Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Griechenland<br />
Pfandrecht<br />
Gemäß Art. 1209 gr. ZGB kann an e<strong>in</strong>er fremden beweglichen Sache e<strong>in</strong> Pfandrecht<br />
als d<strong>in</strong>gliches akzessorisches Recht zur Sicherung e<strong>in</strong>er bestehenden, künftigen<br />
oder auch bed<strong>in</strong>gten Forderung bestellt werden.<br />
Neben der E<strong>in</strong>igung über die Bestellung durch notarielle Beurkundung oder<br />
Privaturkunde mit sicherem Datum, muss der Eigentümer die betreffende Sache dem<br />
Gläubiger übergeben. Die Übergabe kann gemäß Art. 1212 gr. ZGB auch an e<strong>in</strong>en<br />
Dritten erfolgen, allerd<strong>in</strong>gs darf die Sache nicht, auch nicht durch Verabredung e<strong>in</strong>es<br />
Besitzmittlungsverhältnis, im Besitz des Verpfänders verbleiben.<br />
E<strong>in</strong> Pfandrecht ohne Übergabe der Sache kann nach Art. 1214 gr. ZGB bestellt<br />
werden, wenn die Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zu diesem Zwecke durch Gesetz<br />
bestimmten öffentlichen Buch e<strong>in</strong>getragen wird.<br />
Gegenstand e<strong>in</strong>es Pfandrechts können nach Art. 1244 - 1251 gr. ZGB neben<br />
beweglichen Sachen auch Rechte, die übertragbar s<strong>in</strong>d, Inhaberpapiere<br />
<strong>in</strong>sbesondere Aktien, Forderungen und Orderpapiere se<strong>in</strong>.<br />
Der Gläubiger kann ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung das Pfand auf<br />
dem Wege der Versteigerung verkaufen, wenn er e<strong>in</strong>en vollstreckbaren Titel hat.<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
Gemäß Art. 532 gr. ZGB kann der Verkäufer mit Hilfe des Eigentumsvorbehaltes<br />
se<strong>in</strong>e gestundete Kaufpreisforderung d<strong>in</strong>glich sichern, <strong>in</strong>dem er sich im Kaufvertrag<br />
schriftlich das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Zahlung des<br />
Kaufpreises vorbehält. Ab der Übergabe der Sache trägt aber der Käufer die Gefahr<br />
für den Untergang der Sache.<br />
Die Parteien können vere<strong>in</strong>baren, dass bei e<strong>in</strong>em Verzug h<strong>in</strong>sichtlich der Zahlung<br />
des Kaufpreises, der Verkäufer die gesamte Zahlung fordern kann oder aber vom<br />
Vertrag zurücktreten darf. Bei e<strong>in</strong>em etwaigen Rücktritt des Verkäufers sollen dann<br />
die bereits gezahlten Raten als Entschädigung oder Vertragsstrafe verfallen können.<br />
Der Käufer hat <strong>in</strong> diesem Fall allerd<strong>in</strong>gs das Recht, nach Art. 282 gr. ZGB die<br />
Rückerstattung dieser Beträge aufgrund Rechtsmissbrauchs zu verlangen.<br />
Der Eigentumsvorbehalt muss bereits bei Abschluss des Vertrages vere<strong>in</strong>bart<br />
worden se<strong>in</strong>.<br />
Der Eigentumsvorbehalt geht unter, wenn der Käufer die Sache an e<strong>in</strong>en<br />
gutgläubigen Dritten weiterverkauft, der dadurch Eigentum erwirbt.<br />
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