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Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus

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Schweden<br />

Auch wird mit dem Konkurseröffnungsbeschluss e<strong>in</strong> Konkursverwalter bekannt gegeben, der<br />

meist dem Vorschlag e<strong>in</strong>es bedeutenden Gläubigers entspricht. Dieser Verwalter ist für die<br />

Wahrung der Gläubiger<strong>in</strong>teressen vor Gericht sowie für alle Maßnahmen e<strong>in</strong>er schnellen und<br />

vorteilhaften Abwicklung der Konkursmasse zuständig.<br />

S<strong>in</strong>d alle Kosten des Konkursverfahrens gedeckt und kommt es zu e<strong>in</strong>er Zahlung aus dem<br />

Konkursverfahren an die Gläubiger, so gibt es nach e<strong>in</strong>em so genannten Vorrechtsgesetz<br />

Prioritäten unter den Forderungen. Die wichtigsten Vorrechte werden <strong>in</strong> besondere und<br />

allgeme<strong>in</strong>e Vorrechte unterteilt, wobei die besonderen den Vorzug vor den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorrechten erhalten. Nicht mit Vorrechten ausgestattete Forderungen werden gleichberechtigt<br />

behandelt.<br />

Besondere Vorrechte :<br />

- See- und Luftpfandrecht<br />

- Faustpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht<br />

- Pfandrecht aufgrund von Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbau, Luftfahrzeuge oder<br />

Ersatzteile für Luftfahrzeuge<br />

- Forderungen von Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungsgebern<br />

- Vorrecht auf bestimmte Immobilien<br />

- Hypotheken auf Liegenschaften<br />

- Gepfändetes Eigentum<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Vorrechte:<br />

- Kosten des Gläubigers, die anfallen, um das Konkursverfahren zu eröffnen<br />

- Honorare und bestimmte Kosten für die Unternehmensrekonstrukion<br />

- Kosten und Honorare für bestimmte Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern, die sich<br />

direkt auf dem Konkursantrag oder gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfungen<br />

beziehen<br />

- Steuern, Zölle und allg. Gebühren<br />

- Bestimmte Lohn- und Gehaltsansprüche<br />

- Forderungen h<strong>in</strong>sichtlich künftiger Pensionen<br />

Konkursforderungen von nicht bevorrechtigten Gläubigern werden durch e<strong>in</strong> gesondertes<br />

Anmeldeverfahren aufgenommen, bei dem auch e<strong>in</strong> Gläubiger, der versäumt hat se<strong>in</strong>e<br />

Forderung anzumelden, die Möglichkeit hat diese noch nachträglich anzumelden. In Folge der<br />

Anmeldung hat der Verwalter e<strong>in</strong>en Zuteilungsvorschlag aufzustellen, <strong>in</strong> dessen Reihenfolge<br />

die Gläubiger im Falle des Rechtswirksamwerdens dieses Vorschlages ausgezahlt werden.<br />

Ausländische Gläubiger werden ke<strong>in</strong>er Sonderbehandlung unterzogen.<br />

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