Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Estland<br />
6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen?<br />
Vorschriften über die Verwendung von allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das<br />
estnische Schuldrecht <strong>in</strong>tegriert (§§ 35-45 ESchRG). Diese f<strong>in</strong>den auf vorformulierte<br />
Vertragsbed<strong>in</strong>gungen Anwendung, die nicht <strong>in</strong>dividuell zwischen den Vertragsparteien<br />
vere<strong>in</strong>bart wurden, sondern vielmehr von e<strong>in</strong>er Partei verwendet werden (Verwender). Sie<br />
s<strong>in</strong>d Bestandteil des Vertrags, sofern sie ordnungsgemäß e<strong>in</strong>bezogen wurden. Gemäß<br />
§ 37 I ESchRG hat der Verwender vor Vertragsschluss auf die Verwendung der AGB<br />
h<strong>in</strong>zuweisen und dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Sie<br />
werden auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn nach der Art des Geschäfts die<br />
Verwendung von AGB zu erwarten ist und der Vertragspartner wiederum die Möglichkeit zur<br />
Kenntnisnahme hat. Wie auch im deutschen AGB-Recht hat die Individualabrede Vorrang vor<br />
e<strong>in</strong>seitig verwendeten AGB-Klauseln (§ 38 ESchRG). Die Auslegung der Klauseln erfolgt<br />
gemäß § 39 I ESchRG im Zweifel zum Nachteil des Verwenders. In e<strong>in</strong>en Vertrag<br />
e<strong>in</strong>bezogene allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d unwirksam, soweit sie den<br />
Vertragspartner des Verwenders wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und<br />
so e<strong>in</strong> unzumutbares Missverhältnis zwischen den Vertragspartnern entsteht oder die<br />
Verwendung der AGB gegen die guten Sitten verstößt (§ 42 I ESchRG). Unwirksame<br />
Klauseln s<strong>in</strong>d auf den Vertrag nicht anzuwenden, der Vertrag bleibt ungeachtet dessen jedoch<br />
wirksam, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien diesen auch ohne die<br />
Klauseln geschlossen hätten (§ 41 ESchRG).<br />
7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />
Das estnische Sachenrecht entspricht weitgehend den deutschen Bestimmungen. So bedarf die<br />
Übertragung des Eigentums an e<strong>in</strong>er Immobilie auch nach estnischem Recht e<strong>in</strong>er notariell<br />
beglaubigten E<strong>in</strong>igung (Auflassung) sowie e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch<br />
(§§ 118 I, 120 ESG). Auch das estnische Grundbuch enthält alle Informationen über die e<strong>in</strong><br />
Grundstück betreffenden Eigentumsverhältnisse sowie etwaige belastende Rechte.<br />
In Estland ist es allen natürlichen und juristischen Personen erlaubt, Eigentum an<br />
Grundstücken und Gebäuden zu erwerben. Nach dem estnischen Sachenrechtgesetz vom<br />
1. Dezember 1993 (ESachenRG) stehen grundsätzlich allen Eigentümern dieselben Rechte zu,<br />
§ 6 II ESG. Dem deutschen Recht entsprechend werden Gebäude und Häuser als Bestandteil<br />
des Grundstücks betrachtet. Im Gegensatz zur Regelung nach früherem estnischen Recht kann<br />
das Eigentum am Grundstück und das Eigentum an den darauf errichteten Gebäuden und<br />
Häusern nunmehr nicht ause<strong>in</strong>anderfallen. Gemäß § 5 I des estnischen Privatisierungsgesetzes<br />
ist sicherzustellen, dass der Restitutionsprozess abgeschlossen ist, bevor e<strong>in</strong>e Immobilie<br />
erworben werden kann.<br />
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