allerd<strong>in</strong>gs ist beim Erwerb von zu errichtenden<br />

Gebäuden zu beachten, dass dieser Fall als „Verkauf künftiger Sachen“ (vendita di cose<br />

future; Art. 1422 Abs. 1 c. c.) behandelt wird. Hierbei wird der Bauherr <strong>in</strong> dem Zeitpunkt<br />

Eigentümer, <strong>in</strong> dem das Gebäude <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en wesentlichen Bestandteilen errichtet ist. Es kommt<br />

nicht auf die Funktionstauglichkeit nach der Rechtssprechung an, was sich im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die Gefahrtragung nachteilig für den Käufer auswirken kann.<br />

Unter Geltung des Konsensualpr<strong>in</strong>zips ist für den Rechtserwerb durch den Käufer weder e<strong>in</strong><br />

vom Kaufvertrag getrenntes d<strong>in</strong>gliches Vollzugsgeschäft noch e<strong>in</strong>e Registere<strong>in</strong>tragung mit<br />

rechtsbegründender Wirkung erforderlich (anders als im Deutschen Gesetz, vgl. §§ 873, 925<br />

BGB). Der Erwerber hat aber dennoch e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes Interesse an der Registere<strong>in</strong>tragung, da<br />

nach Art. 2644 c. c. die Drittwirksamkeit des Eigentumserwerbs davon abhängt.<br />

Somit ist die Registere<strong>in</strong>tragung trotzdem wichtig. Sie schützt den Erwerber im Falle der<br />

Mehrfachveräußerung des Grundstücks sowie gegen Belastungen, die nach E<strong>in</strong>tragung se<strong>in</strong>es<br />

Erwerbs e<strong>in</strong>geschrieben werden.<br />

Die E<strong>in</strong>tragung hat somit verlautbarenden Charakter. Der Rechtserwerb erfolgt, wie oben<br />

dargelegt, bereits durch E<strong>in</strong>igung der Parteien, allerd<strong>in</strong>gs begründet erst die E<strong>in</strong>tragung die<br />

Drittwirksamkeit des Erwerbs. Der vorher e<strong>in</strong>getragene Erwerber hat selbst dann Vorrang,<br />

wenn der Erwerb zeitlich nach dem Erwerb durch e<strong>in</strong>en Dritten erfolgte, dieser Dritte aber<br />

erst später e<strong>in</strong>getragen wurde.<br />

Die E<strong>in</strong>tragung erfolg im Grundstücksregisteramt, <strong>in</strong> dessen Bezirk das Grundstück belegen<br />

ist.<br />

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