Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Estland<br />
Das Gesetz enthält Bestimmungen über die Voraussetzungen an die Beschaffenheit und die<br />
Qualität von Waren und Dienstleistungen. Ferner s<strong>in</strong>d Verpflichtungen und Verbote für<br />
Verkäufer und Dienstleistungsanbieter gesetzlich vorgeschrieben. Die Organisation der<br />
Verbraucher <strong>in</strong> Verbänden erfolgt nach den Bestimmungen des § 9 Verbraucherschutzgesetz.<br />
5) Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z.B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z.B. Grundschuld) vor?<br />
Die estnischen Rechtsordnung kennt verschiedene Sicherungsmittel für bewegliches und<br />
unbewegliches Vermögen und Forderungen. Vorschriften diesbezüglich s<strong>in</strong>d im estnischen<br />
Schuldrechtsgesetz (ESchRG), dem Gesetz über das Handelspfand und dem estnischen<br />
Sachenrechtsgesetz enthalten.<br />
a) Bürgschaft (“käendus”)<br />
Die Bürgschaft ist <strong>in</strong> den §§ 142-154 ESchRG geregelt. Es handelt sich um e<strong>in</strong>en Vertrag,<br />
durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet für die Erfüllung der<br />
Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>es Dritten e<strong>in</strong>zustehen.<br />
b) Garantie (“garantii”)<br />
Im Gegensatz zur Bürgschaft wird durch den Garantievertrag e<strong>in</strong> eigenständiges<br />
Schuldverhältnis begründet, welches unabhängig von der zu sichernden Forderung ist, auch<br />
wenn die Garantie im Zusammenhang mit dieser steht (§ 155 II ESchRG). Durch den<br />
Garantievertrag übernimmt e<strong>in</strong>e wirtschaftlich tätige Person im Rahmen dieser beruflichen<br />
Tätigkeit die Verpflichtung e<strong>in</strong>es Schuldners gegenüber e<strong>in</strong>em Gläubiger.<br />
c) Pfand (“pant”)<br />
Das estnische Recht unterscheidet neben dem Unternehmerpfandrecht, vier Arten von<br />
Pfandrechten. Vorschriften h<strong>in</strong>sichtlich dieser f<strong>in</strong>den sich im estnischen Sachenrechtsgesetz.<br />
Normiert s<strong>in</strong>d das Besitzerpfandrecht, das besitzlose Pfandrecht sowie das Pfandrecht an<br />
geistigem Eigentum und das Wertpapierpfandrecht. Bei e<strong>in</strong>em Pfandrecht handelt es sich<br />
grundsätzlich um die Belastung e<strong>in</strong>er Sache zur Sicherung e<strong>in</strong>er Forderung <strong>in</strong> der Weise, dass<br />
der Gläubiger Befriedigung aus der Sache zu suchen berechtigt ist<br />
(§ 276 I SachenRG). Nach estnischem Recht kann e<strong>in</strong> Pfandrecht grundsätzlich an<br />
beweglichen wie auch unbeweglichen Sachen bestellt werden (§ 276 II ESachenRG).<br />
ca) Besitzerpfandrecht (“käsipant”):<br />
Es zeichnet sich dadurch aus, dass dem Pfandgläubiger Besitz an der Sache e<strong>in</strong>geräumt wird.<br />
Zwischen dem zu sichernden Anspruch und dem vere<strong>in</strong>barten Pfandrecht besteht strenge<br />
Akzessorität, d.h. die Übertragung des Pfandrechtes ohne die gleichzeitige Übertragung der<br />
Forderung ist nicht möglich (§ 289 ESachenRG). Das Pfandrecht als solches entsteht mit der<br />
Inbesitznahme oder, wenn der Gläubiger bereits <strong>in</strong> Besitz der Sache ist, durch Vertrag.<br />
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