Wirtschaftsrecht in Europa - RheinAhrCampus
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Schweden<br />
Auch wird mit dem Konkurseröffnungsbeschluss e<strong>in</strong> Konkursverwalter bekannt gegeben, der<br />
meist dem Vorschlag e<strong>in</strong>es bedeutenden Gläubigers entspricht. Dieser Verwalter ist für die<br />
Wahrung der Gläubiger<strong>in</strong>teressen vor Gericht sowie für alle Maßnahmen e<strong>in</strong>er schnellen und<br />
vorteilhaften Abwicklung der Konkursmasse zuständig.<br />
S<strong>in</strong>d alle Kosten des Konkursverfahrens gedeckt und kommt es zu e<strong>in</strong>er Zahlung aus dem<br />
Konkursverfahren an die Gläubiger, so gibt es nach e<strong>in</strong>em so genannten Vorrechtsgesetz<br />
Prioritäten unter den Forderungen. Die wichtigsten Vorrechte werden <strong>in</strong> besondere und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Vorrechte unterteilt, wobei die besonderen den Vorzug vor den allgeme<strong>in</strong>en<br />
Vorrechten erhalten. Nicht mit Vorrechten ausgestattete Forderungen werden gleichberechtigt<br />
behandelt.<br />
Besondere Vorrechte :<br />
- See- und Luftpfandrecht<br />
- Faustpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht<br />
- Pfandrecht aufgrund von Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbau, Luftfahrzeuge oder<br />
Ersatzteile für Luftfahrzeuge<br />
- Forderungen von Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungsgebern<br />
- Vorrecht auf bestimmte Immobilien<br />
- Hypotheken auf Liegenschaften<br />
- Gepfändetes Eigentum<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Vorrechte:<br />
- Kosten des Gläubigers, die anfallen, um das Konkursverfahren zu eröffnen<br />
- Honorare und bestimmte Kosten für die Unternehmensrekonstrukion<br />
- Kosten und Honorare für bestimmte Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern, die sich<br />
direkt auf dem Konkursantrag oder gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftsprüfungen<br />
beziehen<br />
- Steuern, Zölle und allg. Gebühren<br />
- Bestimmte Lohn- und Gehaltsansprüche<br />
- Forderungen h<strong>in</strong>sichtlich künftiger Pensionen<br />
Konkursforderungen von nicht bevorrechtigten Gläubigern werden durch e<strong>in</strong> gesondertes<br />
Anmeldeverfahren aufgenommen, bei dem auch e<strong>in</strong> Gläubiger, der versäumt hat se<strong>in</strong>e<br />
Forderung anzumelden, die Möglichkeit hat diese noch nachträglich anzumelden. In Folge der<br />
Anmeldung hat der Verwalter e<strong>in</strong>en Zuteilungsvorschlag aufzustellen, <strong>in</strong> dessen Reihenfolge<br />
die Gläubiger im Falle des Rechtswirksamwerdens dieses Vorschlages ausgezahlt werden.<br />
Ausländische Gläubiger werden ke<strong>in</strong>er Sonderbehandlung unterzogen.<br />
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